Dem Notariat obliegen: llen Aufgaben, wie ung öffentlicher Urkunden über Willenserklärun- e diese Form nach Gesetz erforderlich ist oder en gewünscht wird, über Tatbestände und Vor- errechtliche Verhältnisse, soweitdieseAufgabe usschliessliche Zuständigkeit einer andern Amts- stelle fällt;
. die Beglaubigungen;
. die Aufbewahrung der zu diesem Zweck übergebenen Ver- fügungen von Todes wegen;
. die Mitwirkung in erbrechtlichen Sachen im Auftrag des Rich- ters;
- die Aufgaben des Grundbuchamtes, insbesondere die Anlegung und die Führung des Grundbuchs, der kantonalen übergangsrecht- lichen Grundbucheinrichtungen und des Verzeichnisses über die Korporationsteilrechte sowie die Durchführung des Sühneverfah- rens in Streitigkeiten, die sich bei der Anlegung des Grundbuchs über dingliche Rechte ergeben;
- die Aufgaben des Konkursamtes;
- weitere Aufgaben, die das Gesetz oder eine vom Gesetz ermäch- tigte Behörde den Notariaten überträgt.
Aufgaben, welche die Gesetzgebung dem Notar, Grundbuch- verwalter oder Konkursbeamten zuweist, obliegen dem Notariat.