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231.13

Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon

Präambel

Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon – Vereinbarung 231.13

1.10. 04 - 46

Vereinbarung

zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau

und Zürich betreffend Zivilstandsdienst

der Gemeinde Bergdietikon

(vom 23. März 2004 / 26. Mai 2004)1

Die Regierungen der Kantone Aargau und Zürich vereinbaren:

Art. 1

Zivilstandskreis den politischen G Oberengstringen, gen, Urdorf und W Die politische Gemeinde Bergdietikon bildet zusammen mit emeinden Aesch, Birmensdorf, Dietikon, Geroldswil, Oetwil a. d. L., Schlieren, Uitikon, Unterengstrin- einingen den Zivilstandskreis Dietikon mit Sitz in Dietikon. Anwendbares Recht

Art. 2

Im Zivilstandskreis Dietikon kommt im Bereich des Zivil- standswesens ergänzend zum Bundesrecht das zürcherische Recht zur Anwendung. Dies gilt insbesondere für den Rechtsschutz gegen zivil- standsrechtliche Anordnungen.

Gesuche von Brautleuten um Führung des Namens der Ehefrau

Art. 30

( d G v Abs. 2 ZGB2) werden nach Zürcher Verfahrensrecht behan- elt. emeinde- ertrag

Art. 3

Die politischen Gemeinden des Zivilstandskreises Dietikon regeln in einem Vertrag die Art des Zusammenwirkens, die Kosten- tragung und die Organisation des Zivilstandsamtes Dietikon sowie die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die nach Gesetz den Ge- meinden oder den Gemeindeorganen zukommen.

Der Vertrag bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zürich.

Art. 4

Aufsicht behörden den im Zi AlleAufgaben,diedasBundesrechtdenkantonalenAufsichts- im Zivilstandswesen zuweist, werden von den Aufsichtsbehör- vilstandswesen des Kantons Zürich wahrgenommen.

Art. 5

Haftung übernomm Haftbar im Sinne von Art. 46 Abs. 2 ZGB2 ist im Umfang der enen Aufgaben der Kanton Zürich.

Art. 6

Schiedsgericht nen entscheidet ernennt ein Mit Vorsteher des E Bei Streitigkeiten zwischen den beiden Vereinbarungskanto- ein Schiedsgericht. Jede kantonale Aufsichtsbehörde glied. Das Präsidium obliegt der Vorsteherin oder dem idgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen.

.13 Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon – Vereinbarung

Art. 7

Kündigung gen Kündig Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer 12-monati- ungsfrist je auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 8

Inkrafttreten durch den Gros Diese Vereinbarung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung sen Rat des Kantons Aargau am 1. September 2004 in Kraft.

Art. 9

Übergangsrecht beimZivilstands amt Dietikon üb Fälle,dieimZeitpunktdesInkrafttretensdieserVereinbarung amtBergdietikonhängigsind,gehenandasZivilstands- er.

Art. 10

Publikation den Kantone Diese Vereinbarung ist in den Gesetzessammlungen der bei- zu publizieren. Kenntnisgabe an Bund

Art. 11

Diese Vereinbarung wird dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis gebracht. Die Kenntnisgabe erfolgt durch die Aufsichts- behörde im Zivilstandswesen des Kantons Aargau.

OS 59, 191.

SR 210.