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235.3

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung

Präambel

1 1.1.99 - 23

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge 235.3

Einführungsgesetz

zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge

und deren Allgemeinverbindlicherklärung

(vom 7. Juni 1998)1

Art. 1

Über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmiet- verträgen, die für das Gebiet des Kantons oder eines Teils davon Gel- tung haben, entscheidet der Regierungsrat.

Art. 2

Die zuständige Direktion leitet das Verfahren und erlässt die Kostenverfügungen.

Art. 3

Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt gebührenfrei. Die Kosten für die Veröffentlichung des Antrages und des Entscheides sowie weitere Kosten werden den Vertragsparteien zu gleichen Teilen auferlegt.

Art. 4

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2.

OS 54, 668.

In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 913).