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234.3

Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere

Präambel

Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere 234.3

1.7.05 - 49

Verordnung

über die Meldestelle für gefundene Tiere

(vom 9. März 2005)1

Der Regierungsrat beschliesst:

Zuständigkeit

und Aufgaben

Art. 1

DieGesundheitsdirektion betreibt dieMeldestelle imSinne

Art. 720a

von 2 Di a. n b. n Erle c. v mutm des 3 Di Verm Anze gefu Tier ZGB2. e Meldestelle immt Anzeigen über gefundene Tiere entgegen, immt Meldungen über vermisste Tiere entgegen, soweit dies zur digung der Aufgabe nach lit. c erforderlich ist, ersucht, mittels Abgleich der zur Verfügung stehenden Daten die assliche Eigentümerin oder den mutmasslichen Eigentümer gefundenen Tieres zu ermitteln. e Unterbringung und Verpflegung gefundener Tiere sowie die ittlung von Tieren ist nicht Aufgabe der Meldestelle. ige von ndenen en

Art. 2

Wer ein Tier findet, ohne die Eigentümerin oder den Eigen- tümer zu kennen, zeigt dies der Meldestelle mit dem amtlichen For- mular an.

Die Polizeiorgane und die Gemeindeverwaltungen leiten die bei ihneneingereichten Formulare unverzüglich an die Meldestelleweiter.

Art. 722

Wer ein gefundenes Tier im Sinne von übernimmt, zeigt dies der Meldestelle a Abs. 1ter ZGB2 n. Meldungenüber vermisste Tiere

Art. 3

Vermisste Tiere können der Meldestelle gemeldet werden.

Die Polizeiorgane und die Gemeindeverwaltungen können Mel- dungen über vermisste Tiere entgegennehmen. Diese sind unverzüg- lich an die Meldestelle weiterzuleiten.

Art. 4

Datensammlung Datensammlung a. Name, Vorna Tieres sowie d lichen Eigentü b. Tierart,Bes Zur Erfüllung ihrer Aufgaben betreibt die Meldestelle eine mit folgenden Angaben: me und Adresse der Finderin oder des Finders eines er mutmasslichen Eigentümerin oder des mutmass- mers eines Tieres, chreibungundgegebenenfallsKennzeichnungvongefun- denen Tieren,

  1. Fundort und Aufenthaltsort von gefundenen Tieren,

.3 Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere

  1. Angaben über die Umstände des Fundes,
  2. Verfahrensdaten,
  3. Daten übervermissteTiere,soweitdiesfürdie Ermittlungdermut- masslichenEigentümerinoderdesmutmasslichenEigentümerseines Tieres erforderlich ist. Daten- beschaffung

Art. 5

Die Daten werden in der Regel von der Finderin oder vom Finder erhoben. Ergänzend kann die Meldestelle bei Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden oder bei Privaten Daten aus bestehenden Datensammlungen über Tiere beschaffen oder einsehen.

Die Finderin oderder Finder sowiedie zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden sind verpflichtet, der Meldestelle die benötigten Angaben zu machen.

Die Meldestelle kann mit Meldestellen anderer Kantone Daten austauschen. Daten- bekanntgabe und -löschung

Art. 6

Im Rahmen einer Mitteilung gemäss § 7 kann die Melde- stelle der Finderin oder dem Finder, der mutmasslichen Eigentümerin oder dem mutmasslichen Eigentümer oder dem Tierheim Daten aus ihrer Datensammlung bekannt geben.

Die Meldestelle kann Daten anonym oder mit Einwilligung der betroffenen Person veröffentlichen.

Art. 7

Nach erfolgter Mitteilung gemäss Vorbehalten bleibt die weitere Aufb werden die Daten gelöscht. ewahrung der Daten zu Archivie- rungszwecken. Mitteilungen über den Abschluss des Verfahrens

Art. 7

Kann die Meldestelle die mutmassliche Eigentümerin oder den mutmasslichen Eigentümer eines gefundenen Tieres ermitteln, so teilt sie dies der Finderin oder dem Finder sowie der mutmasslichen Eigentümerin oder dem mutmasslichen Eigentümer mit.

Kann die mutmassliche Eigentümerin oder der mutmassliche Eigentümer eines gefundenen Tieres innert zweier Monate nach Ein- gang der Fundanzeige bei der Meldestelle nicht ermittelt werden, so teilt die Meldestelle dies der Finderin oder dem Finder mit.

Personen, welche der Meldestelle angezeigt haben, dass sie ein

Art. 722

Tier im Sinne von ten eine Mitteilun Abs. 1ter ZGB2 übernommen haben, erhal- g nach Abs. 1 oder 2 an Stelle der Finderin oder des Finders. Gebühren- pflicht

Art. 8

Für die Mitteilung an die mutmassliche Eigentümerin oder

Art. 7

den mutmasslichen Eigentümer gemäss Abs. 1 erhebt die Melde- stelle eine Pauschalgebühr.

Die Gesundheitsdirektion legt die Höhe der Gebühr fest.

Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere 234.3

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Art. 9

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. Mai 2005 in Kraft.

OS 60, 124.

SR 210.