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Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die neue Feststellung der notarialischen Fertigungsgrenze für die auf der Kantonsgrenze Zürich-Thurgau liegenden Grundstücke der Gemeinden Ossingen, Waltalingen, zürcherisch Wilen und Oberneunforn

Präambel

1.1.16 - 91

Übereinkunft

zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau

betreffend die neue Feststellung der notarialischen

Fertigungsgrenze für die auf der Kantonsgrenze

Zürich–Thurgau liegenden Grundstücke der

Gemeinden Ossingen, Waltalingen, zürcherisch

Wilen und Oberneunforn

(vom 18. Oktober / 30. November 1907)1

Art. 1

Die notarialische Fertigungsgrenze für die auf der Kantons- grenze Zürich–Thurgau liegenden Grundstücke der Gemeinden Ossin- gen,Waltalingen,zürcherischWilenundOberneunfornwird,ausAnlass der erfolgten Katastervermessung und der vollständigen Neuerstellung des Güterkatasters der Gemeinde Oberneunforn, in einer dem Sinne der Übereinkunft der Stände Zürich und Thurgau betreffend die Fer- tigung der an der Grenze liegenden Grundstücke, datiert den 6./20. Ok- tober 1838, besser entsprechenden Weise abgeändert.

Art. 2

Der genaue Verlauf der abgeänderten Fertigungsgrenzeist in besonders zu diesem Zwecke hergestellten Grenzplänen Nrn. 1, 2 und 3 im Massstab 1:1000 durch eine rot bandierte Linie ausgezeichnet.

Art. 3

DieSteuerverhältnissederGemeinden,ebensoallfälligeBei- tragspflicht an Strassen- und Fluss-Korrektionsbauten richten sich nach der Kantonsgrenze, sofern nicht spätere Verhandlungen dazu führen, diese notarialische Fertigungsgrenze auch als Kantonsgrenze zu verein- baren.

Art. 4

DennotarialischenFertigungsstellen:ÜsslingenfürOberneun- forn, Notariat Andelfingen für Ossingen, Notariat Stammheim für Wal- talingen und zürcherisch Wilen ist von der jeweilen zutreffenden Grenz- strecke ein Exemplar des genehmigten Grenzplanes auf Rechnung des betreffenden Kantons zuzustellen und bei notarialischen Fertigungen deren genaue Innehaltung anzubefehlen.

Art. 5

Den anstossenden Gemeinden Ossingen, Waltalingen, Ober- stammheim für zürcherisch Wilen sind gleichlautende Pläne von ihren Grenzstrecken gegen Bezahlung dieser Kopien auszufolgen.

Notarialische Fertigungsgrenze mit dem Kanton Thurgau

Art. 6

In den Staatsarchiven der Kantone Zürich und Thurgau ist ebenfalls je ein Exemplar Grenzplan und Übereinkunft, gegenseitig

Art. 4

unterzeichnet, niederzulegen. Die aus ten sind von beiden Kantonen zu gleich und § 6 erwachsenden Kos- en Teilen zu tragen.

Art. 7

Vorstehende Übereinkunft ist doppelt ausgefertigt und von den zuständigen Departementsvorständen unterzeichnet der Ratifika- tion der beiden Regierungsräte zu unterstellen2.

OS 28, 80 und GS II, 404.

Vom Regierungsrat des Kantons Thurgau am 18. Oktober 1907, vom Regie- rungsrat des Kantons Zürich am 30. November 1907 genehmigt.

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