Die Teilrechte der Mitglieder von Korporationen sind in ein besonderes, vomGrundbuchamtdesSitzesder Korporation zuführen- des Verzeichnis aufzunehmen (Ergänzungsgesetz vom 5. März 1916 zu
252.1
Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte
Präambel
V über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte 252.1
1.1.16 - 91
Verordnung des Obergerichtes
über die Grundbuchführung betreffend
die Korporationsteilrechte
(vom 19. April 1916)1
Art. 1
Art. 54
des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch)2.
IndasVerzeichnissindalleRechtsgeschäftebetreffenddenErwerb und die Verpfändung von Teilrechten sowie die Bestellung anderer ding- licher Rechte an denselben einzutragen.
Bestehen Zweifel darüber, ob es sich um eine Korporation mit Teilrechten handle, so entscheidet das Obergericht.
Art. 2
Das Verzeichnis der Korporationsteilrechte bildet einen Be- standteil des Grundbuches. Die Eintragungen in dieses Verzeichnis haben für die Korporationsteilrechte die gleichen Wirkungen wie die Eintragungen in das Grundbuch (Grundprotokoll).
Art. 3
Das Verzeichnis ist nach einheitlichem Formular herzustel- len.
Es soll enthalten:
- Namen und Sitz der Korporation,
- eine Verweisung auf die Aufnahme der Grundstücke der Korpora- tion im Grundbuch (Grundprotokoll)und Angabe der Gesamtzahl der ganzen Teilrechte,
- die Namen der Inhaber der Teilrechte mit Hinweis auf den letzten bezüglichen Protokolleintrag,
- die zur Darstellung der Rechtsverhältnisse an den Teilrechten erfor-
Art. 4
derlichen Blätter (vgl. ).
Art. 4
Jedes Korporationsmitglied erhält im Verzeichnis ein Dop- pelblatt, auf welchem in besonderen Abteilungen eingetragen werden:
- der Erwerb der Teilrechte (Handänderungen),
- die Pfandrechte, mit denen die einzelnen Teilrechte belastet sind,
- andereRechtsverhältnisse (Nutzniessung, Vorkaufsrecht, Pfändung, Konkurs usw.).
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Art. 5
ImGrundbuch(Grundprotokoll)sollbeidenEinträgenbetref- fend das Eigentum an den Korporationsgrundstücken auf das Bestehen von Teilrechten hingewiesen werden (z.B.: «Forstkorporation X. in Z., Korporation mit 120 Teilrechten der Mitglieder, siehe besonderes Ver- zeichnis S. . . .»).
Art. 6
Die Anlage des Verzeichnisses der Korporationsteilrechte erfolgt aufgrund der bisherigen Einträge im Grundprotokoll sowie eines vom Vorstand der Korporation dem Grundbuchamt einzureichenden Mitgliederverzeichnisses. Weichen die bisherigen Einträge von letzte- rem ab, so hat das Grundbuchamt die erforderlichen Ausweise zu ver- langen.
Art. 7
Die Teilrechte sowie die auf ihnen ruhenden Lasten (Pfand- rechte usw.) sind von Amtes wegen in das Verzeichnis überzutragen.
Im Grundbuch (Grundprotokoll) ist von dieser Übertragung unter Hinweis auf den Eintrag im Verzeichnis Vormerk zu nehmen.
Art. 8
Für die Voraussetzungen der Eintragung und der Änderung oder Löschung eines Eintrages sowie für die Form der Eintragung im Verzeichnis der Korporationsteilrechte und die Ausstellung der Pfand- titel und anderer Urkunden über Korporationsteilrechte finden die für die Grundbuchführung bestehenden Vorschriften, wie namentlich die eidgenössische Grundbuchverordnung vom 22. Februar 19106 und die Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Grund- buchämter und die Einführung des eidgenössischen Grundbuches (Kan- tonale Grundbuchverordnung) vom 26. März 19585, sinngemässe An- wendung.
Art. 9
Veräussert ein Berechtigter eines von mehreren Teilrechten oder einen Bruchteil eines Teilrechts, so ist die Änderung auf dem Blatte des Veräusserers als «Abgang», auf dem Blatte des Erwerbers als «Zuwachs» einzutragen und auf beiden Blättern in der entsprechen- den Spalte der neue Bestand der Rechte anzugeben. Ist der Erwerber noch nicht Mitglied der Korporation, so wird ein neues Blatt eröffnet.
Art. 10
Wird ein Teilrecht zusammen mit Grundstücken verpfän- det, so soll im Verzeichnis in der Spalte «Bemerkungen» auf die mit- verpfändeten Grundstücke und im Grundbuch (Grundprotokoll) auf das mitverpfändete Teilrecht hingewiesen werden.
Art. 11
Die Namen der Korporationsmitglieder sowiealle Verände-
Art. 109
rungen derselben sind entsprechend der Vorschrift des Grundbuchverordnung6 in das Eigentümerverzeichnis einz der uschreiben.
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Art. 12
Die Vorschriften des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 19853 und derVerordnungdes Kantonsratesvom7.November1988 überdieNota- riats- und Grundbuchgebühren4 finden auf die Führung des Verzeich- nisses der Korporationsteilrechte in gleicher Weise Anwendung wie auf die Grundbuchführung.
Art. 13
Die Verzeichnisse der Korporationsteilrechte eines Grund- buchkreises oder auch einzelner politischer Gemeinden sind in einem Band zu vereinigen. Dieser muss mit Seitenzahlen versehen und vom Grundbuchverwalter auf dem Titelblatt unter Angabe des Datums der Anlegung (Eröffnung) des Verzeichnisses unterschrieben werden.
Art. 15
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
OS 30, 331 und GS II, 435.
LS 230.
LS 242.
Heute: Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) vom 9. März 2009 (LS 243).
LS 252.
SR 211.432.1. Heute: Grundbuchverordnung (GBV) vom 23. September 2011.