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242.15

Verordnung über die Voraussetzungen der Erteilung der erweiterten Befugnisse an Beamte und Angestellte der Notariate sowie die Durchführung der Fachprüfungen

Weiterbildungsverordnung

Präambel

Weiterbildungsverordnung 242.15

1.1.16 - 91

Verordnung

über die Voraussetzungen der Erteilung der

erweiterten Befugnisse an Beamte und Angestellte

der Notariate sowie die Durchführung

der Fachprüfungen

(Weiterbildungsverordnung)

(vom 14. Dezember 1988)1

Das Obergericht,

Art. 37

gestützt auf lit. b des Gesetzes über das Notariatswesen vom 9. Juni 19852, beschliesst:

  1. Erweiterte Befugnisse und Voraussetzungen für deren Erteilung Erweiterte Befugnisse

Art. 1

Die erweiterten Befugnisse im Sinne des Gesetzes über das Notariatswesen2 umfassen:

  1. die Aufnahme von Wechselprotesten durch den Protestbeamten,
  2. die Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche und vor- merkbare Rechte an Grundstücken durch den Urkundsbeamten,
  3. die Beglaubigungen durch den Beglaubigungsbeamten,
  4. die Anlegung und Führung des Grundbuchs sowie der kantonalen übergangsrechtlichen Grundbucheinrichtungen und des Verzeich- nissesüberdieKorporationsteilrechtedurchdenGrundbuchsekre- tär, ohne die Abweisung von Grundbuchanmeldungen und die Un- terzeichnung von Schuldbriefen,
  5. die Aufnahme von Konkursinventaren und, mit Ausnahme über Grundstücke, die Durchführung von Zwangsversteigerungen durch den Konkurssekretär.
  6. Erteilungs- grundsätze

Art. 2

Das Obergericht kann Beamte und Angestellte zur Ausübung der erweiterten Befugnisse ermächtigen, wenn sie die Voraussetzun- gen dazu erfüllen und der Geschäftsbetrieb des jeweiligen Notariates dies rechtfertigt. Ein Anspruch auf Erteilung der erweiterten Befug- nisse besteht nicht.

  1. Umfang

.15 Weiterbildungsverordnung Voraus- setzungen

Art. 3

Voraussetzungen für die Erteilung der erweiterten Befug- nisse sind:

  1. als Protestbeamter – die Befugnis zur Beurkundung von Rechtsgeschäften über ding- liche oder vormerkbare Rechte an Grundstücken; oder – in besonderen Fällen mindestens der Besuch des Fachkurses über die Öffentliche Beurkundung/Vertragslehre; b.3 als Urkundsbeamter – die erfolgreiche Fachprüfung im Beurkundungswesen. Die Zulas-

Art. 16

sung zur Fachprüfung richtet sich nach – eine mindestens 2½-jährige praktische rischen Notariat. Bei der Berechnung di heiten, ausgenommen Ferien, abzuziehen, Unfall und Militärdienst jedoch nur, so Abs. 2 lit. a; Tätigkeit auf einem zürche- eser Frist sind Abwesen- solche wegen Krankheit, weit sie zusammen sechs Monate übersteigen; c.3 als Beglaubigungsbeamter in der Regel die Tätigkeit als Notariatsassistent.

  1. Im Grund- buchwesen

Art. 4

Voraussetzung für die Erteilung der erweiterten Befugnisim Grundbuchwesen ist eine erfolgreiche Prüfung über diesen Fachbereich.

Art. 16

Die Zulassung zur Fachprüfung richtet sich nach Abs. 2 lit. b.

  1. Im Konkurs- wesen

Art. 5

Voraussetzung für die Erteilung der erweiterten Befugnisim Konkurswesen ist eine erfolgreiche Prüfung über diesen Fachbereich.

Art. 16

Die Zulassung zur Fachprüfung richtet sich nach Abs. 2 lit. c.

Art. 6

d. Ausnahme des Wahlfähi

Inhaber des Fähigkeitsausweises für Notar-Stellvertreter oder gkeitszeugnisses als Notar müssen die Voraussetzungen

Art. 3

gemäss § II. Fach –5 nicht erfüllen. kurse

Art. 7

Ziel für d haben amter Im Beurkundungs-, Grundbuch- und Konkurswesen werden as Personal der Notariate Fachkurse durchgeführt, die zum Ziel , den Teilnehmern das nötige Fachwissen für die Aufgabe als Be- oder Angestellter mit erweiterten Befugnissen zu vermitteln.

Art. 8 Fachkurse gende Rech – Vertrags – Beurkund – Sachenre a. Im Beur

Im Beurkundungswesen finden Fachkurse statt, welche fol- tsgebiete erfassen: lehre, ungsrecht, cht, im besonderen Grundbuchrecht, kun- dungswesen

  1. Im Beurkun- dungswesen

Weiterbildungsverordnung 242.15

.1.16 - 91 – Wertpapierrecht, – Personenrecht, Ehegüter- und Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Schuld- betreibungs- und Konkursrecht, Steuerrecht usw., soweit für das Be- urkundungs- oder Grundbuchrecht von Bedeutung.

Es werden vier Fachkurse durchgeführt, die grundsätzlich in fol- gender Reihenfolge zu besuchen sind:

. Grundbuchrecht I,

. Öffentliche Beurkundung/Vertragslehre,

. Grundbuchrecht II,

. Repetition.

  1. Im Grund- buchwesen

Art. 9

ImGrundbuchwesenwirdeinFachkurs(GrundbuchrechtIII) durchgeführt, in welchem in vertiefter Weise das Sachenrecht, im beson- deren das Grundbuchrecht, behandelt wird.

. . .4

  1. Im Konkurs- wesen

Art. 10

ImKonkurswesenwirdeinFachkurs(Konkursrecht)durch- geführt, in welchem das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, im be- sonderen das Konkursrecht, behandelt wird.

. . .4 Organisation und Leitung

Art. 11

Die Organisation und Leitung der Fachkurse obliegt dem Notariatsinspektorat. Dieses entscheidet über die Zulassung zum Be- such der Fachkurse.

Art. 12

Referenten rat Referen Zeitabständ Für die Durchführung werden durch das Notariatsinspekto- ten beigezogen, deren Tätigkeit zu entschädigen ist. e der Durchführung

Art. 13

DieFachkursewerdenjährlichdurchgeführt.DasNotariats- inspektorat kann diesen Zeitabstand verkürzen oder verlängern, sofern es die Verhältnisse erfordern. Unentgeltliche Kursteilnahme

Art. 14

Die Teilnahme an den Fachkursen ist für Mitarbeiter der Notariate unentgeltlich. III. Fachprüfungen

Art. 15

Ziel lener keite Die Fachprüfungen werden schriftlich durchgeführt. Sie sol- geben,obdieKandidatendieerforderlichenKenntnisseundFähig- n zur Ausübung der erweiterten Befugnisse besitzen.

.15 Weiterbildungsverordnung Vorausset- zungen für die Zulassung

Art. 16

Die Prüfungstermine sind den Notariaten rechtzeitig be- kanntzugeben. Für die Teilnahme an der entsprechenden Fachprüfung ist eine Anmeldung beim Notariatsinspektorat erforderlich, das über die Zulassung entscheidet.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung sind:3

  1. im Beurkundungswesen: – in der Regel eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder Mittelschule oder eine gleichwertige Ausbildung; – der Besuch der Fachkurse im Beurkundungswesen;
  2. im Grundbuchwesen: – eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder Mittelschule oder eine gleichwertige Ausbildung; – in der Regel eine mindestens sechsjährige Ausübung der Beur- kundungsbefugnis; – der Besuch des Fachkurses im Grundbuchwesen;
  3. im Konkurswesen: – in der Regel eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder Mittelschule oder eine gleichwertige Ausbildung; – in der Regel eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit auf einem zürcherischen Notariat, davon eine mehrjährige praktische Erfahrung im Konkurswesen; – der Besuch des Fachkurses im Konkurswesen.

In Ausnahmefällen kann im Grundbuch- und Konkurswesen vom Erfordernis des Besuchs der vorgeschriebenen Fachkurse abgesehen werden, insbesondere wenn sich der Kandidat darüber ausweist, dass er die notwendigen Kenntnisse auf gleichwertige Weise erworben hat. Zeitabstände der Durch- führung

Art. 17

Die Fachprüfungen werden jährlich durchgeführt. Das No- tariatsinspektorat kann diesen Zeitabstand verkürzen oder verlän- gern, sofern es die Verhältnisse erfordern. Unentgeltliche Prüfungs- teilnahme

Art. 18

Die Fachprüfungen sind für die Kandidaten unentgeltlich. Fachprüfungs- kommission

Art. 19

Zur Prüfungsabnahme wählt die Verwaltungskommission des Obergerichts eine Fachprüfungskommission, bestehend aus drei Mitgliedern und drei Ersatzleuten.

Als Mitglieder und Ersatzleute sind wählbar: – Vertreter des Notariatsinspektorates, – Notare, – Notar-Stellvertreter.

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.1.16 - 91

Präsident ist der Vertreter des Notariatsinspektorates. Die Amts- dauer beträgt sechs Jahre.

Die Mitglieder sind für ihre Tätigkeit zu entschädigen. Entscheid der Fachprüfungs- kommission

Art. 20

Die Fachprüfungskommission entscheidet, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht. Die Prüfungsarbeit ist zu bewerten.3

Das Ergebnis der Prüfung wird auf der Prüfungsarbeit vermerkt und dem Kandidaten durch das Notariatsinspektorat schriftlich mitge- teilt.

Besteht der Kandidat die Fachprüfung nicht, hat er das Recht auf mündliche Erläuterung durch den Präsidenten der Fachprüfungskom- mission. Wiederholung derFachprüfung

Art. 21

DienichtbestandeneFachprüfungkannwiederholtwerden. Nach zwei erfolglosen Prüfungen ist der erforderliche Fachkurs noch- mals zu besuchen, im Beurkundungswesen nur der Repetitionskurs.

Art. 16

Abs. 3 ist nicht anwendbar. IV. Schlussbestimmung

Art. 22

Inkrafttreten Amtsblatt und Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Sie ist im in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.

OS 50, 549.

LS 242.

Fassung gemäss B vom 11. Dezember 1991 (OS 52, 3). In Kraft seit 1. Januar 1992.

Aufgehoben durch B vom 11. Dezember 1951 (OS 52, 3). In Kraft seit 1. Ja- nuar 1992.