gestützt auf lit. b des Gesetzes über das Notariatswesen vom 9. Juni 19852, beschliesst:
- Erweiterte Befugnisse und Voraussetzungen für deren Erteilung Erweiterte Befugnisse
242.15
Weiterbildungsverordnung 242.15
1.1.16 - 91
Verordnung
über die Voraussetzungen der Erteilung der
erweiterten Befugnisse an Beamte und Angestellte
der Notariate sowie die Durchführung
der Fachprüfungen
(Weiterbildungsverordnung)
(vom 14. Dezember 1988)1
Das Obergericht,
gestützt auf lit. b des Gesetzes über das Notariatswesen vom 9. Juni 19852, beschliesst:
Die erweiterten Befugnisse im Sinne des Gesetzes über das Notariatswesen2 umfassen:
Das Obergericht kann Beamte und Angestellte zur Ausübung der erweiterten Befugnisse ermächtigen, wenn sie die Voraussetzun- gen dazu erfüllen und der Geschäftsbetrieb des jeweiligen Notariates dies rechtfertigt. Ein Anspruch auf Erteilung der erweiterten Befug- nisse besteht nicht.
.15 Weiterbildungsverordnung Voraus- setzungen
Voraussetzungen für die Erteilung der erweiterten Befug- nisse sind:
sung zur Fachprüfung richtet sich nach – eine mindestens 2½-jährige praktische rischen Notariat. Bei der Berechnung di heiten, ausgenommen Ferien, abzuziehen, Unfall und Militärdienst jedoch nur, so Abs. 2 lit. a; Tätigkeit auf einem zürche- eser Frist sind Abwesen- solche wegen Krankheit, weit sie zusammen sechs Monate übersteigen; c.3 als Beglaubigungsbeamter in der Regel die Tätigkeit als Notariatsassistent.
Voraussetzung für die Erteilung der erweiterten Befugnisim Grundbuchwesen ist eine erfolgreiche Prüfung über diesen Fachbereich.
Die Zulassung zur Fachprüfung richtet sich nach Abs. 2 lit. b.
Voraussetzung für die Erteilung der erweiterten Befugnisim Konkurswesen ist eine erfolgreiche Prüfung über diesen Fachbereich.
Die Zulassung zur Fachprüfung richtet sich nach Abs. 2 lit. c.
d. Ausnahme des Wahlfähi
Inhaber des Fähigkeitsausweises für Notar-Stellvertreter oder gkeitszeugnisses als Notar müssen die Voraussetzungen
gemäss § II. Fach –5 nicht erfüllen. kurse
Ziel für d haben amter Im Beurkundungs-, Grundbuch- und Konkurswesen werden as Personal der Notariate Fachkurse durchgeführt, die zum Ziel , den Teilnehmern das nötige Fachwissen für die Aufgabe als Be- oder Angestellter mit erweiterten Befugnissen zu vermitteln.
Im Beurkundungswesen finden Fachkurse statt, welche fol- tsgebiete erfassen: lehre, ungsrecht, cht, im besonderen Grundbuchrecht, kun- dungswesen
Weiterbildungsverordnung 242.15
.1.16 - 91 – Wertpapierrecht, – Personenrecht, Ehegüter- und Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Schuld- betreibungs- und Konkursrecht, Steuerrecht usw., soweit für das Be- urkundungs- oder Grundbuchrecht von Bedeutung.
Es werden vier Fachkurse durchgeführt, die grundsätzlich in fol- gender Reihenfolge zu besuchen sind:
. Grundbuchrecht I,
. Öffentliche Beurkundung/Vertragslehre,
. Grundbuchrecht II,
. Repetition.
ImGrundbuchwesenwirdeinFachkurs(GrundbuchrechtIII) durchgeführt, in welchem in vertiefter Weise das Sachenrecht, im beson- deren das Grundbuchrecht, behandelt wird.
. . .4
ImKonkurswesenwirdeinFachkurs(Konkursrecht)durch- geführt, in welchem das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, im be- sonderen das Konkursrecht, behandelt wird.
. . .4 Organisation und Leitung
Die Organisation und Leitung der Fachkurse obliegt dem Notariatsinspektorat. Dieses entscheidet über die Zulassung zum Be- such der Fachkurse.
Referenten rat Referen Zeitabständ Für die Durchführung werden durch das Notariatsinspekto- ten beigezogen, deren Tätigkeit zu entschädigen ist. e der Durchführung
DieFachkursewerdenjährlichdurchgeführt.DasNotariats- inspektorat kann diesen Zeitabstand verkürzen oder verlängern, sofern es die Verhältnisse erfordern. Unentgeltliche Kursteilnahme
Die Teilnahme an den Fachkursen ist für Mitarbeiter der Notariate unentgeltlich. III. Fachprüfungen
Ziel lener keite Die Fachprüfungen werden schriftlich durchgeführt. Sie sol- geben,obdieKandidatendieerforderlichenKenntnisseundFähig- n zur Ausübung der erweiterten Befugnisse besitzen.
.15 Weiterbildungsverordnung Vorausset- zungen für die Zulassung
Die Prüfungstermine sind den Notariaten rechtzeitig be- kanntzugeben. Für die Teilnahme an der entsprechenden Fachprüfung ist eine Anmeldung beim Notariatsinspektorat erforderlich, das über die Zulassung entscheidet.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung sind:3
In Ausnahmefällen kann im Grundbuch- und Konkurswesen vom Erfordernis des Besuchs der vorgeschriebenen Fachkurse abgesehen werden, insbesondere wenn sich der Kandidat darüber ausweist, dass er die notwendigen Kenntnisse auf gleichwertige Weise erworben hat. Zeitabstände der Durch- führung
Die Fachprüfungen werden jährlich durchgeführt. Das No- tariatsinspektorat kann diesen Zeitabstand verkürzen oder verlän- gern, sofern es die Verhältnisse erfordern. Unentgeltliche Prüfungs- teilnahme
Die Fachprüfungen sind für die Kandidaten unentgeltlich. Fachprüfungs- kommission
Zur Prüfungsabnahme wählt die Verwaltungskommission des Obergerichts eine Fachprüfungskommission, bestehend aus drei Mitgliedern und drei Ersatzleuten.
Als Mitglieder und Ersatzleute sind wählbar: – Vertreter des Notariatsinspektorates, – Notare, – Notar-Stellvertreter.
Weiterbildungsverordnung 242.15
.1.16 - 91
Präsident ist der Vertreter des Notariatsinspektorates. Die Amts- dauer beträgt sechs Jahre.
Die Mitglieder sind für ihre Tätigkeit zu entschädigen. Entscheid der Fachprüfungs- kommission
Die Fachprüfungskommission entscheidet, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht. Die Prüfungsarbeit ist zu bewerten.3
Das Ergebnis der Prüfung wird auf der Prüfungsarbeit vermerkt und dem Kandidaten durch das Notariatsinspektorat schriftlich mitge- teilt.
Besteht der Kandidat die Fachprüfung nicht, hat er das Recht auf mündliche Erläuterung durch den Präsidenten der Fachprüfungskom- mission. Wiederholung derFachprüfung
DienichtbestandeneFachprüfungkannwiederholtwerden. Nach zwei erfolglosen Prüfungen ist der erforderliche Fachkurs noch- mals zu besuchen, im Beurkundungswesen nur der Repetitionskurs.
Abs. 3 ist nicht anwendbar. IV. Schlussbestimmung
Inkrafttreten Amtsblatt und Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Sie ist im in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.
OS 50, 549.
LS 242.
Fassung gemäss B vom 11. Dezember 1991 (OS 52, 3). In Kraft seit 1. Januar 1992.
Aufgehoben durch B vom 11. Dezember 1951 (OS 52, 3). In Kraft seit 1. Ja- nuar 1992.