gestützt auf ErwerbvonGrun ber 1988 (EG des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den dstückendurchPersonenimAuslandvom4.Dezem- BewG)2, beschliesst:
234.12
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
VBewG
Präambel
Verordnung zum EG BewG (VBewG) 234.12
1.1.18 - 99
Verordnung
zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz
über den Erwerb von Grundstücken durch Personen
im Ausland (VBewG)
(vom 19. Mai 2010)1
Der Regierungsrat,
Art. 5
Art. 1
Zuständige Direktion im Sinne von § 4 lit. b EG BewG2 ist die Volkswirtschaftsdirektion.
Art. 2
Gesuche sind dem Bezirksrat schriftlich und begründet im Doppel einzureichen unter Beifügung des in gehöriger Form abge- schlossenen Vertrages.
Zuständig ist der Bezirksrat des Bezirks, in dem das Grundstück oder dessen wertmässig grösster Teil liegt.
Der Bezirksrat gibt dem Grundbuchamt oder dem Handelsregis- teramt Kenntnis von den eingehenden Gesuchen.
Vor der Erteilung einer Bewilligung holt der Bezirksrat in der Regel eine Stellungnahme des Gemeindevorstands3 ein.
Entscheide des Bezirksrates sind der Volkswirtschaftsdirektion kostenlosinvierfacherAusfertigungunterBeilagederAktenmitzutei- len.
Art. 3
Will die Volkswirtschaftsdirektion auf Wiederherstellungdes ursprünglichen Rechtszustandes klagen, kann sie der Erwerberin oder demErwerbervorerstFristzurEinholungeinerBewilligungansetzen.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Zivilprozessord- nung.
Art. 4
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
OS 65, 287; Begründung siehe ABl 2010, 1127.
LS 234.1.
Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.