Lexipedia

232.35

Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften

ESBV

Präambel

Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV) 232.35

1.1.13 - 79

Verordnung

über Entschädigung und Spesenersatz

bei Beistandschaften (ESBV)

(vom 3. Oktober 2012)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 21

gestützt auf wachsenenschu Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Er- tzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR)3, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand ersatz für Diese Verordnung regelt die Entschädigung und den Spesen- die Führung einer Beistandschaft durch Beiständinnen und

Art. 15

Beistände gemäss EG KESR. Pauschale Entschädigung

Art. 2

Die KESB legt die Entschädigung und den Spesenersatz in der Regel nach Ablauf der zweijährigen Berichtsperiode fest. Bei der Festsetzung berücksichtigt sie eine kürzere Berichtsperiode angemes- sen.

  1. Kriterien der Festsetzung

Art. 3

Die KESB berücksichtigt bei der Entschädigung

  1. denfürdieFührungderBeistandschaftnotwendigenZeitaufwand,
  2. die Schwierigkeit der Massnahmenführung und die mit dieser ver- bundene Verantwortung.

Massgebend sind insbesondere folgende Kriterien:

  1. dieArtderBeistandschaftunddieübertragenenAufgabenbereiche,
  2. die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person,
  3. die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens sowie die Kompliziertheit der finanziellen Verhältnisse,
  4. der administrative Aufwand,
  5. der rechtliche Abklärungsbedarf,
  6. der Beizug Dritter.
  7. Allgemeines

.35 Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)

  1. Entschädi- gungsrahmen

Art. 4

Die KESB setzt die Entschädigung innerhalb des folgenden Rahmens fest: Zeitaufwand/Schwierigkeit/ Entschädigung für zwei Jahre Verantwortung gering Fr. 1 000 bis Fr. 2 000 mittel Fr. 2 001 bis Fr. 8 000 hoch Fr. 8 001 bis Fr. 15 000 ausserordentlich hoch Fr. 15 001 bis Fr. 25 000 Entschädigung nach Zeitaufwand

Art. 5

Sind für die Führung der Beistandschaft besondere Fach- kenntnisse erforderlich, ordnet die KESB die Entschädigung der Bei- ständin oder des Beistands nach Zeitaufwand an.

Die KESB legt bei der Anordnung der Beistandschaft oder bei einer Anpassung derselben an veränderte Verhältnisse insbesondere fest:

  1. die Tätigkeitsbereiche, in denen die Beiständin oder der Beistand nach Zeitaufwand entschädigt wird,
  2. den Stundenansatz,
  3. den Abrechnungszeitraum.

Der Stundenansatz gemäss Abs. 2 lit.b richtet sich nach branchen- üblichen Ansätzen.

Die Beiständin oder der Beistand weist in der Abrechnung das Datum, den Zeitaufwand und die Art der Tätigkeiten aus. Kostentragung durch das Gemeinwesen

Art. 6

Die KESB auferlegt Entschädigung und Spesenersatz der

Art. 22

Gemeinde gemäss mögen folgende W a. Fr. 25000 bei b. Fr. 40000 bei Abs. 1 EG KESR, wenn das steuerbare Ver- erte unterschreitet: alleinstehenden Personen, EhepaarenundeingetragenenPartnerinnenundPart- nern.

In begründeten Fällen kann sie davon abweichen.

Die betroffene Person hat ihre Einkommens- und Vermögensver- hältnisse darzulegen und sich zu ihren Beweismitteln zu äussern. Beiständinnen und Beistände gemäss

Art. 449a

und

abis ZGB

Art. 7

Die Entschädigung von Beiständinnen und Beiständen ge-

Art. 449a

mäss und 314abis ZGB4 richtet sich nach § 5.

Art. 21

Der Spesenersatz richtet sich nach Abs. 2 EG KESR.

Art. 60

Die Entschädigung und der Spesenersatz werden nach EGKESRauferlegt.DieKostentragungdurchdasGemeinwesenna Abs. 5 ch

Art. 22

EG KESR ist ausgeschlossen.

Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV) 232.35

.1.13 - 79 Übergangs- bestimmung

Art. 8

Die Entschädigung und der Spesenersatz richten sich nach:

  1. dieser Verordnung für die Tätigkeit der Beiständinnen und Bei- stände ab 1. Januar 2013,
  2. bisherigem Recht für die Tätigkeit bis 31. Dezember 2012.

OS 67, 475; Begründung siehe ABl 2012-10-12.

Inkrafttreten: 1. Januar 2013.

LS 232.3.

SR 210.