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242.1

Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare

NotPV

Präambel

Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV) 242.1

1.1.14 - 83

Verordnung

über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses

für Notarinnen und Notare (NotPV)

(vom 4. September 2013)1, 2

Das Obergericht,

Art. 37

gestützt auf lit. a des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985 (NotG)4, beschliesst:

. Teil: Prüfungskommission

Art. 1

Wahlorgan rinnen und Zur Abnahme der im NotG vorgesehenen Prüfung für Nota- Notare wählt das Obergericht eine Prüfungskommission. Anzahl Mitglieder

Art. 2

DiePrüfungskommissiongemäss§ 7Abs.2NotGbestehtaus drei Mitgliedern und den erforderlichen Ersatzmitgliedern. Wahl- voraussetzungen

Art. 3

Als Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommis- sion sind wählbar:

  1. Mitglieder des Obergerichts,
  2. Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an schweizerischen Universi- täten,
  3. Notariatsinspektorinnen und Notariatsinspektoren sowie Notarin- nen und Notare.

In der Prüfungskommission sollen alle drei Berufsgruppen ver- treten sein.

Art. 4 Amtsdauer sechs Jahr 2 Diese sc vollenden,

DieAmtsdauerderMitgliederundErsatzmitgliederbeträgt e. heiden am Ende des Jahres, in dem sie das 67.Altersjahr aus der Kommission aus.

Art. 5

Präsidium tin oder z Das Obergericht wählt eines seiner Mitglieder zur Präsiden- um Präsidenten der Prüfungskommission.

Art. 6 b. Aufgaben fung entgege minatorinnen 2 Es kann au erstrecken o

Das Präsidium nimmt die Anmeldung für die Notariatsprü- n, bestimmt die Prüfungstermine und bezeichnet die Exa- und Examinatoren für die einzelnen Prüfungsfächer. s wichtigen Gründen der zu prüfenden Person Fristen der die Verschiebung eines Termins gewähren.

  1. Wahl

.1 Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV)

Art. 7 Entschädigung Prüfungskommis

Das Präsidium, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der sion werden für ihre Mitwirkung bei den Prüfungen

Art. 1

gemäss digunge 20063 e 2 Die M schädig a. für den Kom für die b. für gung, w gesehen 3 Das P des Obe 2. Teil lit.a–c der Verordnung des Obergerichts über die Entschä- n der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission vom 21.Juni ntschädigt. itwirkung bei der praktischen Prüfung wird wie folgt ent- t: die Prüfungsleitung und für die Kommissionsreferentin oder missionsreferenten mit derselben Entschädigung, welche Leitung der schriftlichen Prüfung vorgesehen ist, die Beurteilung der praktischen Prüfung mit der Entschädi- elche für die Mitwirkung bei der schriftlichen Prüfung vor- ist. räsidium wird zusätzlich mit 1/8 der einem Vizepräsidium rgerichts zustehenden Besoldungszulage entschädigt. : Zulassung zur Prüfung

Art. 8 Zulassung a. Schweiz b. Handlun c. Vertrau d. Fachaus e. eine pr Lehr- oder Die Dauer der Dauer Abwesenhei Zivilschut sechs Mona 2 Als Fach a. eine er

Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus: er Bürgerrecht, gsfähigkeit, enswürdigkeit, bildung, aktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nach dem Mittelschulabschluss auf einem zürcherischen Notariat. von Abwesenheiten mitAusnahme von Ferien wird von der geleisteten praktischen Tätigkeit abgezogen. Für ten wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivil- und zdienst gilt dies, wenn deren Dauer insgesamt mehr als te beträgt. ausbildung gemäss Abs. 1 lit. d gelten: folgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder Mittel- schule und

. der Abschluss des Notariatsstudienganges an der Universität Zürich oder

. ein gleichwertiges auf die Prüfungsfächer bezogenes Teilstu- dium an einer schweizerischen Universität;

  1. der Bachelor of Law an einer schweizerischen Universität.
  2. Voraus- setzungen

Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV) 242.1

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Art. 9 b. Entscheid gende Unterla a. Ausweis üb b. Handlungsf c. Straf- und d. Bescheinig e. Bescheinig f. Lebenslauf 2 Das Präsidi Zulassung zur

Die zu prüfende Person reicht der Prüfungskommission fol- gen ein: er die Heimatberechtigung, ähigkeitszeugnis der Wohngemeinde, Betreibungsregisterauszug, ung über den Abschluss der Fachausbildung, ung zum Nachweis der praktischen Tätigkeit, . um prüft die Unterlagen und entscheidet über die Prüfung.

Art. 10

c. Widerruf Tatsachen be entscheidet allfälligen Werden nach der Zulassung einer zu prüfenden Person kannt, welche die Vertrauenswürdigkeit infrage stellen, die Verwaltungskommission des Obergerichts über einen Widerruf der Zulassung.

Art. 11

d. Wartefrist der Prüfung zu einer neuen Pr 3. Teil: Prüfu A. Allgemeine Wer abgewiesen wurde oder die Anmeldung nach Beginn rückgezogen hat, wird frühestens nach zwei Jahren zu üfung zugelassen. ng Bestimmungen

Art. 12 Prüfungsstoff dass sie die z keiten besitzt 2 Die Prüfung a. Notariats- b. Privatrecht c. Schuldbetre d. Zivilprozes e. Planungs- u

Die zu prüfende Person muss mit der Prüfung nachweisen, ur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähig- . erstreckt sich auf folgende Rechtsgebiete: und Grundbuchrecht, (einschliesslich internationales Privatrecht), ibungs- und Konkursrecht, srecht, nd Baurecht,

  1. Strafrecht.

Art. 13

Wegleitung Notariatspr Die Prüfungskommission erlässt eine Wegleitung über die üfung,insbesonderezumPrüfungsstoffdereinzelnenRechts- gebiete.

.1 Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV) Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel

Art. 14

Wer bei einem Prüfungsteil unerlaubte Hilfsmittel verwen- det oder Unredlichkeiten begeht, hat diesen nicht bestanden.

Art. 15 Gebühren kosten au 2 Die Geb weises fü Fr. 3000 standenen 3 Musste len, kann

Der zu prüfenden Person werden Gebühren und Kanzlei- ferlegt. ühr für die Notariatsprüfung und die Erteilung des Aus- r Notar-Stellvertreterinnen und Notar-Stellvertreter beträgt bis Fr. 4000. Bei der Bemessung der Gebühr werden die ent- Prüfungskosten berücksichtigt. die zu prüfende Person einen Teil der Prüfung wiederho- die Gebühr bis auf das Doppelte des Höchstbetrags erhöht werden.

Wird die Zulassung zur Prüfung widerrufen oder zieht die zu prü- fende Person ihr Gesuch zurück oderwird dieses abgewiesen, kann die Gebühr bis auf einen Zehntel ermässigt werden.

  1. Theoretische Prüfungen

Art. 16

A. Allgemeines lichen und eine Die theoretischen Prüfungen bestehen aus einem münd- m schriftlichen Teil.

  1. Prüfungs- zeiträume

Art. 17

Die Prüfungskommission setzt drei Prüfungszeiträume pro Jahr fest, in denen die theoretischen Prüfungen abgelegt werden kön- nen.

Art. 18

c. Säumnis fung säumig B. Mündlich Ist die zu prüfende Person mit dem Ablegen einer Teilprü- , weist die Prüfungskommission sie ab. e Prüfung

Art. 19

Die mündliche Prüfung besteht aus folgenden Teilen:

  1. Privatrecht (einschliesslich internationales Privatrecht),
  2. Notariats- und Grundbuchrecht, Planungs- und Baurecht,
  3. Schuldbetreibungs-undKonkursrecht,Zivilprozessrecht,Strafrecht.

Die Prüfung dauert längstens drei Stunden.

  1. Mitteilung Entscheid

Art. 20

Die Prüfungskommission entscheidet, ob die Prüfung in den einzelnen Fächern bestanden wurde. Sie erteilt keine Noten oder

Art. 21

Bewertungen. Vorbehalten bleibt 2 Sie teilt das Ergebnis der zu prüfenden Person unmittelbar im Anschluss an die Prüfung mit.

  1. Prüfungsarten
  2. Inhalt

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Art. 21 c. Wiederholung die Prüfungskomm werden muss. Ord an, bewertet sie kolliert die Bew 2 Die zu prüfend

Fällt die mündliche Prüfung ungenügend aus, entscheidet ission, ob sie ganz oder nur teilweise wiederholt net die Prüfungskommission eine Teilwiederholung die Leistungen in den einzelnen Fächern und proto- ertungen mit sehr gut, gut, genügend oder ungenügend. e Person wird zur nächsten mündlichen Prüfung eingeladen.

Fällt das Gesamtergebnis unter Mitberücksichtigung der früher bestandenen Teilprüfungen wiederum ungenügend aus, weist die Prü- fungskommission die zu prüfende Person ab.

  1. Schriftliche Prüfung

Art. 22

Wer die mündliche Prüfung bestanden hat, wird zur schrift- lichen Prüfung eingeladen. Der Termin wird mindestens zwei Wochen im Voraus bekanntgegeben.

Die schriftliche Prüfung findet innert Monatsfrist nach der bestan- denen mündlichen Prüfung statt.

Sie wird in Klausur abgelegt. Ihre Dauer darf zehn Stunden nicht übersteigen.

Art. 23

b. Inhalt Die schriftliche Prüfung umfasst einen oder mehrere Rechts-

Art. 12genannten

fälleausdenin und Verordnun Gebieten. Die erforderlichenGesetzes- gstexte werden zur Verfügung gestellt.

  1. Mitteilung Entscheid

Art. 24

Der Entscheid über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung soll der zu prüfenden Person innerhalb von vier Wochen mitgeteilt werden.

Art. 25 d.Wiederholung kann die zu prü

Wird die schriftliche Prüfung als ungenügend bewertet, fende Person sie im nächsten Prüfungszeitraum wie- derholen.

Wird auch die zweite Prüfung als ungenügend bewertet, weist die Prüfungskommission die zu prüfende Person ab.

  1. Praktische Prüfung Zulassung; Anmeldung

Art. 26

Wer die theoretischen Prüfungen bestanden hat, ist zur praktischen Prüfung zugelassen.

Die zu prüfende Person muss innerhalb eines Jahres nach Beste- hen der theoretischen Prüfungen mit der praktischen Prüfung begin- nen.

Sie gibt dem Präsidium der Prüfungskommission mindestens drei Monate im Voraus den gewünschten Prüfungszeitraum bekannt.

  1. Durchführung

.1 Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV)

Art. 27 Prüfungsleitung fenden Person da 2 Die Prüfung wi Notar-Stellvertr oder der über da 3 Die zu prüfend nie tätig gewese oder ihrer Stell

Das Präsidium der Prüfungskommission teilt der zu prü- s Prüfungsnotariat zu. rd von einer Notarin, einem Notar, von einer eterin oder einem Notar-Stellvertreter geleitet, die s Wahlfähigkeitszeugnis verfügt (Prüfungsleitung). e Person darf auf dem betreffenden Notariat noch n sein. Bei der Prüfungsleitung und ihrer Vorgesetzten vertretung dürfen keine Ausstandsgründe im Sinne von

Art. 20

NotG vorliegen.

Art. 28 Prüfungsgebiete che eines Notari Person bearbeite 2 Sind auf einem gend geeignete A in einzelnen Fäl von anderen Nota

DiepraktischePrüfungerstrecktsichaufalleArbeitsberei- ats, Grundbuch- und Konkursamtes. Die zu prüfende t auf dem Prüfungsnotariat anstehende Geschäfte. Prüfungsnotariat in einem Fachbereich nicht genü- rbeiten verfügbar, können der zu prüfenden Person len in der Verantwortung des Prüfungsleiters Arbeiten riaten zugewiesen werden.

Art. 29

Prüfungsdauer Die praktische Prüfung dauert 25 Arbeitstage. Dossier über die Prüfungs- arbeiten

Art. 30

Die zu prüfende Person erstellt über die von ihr bearbeite- ten Geschäfte ein Dossier für die Prüfungsleitung. Dabei ist besonders kenntlich zu machen, was Entwürfe und Unterlagen von Dritten und was von ihr erstellte Unterlagen und Dokumente sind.

Sie kann ihren Arbeiten erläuternde Bemerkungen beifügen. Bericht der Prüfungsleitung

Art. 31

Die Prüfungsleitung erstellt nach Ende der Prüfung einen Bericht, den sie mit dem Dossier in der Regel innert 14 Tagen dem Prä- sidium der Prüfungskommission übermittelt. Eine Kopie des Berichts stellt sie der zu prüfenden Person zu.

Der Bericht enthält:

  1. Informationen über die gestellten Aufgaben und den Verlauf der Prüfung,
  2. Beobachtungen der Prüfungsleitung, über die Eignung der zu prü- fenden Person als Notar-Stellvertreterin oder Notar-Stellvertreter, insbesondere zur praktischen Umsetzung des theoretischen Wis- sens auf die konkreten Geschäfte, zur Berücksichtigung der Bedürf- nisse der Parteien, zur Arbeitstechnik und -organisation und zum Auftreten und Verhalten,
  3. eine Beurteilung der abgelieferten Arbeiten aus fachlicher Sicht.

Die Prüfungsleitung bewertet die praktische Verwendbarkeit der abgelieferten Arbeiten und gibt eine Empfehlung zur gesamthaften Beurteilung der Prüfung ab.

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.1.14 - 83 Stellungnahme durch die zu prüfende Person

Art. 32

Die zu prüfende Person kann der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen Bemerkungen zum Bericht der Prüfungslei- tung einreichen. Sie orientiert die Prüfungsleitung mit einer Kopie.

Die Prüfungskommission kann von der Prüfungsleitung ergän- zende Informationen einholen. Stellungnahme durch die Prüfungsleitung

Art. 33

Die Referentin oder der Referent stellt der Prüfungskom- mission einen Antrag zur Bewertung der Prüfung. Stimmt dieser An- trag nicht mit demjenigen der Prüfungsleitung überein, setzt das Prä- sidium der Prüfungsleitung eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer freigestellten schriftlichen Stellungnahme. Ergänzung der Prüfung

Art. 34

DasPräsidium derPrüfungskommission kanneinesofortige ErgänzungderPrüfungaufdemPrüfungsnotariatoderaufeinemande- ren Notariat anordnen, wenn Umfang und Schwierigkeit der bearbei- teten Geschäfte keine ausreichende Beurteilung erlauben.

Art. 35

Entscheid drei Monat den hat. D der Prüfun Die Prüfungskommission entscheidet in der Regel innert en darüber, ob die zu prüfende Person die Prüfung bestan- as Präsidium teilt den Entscheid der zu prüfenden Person, gsleitung und dem Notariatsinspektorat mit. Antrag auf Erteilung des Fähigkeits- ausweises

Art. 36

Hatdie zuprüfendePersondie Prüfung bestanden, stelltdie Prüfungskommission dem Obergericht Antrag auf Erteilung des Fähig- keitsausweises.

Art. 37 Wiederholung anderen Notar 2 Die zweite Monate ab Mit 3 Für die Anm

Ist die praktische Prüfung ungenügend, kann sie auf einem iat wiederholt werden. Prüfung muss frühestens sechs und längstens zwölf teilung des Ergebnisses beginnen. eldung und die Zuweisung des Prüfungsnotariates

Art. 26f

gelten die § 4 Ist das Er weist die Pr gebnis der zweiten Prüfung wiederum ungenügend, üfungskommission die zu prüfende Person ab.

Art. 38

Entschädigung zu prüfenden P Amt zu belaste geleistete, nü Die Verwaltungskommission des Obergerichts spricht der erson auf Antrag der Prüfungskommission eine dem nde Entschädigung zu für in der praktischen Prüfung tzliche Arbeiten.

.1 Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV)

. Teil: Fähigkeitsausweis und Wahlfähigkeitszeugnis

  1. Erteilung des Fähigkeitsausweises

Art. 39

Voraussetzungen setzungen erfüll keit als Notar-S Wer die Prüfungen bestanden hat und die übrigen Voraus- t, erhält vom Obergericht einen Ausweis, der zur Tätig- tellvertreterin oder Notar-Stellvertreter berechtigt. Gültigkeits- dauer

Art. 40

Der Ausweis ist sechs Jahre gültig.

Die gesuchstellende Person kannder Verwaltungskommission des Obergerichts die Verlängerung des Ausweises um längstens sechs Jahre beantragen. Sie muss nachweisen, dass sie weiterhin über die notwen- digen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

Die Verwaltungskommission lädt die Prüfungskommission zur Stellungnahme ein. Diese kann eine auf bestimmte Sachgebiete be- schränkte Nachprüfung beantragen. Die Verwaltungskommission ent- scheidet über die Notwendigkeit einer Nachprüfung.

  1. Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses

Art. 41

Voraussetzungen rin oderNotaran ausweises währen mässig als Notar Das Obergericht erteilt das Wahlfähigkeitszeugnis als Nota- Personen, die sich nach der ErteilungdesFähigkeits- d zwei Jahren fachlich, organisatorisch und führungs- -Stellvertreterin oder Notar-Stellvertreter bewährt haben.

Art. 42

Gebühr für Not Gültigk Die Gebühr für die Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses arinnen und Notare beträgt Fr. 250 bis Fr. 500. eits- dauer

Art. 43

Das Wahlfähigkeitszeugnis ist zeitlich unbeschränkt gültig.

  1. Entzug von Fähigkeitsausweis und Wahlfähigkeitszeugnis

Art. 44

Voraussetzungen higkeitsausweis Die Verwaltungskommission des Obergerichts entzieht Fä- oder Wahlfähigkeitszeugnis vorübergehend oder dau- ernd, wenn:

  1. die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr erfüllt sind, oder
  2. die betreffende Person für das Amt einer Notarin oder eines Notars oder einer Notar-Stellvertreterin oder eines Notar-Stellvertreters nicht mehr vertrauenswürdig erscheint.

Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV) 242.1

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Art. 45 Wiedererteilung keitsausweis ode erteilen, wenn d Antrag der Prüfu nierende Nachprü 2 Bei einem Entz die Wiedererteil Jahre nach der R 5. Teil: Übergan

Das Obergericht kann einen dauernd entzogenen Fähig- r ein dauernd entzogenes Wahlfähigkeitszeugnis neu ie Voraussetzungen wieder erfüllt sind. Es kann auf ngskommission eine nach Art und Umfang zu defi- fung anordnen. ug wegen Verlustes der Vertrauenswürdigkeit ist ung frühestens zehn Jahre, in Ausnahmefällen fünf echtskraft des Entzuges zulässig. gsbestimmung

Art. 46

FürbeiInkrafttretendieserVerordnunglaufendePrüfungs- verfahren gelten die Bestimmungen der Notariatsprüfungsverordnung in der Fassung vom 25. Juni 2003.

Auf Gesuch hin werden bis zum 31. Dezember 2014 Anmeldun- gen zur Notariatsprüfung unter Geltung der Notariatsprüfungsverord- nung vom 25. Juni 2003 entgegengenommen.

Art. 31

Für Personen, die sich gemäss dem verordnung in der Fassung vom 25. Ju anmelden, gelten die Zulassungsvorau fungsverordnung in der Fassung vom 2 1 OS 68, 393; Begründung siehe ABl 2 der Notariatsprüfungs- ni 2003 für eine neue Prüfung ssetzungen der Notariatsprü- 5. Juni 2003. 013-09-20.

Inkrafttreten: 1. Januar 2014.

LS 215.111.

LS 242.