Zivilstandskreis den politischen G Oberengstringen, gen, Urdorf und W Die politische Gemeinde Bergdietikon bildet zusammen mit emeinden Aesch, Birmensdorf, Dietikon, Geroldswil, Oetwil a. d. L., Schlieren, Uitikon, Unterengstrin- einingen den Zivilstandskreis Dietikon mit Sitz in Dietikon. Anwendbares Recht
231.13
Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon
Präambel
Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon – Vereinbarung 231.13
1.10. 04 - 46
Vereinbarung
zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau
und Zürich betreffend Zivilstandsdienst
der Gemeinde Bergdietikon
(vom 23. März 2004 / 26. Mai 2004)1
Die Regierungen der Kantone Aargau und Zürich vereinbaren:
Art. 1
Art. 2
Im Zivilstandskreis Dietikon kommt im Bereich des Zivil- standswesens ergänzend zum Bundesrecht das zürcherische Recht zur Anwendung. Dies gilt insbesondere für den Rechtsschutz gegen zivil- standsrechtliche Anordnungen.
Gesuche von Brautleuten um Führung des Namens der Ehefrau
Art. 30
( d G v Abs. 2 ZGB2) werden nach Zürcher Verfahrensrecht behan- elt. emeinde- ertrag
Art. 3
Die politischen Gemeinden des Zivilstandskreises Dietikon regeln in einem Vertrag die Art des Zusammenwirkens, die Kosten- tragung und die Organisation des Zivilstandsamtes Dietikon sowie die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die nach Gesetz den Ge- meinden oder den Gemeindeorganen zukommen.
Der Vertrag bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zürich.
Art. 4
Aufsicht behörden den im Zi AlleAufgaben,diedasBundesrechtdenkantonalenAufsichts- im Zivilstandswesen zuweist, werden von den Aufsichtsbehör- vilstandswesen des Kantons Zürich wahrgenommen.
Art. 5
Haftung übernomm Haftbar im Sinne von Art. 46 Abs. 2 ZGB2 ist im Umfang der enen Aufgaben der Kanton Zürich.
Art. 6
Schiedsgericht nen entscheidet ernennt ein Mit Vorsteher des E Bei Streitigkeiten zwischen den beiden Vereinbarungskanto- ein Schiedsgericht. Jede kantonale Aufsichtsbehörde glied. Das Präsidium obliegt der Vorsteherin oder dem idgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen.
.13 Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon – Vereinbarung
Art. 7
Kündigung gen Kündig Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer 12-monati- ungsfrist je auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Art. 8
Inkrafttreten durch den Gros Diese Vereinbarung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung sen Rat des Kantons Aargau am 1. September 2004 in Kraft.
Art. 9
Übergangsrecht beimZivilstands amt Dietikon üb Fälle,dieimZeitpunktdesInkrafttretensdieserVereinbarung amtBergdietikonhängigsind,gehenandasZivilstands- er.
Art. 10
Publikation den Kantone Diese Vereinbarung ist in den Gesetzessammlungen der bei- zu publizieren. Kenntnisgabe an Bund
Art. 11
Diese Vereinbarung wird dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis gebracht. Die Kenntnisgabe erfolgt durch die Aufsichts- behörde im Zivilstandswesen des Kantons Aargau.
OS 59, 191.
SR 210.