Lexipedia

232.3

Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

EG KESR

Präambel

EG KESR 232.3

1.1.22 -115

Einführungsgesetz

zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

(EG KESR)

(vom 25. Juni 2012)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 31.Au-

gust20114 undderKommissionfürStaat undGemeinden vom16. März

20125,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung

Art. 1

Gegenstand ZGB12 über Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Bestimmungen des den Kindes- und Erwachsenenschutz. Es regelt insbeson- dere

  1. dieOrganisationunddieZuständigkeitderKindes- undErwachse- nenschutzbehörde (KESB) und die Aufsicht über diese Behörde

Art. 440

( und 441 ZGB),

Art. 405ff

b. die Führung der Beistandschaften ( c. diefürsorgerischeUnterbringungundd ZGB), ieNachbetreuung(Art.426ff. und 437 ZGB),

  1. das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerde-

Art. 450f

instanzen ( 2. Abschnit A. Kindes- ZGB). t: Organisation und Erwachsenenschutzkreise

Art. 2

Kreisbildung das Gebiet ei Regel im glei

1 Ein Kindes- und Erwachsenenschutzkreis (Kreis) umfasst ner oder mehrerer politischer Gemeinden, die in der chen Bezirk liegen.

.3 EG KESR

Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Kreise fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere

  1. die mutmassliche Anzahl Fälle in den betreffenden Gemeinden,

Art. 5

b. die Mindestpensen der Mitglieder der KESB gemäss c. dieVoraussetzungenfüreinewirtschaftlicheundfachli , chbestmög- liche Aufgabenerfüllung durch die KESB.

Umfasst ein Kreis in verschiedenen Bezirken liegende Gemein- den, bestimmt sich seine Bezirkszugehörigkeit nach dem organisations- rechtlichen Sitz der betreffenden KESB. Zusammen- arbeit unter den Gemeinden

Art. 3

1 SchaffenmehrereGemeindenmittelsAnschlussvertrageine gemeinsame KESB, ist für den Entscheid über diesen Vertrag der Ge- meindevorstand21 zuständig.BeianderenFormenderinterkommunalen Zusammenarbeit richtet sich die Zuständigkeit nach dem Gemeinde- gesetz6.

Zu regeln sind insbesondere:

  1. Zweck der Zusammenarbeit,
  2. organisationsrechtlicher Sitz und Name der KESB,
  3. Verteilung der Kosten der KESB,
  4. Festlegung des auf die Mitglieder und Ersatzmitglieder der KESB und die Mitarbeitenden des Sekretariats anwendbaren Personal- rechts.

Die Regelung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

  1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bestand und Zusammen- setzung

Art. 4

1 In jedem Kreis besteht eine KESB mit mindestens drei Mitgliedern. Besteht eine KESB aus fünf oder mehr Mitgliedern, kann sie Abteilungen bilden.

Der KESB gehören zwingend Mitglieder mit Fachwissen in den Bereichen Recht und Soziale Arbeit an. Zusätzlich gehören der KESB Mitglieder an mit Fachwissen in den Bereichen Pädagogik, Psycholo- gie, Gesundheit oder Treuhandwesen.

Zur Sicherstellung der Stellvertretung wird eine genügende Zahl von Ersatzmitgliedern ernannt, mindestens aber zwei. Als Ersatzmit- glieder können auch die Mitglieder einer anderen KESB bezeichnet werden.

Art. 5

Mindestpensen a. 80% für die b. 50% für die

Die Pensen der Mitglieder der KESB betragen mindestens Präsidentin oder den Präsidenten, übrigen Mitglieder.

EG KESR 232.3

.1.22 -115

Art. 6

Voraussetzungen Schweizer ernann 2 DieMitgliederd eineneidgenössis

1 Als Mitglieder der KESB können Schweizerinnen und t werden, die in der Schweiz Wohnsitz haben. erKESBmüsseneinenUniversitätsabschlussoder chanerkanntenAusbildungsabschlussaufTertiärstufe

Art. 4

in einem der Fachbereiche gemäss berufliche Tätigkeit in diesem Fa 3 Diese Voraussetzungen gelten au Abs. 2 sowie eine mehrjährige chbereich nachweisen. ch für die Ersatzmitglieder. Unvereinbar- keit

Art. 7

1 Das Amt als Mitglied einer KESB sowie die Anstellung im Sekretariat sind mit dem Amt als Beiständin oder Beistand und als Vormundin oder Vormund im selben Kreis unvereinbar.

Das Amt alsMitglied einer KESBist mit derberufsmässigen Ver- tretung dritter Personen vor den KESB und den Beschwerdeinstanzen unvereinbar.

Das Amt als Ersatzmitglied einer KESB ist mit der berufsmässi- gen Vertretung dritter Personen vor dieser KESB unvereinbar.

Art. 8

Ernennung denten sow

1 Folgende Organe ernennen die Präsidentin oder den Präsi- ie die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der KESB

  1. der Gemeindevorstand21, wenn eine Gemeinde einen Kreis bildet,
  2. der Gemeindevorstand21 der Sitzgemeinde bei einem Anschluss- vertrag,
  3. das Exekutivorgan des Zweckverbandes oder der anderen inter- kommunalen Zusammenschlüsse.

Sie regeln die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder und Ersatzmit- glieder.

Art. 9 Besetzung aus dem Fa der Entsch 2 Die Präs 3 Besteht lungsvorsi tragen wer

Entscheidet die KESB als Kollegium, muss je ein Mitglied chbereich Recht und dem Fachbereich Soziale Arbeit an eidung mitwirken. identin oder der Präsident führt den Vorsitz. eine KESB aus mehreren Abteilungen, kann der Abtei- tz einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten über- den.

Art. 10

Unabhängigkeit keine Weisungen Die Mitglieder der KESB sind bei ihren Entscheiden an gebunden.

Art. 11

Weiterbildung sich regelmäss

1 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der KESB bilden ig weiter.

Art. 13

Die Aufsichtsbehörde gemäss bote. Der Kanton trägt die Kos sorgt für Weiterbildungsange- ten.

.3 EG KESR

Art. 12 Sekretariat rechtlichen 2 EineMitarb Protokoll un

Jede KESB führt das Sekretariat an ihrem organisations- Sitz. eiterin oder ein Mitarbeiter des Sekretariats führt das d nimmt mit beratender Stimme an der Entscheidfällung teil.

DasSekretariatsorgtfürdiesystematischeAblageder Aktenund deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis. Es kann in ein- fachen Fällen von einem Verzeichnis absehen.

. Abschnitt: Aufsicht Aufsicht über die KESB

Art. 13

DievomRegierungsratbezeichneteDirektionistAufsichts-

Art. 441

behörde über die KESB gemäss Abs. 1 ZGB. Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrich- tungen

Art. 14

Der Bezirksrat beaufsichtigt Wohn- und Pflegeeinrichtun- gengemässArt.387ZGB,soweitdasGesetzkeineandereBehördefür zuständig erklärt.

. Abschnitt: Beistandschaften

  1. Allgemeine Bestimmungen Beiständinnen und Beistände

Art. 15

Die KESB ernennt zur Führung von Beistandschaften

  1. nebenamtlich tätige Personen (private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger),
  2. Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände.

DieGemeindenmeldenderKESBnebenamtlichtätigePersonen, die zur Führung von Beistandschaften bereit sind.

Art. 16

Aufsicht Aufsicht Aufgaben Die Beiständinnen und Beistände unterstehen fachlich der der KESB. Diese kann ihnen Weisungen erteilen. der Beistände

Art. 17

Das Inventar gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB enthält die zu verwaltenden Aktiven und Passiven und die wesentlichen Einnahmen und Ausgaben. Diese sind genau und übersichtlich zu verzeichnen und soweit erforderlich zu schätzen.

BeiVerzugoderMängelnsetztdieKESBeineFristan.Wirddiese nicht genutzt, kann die KESB das Inventar auf Kosten der Beiständin oder des Beistands durch einen Dritten erstellen lassen.

Die KESB prüft und genehmigt das Inventar.

  1. Aufnahme des Inventars

EG KESR 232.3

.1.22 -115

Art. 405

Ordnet die KESB ein öffentliches Inventar gemäss ZGB an, beauftragt sie die Notarin oder den Notar d Abs. 3 amit.

  1. Rechnungs- führung und Bericht- erstattung

Art. 18

Die Beiständinnen und Beistände reichen die Berichte

Art. 410

und Rechnungen gemäss Monate nach Ablauf der , 411 und 425 ZGB innert zweier Berichts- bzw. Rechnungsperiode ein.

Art. 17

Ma ko Abs. 2 gilt sinngemäss. ssnahme- sten

Art. 19

Die Kostentragung bei Massnahmen, welche die KESB oder

Art. 27

eine Ärztin oder ein Arzt gemäss angeordnet hat, richtet sich nach

Art. 276

, 289, 293, 328 und 329 ZGB sowie nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 198110. Weitere Bestimmungen in anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.

  1. Volljährige Personen Berufsbeistand- schaften

Art. 20

Die Gemeinden sorgen dafür, dass in ausreichender Zahl Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände zur Führung von Massnah- men des Erwachsenenschutzes zur Verfügung stehen.

Die KESB kann im Einzelfall bei Säumnis der Gemeinde auf deren Kosten eine Berufsbeiständin oder einen Berufsbeistand ernen- nen. Entschädigung und Spesenersatz

Art. 21

Die Entschädigung für die Führung einer Beistandschaft beträgt für eine zweijährige Berichtsperiode Fr. 1000 bis Fr. 25 000.

Der Spesenersatz richtet sich

  1. bei privaten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern nach dem für die Mitglieder der KESB geltenden Personalrecht,
  2. bei Berufsbeiständinnen und Berufsbeiständen nach dem für sie geltenden Personalrecht.

In begründeten Fällen kann die KESB von den Regelungen nach Abs. 1 und 2 abweichen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Art. 22 Kostentragung Vermögen der b Kosten jene Ge

Soweit Entschädigung und Spesenersatz nicht aus dem etroffenen Person bezahlt werden können, trägt die meinde, in der die betroffene Person zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige wirtschaft- licheVerhältnisse,kanndieGemeindesiezurNachzahlungderKosten verpflichten.

.3 EG KESR

BeimTodderbetroffenenPersonkönnendieErbinnenundErben bis zur Höhe der nach dem Schuldenabzug verbleibenden Erbschaft zur Nachzahlung der Kosten verpflichtet werden.

Art. 442

In den Fällen von des Verfahrens durch haltsort der betroff C. Minderjährige Per Abs. 2 ZGB trägt bis zur Übernahme die Wohnsitzbehörde die Gemeinde am Aufent- enen Person die Kosten gemäss Abs. 1. sonen Inventar über das Kindes- vermögen

Art. 23

In den Fällen von Art. 318 Abs. 2 und 3 ZGB setzt die KESB eine Frist von zwei Monaten zur Einreichung des privaten Inventars an. Sie kann die Frist in begründeten Fällen erstrecken.

Art. 17

3 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss. Ordnet die KESB die Aufnahme eines amtlichen Nachlassinven-

Art. 125

tars nach privaten I Entschädig EG ZGB8 an, entfällt die Pflicht zur Aufnahme eines nventars. ung und Spesenersatz

Art. 24

Die Entschädigung und der Spesenersatz für private Man-

Art. 21

datsträgerinnen und Mandatsträger richten sich nach 2 Für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände richte a. die Entschädigung nach dem Kinder- und Jugendhilf t sich egesetz vom

. März 2011 (KJHG)11,

Art. 21

b. der Spesenersatz nach 3 Bei erheblichem Kindesv Abs. 2 lit. b. ermögen kann die Entschädigung auch

Art. 21

für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände nach festgesetzt werden.

Art. 25 Kostentragung durch private rufsbeiständin 2 Beierheblich der Spesenersa

Die Kostentragung für die Führung von Beistandschaften Mandatsträgerinnen und Mandatsträger und durch Be- nen und Berufsbeistände richtet sich nach dem KJHG11. emKindesvermögenkönnendieEntschädigungund tz diesem belastet werden. Vormund- schaften

Art. 26

Die Bestimmungen für die Beiständinnen und Beistände gelten sinngemäss für die Vormundinnen und Vormunde.

EG KESR 232.3

.1.22 -115

. Abschnitt: Fürsorgerische Unterbringung

  1. Anordnung der Unterbringung und Entlassung Ärztliche Unterbringung

Art. 27

Unterbringungen gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB dürfen von Ärztinnen und Ärzten angeordnet werden, die

  1. über ein eidgenössisches oder ein eidgenössisch anerkanntes aus- ländisches Diplom verfügen und
  2. über eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung in der Schweiz verfügen oder unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer entsprechenden Bewilligung arbeiten.

Die einweisenden Ärztinnen und Ärzte dürfen nicht in einem Unterstellungsverhältnis zur ärztlichen Leitung der aufnehmenden Einrichtung stehen.

Art. 28

b. Vollzug sung die Po Die Ärztin oder der Arzt kann für den Vollzug der Einwei- lizei beiziehen.

Art. 29 c. Dauer längstens 2 Hält di bringung deten Ant

Die Unterbringung gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB dauert sechs Wochen. e ärztliche Leitung der Einrichtung eine längere Unter- für notwendig, stellt sie der KESB rechtzeitig einen begrün- rag. Die KESB entscheidet unverzüglich.

Art. 30 d. Fortbildung anordnen, bilde 2 Die Psychiatr kurse an. Der K

Ärztinnen und Ärzte, die fürsorgerische Unterbringungen n sich in diesem Bereich regelmässig fort. ische Universitätsklinik Zürich bietet Fortbildungs- anton trägt die Kosten. Unterbringung freiwillig Eingetretener

Art. 31

Entscheide über die Unterbringung freiwillig Eingetretener

Art. 427

gemäss a. von Einrich Abs. 2 ZGB dürfen getroffen werden: der KESB auf begründeten Antrag der ärztlichen Leitung der tung,

Art. 27

b. von Ärztinnen und Ärzten gemäss titel in Psychiatrie und Psychother psychiatrie und -psychotherapie ver , die über einen Facharzt- apie oder Kinder- und Jugend- fügen. Verlegung in eine andere Einrichtung

Art. 32

Für die Verlegung einer untergebrachten Person in eine andere Einrichtung ist kein neues Einweisungsverfahren erforderlich.

Die Zuständigkeit für den Verlegungsentscheid richtet sich nach der Zuständigkeit für die Entlassung aus der Einrichtung.

Beruht die Unterbringung auf einem Entscheid der KESB, teilt ihr die ärztliche Leitung der Einrichtung die Verlegung mit.

  1. Zuständigkeit

.3 EG KESR Wieder- aufnahme entwichener oder beurlaub- ter Personen

Art. 33

Die Einrichtung kann eine fürsorgerisch untergebrachte Person, die beurlaubt worden oder entwichen ist, innert dreier Monate ohneneuesEinweisungsverfahrenwiederaufnehmen,wenndieVoraus-

Art. 426

setzungen von 2 Die KESB ode Polizeiausschr die Ausschreib Abs. 1 und 2 ZGB erfüllt sind. r die Einrichtung können diese Personen durch die eibenlassen.DieEinrichtunginformiertdieKESBüber ung, wenn die Person durch die KESB eingewiesen wurde.

Art. 34 Entlassung dig(Art.428 liche Leitu 2 Ist die K grund eines tung. Sie e Pflichten d

Ist die Einrichtung für die Entlassung einer Person zustän- Abs.2oderArt.429Abs.3ZGB),entscheidetderenärzt- ng. ESB für die Entlassung zuständig, entscheidet sie auf- begründeten Antrags der ärztlichen Leitung der Einrich- ntscheidet unverzüglich. er Einrichtung

Art. 35

Wird eine Person in eine Einrichtung eingewiesen oder gegen ihren Willen dort zurückbehalten, weist die Einrichtung die betroffene Person auf das Recht hin,

Art. 432

a. eine Vertrauensperson gemäss b. beiderKESBeineBeiständinodere ZGB beizuziehen, inenBeistandgemässArt.449a ZGB zu beantragen.

Die Einrichtung meldet der KESB unverzüglich die Aufnahme von ärztlich untergebrachten Minderjährigen. Entschädigung der Ärzte bei Anordnungen

Art. 31

gemäss lit. b

Art. 35

a.19 1 Die KESB trägt die Kosten der Fachärztin oder des

Art. 31

Facharztes gemäss 2 Der Regierungsra schale und Zuschlä fest. Wegkosten we lit. b. t legt in einer Verordnung9 eine Stundenpau- ge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze rden nach dem kantonalen Personalrecht entschä- digt.

  1. Entbindung vom Amts- und Berufs- geheimnis

Art. 35

b.19 Die Ärztin oder der Arzt ist im Zusammenhang mit dem Forderungsübergang an die KESB vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden.

  1. Entschädi- gungspflichtige KESB

Art. 35

c.19 1 EntschädigungspflichtigistdieKESBamzivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person.

Hat eine betroffene Person Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich und ist kein ausserkantonales Gemeinwesen zahlungspflichtig, istdieKESBamAufenthaltsort gemässArt.442Abs. 2ZGBentschä- digungspflichtig.

  1. Im Allgemeinen

EG KESR 232.3

.1.22 -115

  1. Forderungs- übergang

Art. 35

d.19 1 Entschädigt die KESB Leistungen gestützt auf § 35 a, geht die Forderung der Ärztin oder des Arztes auf sie über.

Art. 60

3 B. Abs. 5 Satz 2 EG KESR gilt sinngemäss. Die KESB kann Dritte mit dem Forderungsbezug beauftragen. Nachbetreuung und ambulante Massnahmen

Art. 36

Nachbetreuung son trifft die der Person nac Unterbringung Vor der Entlassung einer fürsorgerisch untergebrachten Per- Einrichtung Vorkehrungen, um den Gesundheitszustand h der Entlassung stabil zu halten und deren erneute zu vermeiden. Ambulante Massnahmen

Art. 37

Die KESB kann im Rahmen der Nachbetreuung ambu- lante Massnahmen anordnen, falls

  1. die Entlassung der Person aus der fürsorgerischen Unterbringung dies erfordert oder
  2. eine erneute fürsorgerische Unterbringung dadurch vermieden werden kann.

Ambulante Massnahmen sind insbesondere

  1. Weisungen bezüglich Aufenthalt, Berufsausübung und Verhalten,
  2. Anordnung einer medizinisch indizierten Behandlung einschliess- lich Medikamenteneinnahme,
  3. Meldepflicht bei einer Fachstelle oder Behörde,
  4. Regelung der Betreuung.

Die Vollstreckung ist ausgeschlossen.

Art. 38 b. Anordnung a. einenbegrü lassung der b b. einen Beri zuständig ist

Die KESB ordnet ambulante Massnahmen an, gestützt auf ndetenAntragderEinrichtung,wenndiesefürdieEnt- etroffenen Person zuständig ist, cht der Einrichtung, wenn die KESB für die Entlassung .

Art. 37

Ambulante Massnahmen gemäss gestützt auf den Bericht einer Psychiatrie und Psychotherapie Abs. 2 lit. b darf sie nur Fachärztin oder eines Facharztes für oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie anordnen. c.Überwachung und Aufhebung

Art. 39

Die KESB überwacht die Einhaltung der angeordneten Massnahmen.

Sie hebt diese auf, wenn

  1. ihr Zweck erreicht ist oder nicht erreicht werden kann,
  2. eine fürsorgerische Unterbringung notwendig ist.
  3. Grundsatz

.3 EG KESR

Ambulante Massnahmen werden für längstens zwei Jahre ange- ordnet. Sie können verlängert werden.

. Abschnitt: Verfahren

  1. Allgemeine Bestimmungen Anwendbares Recht

Art. 40

Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Be- schwerdeinstanzen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und dieses Gesetzes.

Enthalten diese GesetzekeineBestimmungen, gelten fürdieVer- fahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des GOG7. Für die Verfahren vor der KESB gelten diese Bestimmun- gen sinngemäss.

Subsidiär gelten für alle Verfahren die Bestimmungen der ZPO14 sinngemäss. Sitz der KESB

Art. 25

gemäss Abs. 2 und

Art. 26

ZGB

Art. 41

In den Fällen von Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB gilt als Sitz der KESB die Gemeinde, in der die betroffene Person bei Beginn derRechtshängigkeitdesVerfahrensWohnsitzhat.VerlegtdiePerson während der Rechtshängigkeit des Verfahrens oder nach dessen rechts- kräftigerErledigungihrenLebensmittelpunktineineandereGemeinde desselben Kreises, gilt fortan diese Gemeinde als Sitz der KESB.

Bei Übertragung einer Vormundschaft oder einer umfassenden Beistandschaft richtet sich der Sitz der KESB nach Abs. 1. Ausschluss der Öffentlichkeit

Art. 42

Das Verfahren ist nicht öffentlich.

Art. 43 Fristenlauf Fristenstill 2 Die Verfah B. Verfahren

Für gesetzlich und behördlich angesetzte Fristen gilt kein stand. rensbeteiligten sind darauf hinzuweisen. vor der KESB Sachliche Zuständigkeit

Art. 44

Die KESB entscheidet unter Vorbehalt von § 45 in Dreier- besetzung.

Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist bei besonderer

Art. 445

Dringlichkeit ( Abs. 2 ZGB) auch jedes Mitglied der KESB zuständig.

  1. Kollegium

EG KESR 232.3

.1.22 -115

  1. Einzel- zuständigkeit

Art. 45

Ein Mitglied der KESB entscheidet über die24

  1. Gewährung der Vollstreckungshilfe, soweit das kantonale Recht

Art. 131

keine andere Behörde für zuständig erklärt ( Abs. 1 und

ZGB),

  1. Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim Schei-

Art. 134

dungs- oder Trennungsgericht ( c. GenehmigungvonUnterhaltsver Abs. 1 ZGB) sowie Neuregelung Abs. 1 ZGB), trägen(Art.134Abs.3undArt.287 der elterlichen Sorge, der Obhut,

Art. 134

des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile (

Art. 298

Abs. 3 und d. Antragst d ZGB) bei Einigkeit der Eltern, ellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Schei-

Art. 299

dungs- oder Trennungsprozess ( e. EntgegennahmederZustimmungs Abs. 2 Bst. b ZPO14), erklärungvonVaterundMutter

Art. 265a

zur Adoption ( f. Entgegennah Abs. 2 ZGB), me der gemeinsamen Erklärung betreffend gemein-

Art. 298

same elterliche Sorge ( persönlichen Verkehrs u a Abs. 4 ZGB) und Regelung des nd des Unterhaltes bei Einigkeit der Eltern

Art. 273

( g s h s Abs. 3 und Art. 287 Abs. 1 ZGB), . Regelung der Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei gemein- amer elterlicher Sorge geschiedener oder nicht miteinander ver- eirateter Eltern aufgrund einer Erklärung der Eltern an das Zivil- tandsamt oder an die KESB, wenn die Eltern keine Vereinbarung

Art. 52fbis

einreichen ( über die Alt Abs. 3 der Verordnung vom 31.Oktober 1947 ers- und Hinterlassenenversicherung16),

Art. 314

h. Aufforderung an die Eltern zu einer Mediation ( Abs. 2 ZGB),

  1. Anordnung der Inventaraufnahme oder der periodischen Rech- nungsstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen

Art. 318

( K A Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB) sowie Entgegennahme des indesvermögensinventars nach dem Tod eines Elternteils (Art.318 bs. 2 ZGB),

Art. 320

j. Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens ( Abs. 2 ZGB),

  1. Feststellung der Wirksamkeit, Auslegung und Ergänzung des Vor- sorgeauftrags sowie Festlegung der Entschädigung und Spesen der

Art. 363

beauftragten Person ( , 364 und 366 ZGB),

Art. 367

l. Prüfung der Kündigung des Vorsorgeauftrags ( m. Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten tragenenPartnerinoderdeseingetragenenPartnersim ZGB), bzw. der einge- Rahmender

Art. 374

ausserordentlichen Vermögensverwaltung ( Abs. 3 ZGB),

.3 EG KESR

  1. Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Mass-

Art. 381

nahmen ( o. Aufna Abs. 2 und 3 und 382 Abs. 3 ZGB), hme eines Inventars sowie dessen Prüfung und Genehmi-

Art. 405

gung ( Abs. 2 und Art. 553 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 ZGB),

Art. 405

p. Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars ( Abs. 3 ZGB),

  1. PrüfungundGenehmigungderRechnungunddesBerichts(Art.318

Art. 322

Abs. 3, und Fest Abs. 2, Art. 415 Abs. 1 und 2 und 425 Abs. 2 ZGB) setzung der Entschädigung der Beiständin oder des Bei-

Art. 404

standes ( r. Anordn Abs. 2 ZGB), ung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene

Art. 544

Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche ( Abs. 1bis ZGB),

Art. 450g

s. Vollstreckung von Entscheiden ( t. Auskunftserteilung über das Vor Abs. 1 ZGB), liegen und die Wirkungen einer

Art. 451

Massnahme des Erwachsenenschutzes ( Abs. 2 ZGB),

Art. 553

u. Antragstellung auf Anordnung eines Inventars ( Abs. 1 Ziff. 3 ZGB),

Art. 30

v. Stellung eines Strafantrages ( w. Entscheide in Vermögensangeleg vom 4. Juli 2012 über die Vermöge Beistandschaft oder Vormundschaft 2 Im Zusammenhang mit einem hängi legium aus zureichenden Gründen ü Abs. 2 StGB15), enheiten gemäss der Verordnung nsverwaltung im Rahmen einer 13. gen Verfahren kann das Kol- ber Geschäfte gemäss Abs. 1 ent- scheiden. ÖrtlicheZustän- digkeit bei fürsorgerischer Unterbringung und Nach- betreuung

Art. 46

Die Zuständigkeit der KESB gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB gilt auch für

  1. die periodische Überprüfung von fürsorgerischen Unterbringungen

Art. 431

( b ZGB), . die Nachbetreuung nach der Entlassung aus einer fürsorgerischen

Art. 437

Unterbringung ( ZGB). Rechts- hängigkeit

Art. 47

Das Verfahren vor der KESB wird rechtshängig

  1. durch Eröffnung von Amtes wegen,
  2. mit Einreichung eines mündlichen oder schriftlichen Begehrens,
  3. durch Anrufung der Behörde in den vom ZGB bestimmten Fällen,
  4. mit Eingang einer Gefährdungsmeldung.

EG KESR 232.3

.1.22 -115

DieKESBeröffneteinVerfahrenvonAmteswegendurchMittei- lung an die betroffene Person oder andere nach aussen wahrnehmbare Vorkehrungen im Hinblick auf die Anordnung von Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. Verfahrens- leitung

Art. 48

Ist das Kollegium für ein Geschäft zuständig, leitet die Prä- sidentin oder der Präsident der KESB das Verfahren. Sie oder er kann die Verfahrensleitung an ein anderes Mitglied delegieren. Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse

Art. 49

1 Die KESB klärt die tatsächlichen Verhältnisse selbst ab. Sie kann mit der Durchführung der Abklärungen ein Mitglied oder eine

Art. 446

geeignete Person oder Stelle beauftragen ( Abs. 2 ZGB). Vor-

Art. 51

behalten bleiben § 2 Die KESB holt vo über die betroffen das hängige Verfah 3 DieKESBgibtderWo Stellungnahme, wen Interessen, insbes könnte. Die Wohnsi Abs. 1, 53 und 54. n der Wohnsitzgemeinde einen Bericht zu den e Person vorhandenen Informationen ein, die für ren wesentlich sind. hnsitzgemeindevorgängigGelegenheitzur n diese durch eine geplante Massnahme in ihren ondere finanzieller Art, wesentlich berührt werden tzgemeinde wird dadurch nicht zur Verfahrens- partei.

Der Wohnsitzgemeinde wird Akteneinsicht gewährt, soweit dies zur Wahrnehmung ihres Anhörungsrechts notwendig ist. Die Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, unterstehen der Verschwiegenheits- pflicht.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Art. 50

Anhörung ZGBkannfo Die Einladung zu einer Anhörung gemäss Art. 447 Abs. 1 rmlosundohneAndrohungvonSäumnisfolgenerfolgen.

Art. 51 b.Durchführung Mitglied der KE a. die Beschrän der elterlichen Verfahrens bild b. angenommen w infrage stehend 2 In den übrige arbeitende des 3 In besonderen Fachperson über 4 Aus wichtigen durch das Kolle

Die Anhörung der betroffenen Person erfolgt durch ein SB, wenn kung oder der Entzug der Handlungsfähigkeit oder Sorge oder der Entzug der Obhut Gegenstand des et oder erden muss, dass die betroffene Person mit der en Massnahme nicht einverstanden ist. n Fällen kann die Anhörung durch geeignete Mit- Sekretariats erfolgen. Fällen kann die Anhörung einer aussenstehenden tragen werden. Gründen kann die betroffene Person die Anhörung gium verlangen.

  1. Einladung

.3 EG KESR

  1. Proto- kollierung

Art. 52

Der wesentliche Inhalt der Anhörung wird von der Person, welche die Anhörung durchführt, oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Sekretariats schriftlich festgehalten. Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen

Art. 53

Die KESB kann Zeuginnen und Zeugen befragen. Sie kann die Befragung an ein Mitglied delegieren.

Art. 54 Gutachten psychische einer auss 2 Im Übrig

IstüberdiefürsorgerischeUnterbringungeinerPersonmit n Störungen zu entscheiden, holt die KESB das Gutachten enstehenden sachverständigen Person ein. en entscheidet die KESB über die Einholung von Gut- achten.

Art. 55

Verhandlungen mündliche Verh b. Bei streiti Im Verfahren vor der KESB findet in der Regel keine andlung statt. gen Kinderbelangen

Art. 56

Sind Kinderbelange zwischen Eltern streitig, wird das Begehren bei der KESB eingereicht. Vorbehalten bleibt eine Eröff- nung des Verfahrens von Amtes wegen.

Beiden Elternteilen kommt Parteistellung zu. Sie werden in der Regel zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen. Die KESB gibt ihnen die Möglichkeit zu Replik und Duplik.

Aus zureichenden Gründen kann die KESB das schriftliche Ver- fahren anordnen.

Art. 57 Beratung

Das Kollegium berät seine Entscheide in der Regel münd- lich.

Auf dem Zirkularweg können getroffen werden

  1. dringliche Entscheide,
  2. Entscheide von geringer Bedeutung bei Einstimmigkeit. Inhalt des Entscheids

Art. 58

Errichtet die KESB eine Beistandschaft, enthält der Ent- scheid

  1. die Art der Beistandschaft,
  2. die Aufgaben der Beiständin oder des Beistands.

Im Übrigen richtet sich der Inhalt des Entscheids sinngemäss

Art. 238

nach Eröff Entsc ZPO14. nung des heids

Art. 59

Die KESB stellt den am Verfahren beteiligten Personen den Entscheid mit schriftlicher Begründung zu. Sie kann auf eine schriftliche Begründung verzichten, wenn den Begehren der am Ver-

Art. 239

fahren beteiligten Personen vollständig entsprochen wird. Abs. 2 ZPO14 bleibt vorbehalten.

  1. Grundsatz

EG KESR 232.3

.1.22 -115

Entscheide über Kinderbelange werden auch dem Kind, welches das 14.Altersjahr vollendet hat, zugestellt.

Art. 141

In den Fällen gemäss der vollständigen öffen werden, bei welcher Amt Abs. 1 Bst. a–c ZPO14 kann anstelle tlichen Bekanntmachung nur bekannt gemacht sstelle die Anordnung innert welcher Frist bezogen werden kann.

FührtdieKESBeinemündlicheVerhandlungdurch,kannsieden Entscheid zunächst mündlich eröffnen.

Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids. Verfahrens- kosten

Art. 60

Es werden keine Kostenvorschüsse verlangt.

Die Gebühren für ein Verfahren vor der KESB betragen zwischen Fr.200undFr.10000.InbesonderenFällenkönnendieGebührenver- doppelt oder es kann auf ihre Erhebung verzichtet werden.

Die Gebühren werden insbesondere nach dem Aufwand und der Schwierigkeit des Verfahrens und der Bedeutung des Geschäfts fest- gelegt.

WeitereKostenderKESBwerdenzusätzlichinRechnunggestellt.

Die KESB auferlegt Gebühren und weitere Kosten den Verfah- rensbeteiligten unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens. Sie kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten, die weder eine am Verfahren beteiligte Person noch Dritte veranlasst haben, verzichten.

Parteientschädigungen werden in der Regel nicht zugesprochen. Aufbewahrungs- fristen

Art. 61

FürdieAufbewahrungvonAktenabgeschlossenerVerfah- ren gelten folgende Fristen:

  1. für Akten aus Adoptionsverfahren: 100 Jahre,
  2. für die übrigen Akten: 50 Jahre.
  3. Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen Zuständigkeitin erster Instanz

Art. 62

Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung

Art. 426

( ff. ZGB) werden in erster Instanz vom Einzelgericht gemäss

Art. 30

GOG7 beurteilt.

FürBeschwerdengegenEntscheidederKESBrichtetsichdieört-

Art. 442

liche Zuständigkeit nach lich angeordnete Unterbri ZGB. Für Beschwerden gegen ärzt- ngungen und gegen Entscheide von Einrich-

Art. 439

tungen gemäss Einrichtung zu Abs. 1 ZGB ist das Einzelgericht am Ort der ständig.

  1. Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung

Art. 426

( Z ff. GB)

.3 EG KESR

  1. Beschwerden

Art. 450

gemäss Abs. 1 ZGB

Art. 63

Beschwerden gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB werden in ers- ter Instanz vom Bezirksrat beurteilt. Zuständig ist

  1. die Bezirksratspräsidentin oder der Bezirksratspräsident bei Ent- scheiden, die ein einzelnes Mitglied der KESB getroffen hat,
  2. der Bezirksrat in den übrigen Fällen; erentscheidet in Dreierbeset- zung.

Art. 30

Vorbehalten bleiben die vom Einzelgericht gemäss beurteilendenBeschwerdenbetreffendfürsorgerischeUnt GOG7 zu erbringung. Zuständigkeitin zweiter Instanz

Art. 64

Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates und

Art. 30

des Einzelgerichts gemäss GOG7 ist das Obergericht zuständig. Untersuchungs- grundsatz

Art. 65

Art. 446 Abs. 1 ZGB gilt vor den Beschwerdeinstanzen sinn- gemäss. Stellungnahme, mündliche Verhandlung

Art. 66

DieBeschwerdeinstanzsetztdenamVerfahrenbeteiligten Personen Frist zur schriftlichen Stellungnahme an. Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, verzichtet sie auf die Einholung von Stellungnahmen.

Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer beteiligten Per- son eine mündliche Verhandlung anordnen. Führt sie eine mündliche Verhandlung durch, kann sie auf die Einholung schriftlicher Stellung- nahmen verzichten.

Art. 67

Antragsrecht Vernehmlassun der Vorinstan Neue Anträge sind gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO14 zulässig. g z und Wieder- erwägung

Art. 68

Aus zureichenden Gründen kann die Beschwerdeinstanz

Art. 450d

die Vorinstanz zur Abgabe einer Vernehmlassung gemäss Abs. 1 ZGB verpflichten.

Art. 450d

Die Wiedererwägung gemäss Beschwerdeverfahren vor erst Abs. 2 ZGB ist nur im er Instanz zulässig. Verzicht auf Anhörung

Art. 69

Bei Beschwerden gegen Entscheide auf dem Gebiet der für- sorgerischen Unterbringung führt das Obergericht in der Regel keine

Art. 450

Anhörung gemäss e Abs. 4 ZGB durch. Auskunfts- pflicht der Einrichtung

Art. 70

Bei Beschwerden gegen Entscheide betreffend fürsorge- rische Unterbringung kann die Beschwerdeinstanz die ärztlich verant- wortlichePersonderEinrichtungverpflichten,andermündlichenVer- handlung teilzunehmen. Diese ist zur Auskunft verpflichtet. Ausschlusseiner Rückweisung

Art. 71

Bei Entscheiden im Zusammenhang mit einer fürsorge- rischen Unterbringung ist eine Rückweisung ausgeschlossen. Mitteilung an die Aufsichts- behörde

Art. 72

Die Beschwerdeinstanzen teilen rechtskräftige Endent- scheide in der Sache der Aufsichtsbehörde mit.

EG KESR 232.3

.1.22 -115 Ergänzendes Recht

Art. 73

Auf das Beschwerdeverfahren sind § 44 Abs. 2 und § 60 Abs. 1 sinngemäss anwendbar.

. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Art. 74

Amtliche Meldepflichten

Art. 74

a.18 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden melden Regelungen betreffend die elterliche Sorge über minderjährige Perso- nenunentgeltlichderGemeinde,inderdiesePersonenalsniedergelas- sen gemeldet sind. Die Meldung umfasst Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen.

Art. 75

Vorsorgeauftrag Die KESB ist Hinterlegungsort für Vorsorgeaufträge

Art. 361

( S b Abs. 3 ZGB). traf- estimmungen

Art. 76

Mit Busse bis Fr. 5000 wird bestraft, wer im Rahmen der Aufnahme eines Inventars

  1. Vermögenswerte beiseiteschafft,
  2. Aktiven oder Passiven verheimlicht oder unzutreffende Angaben darüber macht.

Beiständinnen und Beistände sowie Vormundinnen und Vor-

Art. 17

munde, welche die Fristen gemäss § nutzt verstreichen lassen, werden 8. Abschnitt: Übergangsbestimmunge Abs. 2 und 18 Abs. 1 unge- mit Busse bis Fr. 1000 bestraft. n Zusammen- arbeit unter Gemeinden

Art. 77

Bis Ende 2012 ist der Gemeindevorstand21 zuständig für

  1. die Vereinbarung der interkommunalen Zusammenarbeit gemäss

Art. 3

Abs. 1 Satz 2,

  1. die Erweiterung bestehender Zweckverbandsstatuten um den Zweck der Schaffung einer gemeinsamen KESB. Voraussetzungen für Mitglieder und Ersatz- mitglieder

Art. 78

1 Für längstens fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes

Art. 6

Abs dürfenPersonenohneAusbildungsabschlussgemäss gliederundErsatzmitglieder derKESBernannt we müssen eine mindestens fünfjährige Tätigkeit

alsMit- rden.DiePersonen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts nachweisen.

Art. 9

Abs. 1 bleibt vorbehalten.

.3 EG KESR Sitz der KESB

Art. 25

gemäss Abs. 2 und 26 ZGB

Art. 79

Bei Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes bevormundet sind, richtet sich der Sitz der KESB gemäss

Art. 25

Abs. 2 und 26 ZGB nach ihrem Lebensmittelpunkt. Aufbewahrungs- fristen für Akten der Vormund- schaftsbehörden

Art. 80

Gemeinden und Bezirksräte bewahren die Akten vormund- schaftlicher Verfahren, in denen keine Massnahmen angeordnet oder angeordnete Massnahmen abgeschlossen wurden, gemäss den Vorga-

Art. 61

ben von Elektron Übermitt auf. ische lung

Art. 81

Die KESB stellen die elektronische Übermittlung von Ein-

Art. 130

gaben gemäss ses Gesetzes ZPO14 innert fünf Jahren ab Inkrafttreten die- sicher. Änderung des bisherigen Rechts

Art. 82

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.

OS 67, 443.

Inkrafttreten: 1. Januar 2013.

Inkrafttreten: 26. September 2012.

ABl 2011, 2567.

ABl 2012, 544.

LS 131.1.

LS 211.1.

LS 230.

LS 232.351.

LS 851.1.

LS 852.1.

SR 210.

SR 211.223.11.

SR 272.

SR 311.0.

SR 831.101.

Text siehe OS 67, 443.

EG KESR 232.3

.1.22 -115

Eingefügt durch Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom

. Mai 2015 (OS 70, 407; ABl 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2016.

Eingefügt durch G vom 25. April 2016 (OS 72, 13; ABl 2014-05-30). In Kraft seit 1. März 2017.

Fassung gemäss G vom 25. April 2016 (OS 72, 13; ABl 2014-05-30). In Kraft seit 1. März 2017.

Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-

-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

FassunggemässGvom26.Februar2018(OS74,513;ABl2017-06-30).InKraft seit 1. November 2019.

Aufgehoben durch Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABl 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2021.

Fassung gemäss Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS

, 322; ABl 2015-08-28). In Kraft seit 1. Januar 2022 (OS 76, 622).

.3 EG KESR Anhang2

. Gemeindegesetz (GG) vom 6. Juni 1926 (LS 131.1): . . .17

. Gesetz über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September 2003 (LS 161): . . .17

. Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (LS 170.1): . . .17

.3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) vom 24. Mai 1959 (LS 175.2): . . .17

. Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211.1): . . .17

. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) vom 2. April 1911 (LS 230): . . .17

. Gewaltschutzgesetz (GSG) vom 19. Juni 2006 (LS 351): . . .17

. Polizeigesetz (PolG) vom 23. April 2007 (LS 550.1): . . .17

. Steuergesetz (StG) vom 8. Juni 1997 (LS 631.1): . . .17

. Patientinnen- und Patientengesetz vom 5. April 2004 (LS 813.13): . . .17

. Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungs- gesetz; ZLG) vom 7. Februar 1971 (LS 831.3): . . .17

. Sozialhilfegesetz (SHG) vom 14. Juni 1981 (LS 851.1): . . .17

. Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom 14. März 2011 (LS 852.1): . . .17

. Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981: . . .17

. Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 (LS 922.1): . . .17

. GesetzüberdieFischereivom5.Dezember1976(LS923.1): . . .17