gestützt auf wachsenenschu Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Er- tzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR)3, beschliesst:
232.35
Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften
ESBV
Präambel
Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV) 232.35
1.1.13 - 79
Verordnung
über Entschädigung und Spesenersatz
bei Beistandschaften (ESBV)
(vom 3. Oktober 2012)1, 2
Der Regierungsrat,
Art. 21
Art. 1
Gegenstand ersatz für Diese Verordnung regelt die Entschädigung und den Spesen- die Führung einer Beistandschaft durch Beiständinnen und
Art. 15
Beistände gemäss EG KESR. Pauschale Entschädigung
Art. 2
Die KESB legt die Entschädigung und den Spesenersatz in der Regel nach Ablauf der zweijährigen Berichtsperiode fest. Bei der Festsetzung berücksichtigt sie eine kürzere Berichtsperiode angemes- sen.
- Kriterien der Festsetzung
Art. 3
Die KESB berücksichtigt bei der Entschädigung
- denfürdieFührungderBeistandschaftnotwendigenZeitaufwand,
- die Schwierigkeit der Massnahmenführung und die mit dieser ver- bundene Verantwortung.
Massgebend sind insbesondere folgende Kriterien:
- dieArtderBeistandschaftunddieübertragenenAufgabenbereiche,
- die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person,
- die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens sowie die Kompliziertheit der finanziellen Verhältnisse,
- der administrative Aufwand,
- der rechtliche Abklärungsbedarf,
- der Beizug Dritter.
- Allgemeines
.35 Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)
- Entschädi- gungsrahmen
Art. 4
Die KESB setzt die Entschädigung innerhalb des folgenden Rahmens fest: Zeitaufwand/Schwierigkeit/ Entschädigung für zwei Jahre Verantwortung gering Fr. 1 000 bis Fr. 2 000 mittel Fr. 2 001 bis Fr. 8 000 hoch Fr. 8 001 bis Fr. 15 000 ausserordentlich hoch Fr. 15 001 bis Fr. 25 000 Entschädigung nach Zeitaufwand
Art. 5
Sind für die Führung der Beistandschaft besondere Fach- kenntnisse erforderlich, ordnet die KESB die Entschädigung der Bei- ständin oder des Beistands nach Zeitaufwand an.
Die KESB legt bei der Anordnung der Beistandschaft oder bei einer Anpassung derselben an veränderte Verhältnisse insbesondere fest:
- die Tätigkeitsbereiche, in denen die Beiständin oder der Beistand nach Zeitaufwand entschädigt wird,
- den Stundenansatz,
- den Abrechnungszeitraum.
Der Stundenansatz gemäss Abs. 2 lit.b richtet sich nach branchen- üblichen Ansätzen.
Die Beiständin oder der Beistand weist in der Abrechnung das Datum, den Zeitaufwand und die Art der Tätigkeiten aus. Kostentragung durch das Gemeinwesen
Art. 6
Die KESB auferlegt Entschädigung und Spesenersatz der
Art. 22
Gemeinde gemäss mögen folgende W a. Fr. 25000 bei b. Fr. 40000 bei Abs. 1 EG KESR, wenn das steuerbare Ver- erte unterschreitet: alleinstehenden Personen, EhepaarenundeingetragenenPartnerinnenundPart- nern.
In begründeten Fällen kann sie davon abweichen.
Die betroffene Person hat ihre Einkommens- und Vermögensver- hältnisse darzulegen und sich zu ihren Beweismitteln zu äussern. Beiständinnen und Beistände gemäss
Art. 449a
und
abis ZGB
Art. 7
Die Entschädigung von Beiständinnen und Beiständen ge-
Art. 449a
mäss und 314abis ZGB4 richtet sich nach § 5.
Art. 21
Der Spesenersatz richtet sich nach Abs. 2 EG KESR.
Art. 60
Die Entschädigung und der Spesenersatz werden nach EGKESRauferlegt.DieKostentragungdurchdasGemeinwesenna Abs. 5 ch
Art. 22
EG KESR ist ausgeschlossen.
Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV) 232.35
.1.13 - 79 Übergangs- bestimmung
Art. 8
Die Entschädigung und der Spesenersatz richten sich nach:
- dieser Verordnung für die Tätigkeit der Beiständinnen und Bei- stände ab 1. Januar 2013,
- bisherigem Recht für die Tätigkeit bis 31. Dezember 2012.
OS 67, 475; Begründung siehe ABl 2012-10-12.
Inkrafttreten: 1. Januar 2013.
LS 232.3.
SR 210.