gestützt auf Erwachsenensc Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und hutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR)1, beschliesst: Zweck des Zugriffs
232.32
Verordnung über den elektronischen Zugriff der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden auf die Einwohnerregister
Präambel
Elektronischer Zugriff der KESB auf die Einwohnerregister – V 232.32
1.4.13 - 80
Verordnung
über den elektronischen Zugriff
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
auf die Einwohnerregister
(vom 19. Dezember 2012)1, 2
Der Regierungsrat,
Art. 74
Art. 1
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann auf die Daten der Einwohnerregister der Gemeinden ihres Kindes- und Erwachsenenschutzkreises zugreifen, um in rechtshängigen Ver- fahren
- ihre örtliche Zuständigkeit abzuklären,
- die Richtigkeit der ihr vorliegenden Daten zu überprüfen. Zugriffsberech- tigte Personen
Art. 2
Jede KESB bezeichnet für jedes Kollegium gemäss § 9 EG KESR eine zugriffsberechtigte Person und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Beschränkung des Zugriffs
Art. 3
Die Gemeinden stellen sicher, dass nur die zugriffsberech- tigten Personen auf das Einwohnerregister zugreifen können und der
Art. 74
Zugriff der KESB auf die Daten gemäss Abs. 1 EG KESR be- schränkt ist.
Art. 4 Protokollierung fen hat und wann 2 Sie speichern anschliessend au
Die Gemeinden protokollieren, wer auf die Daten zugegrif- der Zugriff erfolgt ist. die Protokolle während eines Jahres und löschen sie tomatisiert. Zugriff auf die Protokolle
Art. 5
Die für die Datenverarbeitung der Gemeinde verantwort- liche Person und ihre Stellvertretung haben Zugriff auf die Protokolle.
Sie gewähren der Aufsichtsbehörde über die KESB Einsicht in die Protokolle.
OS 68, 112; Begründung siehe ABl 2013-01-11.
Inkrafttreten: 1. April 2013.
LS 232.3.