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242.26

Verordnung des Obergerichts über die Rechnungs- und Kassenführung im Notariatswesen

Rechnungswesenverordnung

Präambel

Rechnungswesenverordnung 242.26

1.7.16 - 93

Verordnung des Obergerichts

über die Rechnungs- und Kassenführung

im Notariatswesen

(Rechnungswesenverordnung)

(vom 25. Juni 2003)1

Das Obergericht des Kantons Zürich,

Art. 37

gestützt auf lit. d des Gesetzes über das Notariatswesen vom 9. Juni 19852, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen Anwendbare Vorschriften

Art. 1

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen abweichenden Bestimmungen der Ausführungserlasse zum Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 20063 vor. Rechnungs- stellen

Art. 2

Die Notariate und das Notariatsinspektorat sind selbststän- dige Rechnungsstellen. Rechnungs- führung

Art. 3

Die Rechnungen der einzelnen Notariate und des Notaria- tsinspektorates werden durch eine einheitliche Rechnungswesensoft- ware geführt.

DieRechnungsergebnisse derNotariateunddes Notariatsinspek- torateswerdendurch das Notariatsinspektorat zuhanden des Kantons- rates in einer Gesamtrechnung zusammengestellt.

Art. 4

II. Kontenrahmen

Art. 5

Kontenrahmen detaillierten DasNotariatsinspektoraterstelltfürdasNotariatsweseneinen Kontenplan im Rahmen der Vorgaben der Finanzdirek- tion.

.26 Rechnungswesenverordnung III. Zahlungsverkehr Bank- und Postkonten

Art. 6

1 Die Verfügung über Bank- und Postkonten des Amtes und Dritter in Verwaltung des Notariates erfolgt mit Kollektivunterschrift zu zweien.

Unterschriftsberechtigt sind:

  1. die Notarinnen und Notare,
  2. die Notar-Stellvertreterinnen und Notar-Stellvertreter,
  3. weitere von der Notarin oder vom Notar bezeichnete Angestellte, zusammen mit einer Person nach lit. a oder b.

Veränderungen beiden UnterschriftsberechtigungengemässAbs.2 lit. c sind dem Notariatsinspektorat umgehend zu melden.

Art. 7

Barschaft Ende eines Der Kassenbestand ist mindestens einmal pro Woche sowie Monats zu protokollieren. Depositen- anstalt

Art. 8

Die Zürcher Kantonalbank und ihre Filialen sind die Depo- sitenanstalten der Notariate. Die Verwaltungskommission des Ober- gerichts kann andere Banken oder Bankniederlassungen als Deposi- tenanstalt bezeichnen. IV. Guthaben Dritter

Art. 9

Im Allgemeinen Bankkonten sind Die in Konkurs- und Erbschaftssachen verwalteten Post- und in die Buchhaltung der Notariate aufzunehmen und fortzuführen.

Art. 10

Besondere Fälle stückedurchDritt vor und kann dav von Dritten ordn oder der Notar, führung des Nota 2 Das Notariatsi durch Dritte aus Auszüge über die

1 Wird ein Geschäftsbetrieb fortgesetzt, werden Grund- everwaltetoderliegensonstbesondereVerhältnisse on ausgegangen werden, dass die Rechnungsführung ungsgemäss geführt wird, entscheidet die Notarin ob die Rechnungsführung ausserhalb der Rechnungs- riates erfolgen soll. nspektorat oder die Finanzkontrolle können die geführte Rechnungsführung jederzeit überprüfen und Bank- und Postkonten anfordern. Bestehende Bank- verbindungen

Art. 11

In Erbschaftssachen sind im Zeitpunkt der Übernahme der Verwaltung der Vermögenswerte bestehende Bankverbindungen weiterzuführen, sofern nicht Gründe der Zweckmässigkeit oder eine Risikoabwägung zu einem anderen Ergebnis führen.

Rechnungswesenverordnung 242.26

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In Konkursverfahren sind bestehende Bankverbindungen mit Guthaben nur so lange weiterzuführen, als mit Gutschriften auf die entsprechenden Konten zu rechnen ist. Die Kontosalden sind klein zu halten. Die Mittel sind bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.

Art. 12

  1. Revision Prüfung durch die Finanz- kontrolle

Art. 13

Die Rechnungsführung im Notariatswesen wird durch die Finanzkontrolle geprüft.

Art. 14

VI. Schlussbestimmungen

Art. 15 Inkrafttreten der Gesetzessa 2 AufdenZeitpu das Rechnungs- kursämter vom torat für die

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Sie ist in mmlung zu veröffentlichen. nktdesInkrafttretenswerdendasReglementüber und Kassenwesen der Notariate, Grundbuch- und Kon- 8. Dezember 1952 und das Regulativ für das Inspek- Notariate und Konkursämter vom 12. März 1907 aufgeho- ben.

OS 58, 179.

LS 242.

LS 611.

LS 612 ff.

Fassung gemäss B vom 2. März 2016 (OS 71, 186; ABl 2016-03-18). In Kraft seit 1. Juli 2016.

Aufgehoben durch B vom 2. März 2016(OS 71, 186; ABl 2016-03-18). In Kraft seit 1. Juli 2016.