Lexipedia

242

Notariatsgesetz

NotG

Präambel

Notariatsgesetz (NotG) 242

1.1.17 -95

Notariatsgesetz (NotG)14

(vom 9. Juni 1985)1

I. Amt, Aufgaben und Zuständigkeit

Art. 1 Amt, Aufgaben a. die notarie 1. die Erricht gen, für welch von den Partei gänge sowie üb nicht in die a

Dem Notariat obliegen: llen Aufgaben, wie ung öffentlicher Urkunden über Willenserklärun- e diese Form nach Gesetz erforderlich ist oder en gewünscht wird, über Tatbestände und Vor- errechtliche Verhältnisse, soweitdieseAufgabe usschliessliche Zuständigkeit einer andern Amts- stelle fällt;

. die Beglaubigungen;

. die Aufbewahrung der zu diesem Zweck übergebenen Ver- fügungen von Todes wegen;

. die Mitwirkung in erbrechtlichen Sachen im Auftrag des Rich- ters;

  1. die Aufgaben des Grundbuchamtes, insbesondere die Anlegung und die Führung des Grundbuchs, der kantonalen übergangsrecht- lichen Grundbucheinrichtungen und des Verzeichnisses über die Korporationsteilrechte sowie die Durchführung des Sühneverfah- rens in Streitigkeiten, die sich bei der Anlegung des Grundbuchs über dingliche Rechte ergeben;
  2. die Aufgaben des Konkursamtes;
  3. weitere Aufgaben, die das Gesetz oder eine vom Gesetz ermäch- tigte Behörde den Notariaten überträgt.

Aufgaben, welche die Gesetzgebung dem Notar, Grundbuch- verwalter oder Konkursbeamten zuweist, obliegen dem Notariat.

Art. 2 Notariatskreise 2 Ein Notariatsk keit im gleichen 3 Für die Städte kreise gebildet Diesen Kreisen k

Der Kanton wird in Notariatskreise eingeteilt. reis umfasst in der Regel mehrere, nach Möglich- Bezirk liegende Gemeinden. Zürich und Winterthur können mehrere Notariats- werden. Die Einteilung erfolgt nach Stadtquartieren. önnen auch andere Gemeinden zugewiesen werden.

Art. 3 Stellvertretung bartes Notariat

Das Obergericht bezeichnet für jedes Notariat ein benach- als stellvertretendes Amt.

Notariatsgesetz (NotG)

Das Obergericht kann die Stellvertretung anders ordnen, insbe- sondere bei längerdauernder Verhinderung oder bei Tod eines Notars sowie bei vorübergehender Überlastung eines Notariats. Örtliche Zuständigkeit

Art. 4

Die örtliche Zuständigkeit der Notariate richtet sich nach den für die Erfüllung der betreffenden Aufgabe massgebenden Be- stimmungen.

Der Kantonsrat regelt die Zuständigkeit, wenn sie nicht nach Abs. 1 bestimmt ist. Besondere Zuständigkeit

Art. 5

DurcheidgenössischesoderkantonalesRechtkönnenbeson- dere Aufgaben bestimmten Notariaten zugewiesen werden. II. Der Notar und seine Mitarbeiter

. Ausbildung und Wahlfähigkeit

Art. 6 Ausbildung Mittelschul 2 Die Ausbi a. eine erf

Die Ausbildung zum Notar erfolgt über eine Lehre oder e oder über ein Studium. ldung über Lehre oder Mittelschule umfasst: olgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder Mittel- schule;

  1. eine mehrjährige praktische Tätigkeit nach Lehr- oder Mittelschul- abschluss auf einem zürcherischen Notariat;
  2. ein auf die Prüfungsfächer bezogenes Teilstudium an einer schwei- zerischen Hochschule.

Die Ausbildung über ein Studium umfasst:

  1. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft an einer schweizerischen Hochschule;
  2. eine praktische Tätigkeit auf einem zürcherischen Notariat, deren Dauer jener gemäss Abs. 2 lit. b entspricht. Fähigkeits- prüfung; Aus- weis für Notar- Stellvertreter

Art. 7

Nach der Ausbildung werden handlungsfähige, vertrauens- würdige Schweizer Bürger auf Gesuch zur Fähigkeitsprüfung zugelas- sen.

Die Fähigkeitsprüfung wird unter Aufsicht des Obergerichtes durch eine von ihm gewählte Prüfungskommission abgenommen. Sie erstreckt sich auf die zur Erfüllung der Aufgaben des Notars erforder- lichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

Nach bestandener Prüfung erhält der Bewerber einen Fähigkeits- ausweis, der ihn berechtigt, für eine bestimmte Zeit auf einem zürche- rischen Notariat als Notar-Stellvertreter tätig zu sein.

Notariatsgesetz (NotG) 242

.1.17 -95 Wahlfähigkeits- zeugnis

Art. 8

Dem Bewerber, der sich während zwei Jahren als Notar- Stellvertreter auf einem zürcherischen Notariat bewährt hat, wird vom Obergericht das Wahlfähigkeitszeugnis als Notar erteilt.

Art. 9

Entzug weis od wenn er Das Obergericht entzieht dem Inhaber den Fähigkeitsaus- er das Wahlfähigkeitszeugnis vorübergehend oder dauernd, die Handlungsfähigkeit oder die Vertrauenswürdigkeit ver- liert.

. Notar

Art. 10

Wahl kreis besit Der Notar wird von den Stimmberechtigten des Notariats- es aus den Bewerbern gewählt, die das Wahlfähigkeitszeugnis zen.

Art. 11 Aufgaben 2 Er nimm arbeiter 3 Der Not beaufsich Amtsführu gegenüber 3. Mitarb

Der Notar leitet das Notariat. t die Amtshandlungen vor, soweit er sie nicht einem Mit- überträgt. ar ist für eine zweckmässige Arbeitsorganisation besorgt, tigt seine Mitarbeiter und erteilt ihnen die für eine geordnete ng erforderlichen Anweisungen. Er vertritt das Notariat den vorgesetzten Behörden und nach aussen. eiter Notar- Stellvertreter

Art. 12

Das Obergericht bewilligt den Notariaten die erforder- lichen Notar-Stellvertreter.

Als Notar-Stellvertreter kann angestellt werden, wer das Wahl- fähigkeitszeugnis besitzt oder einen Fähigkeitsausweis, der zur Aus- übung dieser Funktion berechtigt.13

Der Notar-Stellvertreter ist befugt, alle einem Notar obliegenden Amtshandlungen vorzunehmen. Seine Verfügungen sind solchen des Notars gleichgestellt. Beamte und Angestellte mit erweiterten Befugnissen

Art. 13

Das Obergericht kann Angestellte13 ermächtigen

  1. zur Aufnahme von Wechselprotesten;
  2. zur Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche und vor- merkbare Rechte an Grundstücken;
  3. zu Beglaubigungen.
  4. Im Beurkun- dungswesen

Notariatsgesetz (NotG)

  1. Im Grund- buchwesen

Art. 14

Das Obergericht kann Angestellte13 zur Anlegung und Führung des Grundbuchs sowie der kantonalen übergangsrechtlichen Grundbucheinrichtungen und des Verzeichnisses über die Korpora- tionsteilrechte ermächtigen.

Die Abweisung von Grundbuchanmeldungen und die Unter- zeichnung von Schuldbriefen sind den Notaren und den Notar-Stell- vertretern vorbehalten.

  1. Im Konkurs- wesen

Art. 15

Das Obergericht kann Angestellte13 ermächtigen, Kon- kursinventare aufzunehmen und Zwangsversteigerungen durchzufüh- ren.

Die Zwangsversteigerung von Grundstücken bleibt den Notaren und Notar-Stellvertretern vorbehalten.

  1. Anforde- rungen

Art. 16

Die Erteilung erweiterter Befugnisse setzt ausreichende AusbildungundErfahrungvoraus.SiekannvomerfolgreichenBesuch von Fachkursen oder vom Bestehen einer Fachprüfung abhängig gemacht werden.

Art. 17

Lehrlinge stellten m 4. Persona Anwendbare Die Notariate bilden Lehrlinge zu kaufmännischen Ange- it entsprechender Fachausbildung aus. lrecht s Recht

Art. 18

Die Notare und ihre Mitarbeiter unterstehen dem kanto- nalen Personalrecht. Anstellungs- behörde

Art. 19

Die Anstellung der Notar-Stellvertreter und der übrigen Mitarbeiter erfolgt auf Antrag des Notars durch das Obergericht.

Art. 20 Ausstand von der S a. er sel b.14 Eheg er in fak Verwandte c. mit ih d. eine v e. eine P er beteil f. eine j oder an i 2 Die gle

Der Notar darf keine Amtshandlung vornehmen, wenn ache betroffen sind: bst; atte; Verlobte; eingetragener Partner; eine Person, mit der tischer Lebensgemeinschaft lebt; bis zum dritten Grad und Verschwägerte; m im gemeinsamen Haushalt lebende Personen; on ihm vertretene Person; ersonenverbindung ohne Rechtspersönlichkeit, an welcher igt ist; uristische Person, sofern er einem ihrer Organe angehört hr finanziell massgeblich beteiligt ist. ichen Ausstandsgründe gelten für seine Mitarbeiter.

Notariatsgesetz (NotG) 242

.1.17 -95

In allen Fällen, in denen der Notar im Ausstand ist, dürfen auch seine Mitarbeiter nicht tätig sein. Unerlaubte Tätigkeiten

Art. 21

Dem Notar und seinen Mitarbeitern sind der Handel mit Grundstücken und Schuldbriefen sowie die Vermittlung von Grund- stücken verboten. Ordnungs- strafen

Art. 22

Ordnungsstrafen gemäss Art. 14 Abs. 2 SchKG8 und

Art. 957

Abs.2ZGB7,dieüberRüge,VerweisundBussehinausgehen, können nur durch das Obergericht angeordnet werden. III. Haftung

Art. 23

IV. Gebühren

Art. 24 Grundsatz 2 Die Gebü Handänderu gen und Pf

DieNotariateerhebenfürihreAmtshandlungenGebühren. hren fallen in die Staatskasse. n- and- rechte

Art. 25

1 Die Gebühr für die öffentliche Beurkundung beträgt

  1. bei Eigentumsänderungen 1‰ des Verkehrswertes,
  2. beider ErrichtungoderErhöhung vonGrundpfandrechten1‰der Pfandsumme.

Die Gebühr für den Grundbucheintrag beträgt18

  1. bei Eigentumsänderungen 1‰ des Verkehrswertes,
  2. bei der Errichtung oder Erhöhung von Grundpfandrechten 1‰ der Pfandsumme.

Der Kantonsrat setzt Mindestansätze fest.

Für die Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten wird, soweit gleichzeitig solche Rechte zulasten desselben Pfandes gelöscht werden, nur eine Kanzleigebühr erhoben. Im übersteigenden Betrag wird die Promillegebühr gemäss Abs. 1 und 2 erhoben.

FürdieEintragungderErbfolgewirdeineKanzleigebührerhoben. Gründung und Kapital- erhöhung im Gesellschafts- recht

Art. 26

DieGebührfürdieöffentlicheBeurkundungderGründung einer Handelsgesellschaft oder der Erhöhung ihres Kapitals durch Beschluss der General- oder Gesellschafterversammlung beträgt 1‰ des Gründungs- oder Erhöhungsbetrages.15

Der Kantonsrat setzt Mindest- und Höchstansätze fest.

Notariatsgesetz (NotG) Übrige Amts- handlungen

Art. 27

Für die übrigen Amtshandlungen setzt der Kantonsrat die Gebühren durch Verordnung5 fest. Sie sollen dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes angepasst sein. Für Beurkundungen und Grundbucheinträge können sie, vorbehältlich höherer Mindest- ansätze, bis zu 1‰ des betroffenen Kapitals oder des Werts des betref- fenden Rechts betragen. Verfahren, Gebühren- freiheit und Erlass

Art. 28

Der Kantonsrat regelt durch Verordnung5 das Verfahren der Gebührenerhebung, die Gebührenfreiheit und den Gebühren- erlass. Gebühren- schuldner

Art. 29

Die Gebühren werden von der Person geschuldet, welche die Amtshandlung verlangt hat. Bei Eigentumsänderungen werden sie von beiden Parteien zu gleichen Teilen geschuldet.

Geht das Begehren von mehreren Personen aus, haften sie solida- risch. Bei Eigentumsänderungen an Grundstücken und Errichtung oder Erhöhung von Grundpfandrechten gilt die Solidarhaftung auch für Grundstückerwerber und Pfandrechtsgläubiger.

UnterdenParteienbleibenRückgriffsansprücheundabweichende Vereinbarungen vorbehalten. Überwachung der Gebühren- erhebung

Art. 30

Die Finanzdirektion lässt die Gebührenerhebung durch das Notariatsinspektorat überwachen.

Bei unrichtiger Festsetzung der Gebühren durch das Notariat kann das Notariatsinspektorat die Rückerstattung oder den Nach- bezug anordnen. Das Nachforderungsrecht erlischt zwei Jahre nach der unrichtigen Rechnungstellung.

Art. 31 Rechtsmittel buchgebühren bei der Finan 2 Gegen Rekur tungsgericht V. Notariatsv

Gegen Verfügungen, die sich auf die Notariats- und Grund- beziehen, kann gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz2 zdirektion Rekurs erhoben werden. sentscheide der Finanzdirektion kann beim Verwal- Beschwerde erhoben werden. erwaltung und Aufsicht Notariats- verwaltung

Art. 32

Die Notariatsverwaltung obliegt dem Obergericht.

Art. 33

Aufsicht

1 Untere Aufsichtsbehörde ist das Bezirksgericht. Vorbe-

Art. 139

halten bleibt GOG3. a. Bezirks- gericht

Notariatsgesetz (NotG) 242

.1.17 -95

Gegen Verfügungen der Notariate, die sich nicht auf die Notariats- und Grundbuchgebühren beziehen, sowie wegen Verweigerung oder Verzögerung einer Amtshandlung oder wegen anderen Verletzungen von Amtspflichten kann beim Bezirksgericht Aufsichtsbeschwerde er-

Art. 82

hoben werden. § und 83 GOG3 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 34 b. Obergericht

Obere Aufsichtsbehörde ist das Obergericht.

Art. 33

Gegen Beschwerdeentscheide gemäss Abs. 2 kann beim

Art. 84

GOG ObergerichtBeschwerdeerhobenwerden.

istanwendbar.16 Notariats- inspektorat

Art. 35

Dem Obergericht ist das Notariatsinspektorat angegliedert.

Das Notariatsinspektorat übt die unmittelbare Aufsicht über die Amtsführung der Notariate aus, insbesondere durch regelmässige Be- suche.17

Das Obergericht kann dem Notariatsinspektorat weitere Auf- gaben übertragen.

Das Obergericht stellt die Notariatsinspektoren und ihre Adjunkte

Art. 21

an.13 VI. Sc Erlass Kanton ist auch auf sie anwendbar. hlussbestimmungen e des srates

Art. 36

Der Kantonsrat erlässt eine Verordnung über die Nota- riats- und Grundbuchgebühren5.

Er beschliesst über die Einteilung des Kantons in Notariatskreise, deren Benennung und den Sitz der Notariate4. Verordnungen des Obergerichtes

Art. 37

Das Obergericht regelt durch Verordnung:

Art. 6

a. dieAusbildungundWahlfähigkeitderNotaregemäss§ –9dieses Gesetzes;

  1. die Voraussetzungen der Erteilung der erweiterten Befugnisse an Angestellte13 sowie die Durchführung der Fachprüfung;
  2. die Amtsführung der Notariate;
  3. die Notariatsverwaltung. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 38

Die nachstehenden Gesetze werden aufgehoben:

  1. das Gesetz betreffend die Einteilung des Kantons in Notariats- kreise, die Amtsstellung der Notare und die Notariatsgebühren vom 14. Dezember 1873;
  2. das Gesetz betreffend die Organisation der Notariatskanzleien vom 28. Juli 1907.

Notariatsgesetz (NotG) Änderung bisherigen Rechts

Art. 39

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976: . . .9
  2. das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) vom 2. April 1911: . . .9
  3. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. Mai 1913: . . .10

Art. 40 Inkrafttreten 2 Der Regierun

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. gsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens11.

OS 49, 423.

LS 175.2.

LS 211.1.

LS 242.5.

LS 243.

LS 312.

SR 210.

SR 281.1.

Text siehe OS 49, 430.

Text siehe OS 49, 431.

In Kraft seit 1. Januar 1989 (OS 50, 530).

Aufgehobendurch Haftungsgesetz (Änderungvom2. Dezember1990;OS 51,

. Januar 2017.