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242.25

Verordnung über die Notariatsverwaltung

Notariatsverwaltungsverordnung

Präambel

Notariatsverwaltungsverordnung 242.25

1.7.16 - 93

Verordnung

über die Notariatsverwaltung

(Notariatsverwaltungsverordnung)

(vom 8. Dezember 1999)1, 2

Das Obergericht,

Art. 32

in Anwendung der § , 35 und 37 lit. d des Notariatsgesetzes (NotG)

Art. 42

vom 9. Juni 19858, organisation im Ziv des Gesetzes über die Gerichts- und Behörden- il- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 20105

Art. 3

sowie die § Gerichte zu beschliesst I. Allgemei und 7 der Vollzugsverordnung der obersten kantonalen m Personalgesetz vom 26. Oktober 19996,9 : nes Notariats- verwaltung

Art. 1

Die Notariatsverwaltung umfasst die Führung im Notariats- wesen,insbesonderedieBereicheFinanzwesen,Personalwesen,Einrich- tung der Amtsräume, Anschaffung und Unterhalt von Bürogeräten undMittelderInformatiksowiedieVorsorgefüreineordnungsgemässe Geschäftsabwicklung der Notariate.

Art. 2

Träger sion, v vom Not behörde Notaria inspekt Die Notariatsverwaltung wird von der Verwaltungskommis- om Notariatsinspektorat, der erweiterten Geschäftsleitung und ariat ausgeübt, soweit sie nicht dem Obergericht als Gesamt- vorbehalten ist. ts- orat

Art. 3

Das Notariatsinspektorat besorgt für die Verwaltungskom- mission des Obergerichts die Geschäftsleitung des Notariatswesens in den Bereichen Aufsicht und Verwaltung, soweit es hiezu in dieser Ver- ordnung ermächtigt ist.

Es bereitet die in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission fallenden Geschäfte vor, soweit sie das Notariatswesen betreffen, und stellt in der Regel Antrag.

Es kann mit den Notariaten die Kontrakte abschliessen, durch welche das Globalbudget auf die einzelnen Ämter übertragen wird.

.25 Notariatsverwaltungsverordnung

Art. 4 Notariat durch die tragenen 2 Soweit Notariat II. Finan Voranschl

DenNotariatenobliegtdieNotariatsverwaltungindenihnen se Verordnung zugewiesenen Bereichen und der ihnen über- Kompetenzen. diese Verordnung einzelne Verwaltungsbefugnisse dem zuweist, obliegen sie dem Notar oder der Notarin. zwesen ag und Jahresrechnung

Art. 5

Das Notariatsinspektorat bereitet zuhanden der Verwaltungs- kommission den Voranschlag, die Jahresrechnung und die erforder- lichen Planungsgrundlagen für das Notariatswesen vor. Gebühren- und Rechnungs- wesen

Art. 6

Das Notariatsinspektorat überwacht das gesamte Gebühren- und Rechnungswesen und ist für die Einhaltung der für das Notariats- wesen bewilligten Kredite sowie für einen wirkungsvollen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel verantwortlich.

Art. 7

Kompetenzen sich nach de des Obergeri Die Ausgabenkompetenz des Notariatsinspektorates richtet n Bestimmungen der Verordnung über die Organisation chtes7.

Art. 8 b. Notariate nen Kompetenz 2 Sie sind fü Einhaltung de henden Mittel

Die Notariate verfügen im Rahmen der ihnen zugewiese- en über den ihnen bewilligten Voranschlag. r die ordnungsgemässe Rechnungsführung und für die r ihnen im Rahmen der Kontrakte zur Verfügung ste- sowie für den wirkungsvollen Einsatz derselben verant- wortlich. III. Personalwesen

Art. 9

Grundsätze einzuhalten riatswesen über den St Die Verwaltungskommission bestimmt die im Personalwesen den Richtlinien. Sie legt die für den Stellenplan im Nota- massgebende Gesamtpunktzahl fest und übt die Aufsicht ellenplan aus.

Art. 10 Stellenpläne Änderung und torat und für 2 Es erstatte den Stellenpl

Das Notariatsinspektorat ist zuständig zur Festsetzung, Bearbeitung der Stellenpläne für das Notariatsinspek- die einzelnen Notariate. t der Verwaltungskommission periodisch Bericht über an und dessen Auslastung.

  1. Notariats- inspektorat

Notariatsverwaltungsverordnung 242.25

.7.16 - 93 Anstellungs- behörde

Art. 11

Das Notariatsinspektorat ist Anstellungsbehörde bezüglich seiner eigenen Angestellten sowie der Notar-Stellvertreter und Notar- Stellvertreterinnen der Notariate.

  1. Übrige Angestellte

Art. 12

Das Notariat ist im Rahmen des Stellenplanes Anstellungs- behörde für die übrigen Angestellten.

Das Notariatsinspektorat kann den Notariaten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel die Anstellung von Personal ausser- halb des Stellenplans für das einzelne Notariat bewilligen.

Art. 25

FürdieGewährungvonZulagengemäss§ Personalverordnung4 ist das Einver ,26Abs.1–3und27 nehmen mit dem Notariatsinspek- torat erforderlich. Erweiterte Befugnisse

Art. 13

Das Notariatsinspektorat erteilt die erweiterten Befugnisse

Art. 13ff

im Sinne von NotG8 an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Aus- und Weiterbildung

Art. 14

Das Notariatsinspektorat führt zentrale Ausbildungskurse für die Lehrlinge und Lehrtöchter sowie Weiterbildungskurse für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch. Planung, Rekrutierung und Betreuung

Art. 15

Dem Notariat obliegt mit Unterstützung des Notariats- inspektorates die Personalplanung, die Personalrekrutierung und die Personalbetreuung.

Art. 16

Überwachung Anstellungs- Notariateund liche Richtl Das Notariatsinspektorat überwacht die Einhaltung der , Einreihungs- und Beförderungsgrundsätze durch die koordiniertderenPraxis.Eserlässtergänzendeverbind- inien. Hilfsmittel zur Personal- führung

Art. 17

Das Notariatsinspektorat plant und entwickelt organisato- rische, administrative und technische Hilfsmittel für die Personalfüh- rung. Es führt ein zentrales Personalinformationssystem.

Es legt das fiktive Eintrittsdatum der Notare, Notarinnen und des übrigen Personals fest.

Art. 18

Versetzung Das Notariatsinspektorat ist zuständig für die Versetzung

Art. 28

von Angestellten auf ein anderes Notariat ( Personalgesetz3). Vorsorgliche Massnahmen und Verweis

Art. 19

Die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und die Erteilung eines Verweises gegenüber einem Notar oder einer Notarin, einem Notar-Stellvertreter oder einer Notar-Stellvertreterin obliegt der Verwaltungskommission, gegenüber den übrigen Angestellten dem

Art. 29

Notariatsinspektorat ( Personalgesetz3).

  1. Angestellte des Notariats- inspektorates und Notar- Stellvertreter

.25 Notariatsverwaltungsverordnung

Art. 20

Stellvertretung men bei vorüberg dauernden Vakanz Das Notariatsinspektorat trifft die erforderlichen Massnah- ehender Überlastung eines Amtes oder bei länger en.

Art. 21

Amtsübergaben übergaben die DasNotariatsinspektorattrifftimZusammenhangmitAmts- erforderlichen Anordnungen. IV. Amtsräume

Art. 22 Miete sen, w 2 Die tungsk Kontak Vermie und ba Unterh

Mietverträge werden vom Notariatsinspektorat abgeschlos- elches auch über die Einteilung der Amtsräume bestimmt. Miete von Amtsräumen bedarf der Zustimmung der Verwal- ommission. t zur terschaft ulicher alt

Art. 23

Das Notariat pflegt den Kontakt mit der Vermieterschaft und besorgt den baulichen Unterhalt im Rahmen der ihm zugewiese- nen Mittel.

  1. Informatikmittel, Mobiliar und Büromaschinen Informatik- mittel

Art. 24

Das Notariatsinspektorat leitet und koordiniert die Infor- matikprojekte im Notariatswesen und stellt der Verwaltungskommis- sion Antrag auf Beschaffung der Informatikmittel (Hardware und Software), soweit es dazu nicht in eigener Kompetenz ermächtigt ist. Mobiliar und Büromaschinen

Art. 25

Die Notariate beschaffen Mobiliar und Büromaschinen im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und der bestehen- den Richtlinien. VI. Geschäftsabwicklung der Notariate

Art. 26

Verantwortung ihnen übertrag Die Notariate sind für die ordnungsgemässe Erfüllung der enen Aufgaben verantwortlich.

Art. 27

Führung Amtes.Er sönlichk und Funk Dem Notar oder der Notarin obliegt die Führung des oder sie erfülltdie FührungsaufgabenunterEinsatz derPer- eit, fördert die Angestellten und setzt sie ihren Fähigkeiten tionen entsprechend ein.

Notariatsverwaltungsverordnung 242.25

.7.16 - 93 VII. Notariatsinspektorat Geschäfts- leitung

Art. 28

Dem Notariatsinspektorat steht ein Geschäftsleiter oder eine Geschäftsleiterin vor. Die Stellvertretung wird von einem Nota- riatsinspektor oder von einer Notariatsinspektorin ausgeübt. Bei meh- reren bestimmt die Verwaltungskommission die Stellvertretung.

Art. 29

Aufsicht jährlich 2 Es erst

1 Das Notariatsinspektorat inspiziert in der Regel einmal jedes seiner Aufsicht unterstehende Amt. attet der Verwaltungskommission schriftlichen Bericht.

Art. 30 Anweisungen insbesondere weisungen, a machen oder

Das Notariatsinspektorat kann den Ämtern im Einzelfall, im Zusammenhang mit Inspektionen, verbindliche An- uch über die Rechtsanwendung, erteilen und Auflagen der Verwaltungskommission entsprechende Anträge stel- len.11

Der Erlass allgemeiner Dienstanweisungen in der Form von Kreis- schreiben und Reglementen ist der Verwaltungskommission vorbehal- ten. Bericht- erstattung

Art. 31

Das Notariatsinspektorat erstattet der Verwaltungskom- mission jährlich Bericht über die Geschäftslast, die Geschäftsführung, die Personalsituation, die finanzielle Entwicklung, über den Stand der Grundbucheinführung und über die Tätigkeit des Notariatsinspekto- rates. VIII. Die erweiterte Geschäftsleitung

Art. 32 Bestellung leitung bei Geschäftsle Stellvertre riatsinspek Stimme teil

Dem Notariatsinspektorat ist eine erweiterte Geschäfts- gegeben. Sie besteht aus dem Geschäftsleiter oder der iterin des Notariatsinspektorates und dessen bzw. deren tung sowie aus fünf Notaren oder Notarinnen. Weitere Nota- toren oder -innen nehmen an Sitzungen mit beratender . Der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin führt den Vorsitz.10

Die fünf Notare oder Notarinnen werden von der Verwaltungs- kommission auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine zwei- malige Wiederwahl ist zulässig.

Die Notare und Notarinnen können der Verwaltungskommission Wahlvorschläge unterbreiten.

Art. 33

Sekretariat Notariatsins Das Sekretariat der erweiterten Geschäftsleitung wird vom pektorat besorgt.

.25 Notariatsverwaltungsverordnung Beschluss- fassung

Art. 34

Die erweiterte Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn dreiNotareoderNotarinnenundderGeschäftsleiteroderdieGeschäfts- leiterin des Notariatsinspektorates oder dessen bzw. deren Stellvertre- tung anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.10

Kommt ein Beschluss nicht einstimmig zustande, können zwei Mitglieder der erweiterten Geschäftsleitung verlangen, dass das Ge- schäft der Verwaltungskommission zum Entscheid unterbreitet wird.

Art. 35

Einberufung jährlich dur Notariatsver Die erweiterte Geschäftsleitung wird wenigstens zweimal ch das Notariatsinspektorat oder auf Antrag von drei tretern zu Sitzungen einberufen.

Art. 36

Aufgaben a. Festle b. Festle Rahmen de Grundsätz Notariate c. Festle Instrumen Der erweiterten Geschäftsleitung obliegen: gung der Führungsinstrumente für das Notariatswesen, gung des Stellenplans für das gesamte Notariatswesen im r vorgegebenen Gesamtpunktzahl und der Erlass von en für die Festlegung der Stellenpläne für die einzelnen durch das Notariatsinspektorat, gung der Grundsätze zur Förderung des Personals und der te zur Auswahl und zur Förderung des fachlichen Nach- wuchses,

  1. Erhebung der Kunden- und Mitarbeiterzufriedenheit,
  2. Formulierung des Leistungsauftrags und Erlass der Grundsätze über die Kontrakte,
  3. Erlass der Grundsätze für die bauliche Ausgestaltung der Notariate,
  4. Stellungnahme zu fachlichen Arbeitshilfen und im Formularwesen,
  5. Stellungnahme zu den der Verwaltungskommission oder dem Gesamtobergericht zustehenden grundsätzlichen Anordnungen, generelle Weisungen, Informatikstrategie, Kompetenzordnungen im Notariatswesen, Festlegung der Richtpositionen und weitere Anordnungen im Personalwesen sowie zur Änderung bestehender oder zum Erlass neuer gesetzlicher Erlasse,
  6. Erledigung der von der Verwaltungskommission oder dem Nota- riatsinspektorat unterbreiteten Angelegenheiten,
  7. Erlass einer Geschäftsordnung für die erweiterte Geschäftsleitung.

Notariatsverwaltungsverordnung 242.25

.7.16 - 93 IX. Schlussbestimmung

Art. 37

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Verordnung überdieOrganisationdesObergerichtsvom8.Dezember1999inKraft2. Sie ist im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.

Gleichzeitig wird die Verordnung über die Notariatsverwaltung vom 14. Dezember 1988 aufgehoben.

OS 56, 238.

In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 184).

LS 177.10.

LS 177.11.

LS 211.1.

LS 211.21.

LS 212.51.

LS 242.

Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 859; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Fassung gemäss B vom 3. Dezember 2014 (OS 70, 7; ABl 2014-12-12). In Kraft seit 1. März 2015.

Fassung gemäss B vom 2. März 2016 (OS 71, 185; ABl 2016-03-18). In Kraft seit 1. Juli 2016.