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234.12

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

VBewG

Präambel

Verordnung zum EG BewG (VBewG) 234.12

1.1.18 - 99

Verordnung

zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz

über den Erwerb von Grundstücken durch Personen

im Ausland (VBewG)

(vom 19. Mai 2010)1

Der Regierungsrat,

Art. 5

gestützt auf ErwerbvonGrun ber 1988 (EG des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den dstückendurchPersonenimAuslandvom4.Dezem- BewG)2, beschliesst:

Art. 1

Zuständige Direktion im Sinne von § 4 lit. b EG BewG2 ist die Volkswirtschaftsdirektion.

Art. 2

Gesuche sind dem Bezirksrat schriftlich und begründet im Doppel einzureichen unter Beifügung des in gehöriger Form abge- schlossenen Vertrages.

Zuständig ist der Bezirksrat des Bezirks, in dem das Grundstück oder dessen wertmässig grösster Teil liegt.

Der Bezirksrat gibt dem Grundbuchamt oder dem Handelsregis- teramt Kenntnis von den eingehenden Gesuchen.

Vor der Erteilung einer Bewilligung holt der Bezirksrat in der Regel eine Stellungnahme des Gemeindevorstands3 ein.

Entscheide des Bezirksrates sind der Volkswirtschaftsdirektion kostenlosinvierfacherAusfertigungunterBeilagederAktenmitzutei- len.

Art. 3

Will die Volkswirtschaftsdirektion auf Wiederherstellungdes ursprünglichen Rechtszustandes klagen, kann sie der Erwerberin oder demErwerbervorerstFristzurEinholungeinerBewilligungansetzen.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Zivilprozessord- nung.

Art. 4

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

OS 65, 287; Begründung siehe ABl 2010, 1127.

LS 234.1.

Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.