20082, gestützt auf und der Kommission f Abs.1 des Notariatsgesetzes vom 9.Juni 19854, ür Wirtschaft und Abgaben vom 16.Dezember 20083, beschliesst:
243
Notariatsgebührenverordnung
NotGebV
Präambel
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) 243
1.1.24 -123
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV)
(vom 9.März 2009)1
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 2. Juli
Art. 36
Art. 1
Gebühren richtunge Die Notariate und Grundbuchämter erheben für ihre Ver- n die Gebühren gemäss Anhang.
Art. 2
Mehrwertsteuer gestellt. Die F DieMehrwertsteuerwirdzusätzlichzurGebührinRechnung inanzdirektion kann Ausnahmen bezeichnen. Neben- leistungen
Art. 3
In den Gebühren für ein Rechtsgeschäft oder Verfahren sind die folgenden damit verbundenen Nebenleistungen enthalten:
- mündliche Auskünfte und Nachschlagungen, vorbehalten bleibt Ziff. 7 des Anhangs,
- Zuschriften, Vollmachten, Vorladungen, Gesuche, Anzeigen,
- Ausfertigungen,aufdiejedeParteiAnspruchhat,undAnmeldungs- zeugnisse. Gebühren- freiheit
Art. 4
Es werden keine Gebühren erhoben für
- dieLöschungvonRegistereinträgenundPfandtiteln,vorbehalten bleibt Ziff. 2.2.4 des Anhangs,
- Pfandrechtsherabsetzungen und Vorgangsänderungen, vorbehal- ten bleibt Ziff. 2.3.6.2 des Anhangs,
- Registereinträge als Ergebnis eines Bereinigungsverfahrens, vor- behalten bleibt Ziff. 2.8.1 des Anhangs,
- die Umlegung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zur Schaffung von grösseren Bewirtschaftungseinheiten, sofern mindestens fünf Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer beteiligt sind,
- die Anmerkung von Lagefixpunkten und öffentlichen Gewässern, f.10 SicherstellungenvonDarlehenundGuthabeninfolgeUmwandlung früherer Investitionsbeiträge und Darlehen des Kantons und der
Art. 28
Gemeinden im Sinne von § zierungsgesetzes vom 2. –30 des Spitalplanungs- und -finan- Mai 20115.
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Mehrere Abwicklungs- arten
Art. 5
Lässt sich das von den Parteien angestrebte Ziel auf rechtlich verschiedenen Wegen erreichen, werden für die grundbuchlich ein- fachere Abwicklung keine höheren Notariats- und Grundbuchgebüh- ren geschuldet als für einen aufwendigeren Vollzug.
Art. 6
Verkehrswert nach diesem z sichtlich zu Das Notariat setzt den Verkehrswert fest, wenn die Gebühr u berechnen ist und die Parteien ihn nicht oder offen- tief angeben. Gebühren- rahmen
Art. 7
Ist für eine Gebühr ein Mindest- und ein Höchstbetrag ange- geben, wird sie nach Arbeitsaufwand und Bedeutung des Geschäfts festgesetzt, sofern keine andere Berechnungsgrundlage angegeben ist.
Die Finanzdirektion sorgt durch Dienstanweisungen für eine gleichmässige Gebührenfestsetzung.
Art. 8 Stundenansatz beträgtderStun Amtshandlungen 2 Erfolgt eine halb des Amtsl aufwand. Der S 3 Die Finanzdi wenn sich der Anpassung um m oder abgerunde
Berechnet sich eine Gebühr nach dem Arbeitsaufwand, denansatzFr.180,soweitnichtimAnhangfüreinzelne andere Ansätze festgelegt sind. Beurkundung auf Veranlassung der Parteien ausser- okals des Notariats, gilt auch die Reisezeit als Arbeits- tundenansatz beträgt Fr.180.14 rektion passt die Stundenansätze der Teuerung an, Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten indestens 7% erhöht hat. Die Beträge werden auf- t. Beurkundungen ausserhalb der Öffnungszeiten
Art. 8
a.14 Erfolgt eine Beurkundung werktags nach 18.30 Uhr oder an Samstagen, Sonn- und allgemeinen Feiertagen, erhöht sich die Beur- kundungsgebühr um Fr.100. Grundstücke in mehreren Kreisen
Art. 9
Bezieht sich eine Grundbuchanmeldung auf Grundstücke in mehr als einem zürcherischen Grundbuchamtskreis, erhebt jenes Amt die Gebühren, das die Anmeldung entgegennimmt.
Die Mindest- und Höchstansätze werden für jeden Grundbuch- amtskreisberücksichtigt, sofern dasRechtsgeschäftnicht zwingendbei nur einem Amt angemeldet werden muss. Sühn- verhandlung
Art. 10
Die Kosten einer Sühnverhandlung gemäss Ziff. 2.8.2 des Anhangs werden den Parteien nach den Bestimmungen für das Sühn- verfahren vor der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter auf- erlegt.
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) 243
.1.24 -123
Art. 11 Gebührenerlass a. juristischen pflicht im Kant b. offensichtli
Auf Gesuch erlässt das Notariat die Gebühren Personen, die wegen Gemeinnützigkeit von der Steuer- on Zürich befreit sind, zur Hälfte, chbedürftigen,natürlichenPersonenganzoderteilweise.
Art. 29
Durch Parteivereinbarungen gemäss gesetzes4 übernommene Gebühren werde 3 Das Erlassgesuch muss innerhalb ei pflichtigen Verrichtung gestellt wer Abs. 3 des Notariats- n nicht erlassen. nes Jahres seit der gebühren- den. Hilfspersonen für Behinderte
Art. 12
Ist bei der Abwicklung eines Geschäftes mit einer Person mit einer Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgeset- zes6 der Beizug einer Hilfsperson erforderlich, trägt der Staat die dafür erforderlichen Kosten.
Der Beizug der Hilfsperson erfolgt im Einvernehmen mit dem Notariat.
Art. 13 Auslagen riat auch 2 Der Sta der Einfü 3 Der Auf nischen Z Ziff. 13 Sicherste der Koste
Porti, Telefontaxen und weitere Auslagen sind dem Nota- bei ganzem oder teilweisem Gebührenerlass zu ersetzen. at trägt die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung bei hrung des eidgenössischen Grundbuchs. wand für die Einrichtung und Anpassung des elektro- ugriffs auf das Grundbuch für das Abrufverfahren gemäss des Anhangs wird getrennt in Rechnung gestellt. llung n
Art. 14
Das Notariat kann die verlangte Amtshandlung von der Bezahlung oder Sicherstellung der Gebühren und Auslagen abhängig machen, wenn vorauszusehen ist, dass
- diese nicht erhältlich sind oder
- ihr Inkasso mit Schwierigkeiten verbunden ist.
Die Kosten für die Durchführung von Verfahren nach Ziff. 3 des Anhangs sind dem Notariat von der Person, die das Begehren stellt, auf Verlangen vorzuschiessen. Zahlungsfrist, Verzugszins
Art. 15
Das Notariat stellt die Gebühren und Auslagen mit Ab- schlussderAmtshandlunginRechnung.FürBeträgebiszuFr.500kann Barzahlung verlangt werden.
Es mahnt die Schuldnerin oder den Schuldner nach Ablauf der Zahlungsfristvon30Tagen.AbDatumderMahnungwirdVerzugszins von 5% geschuldet.
Zu viel bezahlte Beträge werden mit dem gleichen Zins zurück- erstattet.
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Rechtsöffnungs- titel
Art. 16
Rechtskräftige Rechnungenüberdie Notariats-und Grund- buchgebühren sowie den Auslagenersatz sind vollstreckbaren gericht-
Art. 80
lichen Urteilen gleichgestellt ( Abs. 2 SchKG9).
Art. 17 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkraft- tretens.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung des Kantons- rates über die Notariats- und Grundbuchgebühren vom 7. November 1988 aufgehoben.
OS 64, 280; Inkrafttreten: 1.Juli 2009.
ABl 2008, 1188.
ABl 2009, 4.
LS 242.
LS 813.20.
SR 151.3.
SR 210.
SR 220.
SR 281.1.
Eingefügt durch B vom 24.September 2012 (OS 68, 65; ABl 2011, 3128). In Kraft seit 1.März 2013.
Eingefügt durch B vom 20. Oktober 2014 (OS 69, 507; ABl 2013-12-06). In Kraft seit 1.Januar 2015.
Fassung gemäss B vom 20. Oktober 2014 (OS 69, 507; ABl 2013-12-06). In Kraft seit 1.Januar 2015.
Fassung gemäss B vom 6.Juli 2015 (OS 71, 399; ABl 2015-03-06). In Kraft seit
.Januar 2017 (ABl 2016-07-01).
Eingefügt durch B vom 27.März 2023 (OS 78, 389; ABl 2022-12-01). In Kraft seit 1.Januar 2024.
Fassung gemäss B vom 27.März 2023 (OS 78, 389; ABl 2022-12-01). In Kraft seit 1.Januar 2024.
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) 243
.1.24 -123 Anhang: Gebührentarif
Art. 1
( A g s A 1 E w b s d D ü g 1 1 ( d u u v d W m 1 1 u p 1 p 1 V p ) nsatz/Fr. Grundbuch- ebühren iehe Ziff.: . Grundstückswesen Beurkundungsgebühren nthält ein zu beurkundendes Rechtsgeschäft eitere damit im Zusammenhang stehende eurkundungspflichtige Tatbestände, vermindert ich die Beurkundungsgebühr auf die Hälfte er dafür festgesetzten Ansätze. ie Gebühren dieser Ziffer sind auch für Verträge ber ausserhalb des Kantons (auch im Ausland) elegene Grundstücke geschuldet. .1 Verträge auf Eigentumsübertragung .1.1 Im Allgemeinen auch Vorvertrag, Vertragsübertragung, Begrün- 2.2.1, 2.2.2, ung und Übertragung von Kaufs-, Rückkaufs- 2.2.4, 2.2.9, nd limitierten Vorkaufsrechten, Sacheinlage 2.5.1 nd Vermögensübertragung) om Verkehrswert des Grundstücks bzw. von em von der Eigentumsänderung betroffenen ertanteil bei einer Gesamthandschaft 1‰ indestens 100 .1.2 Eigentumsänderungen an Strassen .1.2.1 Unentgeltliche Abtretung von Flurwegen 2.2.3.1 nd Privatstrassen ro Grundstück 50 .1.2.2 Abtretung an öffentliches Strassengebiet 2.2.3.2 ro Abtretungsobjekt 50 .1.311 Steuerbefreite Eigentumsänderung bei 2.2.9 ermögensübertragungen und Sacheinlagen ro Stunde 120
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr. Grundbuch- gebühren siehe Ziff.:
.2 Grundpfandrechte
.2.1 Errichtung und Erhöhung 2.3.1 von der Pfandsumme oder vom Erhöhungsbetrag 1‰ mindestens 100
.2.2 Errichtung und Erhöhung von Pfandrechten 2.3.2 bei gleichzeitiger Löschung oder Teillöschung solcher Rechte zulasten des gleichen Pfandes – vom Betrag, um den der neue Gesamtbetrag der Pfandsumme den bisherigen übersteigt 1‰ pro neues Pfandrecht mindestens 100 – wenn die neue Pfandsumme die bisherige nicht übersteigt, pro neues Pfandrecht 100
.2.3 Pfandrechtserneuerung 2.3.5.4 von der Pfandsumme 0,5‰ mindestens 100
.2.4 Pfandeinsetzung, pro Pfandrecht 2.3.3 vom Verkehrswert des einzusetzenden Pfandes 0,5‰ mindestens 50 jedoch höchstens 1‰ der Pfandsumme
.2.5 Festsetzung oder Erhöhung des Maximal- 2.3.5.1 zinsfusses sofern nicht gleichzeitig Gebühren nach den Ziff. 1.2.1, 1.2.2 oder 1.2.3 geschuldet werden 50
.2.6 Umwandlung eines Schuldbriefs 50 2.3.5.3
.3 Begründung von Stockwerkeigentum pro Einheit 50–100 2.1 pro aufgeteiltes Grundstück mindestens 1000
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) 243
.1.24 -123 Ansatz/Fr. Grundbuch- gebühren siehe Ziff.:
.4 Einräumung und Änderung anderer dinglicher oder persönlicher Rechte
.4.1 Dienstbarkeiten und Grundlasten 2.1, 2.4
.4.1.1 Begründung und Ausdehnung – vom Wert der Gegenleistung (bei wieder- kehrenden Leistungen höchstens vom
-fachen Wert der Jahresleistung) 1‰ mindestens 150 – beim Fehlen einer Gegenleistung 150–1000
.4.1.2 Änderung 150–1000
.4.2 Aufhebung und Änderung privatrechtlicher Eigentumsbeschränkungen
.4.2.1 Dienstbarkeiten 2.4 – vom Wert der Gegenleistung (bei wieder- kehrenden Leistungen höchstens vom
-fachen Wert der Jahresleistung) 1‰ mindestens 150 – beim Fehlen einer Gegenleistung 150–1000
.4.2.2 Übrige 2.5.6 wie Änderung gesetzlicher Vorkaufsrechte und Ausschluss des Aufhebungsanspruches bei Miteigentum pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–300
.4.3 Nachrückungsrecht 2.5.4 von der Pfandsumme 0,1‰ im Rahmen von 50–200
.5 Änderung beurkundeter Rechtsgeschäfte ohne Erhöhung der Gegenleistung 100–1500
.6 Öffentliche Beurkundung von Rechts- geschäften, die mit einem Grundstücks- geschäft zusammenhängen und in Ziff. 1 nicht genannt sind (Fahrnis, Werkvertrag usw.) zusätzlich zur Gebühr nach den Ziff. 1.1 bis 1.5 vom Wert der zusätzlichen Vermögenswerte 0,5‰ höchstens 2500
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr. Beurkun- dungs- gebühren siehe Ziff.:
Grundbuchgebühren
.1 Aufnahme eines Grundstücks (Liegenschaft, selbstständiges und dauerndes 1.3, Recht, Bergwerk, Miteigentumsanteil, Stock- 1.4.1 werkeigentumsanteil, Wasserrechtskonzession, Teilrechte an Korporationen) pro Grundstück 50–500 bei Korporationen pro Blatt 20
.2 Eigentum
.2.113 Eigentumsänderung im Allgemeinen 1.1.1, vom Verkehrswert 1‰ 4.1, 4.4.2 mindestens 100
.2.2 Eigentumsänderung im Quartierplanverfahren 1.1.1 oder in einem nicht grundsteuerpflichtigen quartierplanähnlichen Verfahren pro altes und neues Grundstück 100–200 unter Berücksichtigung der zu bereinigenden Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Pfandrechte
.2.3 Eigentumsänderung an Strassen
.2.3.1 Unentgeltliche Abtretung von Flurwegen 1.1.2.1 und Privatstrassen pro Grundstück 100
.2.3.2 Abtretung an öffentliches Strassengebiet 1.1.2.2 pro Abtretungsobjekt 50
.2.413 Eigentumsänderung an Bauten als Folge 1.1.1 der Aufnahme eines Baurechts oder der Löschung eines aufgenommenen Baurechts vom Verkehrswert 1‰ mindestens 100
.2.5 Erbfolge pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–300
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) 243
.1.24 -123 Ansatz/Fr. Beurkun- dungs- gebühren siehe Ziff.:
.2.6 Eigentumsänderung infolge Begründung oder Aufhebung der Gütergemeinschaft unter Zuweisung an einen Ehegatten pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–300
.2.713 Eigentumsänderung infolge Einbringen eines Grundstücks in ein Gesamthandverhältnis, Übernahme eines Grundstücks durch einen Beteiligten einer Gesamthandschaft, Ein- oder Austritt eines Gesamthänders vom Verkehrswert 1‰ berechnet von dem von der Eigentumsänderung betroffenen Wertanteil mindestens 100
.2.8 Umwandlung eines Gesamthandverhältnisses in ein anderes ohne Veränderung im Personen- bestand (Erbengemeinschaft, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommandit- gesellschaft, Gütergemeinschaft) pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–300
.2.912 Steuerbefreite Eigentumsänderung durch Fusion, 1.1.3, Spaltung, Vermögensübertragung oder Sach- 4.4.3.2 einlage oder infolge entsprechender Tatbestände nach öffentlichem Recht pro Grundstück – bis fünf Grundstücke 250 – jedes weitere Grundstück 100 mindestens 500
.2.10 Eigentumsänderung durch Zusammenschluss oder Bildung von Gemeinden pro Grundstück 50 höchstens 1000
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr. Beurkun- dungs- gebühren siehe Ziff.:
.2.11 Namensänderung einer Eigentümerin oder eines Eigentümers (Firmaänderung, Umwandlung von Gesellschaften, Verheiratung, Adoption usw.) pro Grundstück 50 – bei natürlichen Personen höchstens 200 – bei den übrigen Eigentümerinnen oder Eigentümern im Rahmen von 100–300
.3 Grundpfandrechte
.3.113 Eintragung und Erhöhung eines Grundpfandrechts 1.2.1 jeder Art von der Pfandsumme 1‰ mindestens 100
.3.213 Errichtung und Erhöhung von Pfandrechten bei 1.2.2 gleichzeitiger Löschung oder Teillöschung solcher Rechte zulasten des gleichen Pfandes – vom Betrag, um den der neue Gesamtbetrag der Pfandsumme den bisherigen übersteigt 1‰ pro neues Pfandrecht mindestens 100 – wenn die neue Pfandsumme die bisherige nicht übersteigt pro neues Pfandrecht 100
.3.313 Pfandeinsetzung, pro Pfandrecht 1.2.4 vom Verkehrswert des einzusetzenden Pfandes 0,75‰ mindestens 50 höchstens 1‰ der Pfandsumme
.3.4 Pfandänderung bei Pfandentlassung, Teilung des Pfandobjektes oder Verlegung auf Mit- oder Stockwerkeigentumseinheiten oder Baurechte pro Pfandrecht und Grundstück 20
.3.5 Pfandrechtsänderungen
.3.5.1 Änderung der Zins- und Zahlungsbestimmungen, 1.2.5 sofern nicht gleichzeitig Gebühren nach den Ziff. 2.3.1 oder 2.3.2 geschuldet werden 50
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) 243
.1.24 -123 Ansatz/Fr. Beurkun- dungs- gebühren siehe Ziff.:
.3.5.2 Änderung der Pfandstelle, sofern nicht gleich- zeitig ein Pfandrecht errichtet oder gelöscht wird pro Pfandrecht 50
.3.5.3 Umwandlung eines Schuldbriefs 50 1.2.6
.3.5.4 Vormerknahme einer Pfandrechtserneuerung 50 1.2.3
.3.6 Ausstellung und Änderung der Pfandtitel
.3.6.1 Ausstellung des Pfandtitels pro Grundstück 50 im Rahmen von 200–500
.3.6.2 Änderung des Pfandtitels infolge Erhöhung, Herabsetzung, Pfandentlassung, Eintragung oder Änderung vorgehender Rechte, Änderung der Zins- und Zahlungsbestimmung, Rang- änderung und Änderung des Pfandbeschriebs oder Neuausstellung des Pfandtitels pro Pfandtitel 20
.3.6.3 Pfandneubeschrieb im Pfandtitel pro Grundstück 20 pro Pfandtitel höchstens 200
.3.7 Vormerknahme von Gläubigerrechten pro Pfandrecht 50
.3.8 Leere Pfandstelle, vorbehaltener Vorgang von der Summe 0,1‰ im Rahmen von 50–200
.4 Dienstbarkeiten und Grundlasten 1.4.1,
.4.2
.4.1 Eintragung (auch Ausdehnung) – vom Wert der Gegenleistung (bei wieder- kehrenden Leistungen höchstens vom
-fachen Wert der Jahresleistung) 1‰ pro beteiligtes Grundstück mindestens 50 je Dienstbarkeit mindestens 150 – beim Fehlen einer Gegenleistung pro Grundstück 50 im Rahmen von 150–1000
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr. Beurkun- dungs- gebühren siehe Ziff.:
.4.2 Änderung (ausgenommen Änderungen nach den Ziff. 2.2.2 und 2.6.1) pro beteiligtes Grundstück 25 im Rahmen von 75–500
.5 Vormerkungen
.5.1 Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrecht 1.1.1 von der Kaufs- oder Rückkaufssumme, beim Vorkaufsrecht vom Verkehrswert 0,5‰ bei einer Vormerkungsdauer von – höchstens 1 Jahr im Rahmen von 100–1000 – mehr als 1 Jahr bis zu 5 Jahren im Rahmen von 100–1500 – mehr als 5 Jahren im Rahmen von 100–2500
.5.2 Miete und Pacht von der Summe des in der Vormerkungszeit zu bezahlenden Miet- oder Pachtzinses 0,5‰ im Rahmen von 100–1000
.5.3 Verfügungsbeschränkungen
.5.3.1 zwangsvollstreckungsrechtliche pro Grundstück 20 im Rahmen von 50–200
.5.3.2 übrige pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–300
.5.4 Nachrückungsrecht 1.4.3 pro Grundstück 50 höchstens 200
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) 243
.1.24 -123 Ansatz/Fr. Beurkun- dungs- gebühren siehe Ziff.:
.5.5 Vorläufige Eintragungen
.5.5.1 Bauhandwerker- und andere Pfandrechte – von der Pfandsumme 0,5‰ im Rahmen von 50–300 – bei Fehlen einer Pfandsumme (Sicherstellung des Gewinnanspruchs) pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–300
.5.5.2 übrige pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–300
.5.6 Übrige Vormerkungen 1.4.2.2 pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–500
.6 Grundstücksbeschreibung
.6.1 Mutationen (ohne Quartierpläne) pro altes und neues Grundstück, unter Berück- sichtigung der zu bereinigenden Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten 50–200
.6.2 Änderung des Beschriebs bei Stockwerkeigentum pro Grundstück 50–200
.7 Anmerkungen
.7.1 Zugehör pro Grundstück 50–250
.7.2 aus landwirtschaftlichem Bodenrecht pro Grundstück 20 pro Anmerkung höchstens 100
.7.3 Übrige Anmerkungen pro Grundstück 50 im Rahmen von 100–500
.7.4 Änderung von Anmerkungen die Hälfte der Gebühr für die Anmerkung
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr. Beurkun- dungs- gebühren siehe Ziff.:
.8 Einführung des Grundbuchs
.8.1 Bereinigung der Rechtsverhältnisse, sofern damit eine Neufassung von Dienstbarkeiten, Grundlasten und angemerkten Rechtsverhält- nissen oder die Eintragung bereits bestehender
Art. 43
dinglicher Rechte ( ist, inbegriffen di eigentümerin oder d und die Protokollfü pro Grundstück 50–2 2.8.2 Sühnverhandlu inbegriffen Protoko bericht oder Ausarb Es wird die gleiche vor der Friedensric SchlT ZGB7) verbunden e Einvernahme der Grund- es Grundeigentümers hrung 50 ng llführung, Weisung und Amts- eitung eines Vergleichs. Gebühr wie im Sühnverfahren hterin oder dem Friedens- richter erhoben.
.9 Selbstständiger besonderer Eintrag wofür keine andere Gebühr vorgesehen ist
Art. 3
(sofern nicht pro Grundstück im Rahmen von 2.10 Abweisung wenn sie recht die Hälfte der vorgesehenen G oder § 4 Anwendung findet) 50 100–300 der Anmeldung skräftig wird für den Vollzug der Anmeldung ebühr im Rahmen von 100–500
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) 243
.1.24 -123 Ansatz/Fr.
- Übrige notarielle Tätigkeit
Inventare, Erbschaftsverwaltung, Erben- vertretung, Mitwirkung bei Teilung oder Losbildung, amtliche Liquidation und ähn- liche Verrichtungen im Auftrag von Behörden
.1 Allgemeine Tätigkeiten für Inventur, Erhebungen über Aktiven und Passiven, Besprechungen, Aktensichten, Zusammenstellung und Reinschrift des Inven- tars, Veröffentlichungen, Protokollführung, Zuschriften, Auslieferung des Vermögens usw. – ohne Verwaltungs- und Verwertungs- tätigkeit nach Zeitaufwand: – Inventaraufnahme von Fahrhabe vor Ort pro Stunde 80 – übrige Tätigkeiten in Inventaren und Erbschaftsverwaltungen pro Stunde 120 – in den übrigen Geschäften gemäss Ziff. 3 pro Stunde 180
.2 Verwahrung und Verwaltung von Vermögen (ausgenommen Grundstücke) vom Inventarwert aller Aktiven, pro angefangenen oder ganzen Monat – durch das Amt allein 0,2‰ – Vermögenswert im Banksafe oder Depot 0,15‰ – bei Delegation an Dritte 0,1‰ pro Geschäft pro ganzes oder angefangenes Jahr insgesamt mindestens 100
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr.
.3 Verwaltung eines Grundstücks
.3.1 durch das Amt allein – vom erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzins 5% – bei Beträgen über Fr. 200000 pro Jahr und Gebäude 3–5% auf das Jahr gerechnet mindestens 10000 – bei nicht vermietbaren Objekten pro Stunde 180
.3.2 unter Mitwirkung von Dritten – vom erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzins 1% – bei Beträgen über Fr. 200000 pro Jahr und Gebäude 0,5–1% auf das Jahr gerechnet mindestens 2000
.412 Verwertungen von den Bruttoerlösen – der Grundstücke 1‰ – der Fahrhabe 1% mindestens 50 – der Wertschriften 1‰ – der Guthaben und sonstigen Ansprüche 0,5% pro Inventarposition mindestens 20 Erfordert die Verwertung, gemessen am Erlös, erhebliche Umtriebe, wird die Hälfte des Zeit- aufwands zusätzlich verrechnet.
.5 Besondere Entschädigung in Fällen, die durch die Ziff. 3.1–3.4 nicht erfassbar sind Festsetzung durch das Notariat pro Fall bis 2000 Soll die Gebühr höher angesetzt werden, setzt sie die auftraggebende Behörde auf Antrag des Notariates fest.
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) 243
.1.24 -123 Ansatz/Fr.
Öffentliche Beurkundungen ausserhalb des Sachenrechts und andere notarielle Verrichtungen
.1 Personenrecht Stiftung – bei Grundstücken, vom Verkehrswert 1‰ – vom übrigen Vermögen 1‰ mindestens 300
.2 Familien- und Partnerschaftsrecht
.2.115 Ehevertrag, Vermögensvertrag 200–4000
.2.2 Inventar mit Urkunde über die Vermögenswerte der Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerinnen oder Partner 150–1000
.2.311 Vorsorgeauftrag (Beratung, Errichtung, Widerruf) pro Stunde 180
.3 Erbrecht
.3.115 Testamentsentwurf, inbegriffen die Beratung 50–2000
.3.215 Öffentliche letztwillige Verfügung 200–4000
.3.315 Erbvertrag 300–6000
.3.4 Deposition einer Verfügung von Todes wegen
.3.4.1 Deposition 150
.3.4.2 Periodische Revision 10
.4 Obligationenrecht
.4.1 Bürgschaft, pro Beurkundungsakt vom verbürgten Höchstbetrag 0,5‰ im Rahmen von 100–500
.4.2 Verpfründungsvertrag Grundgebühr 300–500 – für Grundstücke zusätzlich die Gebühr nach Ziff. 1.1.1 – für übriges Vermögen zusätzlich 1‰
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr.
.4.3 Gesellschaftsrechtliche Beurkundungen
.4.3.115 Gründung oder Kapitalerhöhung einer AG oder GmbH vom Kapital oder vom Erhöhungsbetrag 1‰ – für Publikumsgesellschaften gemäss
Art. 727
Abs. 1 Ziff. 1 OR8 im Rahmen von 500–12000 – für grössere Unternehmen gemäss
Art. 727
Abs. 1 Ziff. 2 und 3 OR im Rahmen von 500–8000 – für die übrigen Gesellschaften im Rahmen von 500–4000
.4.3.215 Übrige gesellschaftsrechtliche Urkunden, wie Statutenänderung, Feststellungen usw., vom Kapital 0,2–0,5‰ – Publikumsgesellschaften gemäss
Art. 727
Abs. 1 Ziff. 1 OR im Rahmen von 250–6000 – für grössere Unternehmen gemäss
Art. 727
Abs. 1 Ziff. 2 und 3 OR im Rahmen von 250–4000 – für die übrigen Gesellschaften im Rahmen von 250–2000 Für Geschäfte mit geringerer Bedeutung setzt die Finanzdirektion die Höchstbeträge bis auf 40% herab.
.4.4 Wechselprotest
.4.4.1 Einschreiben des Wechsels 30
.4.4.2 Vorweisung des Wechsels von der Wechselsumme 0,5‰ im Rahmen von 50–500
.5 Beglaubigungen
.5.1 Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens 20–250
.5.2 Beglaubigung einer Abschrift, einer Fotokopie oder eines Auszuges pro ganze oder angefangene Seite 3–5 mindestens 20
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) 243
.1.24 -123 Ansatz/Fr.
.5.3 Zusätzliche Feststellungen rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse im Zusammenhang mit einer Beglaubigung zusätzlich zur Gebühr nach den Ziff. 4.5.1 oder 4.5.2 10–300
.6 Öffentliche Beurkundung von Willens- erklärungen, die in Ziff. 4 nicht genannt sind, von der Gegenleistung oder vom betroffenen Vermögenswert 1‰ im Rahmen von 200–15000
.7 Öffentliche Beurkundung von Wissens- erklärungen, Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse, die in Ziff. 4 nicht genannt sind, wie Eidesstattliche Erklärung, Entkräftung eines Schuldscheins, Verlosung, Wettbewerb usw. 100–10000
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr.
- Verschiedene Verrichtungen
Auszüge und Zeugnisse
Art. 3
die nicht unter 5.1 Schriftliche – pro Eigentümer fallen Eigentümerauskünfte in oder Eigentümer erste Seite 20 jede weitere Seite 5 – nach Grundstücken erstes Grundstück 20 für jedes weitere Grundstück 5
.2 Auszüge und Zeugnisse – für die erste ganze oder angefangene Seite 30 – für jede weitere ganze oder angefangene Seite bis 10 Seiten 10 ab der 11. Seite 5 – für die Wiedergabe der vollständigen Wortlaute, Pläne der dinglichen Rechte, Anmerkungen und Vormerkungen pro Seite 2 – für weitere Ausfertigungen pro ganze oder angefangene Seite 2
Schriftliche Auskunft
Art. 3
die nicht unter fällt pro Stunde 180
Mündliche Auskunft
Art. 3
die nicht unter Gebühr nach Ziff oder Ziff. 4.2.3 samt den dafür n die erste halbe für jede weitere fällt und für die nicht eine . 4.3.1 (Testamentsentwurf) (Vorsorgeauftrag) erhoben wird, ötigen Nachschlagungen Stunde ist unentgeltlich Stunde 90
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) 243
.1.24 -123 Ansatz/Fr.
Urkundsausfertigungen und -kopien
Art. 3
die nicht unter pro ganze oder a zusätzlich für d sie mehr als ein für jede weitere fallen, ngefangene Seite 2 ie Nachforschungen, soweit e halbe Stunde erfordern Stunde 90
Fotokopien (durch das Amt für Dritte hergestellt), die nicht nach Ziff. 5 oder 8 in Rechnung gestellt werden
Art. 3
können oder unter pro Seite die Gebü der Finanzdirektio 10 Ausarbeitung ei bedürftigen Rechts wie für Erbteilung fallen hr nach der Weisung n nes nicht beurkundungs- grundausweises , Dienstbarkeit, Eigentümer- pfandrecht die Hälfte der Gebühr, die für die öffentliche Beurkundung des gleichen Geschäftes geschuldet wäre, wobei Ziff. 1 Abs. 1 nicht anwendbar ist, im Rahmen von 100–5000
Vom Amt ganz oder teilweise vorbereitetes Geschäft, das nicht zustande kommt die Hälfte der für den Abschluss oder Vollzug des Geschäftes geschuldeten Gebühr, wobei Ziff. 1 Abs. 1 nicht anwendbar ist im Rahmen von 100–2000
Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) Ansatz/Fr.
Ablösung grundversicherter Schulden, Aus- richtung von Enteignungsentschädigungen nach kantonalem Recht, Wechselzahlungen usw. von der Summe 0,5‰ im Rahmen von 100–500
Elektronischer Grundbuchzugriff im Abrufverfahren pro abgerufenes Grundstück die Gebühr nach der Weisung der Finanzdirektion
Weitere Dienstleistungen auf Verlangen der Kundin oder des Kunden Werden im Zusammenhang mit Verrichtungen auf Verlangen einer Kundin oder eines Kunden weitere Dienstleistungen erbracht, wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Die erste halbe Stunde ist unentgeltlich für jede weitere Stunde 180