gestützt auf lit. a des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985 (NotG)4, beschliesst:
. Teil: Prüfungskommission
242.1
Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV) 242.1
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Verordnung
über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses
für Notarinnen und Notare (NotPV)
(vom 4. September 2013)1, 2
Das Obergericht,
gestützt auf lit. a des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985 (NotG)4, beschliesst:
. Teil: Prüfungskommission
Wahlorgan rinnen und Zur Abnahme der im NotG vorgesehenen Prüfung für Nota- Notare wählt das Obergericht eine Prüfungskommission. Anzahl Mitglieder
DiePrüfungskommissiongemäss§ 7Abs.2NotGbestehtaus drei Mitgliedern und den erforderlichen Ersatzmitgliedern. Wahl- voraussetzungen
Als Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommis- sion sind wählbar:
In der Prüfungskommission sollen alle drei Berufsgruppen ver- treten sein.
DieAmtsdauerderMitgliederundErsatzmitgliederbeträgt e. heiden am Ende des Jahres, in dem sie das 67.Altersjahr aus der Kommission aus.
Präsidium tin oder z Das Obergericht wählt eines seiner Mitglieder zur Präsiden- um Präsidenten der Prüfungskommission.
Das Präsidium nimmt die Anmeldung für die Notariatsprü- n, bestimmt die Prüfungstermine und bezeichnet die Exa- und Examinatoren für die einzelnen Prüfungsfächer. s wichtigen Gründen der zu prüfenden Person Fristen der die Verschiebung eines Termins gewähren.
.1 Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV)
Das Präsidium, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der sion werden für ihre Mitwirkung bei den Prüfungen
gemäss digunge 20063 e 2 Die M schädig a. für den Kom für die b. für gung, w gesehen 3 Das P des Obe 2. Teil lit.a–c der Verordnung des Obergerichts über die Entschä- n der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission vom 21.Juni ntschädigt. itwirkung bei der praktischen Prüfung wird wie folgt ent- t: die Prüfungsleitung und für die Kommissionsreferentin oder missionsreferenten mit derselben Entschädigung, welche Leitung der schriftlichen Prüfung vorgesehen ist, die Beurteilung der praktischen Prüfung mit der Entschädi- elche für die Mitwirkung bei der schriftlichen Prüfung vor- ist. räsidium wird zusätzlich mit 1/8 der einem Vizepräsidium rgerichts zustehenden Besoldungszulage entschädigt. : Zulassung zur Prüfung
Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus: er Bürgerrecht, gsfähigkeit, enswürdigkeit, bildung, aktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nach dem Mittelschulabschluss auf einem zürcherischen Notariat. von Abwesenheiten mitAusnahme von Ferien wird von der geleisteten praktischen Tätigkeit abgezogen. Für ten wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivil- und zdienst gilt dies, wenn deren Dauer insgesamt mehr als te beträgt. ausbildung gemäss Abs. 1 lit. d gelten: folgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder Mittel- schule und
. der Abschluss des Notariatsstudienganges an der Universität Zürich oder
. ein gleichwertiges auf die Prüfungsfächer bezogenes Teilstu- dium an einer schweizerischen Universität;
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Die zu prüfende Person reicht der Prüfungskommission fol- gen ein: er die Heimatberechtigung, ähigkeitszeugnis der Wohngemeinde, Betreibungsregisterauszug, ung über den Abschluss der Fachausbildung, ung zum Nachweis der praktischen Tätigkeit, . um prüft die Unterlagen und entscheidet über die Prüfung.
c. Widerruf Tatsachen be entscheidet allfälligen Werden nach der Zulassung einer zu prüfenden Person kannt, welche die Vertrauenswürdigkeit infrage stellen, die Verwaltungskommission des Obergerichts über einen Widerruf der Zulassung.
d. Wartefrist der Prüfung zu einer neuen Pr 3. Teil: Prüfu A. Allgemeine Wer abgewiesen wurde oder die Anmeldung nach Beginn rückgezogen hat, wird frühestens nach zwei Jahren zu üfung zugelassen. ng Bestimmungen
Die zu prüfende Person muss mit der Prüfung nachweisen, ur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähig- . erstreckt sich auf folgende Rechtsgebiete: und Grundbuchrecht, (einschliesslich internationales Privatrecht), ibungs- und Konkursrecht, srecht, nd Baurecht,
Wegleitung Notariatspr Die Prüfungskommission erlässt eine Wegleitung über die üfung,insbesonderezumPrüfungsstoffdereinzelnenRechts- gebiete.
.1 Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV) Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel
Wer bei einem Prüfungsteil unerlaubte Hilfsmittel verwen- det oder Unredlichkeiten begeht, hat diesen nicht bestanden.
Der zu prüfenden Person werden Gebühren und Kanzlei- ferlegt. ühr für die Notariatsprüfung und die Erteilung des Aus- r Notar-Stellvertreterinnen und Notar-Stellvertreter beträgt bis Fr. 4000. Bei der Bemessung der Gebühr werden die ent- Prüfungskosten berücksichtigt. die zu prüfende Person einen Teil der Prüfung wiederho- die Gebühr bis auf das Doppelte des Höchstbetrags erhöht werden.
Wird die Zulassung zur Prüfung widerrufen oder zieht die zu prü- fende Person ihr Gesuch zurück oderwird dieses abgewiesen, kann die Gebühr bis auf einen Zehntel ermässigt werden.
A. Allgemeines lichen und eine Die theoretischen Prüfungen bestehen aus einem münd- m schriftlichen Teil.
Die Prüfungskommission setzt drei Prüfungszeiträume pro Jahr fest, in denen die theoretischen Prüfungen abgelegt werden kön- nen.
c. Säumnis fung säumig B. Mündlich Ist die zu prüfende Person mit dem Ablegen einer Teilprü- , weist die Prüfungskommission sie ab. e Prüfung
Die mündliche Prüfung besteht aus folgenden Teilen:
Die Prüfung dauert längstens drei Stunden.
Die Prüfungskommission entscheidet, ob die Prüfung in den einzelnen Fächern bestanden wurde. Sie erteilt keine Noten oder
Bewertungen. Vorbehalten bleibt 2 Sie teilt das Ergebnis der zu prüfenden Person unmittelbar im Anschluss an die Prüfung mit.
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Fällt die mündliche Prüfung ungenügend aus, entscheidet ission, ob sie ganz oder nur teilweise wiederholt net die Prüfungskommission eine Teilwiederholung die Leistungen in den einzelnen Fächern und proto- ertungen mit sehr gut, gut, genügend oder ungenügend. e Person wird zur nächsten mündlichen Prüfung eingeladen.
Fällt das Gesamtergebnis unter Mitberücksichtigung der früher bestandenen Teilprüfungen wiederum ungenügend aus, weist die Prü- fungskommission die zu prüfende Person ab.
Wer die mündliche Prüfung bestanden hat, wird zur schrift- lichen Prüfung eingeladen. Der Termin wird mindestens zwei Wochen im Voraus bekanntgegeben.
Die schriftliche Prüfung findet innert Monatsfrist nach der bestan- denen mündlichen Prüfung statt.
Sie wird in Klausur abgelegt. Ihre Dauer darf zehn Stunden nicht übersteigen.
b. Inhalt Die schriftliche Prüfung umfasst einen oder mehrere Rechts-
fälleausdenin und Verordnun Gebieten. Die erforderlichenGesetzes- gstexte werden zur Verfügung gestellt.
Der Entscheid über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung soll der zu prüfenden Person innerhalb von vier Wochen mitgeteilt werden.
Wird die schriftliche Prüfung als ungenügend bewertet, fende Person sie im nächsten Prüfungszeitraum wie- derholen.
Wird auch die zweite Prüfung als ungenügend bewertet, weist die Prüfungskommission die zu prüfende Person ab.
Wer die theoretischen Prüfungen bestanden hat, ist zur praktischen Prüfung zugelassen.
Die zu prüfende Person muss innerhalb eines Jahres nach Beste- hen der theoretischen Prüfungen mit der praktischen Prüfung begin- nen.
Sie gibt dem Präsidium der Prüfungskommission mindestens drei Monate im Voraus den gewünschten Prüfungszeitraum bekannt.
.1 Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV)
Das Präsidium der Prüfungskommission teilt der zu prü- s Prüfungsnotariat zu. rd von einer Notarin, einem Notar, von einer eterin oder einem Notar-Stellvertreter geleitet, die s Wahlfähigkeitszeugnis verfügt (Prüfungsleitung). e Person darf auf dem betreffenden Notariat noch n sein. Bei der Prüfungsleitung und ihrer Vorgesetzten vertretung dürfen keine Ausstandsgründe im Sinne von
NotG vorliegen.
DiepraktischePrüfungerstrecktsichaufalleArbeitsberei- ats, Grundbuch- und Konkursamtes. Die zu prüfende t auf dem Prüfungsnotariat anstehende Geschäfte. Prüfungsnotariat in einem Fachbereich nicht genü- rbeiten verfügbar, können der zu prüfenden Person len in der Verantwortung des Prüfungsleiters Arbeiten riaten zugewiesen werden.
Prüfungsdauer Die praktische Prüfung dauert 25 Arbeitstage. Dossier über die Prüfungs- arbeiten
Die zu prüfende Person erstellt über die von ihr bearbeite- ten Geschäfte ein Dossier für die Prüfungsleitung. Dabei ist besonders kenntlich zu machen, was Entwürfe und Unterlagen von Dritten und was von ihr erstellte Unterlagen und Dokumente sind.
Sie kann ihren Arbeiten erläuternde Bemerkungen beifügen. Bericht der Prüfungsleitung
Die Prüfungsleitung erstellt nach Ende der Prüfung einen Bericht, den sie mit dem Dossier in der Regel innert 14 Tagen dem Prä- sidium der Prüfungskommission übermittelt. Eine Kopie des Berichts stellt sie der zu prüfenden Person zu.
Der Bericht enthält:
Die Prüfungsleitung bewertet die praktische Verwendbarkeit der abgelieferten Arbeiten und gibt eine Empfehlung zur gesamthaften Beurteilung der Prüfung ab.
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.1.14 - 83 Stellungnahme durch die zu prüfende Person
Die zu prüfende Person kann der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen Bemerkungen zum Bericht der Prüfungslei- tung einreichen. Sie orientiert die Prüfungsleitung mit einer Kopie.
Die Prüfungskommission kann von der Prüfungsleitung ergän- zende Informationen einholen. Stellungnahme durch die Prüfungsleitung
Die Referentin oder der Referent stellt der Prüfungskom- mission einen Antrag zur Bewertung der Prüfung. Stimmt dieser An- trag nicht mit demjenigen der Prüfungsleitung überein, setzt das Prä- sidium der Prüfungsleitung eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer freigestellten schriftlichen Stellungnahme. Ergänzung der Prüfung
DasPräsidium derPrüfungskommission kanneinesofortige ErgänzungderPrüfungaufdemPrüfungsnotariatoderaufeinemande- ren Notariat anordnen, wenn Umfang und Schwierigkeit der bearbei- teten Geschäfte keine ausreichende Beurteilung erlauben.
Entscheid drei Monat den hat. D der Prüfun Die Prüfungskommission entscheidet in der Regel innert en darüber, ob die zu prüfende Person die Prüfung bestan- as Präsidium teilt den Entscheid der zu prüfenden Person, gsleitung und dem Notariatsinspektorat mit. Antrag auf Erteilung des Fähigkeits- ausweises
Hatdie zuprüfendePersondie Prüfung bestanden, stelltdie Prüfungskommission dem Obergericht Antrag auf Erteilung des Fähig- keitsausweises.
Ist die praktische Prüfung ungenügend, kann sie auf einem iat wiederholt werden. Prüfung muss frühestens sechs und längstens zwölf teilung des Ergebnisses beginnen. eldung und die Zuweisung des Prüfungsnotariates
gelten die § 4 Ist das Er weist die Pr gebnis der zweiten Prüfung wiederum ungenügend, üfungskommission die zu prüfende Person ab.
Entschädigung zu prüfenden P Amt zu belaste geleistete, nü Die Verwaltungskommission des Obergerichts spricht der erson auf Antrag der Prüfungskommission eine dem nde Entschädigung zu für in der praktischen Prüfung tzliche Arbeiten.
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. Teil: Fähigkeitsausweis und Wahlfähigkeitszeugnis
Voraussetzungen setzungen erfüll keit als Notar-S Wer die Prüfungen bestanden hat und die übrigen Voraus- t, erhält vom Obergericht einen Ausweis, der zur Tätig- tellvertreterin oder Notar-Stellvertreter berechtigt. Gültigkeits- dauer
Der Ausweis ist sechs Jahre gültig.
Die gesuchstellende Person kannder Verwaltungskommission des Obergerichts die Verlängerung des Ausweises um längstens sechs Jahre beantragen. Sie muss nachweisen, dass sie weiterhin über die notwen- digen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
Die Verwaltungskommission lädt die Prüfungskommission zur Stellungnahme ein. Diese kann eine auf bestimmte Sachgebiete be- schränkte Nachprüfung beantragen. Die Verwaltungskommission ent- scheidet über die Notwendigkeit einer Nachprüfung.
Voraussetzungen rin oderNotaran ausweises währen mässig als Notar Das Obergericht erteilt das Wahlfähigkeitszeugnis als Nota- Personen, die sich nach der ErteilungdesFähigkeits- d zwei Jahren fachlich, organisatorisch und führungs- -Stellvertreterin oder Notar-Stellvertreter bewährt haben.
Gebühr für Not Gültigk Die Gebühr für die Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses arinnen und Notare beträgt Fr. 250 bis Fr. 500. eits- dauer
Das Wahlfähigkeitszeugnis ist zeitlich unbeschränkt gültig.
Voraussetzungen higkeitsausweis Die Verwaltungskommission des Obergerichts entzieht Fä- oder Wahlfähigkeitszeugnis vorübergehend oder dau- ernd, wenn:
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Das Obergericht kann einen dauernd entzogenen Fähig- r ein dauernd entzogenes Wahlfähigkeitszeugnis neu ie Voraussetzungen wieder erfüllt sind. Es kann auf ngskommission eine nach Art und Umfang zu defi- fung anordnen. ug wegen Verlustes der Vertrauenswürdigkeit ist ung frühestens zehn Jahre, in Ausnahmefällen fünf echtskraft des Entzuges zulässig. gsbestimmung
FürbeiInkrafttretendieserVerordnunglaufendePrüfungs- verfahren gelten die Bestimmungen der Notariatsprüfungsverordnung in der Fassung vom 25. Juni 2003.
Auf Gesuch hin werden bis zum 31. Dezember 2014 Anmeldun- gen zur Notariatsprüfung unter Geltung der Notariatsprüfungsverord- nung vom 25. Juni 2003 entgegengenommen.
Für Personen, die sich gemäss dem verordnung in der Fassung vom 25. Ju anmelden, gelten die Zulassungsvorau fungsverordnung in der Fassung vom 2 1 OS 68, 393; Begründung siehe ABl 2 der Notariatsprüfungs- ni 2003 für eine neue Prüfung ssetzungen der Notariatsprü- 5. Juni 2003. 013-09-20.
Inkrafttreten: 1. Januar 2014.
LS 215.111.
LS 242.