Über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmiet- verträgen, die für das Gebiet des Kantons oder eines Teils davon Gel- tung haben, entscheidet der Regierungsrat.
235.3
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung
Präambel
1 1.1.99 - 23
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge 235.3
Einführungsgesetz
zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge
und deren Allgemeinverbindlicherklärung
(vom 7. Juni 1998)1
Art. 1
Art. 2
Die zuständige Direktion leitet das Verfahren und erlässt die Kostenverfügungen.
Art. 3
Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt gebührenfrei. Die Kosten für die Veröffentlichung des Antrages und des Entscheides sowie weitere Kosten werden den Vertragsparteien zu gleichen Teilen auferlegt.
Art. 4
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2.
OS 54, 668.
In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 913).