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232.32

Verordnung über den elektronischen Zugriff der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden auf die Einwohnerregister

Präambel

Elektronischer Zugriff der KESB auf die Einwohnerregister – V 232.32

1.4.13 - 80

Verordnung

über den elektronischen Zugriff

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

auf die Einwohnerregister

(vom 19. Dezember 2012)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 74

gestützt auf Erwachsenensc Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und hutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR)1, beschliesst: Zweck des Zugriffs

Art. 1

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann auf die Daten der Einwohnerregister der Gemeinden ihres Kindes- und Erwachsenenschutzkreises zugreifen, um in rechtshängigen Ver- fahren

  1. ihre örtliche Zuständigkeit abzuklären,
  2. die Richtigkeit der ihr vorliegenden Daten zu überprüfen. Zugriffsberech- tigte Personen

Art. 2

Jede KESB bezeichnet für jedes Kollegium gemäss § 9 EG KESR eine zugriffsberechtigte Person und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Beschränkung des Zugriffs

Art. 3

Die Gemeinden stellen sicher, dass nur die zugriffsberech- tigten Personen auf das Einwohnerregister zugreifen können und der

Art. 74

Zugriff der KESB auf die Daten gemäss Abs. 1 EG KESR be- schränkt ist.

Art. 4 Protokollierung fen hat und wann 2 Sie speichern anschliessend au

Die Gemeinden protokollieren, wer auf die Daten zugegrif- der Zugriff erfolgt ist. die Protokolle während eines Jahres und löschen sie tomatisiert. Zugriff auf die Protokolle

Art. 5

Die für die Datenverarbeitung der Gemeinde verantwort- liche Person und ihre Stellvertretung haben Zugriff auf die Protokolle.

Sie gewähren der Aufsichtsbehörde über die KESB Einsicht in die Protokolle.

OS 68, 112; Begründung siehe ABl 2013-01-11.

Inkrafttreten: 1. April 2013.

LS 232.3.