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252.5

Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen

Präambel

Übereinkunft mit dem Kanton Thurgau betr. Beurkundung 252.5

1.1.16 - 91

Übereinkunft

zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau

betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche

BehandlungvonRechtsgeschäftenüberGrundstücke,

die in beiden Kantonen liegen

(vom 24. Dezember 1926 / 27. Januar 1927)1

Art. 1

Zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften über eine Liegenschaft, die in beiden Kantonen liegt, sind die Urkundsper- sonen desjenigen Kantons allein zuständig, in welchem die grundbuch-

Art. 951

liche Behandlung zu erfolgen hat ( ZGB3).

Art. 2

Die Grenzen zwischen den an der Kantonsgrenze Zürich– ThurgauliegendenGrundbuchkreisenwerdenmitAusnahme derdurch dieÜbereinkunftderbeidenKantonevom18.Oktoberbeziehungsweise

.November19072 vereinbartenFertigungsgrenzelängs den Gemein- den Ossingen, Waltalingen, zürcherisch Wilen und Oberneunforn, ge-

Art. 951

stützt auf in dem Sinn Kantonszuzu gehörten. I massgebend. Gemeinde- u kreisgrenze Übereinstim und Art. 953 des Zivilgesetzbuches3, neu festgesetzt, e, dass die Grundstücke dem Grundbuchkreis desjenigen weisensind,demsiewirtschaftlichschonlängereZeitan- m Zweifelsfall ist für die Zuweisung die grössere Fläche Handelt es sich um ausgedehntere Grundstücke (Staats-, nd Korporationswaldungen usw.), so ist die Grundbuch- mit der Kantonsgrenze oder einer natürlichen Grenze in mung zu bringen.

Art. 3

Der Verlauf der neuen Grundbuchkreisgrenzen ist in den zu diesem Zwecke besonders hergestellten Plänen der Kantonsgrenze Zürich–Thurgau durch eine rot bandierte Linie gekennzeichnet.

Art. 4

Die in den beiden Kantonen zu erhebenden Beurkundungs- und Grundbuchgebühren richten sich nach den Grundbuchkreisgren- zen und fallen dem Amte zu, in dessen Kreis die Grundstücke liegen.

Art. 5

DieindenGrenzgemeindenzuerhebendenHandänderungs- steuern (zürcherischerseits Handänderungssteuern, thurgauischerseits Handänderungsgebühren genannt), wie auch alle übrigen Steuern und Beitragspflichten an Strassen- und Flusskorrektionskosten, richten sich nach der politischen Kantonsgrenze.

.5 Übereinkunft mit dem Kanton Thurgau betr. Beurkundung

Das Grundbuchamt, welches die grundbuchliche Behandlung be- sorgt,hatdeminBetrachtkommendenGrundbuchamtdesandernKan- tons, sofern dort die Handänderungssteuer eingeführt ist, sofort und unentgeltlich die für deren Veranlagung und Bezug erforderliche An- zeige zu machen und die Parteien auf diese Steuerpflicht hinzuweisen.

Art. 6

Für die Vornahme von unbedeutenden Änderungen der Grundbuchkreisgrenzen, die durch Grenzausgleichungen, insbeson- dere bei Anlass von Grundbuchvermessungen, entstehen, werden die beiden kantonalen Vermessungsämter ermächtigt.

Art. 7

Den Grundbuchämtern und Gemeinden ist je ein Exemplar der ihren Kreis beziehungsweise ihr Gemeindegebiet betreffenden Grenzpläne zuzustellen. In den Staatsarchiven der beiden Kantone ist je ein Doppel aller Grenzpläne niederzulegen.

Art. 8

Die Grundbuchämter haben die durch die neuen Grund- buchkreisgrenzen verursachten Übertragungen der in Betracht fallen- den Grundstücksteile und alle sich hieraus ergebenden Änderungen unentgeltlich vorzunehmen, sobald über ein solches Grundstück ver- fügt oder das Grundbuch angelegt wird. Der Grundstücksbezeichnung ist stets die ungefähre Fläche beizufügen, mit welcher das Grundstück im einen oder andern Kantonsgebiet liegt.

Art. 9

Wird durch ein Rechtsgeschäft über mehrere Grundstücke verfügt, von denen einzelne ganz in einem Grundbuchkreis des einen und einzelne ganz in einem Grundbuchkreis des andern Kantons lie- gen, so ist zur Beurkundung des ganzen Vertrages der Urkundsbeamte desjenigen Kantons zuständig, in dessen Grundbuchkreis die grössere FlächederinBetrachtfallendenGrundstückeliegt.IndiesemFallehat auch die grundbuchliche Anmeldung bei demjenigen Grundbuchamt zu erfolgen, in dessen Kreis die grössere Fläche der Grundstücke liegt, und es ist dieses verpflichtet, die Eintragung in den übrigen Grundbuch-

Art. 42

kreisen von Amtes wegen zu veranlassen ( 2 Die Beurkundungsgebühren fallen dabei dung vornehmenden Amte zu. Bezüglich der änderungssteuern und Beitragspflichten s Abs. 2 und 4 GBV4). ganz dem die Beurkun- zu erhebenden Hand- owie der übrigen Gebühren

Art. 5

findet sinngemässe Anwendung.

Übereinkunft mit dem Kanton Thurgau betr. Beurkundung 252.5

.1.16 - 91

Art. 10

Vorstehende Übereinkunft tritt sofort nach ihrer Genehmi- gung durch den Bundesrat in Kraft5.

OS 33, 459 und GS II, 438.

LS 245.

SR 210.

Heute:Grundbuchverordnung(GBV)vom23.September2011(SR211.432.1).

Vom Regierungsrat des Kantons Thurgau am 24. Dezember 1926, vom Regie- rungsrat des Kantons Zürich am 27. Januar 1927 und vom Bundesrat am 4. Feb- ruar 1927 genehmigt.