Lexipedia

242.2

Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate

Notariatsverordnung

Präambel

Notariatsverordnung 242.2

1.7.16 - 93

Verordnung des Obergerichtes

über die Geschäftsführung der Notariate

(Notariatsverordnung)

(vom 23. November 1960)1

Das Obergericht,

Art. 80

gestütztauf organisatio beschliesst Erster Teil A. Die Zust I. Sachlich Zuständigke Abs. 2 desGesetzes überdieGerichts-und Behörden- n im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 20102,23 : : Allgemeine Vorschriften ändigkeit des Notars e it

Art. 1

1 Dem Notar obliegt, ausser den Aufgaben des Grundbuch-

Art. 1

amtes ( NotG5), a. die diese F Abs. 1 lit. b NotG5) und des Konkursamtes (§ 1 Abs. 1 lit. c als Urkundsperson öffentliche Beurkundung aller Willenserklärungen, für welche orm vorgeschrieben ist oder von den Beteiligten gewünscht

Art. 236

wird ( b. die EG zum ZGB3, § 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 NotG5), Errichtung öffentlicher Urkunden über Tatbestände und Vor-

Art. 1

gänge sowie über rechtliche Verhältnisse ( Abs. 1 lit. a Ziff. 1 NotG5),

Art. 246

c. die Beglaubigungen ( EG zum ZGB3, § 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 NotG5).

Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die ausschliessliche

Art. 1

Abs ZuständigkeitandererUrkundsbehörden(

lit. aZiff. 1NotG5).

. Weitere Geschäfte der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit

Art. 2

Der Notar besorgt ferner die ihm durch Gesetz oder Ver- ordnung oder von einer durch Gesetz oder Verordnung ermächtigten

Art. 1

Behörde übertragenen weiteren Geschäfte ( Abs. 1 lit. a Ziff. 3, 4,

Art. 5

lit. d und 3. Aufgaben NotG5). - zuweisung

Art. 2

a.17 Soweit diese Verordnung Aufgaben dem Notar zuweist,

Art. 1

obliegen sie dem Notariat ( Abs. 2 NotG5). II. Örtliche Zuständigkeit

Art. 3

Zuständig zur Vornahme der Amtshandlungen gemäss den

Art. 1

§ und 2 ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen

Art. 237

jeder Notar des Kantons ( EG zum ZGB3).

. Beurkun- dungen

. Kantons- gebiet

.2 Notariatsverordnung

Art. 4 2.Notariatskreis auf Amtshandlunge oder sich auf sei und Rechtsgeschäf diesem in engem Z 2 Ausnahmen sind kreise aufgeteilt sachlichen oder b

.Notariatskreis auf Amtshandlunge oder sich auf sei und Rechtsgeschäf diesem in engem Z 2 Ausnahmen sind kreise aufgeteilt sachlichen oder b

Der Notar soll sich jedoch nach Möglichkeit beschränken n für die in seinem Amtskreis niedergelassenen nem Amte einfindenden Personen und auf Vorgänge te, die sich in seinem Amtskreis abwickeln oder mit usammenhang stehen. gerechtfertigt in den auf mehrere Notariats- en Städten und allgemein, wenn die Beteiligten aus eachtlichen persönlichen Gründen nicht den an sich

Art. 78

zuständigen Notar in Anspruch nehmen ( ).

. Beurkundung von Grund- stückgeschäften

Art. 5

Zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte und vormerkbare persönliche Rechte an Grund- stücken ist der Notar des Kreises zuständig, in welchem das Grund-

Art. 237

stück oder ein Teil davon liegt ( Abs. 2 EG zum ZGB3).

  1. Grundstücke in mehreren Kreisen

Art. 6

Die Beurkundung von Verträgen über mehrere in verschie- denen Kreisen des Kantons gelegene Grundstücke kann von jedem Notar vorgenommen werden, in dessen Kreis eines der betreffenden

Art. 237

Grundstücke liegt ( Abs. 2 EG zum ZGB3).

  1. Grundstücke in andern Kantonen

Art. 7

Erfasst ein im Kanton Zürich zu beurkundendes Rechtsge- schäft auch Grundstücke in andern Kantonen, mit denen kein inter- kantonales Abkommen besteht, so kann das Rechtsgeschäft in seiner Gesamtheit nur mit dem in der Urkunde aufzunehmenden Vorbehalt beurkundet werden, dass bezüglich der ausserkantonalen Grundstücke eine nochmalige Beurkundung durch die dort zuständigen Urkunds- personen erfolge.

Art. 8

III. Ort der Amts- handlungen

Art. 9

DieBeurkundungensindinderRegelimAmtslokaldesNota-

Art. 241

riates vorzunehmen ( EG zum ZGB3).

. Im Kantons- gebiet

Art. 10

Erfolgen die Beurkundungen aus besonderen Gründen ausserhalb des Amtslokals, so sind diese in der Urkunde zu erwähnen.

Eine besondere Begründung ist in der Urkunde oder in einem zu

Art. 53

den Nebenakten ( sich der Notar z ) zu legenden Aktenvermerk anzubringen, falls ur Beurkundung in einen andern Notariatskreis begibt

Art. 4

( a i 1 Abs. 2). . Grundstücke m Amtskreis . Im Amtslokal

Notariatsverordnung 242.2

.7.16 - 93

. Ausserhalb des Kantons- gebietes

Art. 11

Ausserhalb des Kantons darf der Notar keine Beurkundun- gen vornehmen, auch nichtvon Grundstückgeschäften, fürdieerörtlich

Art. 5

allein zuständig ist ( dem Amt erscheinen kön ). Er soll in diesen Fällen Parteien, die nicht auf nen, zur Bevollmächtigung eines Vertreters veranlassen.

  1. Die Beurkundung von Willenserklärungen
  2. Mitwirkende Personen

Art. 12

In den Urkunden sind die beteiligten Personen mit Namen, Vornamen, Geburtsjahr, Bürgerort, Beruf und Adresse und wenn nötig mit weitern Angaben (Beinamen, Vaternamen usw.) zu bezeichnen.

Firmen sind genau mit dem im Handelsregister eingetragenen Namen aufzuführen.

. Prüfung der Identität

Art. 13

Der Notar prüft die Identität der am Rechtsgeschäft betei-

Art. 239

ligten Personen ( 2 Von Personen, d die Vorlegung amt empfangsscheine, genügend annehmen weisschrift ist u 3 In Zweifelsfäll Abs. 1 EG zum ZGB3). ie ihm nicht persönlich bekannt sind, verlangt er licher Identitätsausweise. Dabei muss er Schriften- Führerbewilligungen und ähnliche Ausweise nicht als . Die Verwendung des Dienstbüchleins als Aus- ntersagt. enbringt der Notar auf der Urkunde unter genauer

Art. 239

AngabedererfolgtenLegitimationdengebotenenVorbehaltan( Abs. 2 EG zum ZGB3).

. Prüfung der Geschäfts- fähigkeit

Art. 14

Der Notar vergewissert sich, dass die beteiligten Personen

Art. 239

urteilsfähig sind ( 2 Bedarf es zur ver Handlungsfähigkeit Abs. 1 EG zum ZGB3). bindlichen Abgabe einer Willenserklärung der oder müssen andere Voraussetzungen erfüllt sein

Art. 467

(z. B. die Testierfähigkeit gemäss ZGB10), so ist auch das

Art. 13

VorhandenseindieserErfordernissezuprüfenundgegebenenfalls Abs. 2 und 3 sinngemäss anzuwenden.

. Vertretung und Ermächti- gung

Art. 15

Beim Abschluss eines zu beurkundenden Geschäftes durch einen Stellvertreter oder für eine juristische Person oder eine Gesellschaft ist in der Urkunde ausser dem Vertretenen auch der Ver- treter genau zu bezeichnen. Es ist der Nachweis der Vertretungsbefug- nis zu verlangen und die Art, wie er geleistet worden ist, in der Urkunde zu erwähnen. Entsprechend ist vorzugehen, wenn jemand aufgrundeinergesetzlichenVerfügungsmachtüberfremdesVermögen

Art. 407

handelt (z. B. ZGB10).18

. Bezeichnung in den Urkunden

.2 Notariatsverordnung

Bedarf es gemäss gesetzlicher Vorschrift zum Abschluss des Geschäftes einer besondern Ermächtigung, so ist auch diese schriftlich vorzulegen.

Diese Ausweise sollen, wenn sie nicht von amtlichen Stellen aus- gehen, beglaubigt sein. Sie werden bei den Belegen aufbewahrt.18

. Vertretungs- befugnis bei juristischen Personen und Personen- gemeinschaften

Art. 16

VondendurchdasHandelsregisterausgewiesenenOrganen der Handelsgesellschaften und Genossenschaften soll grundsätzlich auch bei Grundstückgeschäften kein Ausweis über die interne Willens- bildung (Auszug aus Verwaltungsrats- oder Generalversammlungs- protokoll usw.) verlangt werden.

Von Prokuristen ist für Beurkundungen über die Veräusserung und Belastung von Grundstücken in allen Fällen (auch bei Immo- biliengesellschaften)derNachweisderbesondernErmächtigunggemäss

Art. 459

Abs. 2 OR12 zu verlangen.

Vertreter von Vereinen, Stiftungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften haben sich durch Vorlegung der Beschlüsse der zu- ständigen Organe über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen.

. Fehlen von Ausweisen

Art. 17

Auf Verlangen der Parteien ist die Beurkundung trotz Feh- lens von Ausweisen vorzunehmen; doch ist in der Urkunde auf den Mangel hinzuweisen. II. Ermittlung und Formulie- rung des Inhal- tes der Willens- erklärungen

Art. 18

Der Notar bemüht sich mit aller Sorgfalt, den wahren und eindeutigen Willen der vor ihm auftretenden Personen festzustellen, um allfällige Irrtümer und Missverständnisse zu verhüten.

Er unterrichtet die Parteien über die Tragweite ihrer Entschlüsse, macht sie auf Widersprüche ihrer Erklärungen zu gesetzlichen Vor- schriften aufmerksam und erteilt ihnen die notwendigen und gewünsch- ten weiteren Auskünfte.

Dabei enthält er sich jeder zudringlichen Einflussnahme auf die Willensbildung, insbesondere was die wirtschaftliche Seite des Ge- schäftes anbelangt.

. Abfassen der Urkunde

Art. 19

Der Notar sorgt alsdann dafür, dass die Willensmeinungen

Art. 239

in der Erklärung klar und vollständig zum Ausdruck gelangen ( Abs. 3 EG zum ZGB3), und er veranlasst und überwacht die Abfa ssung und Reinschrift der Urkunde.

Haben die Parteien eine von ihnen selber verfasste Urkunde

Art. 239

vorgelegt ( Abs. 3 EG zum ZGB3), so sorgt der Notar in Anwen-

Art. 18

dung von 3 Die Urk für die nötigen Klarstellungen und Ergänzungen. unde wird mit «Öffentliche Beurkundung» überschrie- ben.

. Feststellen des Inhaltes

Notariatsverordnung 242.2

.7.16 - 93 III. Ablehnung und Beurkun- dung mit Vor- behalten

Art. 20

DerNotarverweigertdieBeurkundung,wennerdieÜber-

Art. 239

zeugung gewinnt, dass eine Partei nicht urteilsfähig ist ( Abs. 2 EG zum ZGB3).

In Zweifelsfällen nimmt er die Beurkundung vor; doch hält er

Art. 239

seine Bedenken in einem Vorbehalt auf der Urkunde fest ( Abs. 2 EG zum ZGB3).

DerNotargehtingleicherWeisevor, wennerbefürchtet,dassdas Geschäft aus einem andern Grunde nichtig oder anfechtbar sei, ins- besondere weil eine Partei in ihrer Willensbildung nicht völlig frei

Art. 21

erscheint ( lichen oder , 23, 28 und 29 OR12), das Geschäft einen unmög- widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten

Art. 20

verstösst ( macht gülti IV. Hinweis OR12) oder Zweifel darüber bestehen, ob eine Voll- g oder mit redlichen Mitteln erlangt worden sei. e bei der Beurkundung

Art. 21

Der Notar macht die Parteien auf die Straffolgen der

Art. 253

Erschleichung einer falschen Beurkundung ( sam, wenn er den Eindruck gewinnt, dass di Willenserklärungen nicht ihrem wahren Will StGB14) aufmerk- e von ihnen abgegebenen en entsprechen.

. Weitere Hinweise

Art. 22

Muss ein Rechtsgeschäft zur Verbindlichkeit oder vollen Wirksamkeit noch einer Behörde zur Genehmigung oder Eintragung vorgelegt werden, z.B. der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Art. 416

( Abs. 1 Ziff. 5, Art. 327c Abs. 2 ZGB10) oder dem Handels-

Art. 52

registeramt (z.B. Parteien darüber u Abs. 1 ZGB10), so unterrichtet der Notar die nd hält dies durch einen Vermerk in der Urkunde fest.

  1. Blanko- Urkunden

Art. 23

WilleinePartei eine Willenserklärung nur in Hauptpunkten beurkunden und sich die Ergänzung ihrer Erklärung durch Einsetzen von Zahlen, Daten oder anderen Angaben vorbehalten, so muss die Urkunde klar ergeben, welche Angaben nicht beurkundet worden sind. VI. Änderung und Ergänzung von Urkunden

Art. 24

Eine spätere Änderung oder Ergänzung einer öffentlichen Urkunde darf nicht durch blosse Randvermerke bewerkstelligt wer- den. Vielmehr ist ein Nachtrag zu beurkunden oder eine ergänzende neue Urkunde zu erstellen, auf die in der ursprünglichen Urkunde durch Randvermerke hingewiesen wird. VII. Beurkun- dungsakt

Art. 25

Der endgültige Text der Urkunde wird den Parteien je nach ihrem Wunsch vom Beamten vorgelesen oder zum Selbstlesen in Ge-

Art. 240

genwart des Beamten vorgelegt ( Abs. 1 EG zum ZGB3).

. Hinweis auf Straffolgen

. Kenntnis- nahmedurchdie Parteien

.2 Notariatsverordnung

. Willens- bekundung

Art. 26

Der Notar ersucht die Parteien, nachdem sie von der Ur- kunde Kenntnis genommen haben, um eine ausdrückliche Erklärung, ob die Urkunde in allen Teilen ihrem Willen entspreche und richtig

Art. 240

abgefasst sei ( Abs. 1 EG zum ZGB3).

. Unterzeich- nung durch die Parteien

Art. 27

Nach Abgabe der Erklärung gemäss § 26 haben die Par- teien die Urkunde zu unterzeichnen.

Urkunden, die aus mehreren losen Blättern bestehen, müssen auf dem letzten Blatte (am Ende der Urkunde) die vollen Unterschriften (Namenszüge) und auf den übrigen Blättern entweder die vollen Namenszüge oder genügend kennzeichnende abgekürzte Unterschrif- ten der beteiligten Parteien tragen. Sind auf Seite einer Partei mehrere Personen beteiligt, so können sie am Ende der Urkunde eine von ihnen ermächtigen, die übrigen Blätter für sie alle allein zu unterzeichnen.

. Ersatz der Unterschrift

Art. 28

Schreibunkundige haben auf der Urkunde anstelle der Unterschrift ein Handzeichen anzubringen, das als solches von der

Art. 15

Urkundsperson besonders zu beglaubigen ist ( 2 Kann ein Beteiligter aus andern Gründen ni erwähnt der Notar diesen Umstand in der Urku OR12). cht unterzeichnen, so nde mit Angabe des Grundes. VIII. Urkunds- formel

Art. 29

Die öffentlicheBeurkundung erfolgt inderWeise, dassder Notar auf der Urkunde erklärt, sie enthalte den ihm mitgeteilten Par- teiwillen, sei von den Parteien zur Kenntnis genommen, von ihnen als

Art. 240

richtig anerkannt und unterzeichnet worden ( Abs. 1 EG zum ZGB3).

Dabei ist anzugeben, ob die Urkunde den Parteien vorgelesen oder von ihnen selbst gelesen worden ist.

. Datierung und Unter- zeichnung

Art. 30

Nach Datierung der Urkunde unter Angabe von Ort, Jahr, Monat, Tag und Stunde der Beurkundung unterzeichnet sie der Urkundsbeamte mit Angabe seiner Amtsstellung (Notar, Notar-Stell-

Art. 240

vertreter, Urkundsbeamter) und des Notariatskreises ( Abs. 2 EG zum ZGB3).

Wird die Beurkundung durch das stellvertretende Amt vor- genommen, so ist dies bei der Unterzeichnung zu vermerken.18 IX. Anwesen- heit der Beteiligten

Art. 31

Beim Beurkundungsakt gemäss den §§ 25–28 müssen alle Beteiligten zugegen sein, und es ist das Verfahren ohne wesentliche

Art. 241

Unterbrechung zu Ende zu führen ( EG zum ZGB3).

  1. Fremd- sprachen

Art. 32

MussdieUrkundeineinerfremdenSpracheerrichtetwerden oder versteht ein Mitwirkender die deutsche Sprache nicht, so zieht der Notar einen Übersetzer zu, wenn er der fremden Sprache nicht mäch-

Art. 242

tig ist oder wenn eine Partei es verlangt ( Abs. 1 EG zum ZGB3).

. Inhalt

Notariatsverordnung 242.2

.7.16 - 93

Hat ein Übersetzer mitgewirkt, so hat er auf der Urkunde unter- schriftlich zu bezeugen, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt sei

Art. 242

( Abs. 2 EG zum ZGB3), und es ist die Urkunde sowohl in deut-

Art. 51und

scher alsin der fremden Sprache imUrkundenbuch (§

Art. 33

Vorbehalten sind

  1. die bundesrechtlich für bestimmte Beurkundungen vorgeschriebe-

Art. 184

nen besonderen Formen ( , 499–503 und 512 Abs. 2 ZGB10,

Art. 631

und 652 g Abs. 2 und 3 OR12),

  1. dieim2. TeildieserVerordnungfürbestimmteRechtsgeschäftean-

Art. 159

geordneten Abweichungen und Ergänzungen (z. B. über die

Art. 161

Beurkundung von Pfandrechtsverträgen, über die Beurkun- dung von Bürgschaftserklärungen).

. Vom Gesetz abweichende Beurkundungs- formen

Art. 34

Verlangen die Parteien aus beachtlichen Gründen (z. B. um besondern Anforderungen im Ausland zu genügen) eine Beurkun- dung, die von den gesetzlichen Zuständigkeits- und Formvorschriften abweicht, so ist ihnen nur zu entsprechen, wenn eine solche Urkunde keinen falschen Rechtsschein erweckt und zu keinem Missbrauch Anlass geben kann und die Parteien den Staat ausdrücklich von jeder Haftbarkeit befreien.

  1. Die Errichtung anderer öffentlicher Urkunden
  2. Richtigkeit des Inhaltes

Art. 35

Das urkundliche Zeugnis über irgendeinen Vorgang oder ein tatsächliches oder rechtliches Verhältnis soll auf der Überzeugung des Notars beruhen, dass es der vollen Wahrheit entspricht.

Art. 36 2. Unterlagen Urkunde genau 2 Stützt sich eigene Wahrneh stellung anzug

. Unterlagen Urkunde genau 2 Stützt sich eigene Wahrneh stellung anzug

Die Unterlagen, auf die sich das Zeugnis stützt, sind in der zu bezeichnen. das Zeugnis auf einen Augenschein oder sonstige mungen des Notars, so sind Ort und Zeit dieser Fest- eben.

  1. Urkunden als Unterlagen

Art. 37

Sind es ihrerseits Urkunden, denen der Notar seine Fest- stellungen entnimmt, so ist anzugeben, von wem und wann sie ausge- stellt und an wen sie gerichtet worden sind, wie sie unterzeichnet und beglaubigt sind und ob es sich um Originale oder Abschriften handelt.

Beurkundungen vonerheblicherTragweite kann der Notar davon abhängig machen, dass ihm die schriftlichen Unterlagen zu den Akten

Art. 53

gegeben werden ( oder sonst leich ), sofern sie nicht bei andern Amtsstellen liegen t wieder beschafft werden können.

. Besondere gesetzliche Vorschriften

. Wahrheits- pflicht

  1. Allgemein

.2 Notariatsverordnung

Art. 38

c. Vorbehalte Wenn Zweifel über die Echtheit der Unterlagen bestehen,

Art. 17

sindinderUrkundediegebotenenVorbehalteanzubringen(§ ,20). II. Kenn- zeichnung

Art. 39

Die Urkunde wird mit der Überschrift «Öffentliche Ur- kunde» versehen und soll in einer Einleitungs- oder Schlussformel als Akt des zuständigen öffentlichen Notars gekennzeichnet werden.

Art. 32

Die § III. Ur über Re verhält –34 sind anwendbar. kunden chts- nisse

Art. 40

Bescheinigungen über das Bestehen oder Nichtbestehen von rechtlichen Verhältnissen, die nicht den Protokollen, Registern undAkten des Amtes selbst entnommenwerden können,soll der Notar nur ausstellen, wenn ihm die authentischen Unterlagen (Auszüge aus dem Handelsregister, Zivilstandsregister usw.) vorgelegt werden.18

Dabei ist zu beachten, dass der Beweiswert solcher Auszüge von den Rechtswirkungen des betreffenden Registers abhängt und, wie z.B. beim Handelsregister, gewisse Rechtsverhältnisse trotz Eintragungs- bedürftigkeit auch bestehen, wenn sie nicht eingetragen oder nicht bestehen, obwohl sie eingetragen sind.

. Über den Inhalt von Gesetzes- vorschriften

Art. 41

Zur Verwendung im Ausland bestimmte Bescheinigungen über den Inhalt von Vorschriften der inländischen Gesetzgebung sind ohne Rücksicht auf die im fraglichen andern Staate gestellten Anforde- rungen so abzufassen, als müssten sie in der Schweiz verwendet werden.

Den Beteiligten ist mitzuteilen, dass allfällig im andern Staate nach besondern Förmlichkeiten zu errichtende Urkunden (z. B. die certificats de coutume in Frankreich) von der zuständigen schweize- rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im andern Staate aufgrund der hier ausgestellten Zeugnisse erlangt werden kön- nen. IV. Urkunden über tatsächli- cheVerhältnisse und Vorgänge

Art. 42

Begehren um Ausstellung von Urkunden über tatsächliche VerhältnisseoderVorgängesollderNotarnurentsprechen,wennessich um ausser Streit liegende Gegenstände handelt (über die Existenz einer Person, das Vorhandensein von Einrichtungen z. B. auf einem Grund- stück, die Durchführung von Verlosungen, Wettbewerben usw.).

.Abzulehnende Begehren

Art. 43

Gesuchsteller mit Begehren um Befundaufnahmen, die ihrer Natur nach der Beweissicherung für einen hängigen oder bevor- stehenden Rechtsstreit dienen (z.B. über den Zustand von Mietloka- len, die Beschaffenheit von Warenlieferungen, Mängel eines Werkes, Einwirkungen auf ein Grundstück), sind an die zuständigen Instanzen

Art. 143und

zuweisen(d.h.gemäss§ oder das Einzelgeric

GOG2 andenGemeindeammann ht).23

. Über bestimmte Rechts- beziehungen

. Zulässiger Inhalt

Notariatsverordnung 242.2

.7.16 - 93

Der Notar lehnt Begehren ab, die nicht ernsthafter oder nicht schutzwürdigerArtoderderBedeutungdernotariellenUrkundesonst nicht angemessen sind, ebenso Aufträge, die er unter Verheimlichung seiner Amtsstellung durchführen müsste, wie Kontrollkäufe, Probe- entnahmen und ähnliche Akte.

  1. Die Form der Urkunden

Art. 44 I. Beschriftung Lücken oder Rasu zustreichen, so 2 Veränderungen Schluss angebrac des Notars bestä

Die Urkunden sollen deutlich und ohne Abkürzungen, ren geschrieben werden. Ist es nötig, Worte durch- muss es so geschehen, dass sie lesbar bleiben. oder Zusätze sollen einzig am Rand oder am ht und stets durch die Unterschrift der Parteien und tigt sein.

Art. 45

. Schreibzeug nung von Urkund personennurSchr derSchriftgewäh geben. Bleistif Für handschriftliche Niederschriften und für die Unterzeich- en dürfen vonden Beteiligten und von denUrkunds- eibgeräteverwendetwerden,welchedieHaltbarkeit rleisten.DerVerwendungvonTinteistderVorzugzu te dürfen nicht verwendet werden.

. Faksimile- stempel und aufgedruckte Unterschriften

Art. 46

Auf Belegen des Amtes und auf den vom Amte auszustel- lenden Urkunden dürfen weder von den Parteien noch von den Ur- kundspersonen Unterschriften mit Faksimilestempel oder typografi- schem Aufdruck angebracht werden.

DieVerwendungsolcherNachbildungendereigenhändigenUnter- schrift ist den Notaren gestattet für allgemeine Korrespondenzen (z. B. Gesuche um Einsendung von Pfandtiteln und Belegen), für Hand- änderungsanzeigen zu administrativen oder statistischen Zwecken, für Vorladungen, Mitteilungen über die Auflegung von amtlichen Ver- zeichnissen, Inventaren usw.

Art. 47 II. Siegelung Amtssiegel ver 2 Besteht sie amtlichen Umsc unter Amtssieg 3 Nicht zu sie

Jede vom Amt auszuliefernde Urkunde wird mit dem sehen. aus mehreren Blättern, so sind diese entweder mit dem hlagbogen oder durch Siegelband, dessen beide Enden el zu befestigen sind, zu verbinden.18 geln sind die für das Urkundenbuch bestimmten Ex- emplare.23

. Klarheit

.2 Notariatsverordnung III. Beilagen zu Urkunden

Art. 48

Beilagen, die Bestandteil einer öffentlichen Urkunde bilden, sind in dieser genau zu bezeichnen, von den Parteien zu unterzeichnen und wenn möglich mit Siegelband mit der Urkunde zu verbinden und mit dem Amtssiegel zu versehen oder sonst so auszugestalten, dass eine Auswechslung oder Veränderung nicht möglich ist. IV. Urkunden für das Ausland

Art. 49

Parteien, die für das Ausland bestimmte Urkunden (ins- besondere Beglaubigungen) erstellen lassen, sind darauf aufmerksam zu machen, dass die ausländische Behörde möglicherweise verlangt, dass auch die Unterschrift des Notars (Notar-Stellvertreters, Beglaubi- gungsbeamten) und seine Befugnis zur Ausstellung der Urkunde oder zur Erteilung der Beglaubigung amtlich bestätigt sei.

Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung bei

Art. 246

der Staatskanzlei des Kantons Zürich eingeholt werden kann ( Abs. 3 EG zum ZGB3) und dass es unter Umständen notwendig is oder sich empfiehlt, das Aktenstück alsdann noch der zuständ t igen konsularischen Vertretung vorzulegen.

Der Notar hat sein Unterschriftsmuster und dasjenige seiner Notar-StellvertreterundBeglaubigungsbeamtenderStaatskanzleiein- zureichen.

  1. Aus- fertigungen

Art. 50

Von Urkunden, deren Original beim Amte verbleibt (§§ 51,

  1. Bücher, Verzeichnisse und Belege
  2. Urkunden- buch A

Art. 51

Die öffentlichen Urkunden über die grundbuchlich zu vollziehenden Rechtsgeschäfte sind in das Urkundenbuch A einzu-

Art. 18

reihen und bilden gemäss Bestandteil der Grundbuch 2 Beurkundungen, die nich angemeldet werden, sind i der kantonalen Grundbuchverordnung8 akten. t sofort zur Eintragung im Grundbuch n einem Verzeichnis einzutragen, das für

Art. 58

mehrere Urkundenbücher gemeinsam angelegt werden kann ( ). II. Urkunden- buch B

Art. 52

Die übrigen öffentlichen Urkunden werden in chronolo- gischer Reihenfolge nummeriert in Ordnern aufbewahrt.

Sie werden sicher aufbewahrt.23

Von Originalurkunden, die nicht dauernd beim Amte bleiben

Art. 135

(§ ma 4 te be –138,164 d),wirdeine vomNotar beglaubigte Fotokopie inNor- lformat A4 oder wortgetreue Abschrift ins Urkundenbuch gelegt.25 Zum Urkundenbuch B wird fortlaufend ein alphabetisches Regis- r der Parteien geführt. Dabei ist die Art des Geschäftes kurz zu zeichnen.

Notariatsverordnung 242.2

.7.16 - 93

Art. 53

III. Nebenakten lichen Belege (z

Die mit den Beurkundungen zusammenhängenden wesent- .B. Vollmachten, Handlungsfähigkeitszeugnisse, Han-

Art. 37

delsregisterauszüge, Unterlagen gemäss mit den gleichen Nummern wie die Haupta ) werden als Nebenakten kten versehen und in Ord- nern aufbewahrt. IV. Verwaltungs- geschäfte

Art. 54

Über alle nicht in einem einmaligen Akt zu vollziehenden notariellen Geschäfte, insbesondere über die Durchführung der amt- lichen und öffentlichen Inventare, Erbschaftsverwaltungen, Erbenver- tretungen usw. werden Protokolle geführt, in denen von der Auftrags- erteilung bis zum Abschluss alle wesentlichen Amtshandlungen und die das Verfahren beeinflussenden Vorgänge fortlaufend unter Ver- weisung auf die Akten verurkundet werden.

Das Protokoll ist am Schluss vom Notar zu unterzeichnen. Es ist mit denübrigenöffentlichenUrkundenauseinemsolchenVerwaltungs- geschäft (öffentliches Inventar, amtliches Inventar, Steigerungsproto- koll, Liquidationsrechnung usw.) einzubinden und aufzubewahren.

Art. 55

. Akten men, Erbs Für jedes notarielle Verwaltungsgeschäft (Inventaraufnah- chaftsverwaltungen, Erbenvertretungen usw. gemäss den

Art. 110

§ d P a b 3 A , 139–148) wird eine besondere Aktensammlung angelegt. In ieser werden die Belege nach Materien (z. B. Protokoll, Inventar, assivenverzeichnis usw.) geordnet und innerhalb der Materien nach lphabetischer oder zeitlicher Ordnung nummeriert und in Ordnern eisammen gehalten. . Vorläufige ufzeichnungen

Art. 56

Den Protokollreinschriften zugrunde liegende Aufzeich- nungen, die bei der Amtsverrichtung (z. B. Inventaraufnahme) not- gedrungeninvorläufigerAusführung(z. B.inBleistiftschrift)erstelltwor- den sind, werden den Akten beigefügt.

  1. Eingangs- vermerke

Art. 57

Alle beim Amt eingehenden Schriftstücke werden sofort mit dem Eingangsdatum versehen. Ist für die Einreichung eine Frist vorgeschrieben und können Zweifel darüber entstehen, ob sie eingehal- ten sei, so ist der Briefumschlag mit der Eingabe zu den Akten zu legen. VI. Verzeich- nisse und Register

Art. 58

Das Notariat führt folgende Register und Verzeichnisse:

.16

Art. 119

. die Testamentskontrolle ( ),

Art. 120

. die Testatorenkartei ( 4.25 das Geschäftsverzeic ), hnis über Erbschaftssachen und andere Ver-

Art. 110

waltungsgeschäfte (§ , 142),

Art. 72

. das Depositenverzeichnis ( ),

Art. 174

. die Beglaubigungskontrolle ( ) mit dem Unterschriftenbuch

Art. 176

( 1 ), . Protokolle

.2 Notariatsverordnung

Art. 165

. die Wechselkontrolle ( ),

Art. 165

. die Sammlung der Wechselprotestkopien ( 9. dasVerzeichnisdernochnichtangemeldetenb ), eurkundetenGrund-

Art. 51

buchgeschäfte ( Abs. 2),

Art. 67

. das Aktenausgangskontrollbuch ( ),

Art. 68

. das Archivbuch ( ). VII.Anlageund Führung der Protokolle und Verzeichnisse

Art. 59

Für Verzeichnisse und Register aller Art sind die amtlichen Formulare zu verwenden.

. Bücher und Ordner

Art. 60

Die Akteneinbände und Aktenordner werden mit Rücken- schildern versehen, die die Bezeichnung des Buches oder Ordners, die Ordnungsnummern und Jahreszahlen aufweisen.

. Karten- register

Art. 61

Für die Anlegung und Führung von Kartenregistern ist § 5 der kantonalen Grundbuchverordnung8 massgeblich.

. Ein- schreibungen

Art. 62

Bei den Einschreibungen in die Register und Verzeich-

Art. 44

nisse und der Führung der Protokolle sind die § –46 sinngemäss zu befolgen.

In Büchern und Verzeichnissen dürfen Eintragungen nur mit dokumentenechtem Schreibmaterial vorgenommen werden.

. Nummerie- rung

Art. 63

Die Eintragung der Geschäfte in die Verzeichnisse und die Ordnung der Belege in den Urkundenbüchern erfolgt unter fortlau- fenden Ordnungsnummern. Deren Zählung beginnt mit jedem Kalen-

Art. 72

derjahr neu, mit Ausnahme des Depositenverzeichnisses ( ), der

Art. 119

Testamentskontrolle ( ), der Aktenausgangskontrolle und des

Art. 67

Archivbuches (§ und 68). VIII. Heraus- gabe von Akten

Art. 64

MitAusnahmederbestimmungsgemässdenParteienauszu-

Art. 52

folgenden und der bloss hinterlegten Urkunden (§ 135–138) oder der nur zum vorübergehenden Gebrau eingereichten Belege dürfen keine Akten des Amte Abs. 3, 112 ff., ch beim Amte s an Privatpersonen herausgegeben werden.

  1. An Foto- kopieranstalten und Buchbinder

Art. 65

Müssen Urkunden oder Bücher zur Erstellung von Foto- kopien aus dem Amt weggebracht werden, so sind sie durch verläss- lichenBotenderKopieranstaltzuüberbringenundsofortwiederzurück- zubringen.Einbindarbeitensindanzuverlässige,möglichstamInhaltder Bücher nicht interessierte Buchbinder zu übertragen, die sich unter- schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten haben.

. Formulare

. An Private

  1. Allgemein

Notariatsverordnung 242.2

.7.16 - 93

. An Amts- stellen

Art. 66

Urkundenbücher dürfen an Amtsstellen, Gerichte und Straf- untersuchungsbehörden nur herausgegeben werden, wenn es zwecks Prüfung des Originals der Urkunde (insbesondere der Unterschriften) unumgänglich ist und die Anfertigung beglaubigter Fotokopien oder wortgetreuer Abschriften oder die Vornahme eines Augenscheines nicht genügt.

Art. 67 3. Kontrolle schein stattf 2 Über Ausgan

. Kontrolle schein stattf 2 Über Ausgan

Die Auslieferung von Akten darf nur gegen Empfangs- inden. g und Wiedereingang ist ein Kontrollbuch zu führen

Art. 58

( 4 v Ziff. 10). . Herausgabe on Archivalien

Art. 68

DieAuslieferungarchivierterBücherundAktenrichtetsich nach den Bestimmungen der Notariatsarchiv-Verordnung7.

  1. Verwahrung und Verwaltung von Geld und Wertsachen
  2. Voraus- setzungen der Entgegennahme

Art. 69

Depositen jeder Art (Barschaft, Wertpapiere und andere Wertsachen, Akten usw.) darf der Notar nur in Empfang nehmen, wenndieÜbergabeandasAmtdurchgerichtlicheVerfügungangeord- net ist oder mit der Besorgung eines notariellen oder grundbuchlichen Geschäftes im Zusammenhang steht.

Art. 70

§ 3 D und 71.28 . Andere epositen

Art. 72

Wertsachen sind sofort nach der Entgegennahme in das

Art. 58

Depositenverzeichnis ( zieren,wobeiauchanzuge ) einzutragen und dabei genau zu spezifi- benist,ob dieDepositenErträgnisse(Zinsen, Dividenden) abwerfen.

Wertsachen von erheblichem Wert und Umfang sind der Deposi- tenanstalt (Zürcher Kantonalbank) zur Verwahrung in offenem Depot zu übergeben. Bereits bei andern Banken liegende Wertpapiere sind dort zu belassen, sofern nicht Gründe der Sicherheit oder der Zweck- mässigkeit die Überweisung an die Depositenanstalt erfordern.

Für die in offenen Depots bei Banken liegenden Wertpapiere genügt ein summarischer Eintrag im Depositenverzeichnis unter Hin- weis auf den mit der Nummer des Depositenverzeichnisses zu ver- sehenden Depotauszug der Bank und mit den weiteren Belegen für den Nachweis des jeweiligen Depotbestandes.

.2 Notariatsverordnung III. Liqui- dationen

Art. 73

Das Amt besorgt auf Verlangen des Gläubigers oder Schuld- ners oder der Parteien eines Grundstückkaufes auch die Auszahlung von Grundpfanddarlehen, die Ablösung von grundversicherten Schul- den und andere Geldüberweisungen, die mit notariellen oder grund- buchamtlichen Geschäften in Zusammenhang stehen.

  1. Ausstandsbestimmungen
  2. Auslegung der verwandt- schaftlichen Ausstands- bestimmungen

Art. 74

Unter die in § 20 Abs. 1 NotG5, 18 aufgezählten Verwandten und Verschwägerten, in deren Angelegenheiten der Notar oder Notar- Stellvertreter und andere Urkundsbeamte keine Amtshandlungen vor- nehmen dürfen, fallen folgende Verwandte und Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie:

  1. die Verwandten der aufsteigenden Linie, also seine Eltern, Gross- eltern, Urgrosseltern,
  2. die Verschwägerten dieser Linie, d. h. seine Stiefeltern, Stiefgross- elternundStiefurgrosseltern,sowiedieEltern,Grosseltern,Urgross- eltern seiner Ehefrau,
  3. die Verwandten der absteigenden Linie, also seine Kinder, Enkel, Urenkel,
  4. die Verschwägerten dieser Linie, d. h. seine Stiefkinder, Stiefenkel und Stiefurenkel, sowie die Ehegatten seiner Kinder und Enkel.
  5. Der Seitenlinie

Art. 75

Der Verwandtschaftsgrad in der Seitenlinie «bis und mit dem dritten Grade» bezieht sich auf die Nähe der Verwandtschaft über- haupt und erfasst somit:

  1. als Verwandte des Beamten: seine Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten,
  2. die Verschwägerten dieser Linie, d. h. die Ehegatten der unter lit. a hievorgenanntenVerwandten,fernerdieGeschwister,Onkel,Tan- ten, Neffen und Nichten der Ehefrau des Beamten.

Art. 76 c. Abgrenzung sind stets auc

Unter den «Verwandten»des Beamten und seinerEhefrau h die nur halbbürtigen Verwandten zu verstehen.

Art. 74

Die sog. Stiefverwandtschaft bildet, soweit sie nicht in den § und 75 erwähnt ist, keinen Ausstandsgrund.

Der Ausstandsgrund der Schwägerschaft dauert nach Auflösung der sie begründenden Ehe fort.

  1. Personen in eingetragener Partnerschaft

Art. 77

Die Bestimmungen über die Auslegung der verwandt-

Art. 74

schaftlichen Ausstandsbestimmungen (§ für Personen in eingetragener Partner –76) gelten sinngemäss schaft.

. Verwandt- schaft und Schwägerschaft

  1. Der auf- und absteigenden Linie

Notariatsverordnung 242.2

.7.16 - 93 II. Weitere Ausstands- gründe

Art. 78

Der Notar enthält sich der persönlichen Behandlung eines Beurkundungsgeschäftes zwischen zwei oder mehreren Parteien, wenn er zu einer von ihnen in einem Verhältnis steht, das ihn als befangen erscheinen lässt.

Dies gilt insbesondere in Sachen einer juristischen Person, deren Mitglied er ist, oder einer Partei, zu der er im Verhältnis besonders enger Freundschaft oder arger Feindschaft steht.

In diesen Fällen ist das stellvertretende Amt beizuziehen.18

. Im Hinblick auf Privat- geschäfte

Art. 79

In gleicher Weise wie nach § 78 ist vorzugehen, wenn für eine Partei, deren private Beratung und Interessenwahrung der Notar übernommen hat (insbesondere auch bei Testamentsvollstreckungen, privaten Erbenvertretungen, privaten Erbteilungen), ein notarielles Geschäft mit einem Dritten zu besorgen ist.

Art. 80

  1. Verkehr mit dem Ausland

Art. 81 I. Zustellungen

Die Übersendung von notariellen Urkunden und depo-

Art. 122

nierten eigenhändigen Testamenten (§ Private im Ausland und die Zustellun die mit Fristansetzungen oder sonst sind, erfolgt nach den mit dem betre , 125) an Behörden und g von amtlichen Schriftstücken, mit Rechtswirkungen verbunden ffenden Staat geltenden Abkom- men.

Ist mit dem betreffenden Staat der direkte Verkehr der Gerichte erster Instanz vereinbart, so übergibt der Notar die Zustellung dem Bezirksgericht mit dem Ersuchen um direkte Weiterleitung an das im andern Staat zuständige Gericht.

Wenn mit einem Staat nur der direkte Verkehr zwischen Gerich- tenhöhererInstanzvereinbartodernurdieWeiterleitungaufdiploma- tischem Wege möglich ist, sind die Zustellungen an das Obergericht (Büro für Requisitoriale) zu leiten. II. Korrespon- denzen

Art. 82

Die gewöhnlichen, aus der laufenden Abwicklung der Amts- geschäfte sich ergebenden Korrespondenzen, wie Ersuchschreiben um Beschaffung von Auskünften und Unterlagen, können den Adressaten als Postsendung direkt zugestellt werden. III. Auskünfte an ausländische Amtsstellen

Art. 83

Anfragen von Behörden im Ausland und von ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Schweiz über die aus Büchern und Akten des Amtes sich ergebenden Verhältnisse dürfen nur mit Bewilligung des Obergerichts beantwortet werden.

. Persönliche Verhältnisse

.2 Notariatsverordnung

  1. Führung der Statistik
  2. Rechts- statistik

Art. 84

Der Notar erstattet dem Obergericht als Grundlage für die im Rechenschaftsbericht erscheinende Rechtsstatistik nach Massgabe desReglementesdesObergerichtesüberdieStatistikderRechtspflege jährlich Meldungen auf vorgeschriebenen Formularen. II. Allgemeine Statistik

Art. 85

Zuhanden des Statistischen Amtes der Stadt Zürich (bezüg- lich des Grundstückverkehrs im Gebiet der Stadt Zürich) und des Statistischen Amtes des Kantons Zürich (für das übrige Kantonsgebiet) erstellen die Notariate aufgrundderGrundbuchakten statistischeMel- dungen über die Handänderungen.

  1. Amtsübergaben

Art. 86

I. Verfahren wird die Amts

1 Beim Wechsel in der Verantwortung für die Amtsführung übergabe unter der Leitung des Notariatsinspektorates vollzogen.

Diese umfasst:

  1. die Vornahme einer Monatsbilanz,
  2. die Überprüfung der Barschaft, der Kontokorrentguthaben, der Wertsachen, der Pfandtitel nach der Schuldbriefkontrolle, der Schuldbriefformulare, der hinterlegten Verfügungen von Todes wegen, der hängigen Konkursverfahren und Rechtsgeschäfte in Erbschaftssachen,
  3. weitere vom Notariatsinspektorat angeordnete Bestandeskontrol- len.

Art. 87

II. Protokoll 2 Das Protokol hänge erhalten a. die bisheri b. die neue No c. das Notaria d. das stellve

1 Die Amtsübergabe wird protokolliert. l verbleibt beim Notariat. Eine Abschrift ohne An- : ge Notarin oder der bisherige Notar, tarin oder der neue Notar, tsinspektorat, rtretende Amt, falls dieses bei der Übergabe mitwirkte. III. Unter- zeichnung von Urkunden nach der Amtsübergabe

Art. 88

Müssen nach dem Ausscheiden eines Amtsvorstehers noch UrkundenmitdemDatumausderZeitseinerAmtstätigkeitunterzeich- net werden (insbesondere Pfandtitel), so soll die Unterzeichnung durch den Stellvertreter, Interimsverwalter oder Amtsnachfolger in folgender Form erfolgen: «Ausgestellt am . . . . . . . ., unter der Amtsführung des damaligen Amtsvorstehers, Notar NN . . .».

Notariatsverordnung 242.2

.7.16 - 93 Zweiter Teil: Die einzelnen Notariatsgeschäfte

  1. Die personen- und gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen

Art. 89 I. Stiftungen

Die öffentliche Beurkundung der Errichtung einer Stif-

Art. 81

tung ( Abs. 1, 335 Abs. 1 und 493 ZGB10) findet in den Formen

Art. 12

des Abschnittes B des ersten Teiles statt (§ 2 Die Errichtung in Form der letztwilligen V –34). erfügung bleibt vor-

Art. 81

behalten ( Abs. 1 und Art. 498 ff. ZGB10).

Art. 90 2. Inhalt einer Stif

. Inhalt einer Stif

Wesentlicher Inhalt der Urkunde über die Errichtung tung ist die Widmung eines Vermögens für einen besonderen

Art. 80

Zweck ( 2 Der N Vermöge schrieb 3 Will Rechtsp gen gek vorbeha ZGB10). otar wirkt darauf hin, dass die Art und der Umfang dieses ns genau bezeichnet und der Stiftungszweck eindeutig um- en werden. der Stifter Bestimmungen aufstellen, die durch Gesetz und rechungalsunzulässigerklärtoderanbestimmteVoraussetzun- nüpft sind (Unterhaltsstiftungen, Widerrufsrecht, Änderungs- lte usw.), so unterrichtet ihn der Notar über die Rechtslage.

Art. 20

Gegebenenfalls ist 4 Der Notar macht d digkeit der Eintrag anzuwenden. en Stifter gegebenenfalls auch auf die Notwen- ung der Stiftung im Handelsregister aufmerksam

Art. 52

( 5 b A t a v v 3 a v ZGB10). DieStiftungsurkundekanndenStifterodereinStiftungsorganfür efugt erklären, in einem Reglement Einzelbestimmungen über die usgestaltungderStiftungsorganisationsowieüberRechteundPflich- en der Destinatäre aufzustellen. Die wesentlichen Grundsätze und llfällige Einwirkungsrechte des Stifters, wie die Befugnis zur Wahl on Stiftungsorganen, müssen indessen in der Stiftungsurkunde selber orgesehen sein. . Grundstücke ls Stiftungs- ermögen

Art. 91

Für Grundstücke, die der Stiftung gewidmet werden, bildet die öffentliche Beurkundung über die Errichtung der Stiftung zugleich

Art. 657

die öffentliche Beurkundung im Sinne von ZGB10 und § 237

Art. 12

Abs. 2 EG zum ZGB3 und der § nunghinsichtlichderimKantonZ sich wenigstens eines davon –34 und 154–158 dieser Verord- ürichliegendenGrundstücke,sofern im Amtskreis des beurkundenden Notars

Art. 6

befindet ( 1. Form de Beurkundun ). r g

.2 Notariatsverordnung

Liegt keines der zu widmenden Grundstücke im Amtskreis oder

Art. 7

befindensichGrundstückeinandernKantonen( dung der Stiftung unter Einbeziehung all men. Jedoch sind die Parteien auf die No der Grundstückabtretungen durch die örtl ),soistdieBeurkun- er Grundstücke vorzuneh- twendigkeit der Beurkundung ich zuständigen Urkunds- personen aufmerksam zu machen. II. Gründung von Gesellschaften

Art. 92

1 Die öffentliche Beurkundung der Gründung einer Ak- tiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft und einer Gesell- schaft mit beschränkter Haftung erfolgt in den Formen des Abschnit-

Art. 12

tes B des ersten Teils (§ 2 Werden der für das Hand –34). elsregisteramt bestimmten Ausfertigung

Art. 631

Abs derUrkundeweiterealsdiein beigeheftet, so ist diese

OR12 genanntenBeilagen Ausfertigung als solche besonders zu bezeich- nen.

. Prüfung der Belege

Art. 93

1 Hinsichtlich der Bescheinigung der Urkundsperson, dass

Art. 631

die Belege den Gründern vorgelegen haben ( Urkundsbeamten nicht verlangt, dass er das verhältnisse bezeuge, die in den Belegen d 2 Er hat jedoch zu prüfen, ob die Belege w Aussehen nach formellin Ordnungsind, sie d Angaben enthalten und ob ihr Inhalt mit de denden Feststellungen der Gründer übereins andere nicht der Fall, so hat er die Beurk wird, trotzdem vorzunehmen, aber den von i OR12), wird vom Bestehen der Rechts- argestellt werden. enigstens ihrem äusseren ie vom Gesetzverlangten n von ihm zu beurkun- timmt. Ist das eine oder undung, wenn es verlangt hm festgestellten Mangel in der Urkunde ausdrücklich anzugeben.

Art. 94

. Sacheinlage in Form von Grundstücken

Art. 95

WennderbeurkundendeNotarnichtzugleichfürdiealsSach-

Art. 5

einlagen einzubringenden Grundstücke örtlich zuständig ist (§ nimmt er die Beurkundung der Gründung erst vor, nachdem die v der zuständigen Urkundsperson öffentlich beurkundeten Sachein –7), on lage-

Art. 657

verträge gemäss ZGB10 vorgelegt sind. III. Gesell- schafts- beschlüsse

Art. 96

BeidenderGründungzeitlichfolgendenVeränderungenbei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaf-

Art. 647

ten mit beschränkter Haftung (Statutenänderungen gemäss und 784 OR12, Kapitalerhöhung und Durchführung derselben gemäss

Art. 650

, 652 g und 653 g OR12, Auflösungsbeschlüsse gemäss Art. 736 und 820 OR12) soll die Beurkundung zum Ausdruck bringen, dass die Willensbildung auf Beschlüssen der Generalversammlung bzw. des Ver- waltungsrates und nicht auf einzelnen Willenserklärungen der Betei- ligten beruht.

. Form der Urkunde

. Form der Urkunde

Notariatsverordnung 242.2

.7.16 - 93

. Prüfungs- pflicht der Urkundsperson

Art. 96

a.17 1 BeiderErrichtung eineröffentlichen Urkundeüberdie Beschlüsse der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft oder der Gesellschafterversammlung einer Gesell- schaft mit beschränkter Haftung hat sich die Urkundsperson über die rechtliche Existenz der Gesellschaft zu vergewissern und zu prüfen, ob das Gesuch um Errichtung einer öffentlichen Urkunde von einer dazu ermächtigten Person gestellt wird.

Der Urkundsbeamte hat jedoch keine Pflicht, die Handlungs- fähigkeit der an der Versammlung teilnehmenden Personen, die Zeich- nungsbefugnis für juristische Personen und die Echtheit der Unter- schriften zu prüfen. IV. Gesell- schaftsrecht- liche Feststellungen

Art. 97

Feststellungsurkunden über Vorgänge bei den Handels- gesellschaften und Genossenschaften, wie die Kapitalherabsetzung

Art. 734

( und 788 OR12) oder die Herabsetzung oder Aufhebung der

Art. 874

Anteilscheine der Genossenschaft ( OR12) werden in den

Art. 35

Formen der § B. Die famil –50 errichtet. ienrechtlichen Notariatsgeschäfte

Art. 98

I. Eheverträge

FürdieBeurkundungderEheverträge(Art. 182–184ZGB10)

Art. 12

gelten die Vorschriften des Abschnittes B des ersten Teils (§ –34) mit den nachfolgenden Ergänzungen.

Art. 99 2. Inhalt zu verwend einesGüter gebers ben 2 Wollen d die nicht erbrechtli

. Inhalt zu verwend einesGüter gebers ben 2 Wollen d die nicht erbrechtli

Für die Güterstände sind die gesetzlichen Bezeichnungen en, und bei einer allfälligen Umschreibung des Begriffes standessollennachMöglichkeitdieAusdrückedesGesetz- ützt werden. . . .16 ie Parteien im Ehevertrag Bestimmungen aufnehmen, ausschliesslich güterrechtliche Verhältnisse regeln, sondern chen Charakter haben, so ist ihnen der Abschluss eines Ehe-

Art. 512

ZGB und Erbvertrages in den Formendes falls sie es ablehnen, in der Ehe

nahezulegen und, vertragsurkunde ein entsprechender

Art. 20

Vermerk anzubringen ( Abs. 3).

. . . 16

. Ausschluss der Stellvertre- tung

Art. 100

1 Die Parteien haben zur Beurkundung persönlich zu er- scheinen; sie können sich nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen

Art. 184

( ZGB10).

Art. 304

Hat eine Vertragspartei einen gesetzlichen Vertreter ( 407, 421 Ziff. 9 ZGB10), so hat dieser bei der Beurkundu , ng neben ihr

Art. 183

mitzuwirken und die Urkunde ebenfalls zu unterzeichnen ( und 184 ZGB10).

. Form

.2 Notariatsverordnung

Art. 101

. Hinweise

Ehegatten, die ihre Ehe vor dem 1. Januar 1988 geschlos-

Art. 9

sen haben, sind auf die übergangsrechtlichen Bestimmungen ( SchlTzZGB10) hinzuweisen. Das Ergebnis der Abklärungen über für die Ehegatten massgebenden Rechtsverhältnisse ist im Eh ff. die evertrag festzuhalten. II.Inventarüber Vermögens- werte der Ehe- gatten

Art. 102

Die Errichtung der öffentlichen Urkunde über die Ver-

Art. 195

mögenswerte der Ehegatten gemäss a ZGB10 erfolgt in den

Art. 12

Formender§ der Ehegat –32,auchwennderNotarnichtblossdieErklärungen ten zu beurkunden, sondern das Inventar selber aufzuneh- men hat.18

Im Interesse der Beweiskraft des Inventars wirkt der Notar dar- auf hin, dass die Inventargegenstände, insbesondere der Hausrat, nicht nur mit Sammelbezeichnungen (Wäsche, Kücheneinrichtung, Möbel usw.), sondern möglichst genau nach Zahl, Art oder Wert der Gegen- stände aufgeführt werden.

Art. 103

§ und 104.16

Art. 105

III. Rechtswahl WohnsitzesinsAus in der Form eine

Wählen Ehegatten im Hinblick auf die Verlegung ihres landeinenGüterstandimSinnevonArt.52IPRG13 s Ehevertrages, so ist in den Vertrag eine ausdrück-

Art. 53

liche Vereinbarung aufzunehmen ( Abs. 1 IPRG13).

Art. 106

§ V s G s –108. . Familien- tiftung und emeinder- chaft

Art. 109

Die Beurkundung der Errichtung einer Familienstiftung

Art. 335

( ZGB10) und des Vertrages über die Begründung einer Ge-

Art. 336

meinderschaft ( und 337 ZGB10) erfolgen in den Formen der

Art. 12

§ V n l l –34 und 89–91. I. Erwachse- enschutzrecht- iches öffent- iches Inventar

Art. 110

1 Die auf Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde

Art. 17

( Abs. 4 EG KESR4) vom Notar durchzuführende Aufnahme des

Art. 405

erwachsenenschutzrechtlichen öffentlichen Inventars gemäss Abs.3ZGB10 erfolgtnachdenVorschriftenüberdaserbrechtlicheöf fent-

Art. 145

liche Inventar ( dieser Verordnung, Art. 580ff. ZGB10, § 130 EG zum ZGB3).

. . .26

Art. 58

Das Geschäft ist im Geschäftsverzeichnis ( ) einzutragen, und

Art. 54

es sind Protokolle und Akten gemäss den § 4 Inventar und Schlussbericht sind der Er –56 anzulegen. wachsenenschutzbehörde zu übergeben.

Notariatsverordnung 242.2

.7.16 - 93

  1. Die erbrechtlichen Notariatsgeschäfte
  2. Beratung und Abfassung vonletztwilligen Verfügungen

Art. 111

Der Notar erteilt Rat in Erbschaftssachen und hilft bei der Abfassung von letztwilligen Verfügungen. II. Aufbewah- rung von letzt- willigen Ver- fügungen und Erbverträgen

Art. 112

Der Notar nimmt zur Aufbewahrung entgegen (§ 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 NotG5):18

Art. 504

.18 öffentliche letztwillige Verfügungen ( Abs. 2 ZGB10),

Art. 504

.18 eigenhändige letztwillige Verfügungen ( 3.23 von der zuständigen Gerichtsbehörde auf Abs. 2 ZGB10), genommene Protokolle

Art. 506

über mündliche Verfügungen gemäss –507 ZGB10,

Art. 132

. Erbverträge, welche nach dem Willen der Parteien ( ) der zuständigen Behörde zur Eröffnung einzuliefern sind.

  1. Prüfung bei der Entgegennahme

Art. 113

Die eigenhändige Verfügung kann dem Notar offen oder verschlossen übergeben werden.

Wird sie unverschlossen zugesandt oder persönlich überbracht, so soll sich der Notar davon überzeugen, dass die Formvorschriften des

Art. 505

ZGB10 erfüllt sind.

Art. 114

c. Meldungen Notar die Auf Wohnsitz des wohnerkontrol sicher, dass tors aus der 2 Zieht der T Zustimmung zu dies der Einw 3 Stimmt der zieht er sein schriftlich z

1 Erklärt sich der Testator damit einverstanden, teilt der bewahrung der Einwohnerkontrolle der Gemeinde am Testators im Kanton Zürich mit und stellt die Ein- le gestützt auf die Mitteilung in ihrem Registersystem der Notar von der Abmeldung infolge Wegzugs des Testa- Gemeinde oder von dessen Ableben Kenntnis erhält. estator seine Verfügung von Todes wegen oder seine den Meldungen gemäss Abs. 1 zurück, teilt der Notar ohnerkontrolle mit. Testator den Meldungen gemäss Abs. 1 nicht zu oder e Zustimmung wieder zurück, so hat er sich darüber u äussern, an wen die Anfragen bei Testamentsrevisionen

Art. 127

(§ 2. sc –129) zu richten sind. Über- hreibung

Art. 115

Der Notar legt die Verfügung sofort in einen besondern Umschlag, den er mit der Ordnungsnummer des Verzeichnisses und der Bezeichnung des Testators versieht.

. Zeugnis über die Errichtung und Hinterlegung

Art. 116

Über die Hinterlegung einer eigenhändigen und über die Errichtung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung stellt der Notar dem Testator unaufgefordert ein Zeugnis aus.

. Entgegen- nahme

  1. Arten von Verfügungen
  2. Inhalt

.2 Notariatsverordnung

Dieses Zeugnis soll ausser der Nummer und den Daten der Testa-

Art. 119

mentskontrolle ( a. das Zeugnis s Hinterlassenen l die zuständige B b. Wohnortsänder vermeiden, dass Testators seine ) die Anweisung an den Testator enthalten: o zu verwahren, dass es nach seinem Tode von den eicht gefunden und der Notar zur Ablieferung an ehörde veranlasst werden kann, ungen dem Notar zur Kenntnis zu bringen, um zu wegen Ungewissheit über Aufenthalt oder Tod des Verfügung nicht zur Eröffnung gebracht werden

Art. 125

kann ( c. die ) und unbeachtet bleibt, Verfügung zurückzuziehen, sobald sie bedeutungslos geworden ist.

Art. 117

b. Vorbehalt Angabe, dass Zeugnis nur d und auf dem U gegebenen Inh Wird ein verschlossener Umschlag eingereicht, mit der sich darin ein bestimmtes Testament befinde, so ist im ieser Sachverhalt zu bescheinigen, und es ist im Zeugnis mschlag zu vermerken, dass das Vorhandensein des an- altes nicht geprüft werden konnte.

  1. Verzicht auf Zeugnis

Art. 118

Verlangt der Testator ausdrücklich, dass kein Zeugnis aus-

Art. 116

gestellt werde, so sind ihm die Anweisungen gemäss erteilen, und es ist hievon und vom Verzicht auf de mündlich zu r Testatorenkarte

Art. 120

( 4 u A ) Vormerk zu nehmen. . Eintragung nd ufbewahrung

Art. 119

Die dem Notar zur Aufbewahrung übergebenen letzt- willigen Verfügungen und Erbverträge werden in der Testamentskont-

Art. 58

rolle ( 2 Diese nummern Erricht mentes 3 Sämtl mentsko b. Test ) eingetragen. Kontrolle wird in Buchform mit fortlaufenden Ordnungs- geführt und soll den Namen des Testators und die Daten der ung bzw. Einreichung, Rückgabe oder Abschreibung des Testa- enthalten. iche Verfügungen werden nach den Nummern der Testa- ntrolle geordnet im Kassenschrank des Notariates aufbewahrt. atoren- kartei

Art. 120

Die Testamente werden ferner in einer in Kartenform an-

Art. 58

gelegten alphabetisch geführten Testatorenkartei eingetragen ( ).

Auf derTestatorenkarteist ausserderKontrollnummerder Testa- mentskontrolle und der in jener enthaltenen Daten die Art der letzt- willigen Verfügung anzugeben und der Testator genau zu bezeichnen, mit Angabe von Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Bürgerort, Beruf,WohnadresseundallfälligweiternzurIdentifizierungundspätern Auffindung dienlichen Angaben.

  1. Testaments- kontrolle

Notariatsverordnung 242.2

.7.16 - 93

Ferner ist anzugeben, von wem und wie die Verfügung hinterlegt (ob vom Testator persönlich oder durch einen Bevollmächtigten) oder durch die Post eingesandt und wann und wem sie herausgegeben wor- den ist.

HatdernämlicheTestatormehrereVerfügungenhinterlegt,sosind auf seiner Karte die betreffenden Nummern der Testamentskontrolle aufzuführen.

Die Testatorenkarten für die zurückgegebenen, zur Eröffnung aus-

Art. 122

geliefertenoderalsbedeutungslosabgeschriebenenVerfügungen(§ 125 und 130) werden alphabetisch geordnet gesondert aufbewa , hrt.

. Einsicht- nahme

Art. 121

Verlangt ein Testator nach der Hinterlegung Einsicht in seine Verfügung, so ist sie ihm ohne weiteres zu gewähren.

Art. 231

Drittpersonen, die sich auf die § berufen, wird die Einsicht nur mit und 232 EG zum ZGB3 Einwilligung des Testators oder auf gerichtliche Anordnung hin gewährt.

. Herausgabe der Verfügung

Art. 122

Zu Lebzeiten des Testators darf die Verfügung nur ihm selbst oder einer von ihm mit amtlich beglaubigter Spezialvollmacht versehenen Person herausgegeben werden.

Art. 123 b. Ausbuchung kontrolleunter karte unter An 2 Ausserdem is der Empfang im

Die Herausgabe der Verfügung wird in der Testaments- AngabedesDatumsvermerkt,ebensoinderTestatoren- gabe des Empfängers. t zu den Akten ein Empfangsschein zu erheben oder Verzeichnis oder auf der Testatorenkarte bestätigen zu lassen.

  1. Verweigerung der Rückgabe

Art. 124

Zweifelt der Notar an der Urteilsfähigkeit eines Testa- tors, der seine Verfügung zurückziehen will, so verlangt er von ihm die Vorlegung eines seine Urteilsfähigkeit bezeugenden ärztlichen Zeug- nisses. Wird die Einreichung eines solchen Zeugnisses abgelehnt oder vermag es die Zweifel nicht zu beseitigen, so verweigert der Notar die Herausgabe der Verfügung, indem er den Testator auf die Möglichkeit hinweist, die hinterlegte Verfügung durch eine neue Verfügung ausser Kraft zu setzen, zu ändern oder zu ergänzen, ohne sie zurückziehen zu

Art. 509

müssen ( a. Empfa berechti und 511 ZGB10). ngs- gte

.2 Notariatsverordnung

GehtderWille des anscheinend urteilsfähigen Testatorsauf Wider- ruf oder Vernichtung der hinterlegten Verfügung, so veranlasst ihn der Notar, eine den Formvorschriften der letztwilligen Verfügung genü- gendeentsprechendeErklärungabzugeben.DerNotarlegtdieseErklä- rung zu dem als aufgehoben erklärten Testament, bringt auf diesem einen entsprechenden Vermerk an und behält beide Verfügungen un- ter der alten Nummer des Testamentsverzeichnisses weiter in Verwah- rung.

ÜbersolcheVorgängeerstelltderNotarAktenvermerke,dieerbei

Art. 125

der Auslieferung zur Eröffnung gemäss dem Testament beilegt.

. Auslieferung zur amtlichen Eröffnung

Art. 125

Sobald der Notar vom Ableben des Testators Kenntnis erhält, hat er dessen letztwillige Verfügung (bzw. den Erbvertrag) durch Boten oder als eingeschriebene Postsendung ungesäumt der zu-

Art. 556

ständigen Amtsstelle zur amtlichen Eröffnung ( abzuliefern und einen Empfangsschein dafür zu 2 Muss eine letztwillige Verfügung zu diesem Z ländische Amtsstelle gesandt werden, so stellt gericht zu. Das Obergericht trifft die zur Sic –558 ZGB10) verlangen. wecke an eine aus- sie der Notar dem Ober- herstellung des Inhaltes der Verfügung erforderlichen Massnahmen.

Das gleiche Verfahren findet Anwendung, wenn nicht feststeht, welche (schweizerische oder ausländische) Behörde für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen zuständig ist.

. Teilweise amt- liche Eröffnung

Art. 126

Muss eine Urkunde, die mehrere Verfügungen enthält (z. B. beiErbverträgen),zurEröffnungeinerderselbenderBehördeausgelie- fert werden, so ist diese zu ersuchen, die Urkunde nachher zur weitern Aufbewahrung an das Notariat zurückzugeben. Sie ist alsdann unter Verweisung auf die alte Ordnungsnummer neu einzutragen.

. Testaments- revisionen

Art. 127

1 Der Notar unterzieht die Testatorenkartei jedes Jahr einer eingehenden Durchsicht daraufhin, ob die Testatoren noch am Leben sind. Er macht hiefür nötigenfalls Erhebungen beim Zivilstands- amt des Heimatortes oder bei andern Ämtern und ausnahmsweise auch bei Privatpersonen.

Bei diesen Nachforschungen ist das Interesse des Testators an der Geheimhaltung des Bestehens einer letztwilligen Verfügung sorgfältig

Art. 114

zu wahren und eine Weisung des Testators gemäss Abs. 3 zu beachten.

Die jährliche Abklärung gemäss Abs. 1 entfällt für diejenigen

Art. 114

Abs Testatoren,diedenMeldungengemäss

zugestimmthaben.

Art. 128

a.Durchführung und Ausnahmen

Notariatsverordnung 242.2

.7.16 - 93

Art. 129

b. Auslagen Auslagen sin Rechnung zu ist ein allf 10. Bedeutun

Die dem Notariat durch die Revisionen entstandenen d dem Testator periodisch, in der Regel alle vier Jahre, in stellen. Bei Herausgabe der Verfügung von Todes wegen ällig ausstehender Betrag vom Empfänger zu beziehen. gs- lose Verfügungen

Art. 130

Offenbar gegenstandslos gewordene letztwillige Verfügun- gen sind nach Einholung einer Ermächtigung des Notariatsinspektors in der Testamentskontrolle und in der Testatorenkartei unter Angabe dieses Umstandes abzuschreiben und zu den Akten der Testaments- kontrolle abzulegen. III. Öffentliche Beurkundungen

Art. 131

Der Notar errichtet die öffentlichen Urkunden über die Verfügung von Todes wegen (letztwillige Verfügungen und Erbver- träge) unter genauer Beachtung der besondern bundesrechtlich vor-

Art. 499

geschriebenen Formen ( 2 Stellvertretung für 3 IsteineverfügendePer bis 503 und 512 ZGB10). die verfügenden Personen ist nicht zulässig. sondesSchreibensnichtkundigodersonst

Art. 28

zur Unterzeichnung nicht fähig, so darf (in Abweichung von Unterschrift nicht durch Kreuze oder andere Zeichen ersetzt ) die werden,

Art. 502

sondern ist die Beurkundungsform des ZGB10 zu wählen.

Art. 132

. Erbverträge träge z. B. übe Bei der öffentlichen Beurkundung von Erbverträgen (Ver- r Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Erbverzicht) gemäss

Art. 512

ZGB10 sind die Parteien zur Erklärung darüber zu veranlassen,

Art. 556

ob der Erbvertrag seinerzeit zur amtlichen Eröffnung gemäss 558 ZGB10 gelangen soll. Hievon ist am Schluss der Urkunde V – ormerk zu nehmen.

. Mitwirkung von Zeugen

Art. 133

Es ist möglichst zu vermeiden, als Zeugen bei der öffent-

Art. 501

lichen Beurkundung gemäss –503 ZGB10 Personal des Notaria- tes beizuziehen.

Art. 14

Bei Zweifeln über die Urteilsfähigkeit des Testators (§ 20) ist anzustreben, dass ein Arzt als Beurkundungszeuge und beigezogen wird.

In die Zeugenerklärung soll ausser den vom Gesetz verlangten

Art. 503

Angaben die Bestätigung aufgenommen werden, dass dem Testator und den Zeugen zur Kenntnis gebracht dass nach ihrer Erklärung für die Zeugen kein Aus ZGB10 worden sei und schliessungsgrund vorliege.

. Bezeichnung des Notars als Willens- vollstrecker

Art. 134

Bei öffentlichen Testamenten und Erbverträgen darf sich der Notar nicht als Willensvollstrecker empfehlen.

. Verfügungen vonTodeswegen

.2 Notariatsverordnung

. Aufbewah- rung oder Herausgabe der Urkunden

Art. 135

Die verfügende Person ist darauf aufmerksam zu machen,

Art. 112

dass sie das Original der öffentlichen Urkunde gemäss den § ff.

Art. 504

dem Notar zur Verwahrung übergeben kann ( ZGB10).

  1. Herausgabe von Testamenten

Art. 136

WilldieverfügendePersondasOriginalansichnehmen,so hat sie mit der Empfangsbescheinigung die Erklärung zu unterzeich- nen, dass sie allein die Verlustgefahr tragen und selber Vorsorge dafür treffen will, dass die Urkunde nach ihrem Tode zur amtlichen Eröff-

Art. 125

nung gelangt ( ).

Art. 137 c. Erbverträge herausgegeben w

Erbverträge dürfen nur mit Zustimmung aller Parteien erden, und es ist von ihnen allen die Erklärung gemäss

Art. 136

zu unterzeichnen.

Erbverträge, die beim Todesfall vom Notariat zur Eröffnung ein-

Art. 132

zureichen sind (§ und 125), werden wie hinterlegte Testamente

Art. 112

aufbewahrt (§ verträge zum ff.). Im Übrigen werden die Urschriften der Erb- Urkundenbuch B gelegt.

Art. 138

d. Kopien urkunde is Für jede nicht dauernd beim Amt bleibende Original- t eine beglaubigte Abschrift oder Fotokopie zum Urkun-

Art. 52

denbuch B zu legen ( ). IV. Geschäfte der Erbschafts- verwaltung und Erbteilung

Art. 139

Der Notar besorgt gemäss § 137 GOG2 folgende erb- rechtlichen Geschäfte:

. Aufnahme des Inventars und die Sicherstellung bei Nacherbenein-

Art. 490

setzung ( ZGB10),

Art. 551

. Sicherung des Erbganges ( und Inventarisation, soweit ZGB10), insbesondere Siegelung dies nicht Sache der Vormundschafts-

Art. 552

behörde ist ( und 553 ZGB10, § 125 EG zum ZGB3), Erb-

Art. 554

schaftsverwaltung und Erbenaufruf ( und 555 ZGB10),

Art. 580

. Aufnahme von öffentlichen Inventaren ( 587ZGB10), Durchführung des Rechnungsrufs , 585 Abs. 2 und , wenn die Erbschaft

Art. 592

an das Gemeinwesen fällt ( ZGB10),

Art. 595

. Amtliche Liquidation ( ZGB10),

Art. 602

. Vertretung von Erbengemeinschaften ( 6. Mitwirkung bei der Teilung von Erbsc Abs. 3 ZGB10), haften und Mitwirkung bei

Art. 609

Losbildungen ( 7. Festlegung und 611 ZGB10), der Versteigerungs- und Teilungsart vor Anhebung des

Art. 612

Erbteilungsprozesses ( und 613 ZGB10).

.Zuständigkeit für die Auftrags- erteilung

Art. 140

1 Geschäfte der in § 139 aufgeführten Art hat der Notar

Art. 138

nur aus Auftrag des Einzelgerichts entgegenzunehmen ( GOG2).

  1. Auf- bewahrung

. Geschäfts- arten

Notariatsverordnung 242.2

.7.16 - 93

Art. 110

Gesuche anderer Behörden (vorbehältlich ten verweist der Notar an das Einzelgerich 3 Die Durchführung von Erbteilungen ist nu ) und von Priva- t. r im Rahmen von

Art. 611

ZGB10 und § 137 GOG2 Amtssache.

Art. 141 3. Rechtshilfe sind die Notare

. Rechtshilfe sind die Notare

BeiderDurchführungderin§ 139aufgeführtenGeschäfte innerhalb des Kantons gegenseitig zu Rechtshilfe ver- pflichtet.

Sie haben auch den Rechtshilfegesuchen zuständiger Ämter ande- rer Kantone nach Möglichkeit zu entsprechen und sollen für Besor- gungen in andernKantonendieRechtshilfederdortigen Ämtersoweit tunlich und zweckmässig in Anspruch nehmen.

. Verzeichnis und Akten

Art. 142

Die Geschäfte gemäss den §§ 139 und 141 werden im Ge-

Art. 58

schäftsverzeichnis gemäss eingetragen, und es sind Protokolle und

Art. 54

Akten gemäss den § –56 anzulegen.

. Siegelungen und Verwahrung

Art. 143

Ohne besondere Weisung der auftraggebenden Behörde hat der Notar bei Erbschaftsinventaren den Nachlass nicht unter Siegel zu legen und weder Barschaft noch Wertschriften in Verwahrung zu nehmen.

Bei Unklarheitüber den Umfang des Auftragesersucht der Notar die auftraggebende Behörde um besondere Weisungen.

. Inventar in Erbschafts- sachen

Art. 144

Bei Beginn jeder Erbschaftsverwaltung und bei Erbenver- tretungen, in welchen Aktiven zu verwalten sind, ist ein Inventar auf- zunehmen oder ein schon vorhandenes Inventar zu überprüfen und zu vervollständigen.

. Öffentliches Inventar

Art. 145

Bei der Errichtung eines öffentlichen Inventars gemäss

Art. 581

–584 ZGB10 ist ein Einvernahmeprotokoll der Erben über die Vermögensverhältnisse des Erblassers zu erstellen und von den Erben zu unterzeichnen.

DieErbensindhierbeiaufihreVerantwortlichkeitgemässArt.581 Abs. 2 und 3 ZGB10 und auf die Straffolgen unwahrer Aussagen oder

Art. 1

der Beseitigung von Vermögensstücken hinzuweisen ( Abs. 1 und

Art. 2

lit.c Ordnungsstrafengesetz9, Art. 253 StGB14).25

Der Notar legt das abgeschlossene Inventar den Beteiligten zur Einsicht auf und macht dies in geeigneter Weise durch Veröffentlichung oder besondere Anzeigen bekannt.

Nach Ablauf der Auflegungsfrist und nach Erledigung allfälliger eingegangener Beanstandungen liefert der Notar das Inventar zusam- men mit dem Schlussbericht dem Einzelrichter ab.

.2 Notariatsverordnung

. Amtliche Liquidation

Art. 146

Die Vorschriften des § 145 finden auch auf die amtliche Liquidation der Erbschaft Anwendung.

. Inventar- abschrift

Art. 147

Der Notar fertigt in allen Fällen, in denen er auf amtliche Anordnung ein Inventar aufgenommen hat, für die auftraggebende Behörde eine Abschrift an und stellt bei Nachlassinventaren der In- ventarbehörde der Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Erblassers eine Ausfertigung zuhanden der Steuerbehörden kostenfrei zu.

. Schluss- bericht

Art. 148

Wo die Art des Auftrages es erfordert, erstattet der Notar dem Einzelrichter einen Schlussbericht (z. B. über die Durchführung einer amtlichen Liquidation, einer Losbildung usw.) und ersucht ihn, das Geschäft als erledigt zu erklären, nötigenfalls Anordnungen über die Herausgabe der in Verwahrung genommenen Gelder und Wert- sachenzutreffenunddenNotarformellvondemihmerteiltenAuftrag zu entbinden.

Art. 149

§ D I B –151. . Notariatsgeschäfte des Grundstückverkehrs . Öffentliche eurkundungen

Art. 152

DieimZusammenhangmitderGrundbuchführungnotwen- digenöffentlichenBeurkundungenvonRechtsgeschäftenüberdingliche Rechte an Grundstücken und über vormerkbare persönliche Rechte

Art. 12

werden in den Formen der § –32 mit den nachfolgenden Abwei- chungen durchgeführt.

. Urkunds- beamter

Art. 153

Wird die Beurkundung durch einen vom Obergericht hiezu ermächtigten Beamten oder Angestellten des Notariats vor-

Art. 13

genommen ( zu unterze 2 Der Urku der von ih ist er zur lit. b NotG5), so hat er die Urkunde mit der Formel ichnen: «Notariat X, NN, Urkundsbeamter».18 ndsbeamte darf mit Ermächtigung des Notars Doppel m errichteten Urkunden selber unterzeichnen. Im Übrigen Unterzeichnung von Abschriften und Zeugnissen nicht be- fugt.

. Verträge über Eigentums- übertragungen

Art. 154

Vor der Beurkundung eines auf Eigentumsübertragung gerichteten Vertrages soll die Urkundsperson den Parteien den Inhalt der Grundprotokoll-, Grundregister- oder Grundbucheinträge über die einzelnen Grundstücke und aus den Hilfsbüchern und Belegen den vollen Wortlaut der Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten undGrundlasten undder Verzinsungs-undZahlungsbestimmungen der Grundpfandrechte vorlesen.

. Allgemein

  1. Bekanntgabe des Grund- buchinhaltes

Notariatsverordnung 242.2

.7.16 - 93

Dies kann unterbleiben, wenn der Käufer erklärt, er kenne diese Angaben bereits und verzichte auf das Verlesen.

Die Art der Kenntnisgabe ist in der Urkunde zu vermerken.

  1. Grundstücke in andern Amtskreisen

Art. 155

Bezieht sich ein Rechtsgeschäft auch auf Grundstücke eines

Art. 6

andern zürcherischen Amtskreises ( ), so soll die Beurkundung nur

Art. 154

erfolgen, wenn ein Grundbuchauszug mit den in Angaben vorliegt oder in Ermangelung eines sol Beurkundung trotzdem und unter Entlastung des erwähnten chen die Parteien die Urkundsbeamten verlangen.

  1. Beschreibung der Grundstücke

Art. 156

Mit Zustimmung der Parteien kann die Beschreibung der Grundstücke in der Urkunde auf die wichtigsten Angaben (Grund- buch- bzw. Grundprotokoll- oder Grundregister-Zitat, Kataster- und Assekuranz-Nummern, Grundfläche) beschränkt und im Übrigen (insbesondere hinsichtlich der Grenzen, Anmerkungen und Dienst- barkeiten) auf die Bücher verwiesen werden.

  1. Aufklärung der Parteien

Art. 157

Der Urkundsbeamte unterrichtet die Parteien eingehend über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Gewährleistung für Rechts- und Sachmängel und bemüht sich, die Klauseln über die Weg- bedingung der Nachwährschaft eindeutig zu fassen.

Wo das eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt ist, ist der Erwerber auf die Möglichkeit des Bestehens nicht eingetragener

Art. 48

dinglicher Rechte und Lasten hinzuweisen ( 3 Ebenso isteraufdasBestehenallfälligerges SchlTzZGB10). etzlicherPfandrechte aufmerksam zu machen.

  1. Vertrags- übertragung

Art. 158

Werden Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag auf einen andern Käufer übertragen, so ist darauf hinzuwirken, dass bei der Beurkundung des Übertragungsgeschäftes auch dann alle drei Parteien mitwirken, wenn schon der Kaufvertrag eine Eintrittsklausel enthält.

Art. 159 4.Pfandverträge Grundpfandes gen Mitwirkung desGl

.Pfandverträge Grundpfandes gen Mitwirkung desGl

Für die Beurkundung von Verträgen auf Errichtung eines ügt die Anwesenheit des Pfandeigentümers. Die äubigerserfolgtinsolchen Fällendurch eine schrift- liche Erklärung.

Wird mit der Pfandrechtsbestellung ein Schuldbekenntnis ver- bunden, so hat auch der Schuldner mitzuwirken.

.2 Notariatsverordnung II. Geschäfte ohneöffentliche Beurkundung

Art. 160

Auch bei den mit der Grundbuchführung zusammenhän- genden weitern Geschäften, die nicht der öffentlichen Beurkundung bedürfen, z. B. Zuteilung von Grundstücken im Erbteilungsverfahren

Art. 634

gemäss Abs. 2 ZGB10, Begründung von Eigentümerpfandtiteln

Art. 859

( ZGB10), Dienstbarkeiten gemäss Art. 732 ZGB10, von vorzu-

Art. 216

merkenden Rechtsverhältnissen, wie Vorkaufsrechten ( OR12), hilft der Notar den Parteien, ihre Erklärunge Abs. 3 n in die richtige Form zu bringen.

  1. Weitere Beurkundungsgeschäfte

Art. 161 I. Bürgschaften der Vollmacht zu

BeiderBestellungeinerBürgschaft(Art. 493Abs. 2OR12), r Eingehung einer Bürgschaft und des Versprechens

Art. 493

zur Leistung einer Bürgschaft (gemäss Abs. 6 OR12) wird die

Art. 12

Willenserklärung des Bürgen in den Formen der § 2 Der Notar lehnt die Beurkundung von Bürgschaf nen zahlenmässig festgesetzten Höchstbetrag der enthalten oder sonst offensichtlich den gesetzl –32 beurkundet. ten ab, die kei- Haftung des Bürgen ichen Vorschriften nicht

Art. 492

entsprechen ( 2. Bürgschaft ff., insbesondere 499 Abs. 1 OR12). en von Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft

Art. 162

1 Der Bürge ist zu veranlassen, sich über seinen Zivilstand auszusprechen. Wird seine Aussage nicht urkundenmässig nachgewie-

Art. 36

sen (§ dass e 2 Ist schaft und 37), so ist in der Beurkundung deutlich darzustellen, s sich um eine nicht nachgeprüfte Aussage des Bürgen handelt. der Bürge verheiratet oder lebt er in eingetragener Partner- , so soll angestrebt werden, dass der Ehegatte bzw. der Partner

Art. 494

gleichzeitig am Beurkundungsakt mitwirkt ( Wenn der Bürge eine schriftliche Zustimmun auch dieser Vorgang in der Urkunde deutlic Eindruck zu vermeiden, dass die nicht über rung einen Bestandteil der notariellen Beu Abs. 1 OR12). gserklärung vorlegt, ist h zu erwähnen und der prüfte Zustimmungserklä- rkundung bilde. II. Verpfrün- dungsvertrag

Art. 163

Beim Verpfründungsvertrag, der in den Formen des Erb-

Art. 522

vertrages zu beurkunden ist ( OR12 und Art. 512 ZGB10), sind

Art. 12

die § 2 Ste tung pfrün III. niess inven –32 und 131 zu befolgen. htderVerpfründungsvertragimZusammenhangmitderAbtre- von Grundstücken, so ist der ganze Vertrag in der für die Ver- dung notwendigen Form zu beurkunden. Nutz- ungs- tar

Art. 164

Die öffentliche Urkunde über das Nutzniessungsinventar

Art. 763

gemäss genomme ZGB10 wird in den Formen der §§ 12–32 und 102 auf- n.

. Form

Notariatsverordnung 242.2

.7.16 - 93 IV. Vermögens- vertrag bei eingetragener Partnerschaft

Art. 164

a.19 1 Für die Beurkundung eines Vermögensvertrages von

Art. 25

Personen in eingetragener Partnerschaft ( PartG11) gelten die

Art. 12

Vorschriften des Abschnittes B des ersten Teils (§ –34).

Art. 99

Für den Vermögensvertrag gilt Abs. 2 sinngemäss.

  1. Inventar bei eingetragener Partnerschaft

Art. 164

b.19 Für das Inventar von Personen in eingetragener Part-

Art. 20

nerschaft ( VI. Vollstr bare öffent PartG11) gilt § 102 sinngemäss. eck- liche Urkunde

Art. 164

c.22 Für die Beurkundung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde wird die Willenserklärung der verpflichtenden Partei in den

Art. 12

Formen der § VII. Vorsorg –32 beurkundet. e- auftrag

Art. 164

d.24 1 Für die Beurkundung des Vorsorgeauftrages wird die

Art. 12

Willenserklärung der verpflichteten Partei in den Formen der § –32 beurkundet.

Von der Originalurkunde ist eine beglaubigte Abschrift oder Foto-

Art. 52

kopie zum Urkundenbuch B zu legen ( 3 Bei Vorsorgeaufträgen darf sich d ). er Notar nicht als beauftragte Person empfehlen.

  1. Wechselproteste
  2. Verzeichnisse und Belege

Art. 165

Die zur Protesterhebung eingehenden Wechsel und an- dern protestfähigen Papiere sind sofort und mit Angabe des Eingangs-

Art. 58

tages in der Wechselkontrolle ( 2 Geht ein Wechsel erst kurz vo oder verspätet ein, so ist auch ) einzutragen. r Ablauf der Protestierungsfrist die Stunde des Einganges zu vermerken

Art. 57

und anzuwenden.

Art. 1036

Die Kopien der Wechselprotesturkunden ( werdenmitderNummerderWechselkontrollevers –1040 OR12) ehenundinAkten- ordnern aufbewahrt.

Art. 166

II. Vorweisung Ort, Zeitpunkt und Art der Aufforderung zur wechsel-

Art. 1036

rechtlichen Leistung ( testurkunde anzugeben. die Aufforderung telef Abs. 1 Ziff. 1–3 OR12) sind in der Pro- Machen es besondere Umstände notwendig, onisch vorzunehmen, so sind sie ebenfalls in der Urkunde zu erwähnen.

. Verspätete Protestbegehren

Art. 167

Geht ein Wechsel verspätet zur Protestierung ein, so ist die Zahlungsaufforderung noch vorzunehmen, darüber aber (vorbehält-

Art. 1051

lich Besch 1. Ar Auffo OR12) keine Protesturkunde, sondern eine gewöhnliche einigung auszustellen. t der rderung

.2 Notariatsverordnung

. Domizil- und Zahlstellen- wechsel

Art. 168

Bei eigentlichen Domizilwechseln und bei uneigentlichen, sogenannten Zahlstellenwechseln ist an dem im Wechsel angegebenen Zahlungsort nach dem Wechselschuldner persönlich oder seinem Ver- treter zu fragen und dessen Erklärung entgegenzunehmen und ausser- dem der Domiziliat bzw. die Zahlstelle zur Zahlung aufzufordern und auch deren Erklärung in der Protesturkunde festzuhalten.

. Wechsel- bürgen

Art. 169

Ist laut dem Wechsel für den Wechselschuldner ein Wech- selbürge verpflichtet, so ist ohne besonderes Begehren des Gläubigers der Protest nur gegen den Wechselschuldner aufzunehmen.

Art. 170

. Sichtwechsel aufnahme am Tage Bei Sichtwechseln hat mangels anderer Angabe die Protest- des Einganges des Wechsels zu erfolgen. III. Wechsel- zahlungen

Art. 171

Teil- oder Vollzahlungen auf Protestwechsel sind, solange die Protesturkunde nicht versandt ist, zuhanden des Wechselinhabers entgegenzunehmen und unverzüglich weiterzuleiten.

BeiVollzahlungohnedieVerzugszinsenunddieKostenbeschränkt

Art. 1036

Abs sich dieProtestaufnahmeaufdieseZinsen undKosten(

OR12). IV. Unterzeich- nung der Protest- urkunden

Art. 172

Ist der Protest durch einen vom Obergericht hiezu be- sonders ermächtigten Beamten oder Angestellten des Notariats auf-

Art. 13

genommen worden ( Formel zu unterze lit. a NotG5), so hat er die Urkunde mit der ichnen: «Notariat X, NN Protestbeamter».

Art. 173

  1. Beglaubigungen
  2. Beglaubi- gungskontrolle

Art. 174

ÜberdieBeglaubigungenvonUnterschriften,Abschriften, Auszügen und des Datums von Privaturkunden wird ein Kontrollbuch geführt.

Jeder Beglaubigung ist die Nummer dieses Kontrollbuches beizu- fügen. II.Beglaubigung von Unterschriften

Art. 175

Voraussetzungen und Durchführung der Beglaubigungen

Art. 247

richten sich nach den Vorschriften der § –250 EG zum ZGB3 und

Art. 45

der § 2 Die 1. Ve und 46 dieser Verordnung. Beglaubigung von Bleistiftunterschriften ist nicht zulässig. rfahren

Notariatsverordnung 242.2

.7.16 - 93

. Kontroll- unterschrift

Art. 176

Wer die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens verlangt, hat seine Unterschrift oder sein Hand- zeichen in der Beglaubigungskontrolle oder in einem besondern, zu diesem Kontrollbuch gehörenden Unterschriftenbuch des Notariates einzutragen.

Werden gleichzeitig mehrere Beglaubigungen verlangt, so genügt eine einmalige Kontrollunterschrift.

Bei Nachweis der Identität der die Beglaubigung nachsuchenden Person durch Zeugen haben auch diese in der Beglaubigungskontrolle zu unterzeichnen.

.Anerkennung der Unterschrift durch Bevoll- mächtigte

Art. 177

WodiebesondernUmständeesrechtfertigen,istderNotar befugt, einer ihm bekannten Person das persönliche Erscheinen zu erlassen und die Anerkennung ihrer Unterschrift und die Unterzeich- nung in der Beglaubigungskontrolle durch einen Bevollmächtigten

Art. 247

vollziehen zu lassen ( 2 Die Vollmacht muss a enthalten, dass der Au als dessen Organ er ha wendung derselben selb ersatzansprüchen gegen ihnen zur Schadloshalt Diese Vollmachten sind Abs. 2 EG zum ZGB3). mtlich beglaubigt sein und die Erklärung ssteller und gegebenenfalls das Unternehmen, ndelt, alle Folgen einer missbräuchlichen Ver- er trage, auf Geltendmachung von Schaden- den Notar und den Staat verzichte und sich ung gegenüber Ansprüchen Dritter verpflichte. bei den Akten zur Beglaubigungskontrolle aufzubewahren.

Der Notar ist jederzeit befugt, eine neue Vollmacht zu verlangen oder die weitere Anwendung dieses Verfahrens abzulehnen.

. Unter- schriften von Vertretern von Handels- firmen

Art. 178

Bei der Beglaubigung der Unterschrift eines Vertreters einer Einzelfirma, einer Handelsgesellschaft oder juristischen Person ist der Unterzeichner nur mit seinen eigenen Personalien zu nennen, und es ist durch entsprechende Einschränkungen der Anschein zu ver- meiden, dass mit der Beglaubigung der Unterschrift auch die Befugnis zur Zeichnung für die Firma bescheinigt werde.

Diese weitere Bescheinigung nimmt der Notar nur vor, wenn ihm über den letzten Stand des Handelsregistereintrages sichere Kenntnis verschafft wird. Werden für den Nachweis der Vertretungsbefugnis andere Unterlagen vorgelegt, so ist dieser Sachverhalt mit genauer

Art. 36

Bezeichnung der Belege (§ gerungen zu bescheinigen. bigungskontrolle zu legen –38 und analog § 162) ohne Schlussfol- Die Belege sind zu den Akten der Beglau- .

.2 Notariatsverordnung

. Beglaubi- gungsformel

Art. 179

Die Beglaubigung von Unterschriften wird in der Regel nach folgender Formel ausgeführt: «DieEchtheitdervorstehenden,inmeinerGegenwartvollzogenen (. . . persönlich anerkannten . . . durch den Bevollmächtigten NN anerkannten . . .) Unterschrift des mir persönlich bekannten NN (oder) . . . des durch Vorlegung eines . . . (Bezeichnung der Aus- weispapiere) sich ausweisenden NN . . . (oder) . . . des NN, dessen Identität von dem mir persönlich be- kannten NN bestätigt wurde . . . , wird hiemit amtlich bezeugt.» Ort, Datum und Unterschrift.

Zur Vermeidung von Missverständnissen soll dieser Formel, wo es geboten scheint, beigefügt werden, dass die Beglaubigung der Echt- heit der Unterschrift keine Beurkundung des Inhalts des Schriftstückes und keine Bestätigung der Gültigkeit des Rechtsgeschäftes darstelle. Ist die zu beglaubigende Unterschrift auf einem Blankopapier ange- bracht, so soll dies der Notar in der Beglaubigung erwähnen. III. Beglaubi- gung von Abschriften und Auszügen

Art. 180

Bei der Beglaubigung von Abschriften und Auszügen aus

Art. 248

Urkunden und Büchern ist nach den § und 249 EG zum ZGB3 zu verfahren.

Auch die von den Parteien vorgelegten Fotokopien sind (wegen der Möglichkeit von Fotomontagen) wie Abschriften Wort für Wort mit der Urschrift zu vergleichen.

Zur Vermeidung von Missverständnissen soll der Beglaubigungs- formel, wo es geboten scheint, beigefügt werden, dass die Beglaubigung einer Abschrift oder eines Auszuges nichts über Bedeutung und Gültig- keit der Originalurkunde aussagt.

Besondere Vorbehalte sind anzubringen, wenn die Kopie eines mit BleistiftgeschriebenenSchriftstückeszurBeglaubigungvorgelegtwird. IV. Sicherung des Datums

Art. 181

Die Sicherung des Datums einer Privaturkunde erfolgt durch eine vom Notar auf die Urkunde zu setzende Bescheinigung,

Art. 250

wann und durch wen die Urkunde vorgelegt wurde ( EG zum ZGB3).

  1. Unterzeich- nung der Beglaubigung

Art. 181

a.18 Wird die Beglaubigung durch einen vom Obergericht hiezu ermächtigten Beamten oder Angestellten des Notariats unter-

Art. 13

zeichnet ( «Notariat lit. c NotG5), so hat er sich der Formel zu bedienen: X, NN, Beglaubigungsbeamter».

Notariatsverordnung 242.2

.7.16 - 93

  1. Weitere allgemeine Notariatsgeschäfte
  2. Zeugnisse und Bescheini- gungen

Art. 182

Bei der Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen,

Art. 39

die nicht mit den Förmlichkeiten der öffentlichen Urkunde gemäss

Art. 35

ausgestaltet werden, sind die § ff. sinngemäss anzuwenden.

Art. 183 2. Eintragung ausstellenden in einen beson 2 Zeugnisse un derParteienang

. Eintragung ausstellenden in einen beson 2 Zeugnisse un derParteienang

VondiesenZeugnissenundBescheinigungenisteinevom Beamtenunterzeichnete Kopie zu den Nebenaktenoder deren Ordner zu legen. d Bescheinigungen, die ohne Kopie auf Urkunden ebracht werden,sindwieBeglaubigungenzuregistrie-

Art. 169

ren ( Inhal des a II. U zeugn ). Im Eintrag ist die das Zeugnis verlangende Person, der t des Zeugnisses mit einem Stichwort, das Datum und der Name usstellenden Beamten zu vermerken. rsprungs- isse

Art. 184

Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zu zollamtlichen

Art. 1

Zwecken ist (gemäss nisse der Handelsabt Handelskammer in Zür den die Kaufmännisch der Verordnung über die Ursprungszeug- eilung des EVD vom 2. Juni 197615) Sache der ich, mit Ausnahme des Bezirkes Winterthur, für e Gesellschaft – Handelskammer – in Winterthur zuständig ist.

Wird vom Notar zu andern Zwecken die Ausstellung von Her- kunfts- oder Ursprungszeugnissen verlangt, so soll er (im Sinne der

Art. 35

§ d g I ö V –38) nur das bezeugen, was er durch eigene Wahrnehmung aus en ihm vorgelegten Büchern und Belegen und nötigenfalls durch Au- enschein im Fabrikationsbetrieb hat feststellen können. II. Freiwillige ffentliche ersteigerungen

Art. 185

Freiwillige öffentliche Versteigerungen führt der Notar nur durch, wenn er im Rahmen eines ihm erteilten amtlichen Auftrages kraft eigenen Rechts (z.B. als amtlicher Erbschaftsverwalter, bei der amtlichen Erbschaftsliquidation) oder aus besonderem Auftrag des Einzelgerichts (z.B. bei der Erbenvertretung) Mobilien und Immo-

Art. 223

bilien zu veräussern hat ( 2 Wollen die Beteiligten ( dem Notar den Auftrag zur Satz 2 EG zum ZGB3).23 z. B. die Erben) aus eigenem Entschluss öffentlichen Versteigerung erteilen, so

Art. 223

verweist er sie an den gemäss Satz 1 EG zum ZGB3 zuständigen Gemeindeammann.

. Gegenstand und Form

.2 Notariatsverordnung Dritter Teil: Schlussbestimmungen

Art. 186

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.

Durch sie werden die Verordnung des Obergerichtes vom 26. Ok- tober 1932 betreffend die Geschäftsordnung für die Notariate und Grundbuchämter samt Abänderungen vom 22. Dezember 1951 und die bisherigen Kreisschreiben über die Behandlung der Notariatsge- schäfte aufgehoben.

Die VerwaltungskommissiondesObergerichtes ist ermächtigt, er- gänzende Weisungen durch Kreisschreiben zu erlassen.

Art. 187

Die Verwaltungskommission des Obergerichts ist ermäch- tigt, über die Ausgestaltung und die Führung von Registern und Kontrollen mit Hilfe der EDV von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen zu erlassen.

OS 40, 1247 und GS II, 332.

LS 211.1.

LS 230.

LS 232.3.

LS 242.

Obsolet.

LS 244.

LS 252.

LS 312.

SR 210.

SR 211.231.

SR 220.

SR 291.

SR 311.0.

SR 946.311.

Aufgehoben durch V des Obergerichts vom 24. Juni 1992 (OS 52, 181).

Eingefügt durch V des Obergerichts vom 24. Juni 1992 (OS 52, 181).

Fassung gemäss V des Obergerichts vom 24. Juni 1992 (OS 52, 181).

Eingefügt durch B des Obergerichts vom 13. Dezember 2006 (OS 61, 605). In Kraft seit 1. Januar 2007.

Fassung gemäss B des Obergerichts vom 13. Dezember 2006 (OS 61, 605). In Kraft seit 1. Januar 2007.

Aufgehoben durch B des Obergerichts vom 13. Dezember 2006 (OS 61, 605). In Kraft seit 1. Januar 2007.

Notariatsverordnung 242.2

.7.16 - 93

Eingefügt durch B des Obergerichts vom 3. November 2010 (OS 65, 856; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Fassung gemäss B des Obergerichts vom 3. November 2010 (OS 65, 856; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Eingefügt durch B des Obergerichts vom 5. Dezember 2012 (OS 68, 100; ABl 2012-12-14). In Kraft seit 1. April 2013.

Fassung gemäss B des Obergerichts vom 5. Dezember 2012 (OS 68, 100; ABl 2012-12-14). In Kraft seit 1. April 2013.

Aufgehoben durch B des Obergerichts vom 5. Dezember 2012 (OS 68, 100; ABl 2012-12-14). In Kraft seit 1. April 2013.

Fassung gemäss B des Obergerichts vom 2. März 2016 (OS 71, 183; ABl 2016-

-18). In Kraft seit 1. Juli 2016.

Aufgehoben durch B des Obergerichts vom 2. März 2016 (OS 71, 183; ABl 2016-03-18). In Kraft seit 1. Juli 2016.