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252

Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Grundbuchämter und die Einführung des eidgenössischen Grundbuches

Kantonale Grundbuchverordnung

Präambel

Kantonale Grundbuchverordnung 252

1.1.25 -127

Verordnung des Obergerichtes

über die Geschäftsführung der Grundbuchämter und

die Einführung des eidgenössischen Grundbuches

(Kantonale Grundbuchverordnung)

(vom 26. März 1958)1

Das Obergericht,

Art. 218

in Anwendung der § rungsgesetzes zum vom 2. April 19112 , 220 Abs. 2, 266, 273 und 274 des Einfüh- Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) ,22 beschliesst: Erster Abschnitt: Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen

  1. Anwendbare Vorschriften
  2. Im Allgemeinen

Art. 1

Das Grundbuch wird nach den Vorschriften des eidgenössi- schen Grundbuchrechtes8 und den ergänzenden Bestimmungen dieser Verordnung geführt.

Soweitfür die das Grundbuch ergänzendenBücher, Verzeichnisse, Beschreibungen,BelegeundAnzeigennichtbundesrechtlichbestimmte Formen vorgeschrieben sind, ist das Obergericht zuständig zum Erlass weiterer Weisungen, verbindlicher Formulare und von Ausführungs- mustern.

Das Grundbuch und die eidgenössischen und kantonalen Hilfs- register sowie das Grundregister werden mittels Informatik geführt.25 II. Besondere Weisungen

Art. 2

Das Obergericht wird die Grundbuchverwalter durch Dienst- anweisungen auf dem laufenden halten über:

  1. die nach der jeweiligen Gesetzgebung bestehenden allgemeinen Verfügungsbeschränkungen(Veräusserungs-undBelastungsverbote und dergleichen),
  2. die öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die im Sinne

Art. 962

von c. d den ZGB7 im Grundbuch angemerkt werden können, ie nach eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften zu erlassen- Anzeigen.

Kantonale Grundbuchverordnung

  1. Haupt- und Hilfsbücher, Register und Verzeichnisse
  2. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 3

Im Anschluss an den Vollzug der grundbuchlichen Eintragun- gen oder nach Eintritt anderweitiger Änderungen sind die Haupt- und Hilfsbücher, Register und Verzeichnisse ungesäumt nachzuführen.

Art. 4

. Hinweise und Verzeich mit den ents heren Buchun BeiallenEinträgenindenHaupt-undHilfsbüchern,Registern nissen ist durch geeignete Hinweise der Zusammenhang prechenden übrigen Einträgen, den Belegen und den frü- gen herzustellen.

. Karten- register

Art. 5

Werden bei den in Kartenform geführten Registern und Ver- zeichnissen oder bei den auf losen Blättern geführten Hilfsbüchern (Servitutenprotokoll u.a.) einzelne Blätter herausgenommen, so sind deren Standorte zu markieren; die herausgenommenen Bestandteile sind in der Regel täglich vor Arbeitsschluss wieder einzureihen. Aus- geschiedene Karten und Blätter sind geordnet aufzubewahren.

  1. Hauptbuch auf losen Blättern

Art. 5

a. 1 WerdenloseHauptbuchblätterausderKarteigenommen, so sind sie offen in eine Sichtmappe Format A3 zu legen und nach Gebrauchsofort,spätestensabervorArbeitsschlusswiederindieKartei einzureihen.VorjedemArbeitsschlussistdieVollständigkeitderGrund- buchblätter zu prüfen.

Die geschlossenen losen Blätter verbleiben in der Kartei. Das Obergericht kann für einzelne Ämter oder Gemeinden (Quartiere) periodisch die Ausscheidung anordnen.

Art. 6

. Nachprüfung tern und Verzei prüfen und mit Grundbuchverwal buchverwalter e 2 Die prüfende die Nachprüfung

1 AlleneuenEinträgeindenHaupt-undHilfsbüchern,Regis- chnissen sind in kurzen Zeitabständen genau nachzu- den Belegen zu vergleichen. Diese Prüfung nimmt der ter, ein Notar-Stellvertreter oder ein vom Grund- rmächtigter erfahrener Angestellter vor. Person vermerkt bei den geprüften Eintragungen im Tagebuch bzw. im elektronischen System. II. Vom Bundesrecht vorgeschriebene Register

Art. 7

1 Im Eigentümerregister werden für die natürlichen Perso- nen die Personendaten gemäss GBV9 sowie die Wohnadresse und die Zustelladresse geführt.

Zusätzlich können geführt werden:

  1. der Allianzname,
  2. weitere Heimatorte,
  3. weitere Staatsangehörigkeiten.

Es kann auf gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Stellvertretungs- verhältnisse hingewiesen werden.

. Nachführung

  1. Im Allgemeinen

. Eigentümer- register

Kantonale Grundbuchverordnung 252

.1.25 -127

. Gläubiger- register

Art. 8

Das Gläubigerregister wird gemässArt.12Abs. 2GBV9 ge- führt.DieGesucheumVormerknahmevonGläubigerrechtensindTeil der Hauptakten.

. Register der Verzeichnisse

Art. 9

Das Archivbuch bildet das in der eidgenössischen Grund- buchverordnung9 vorgeschriebene Registerverzeichnis. III. Kantonale Register und Verzeichnisse

Art. 10

Ausser den vom Bundesrecht vorgeschriebenen werden fol- gende kantonale Register und Verzeichnisse geführt:

Art. 11

. das Servitutenprotokoll ( ),

.

Art. 13

.19 der Kataster ( 4.19 die Angaben de ), r Gebäudeversicherung,

Art. 68

. das Verzeichnis der Korporationsteilrechte ( ),

Art. 66

. das Strassenverzeichnis ( ),

Art. 66

. das Verzeichnis der öffentlichen Gewässer ( ),

Art. 67

. das Flurwegverzeichnis ( ),

Art. 14

.19 das Schuldbriefregister ( ),

.20

. die Sammlung der Doppel der Anzeigen an die Grundpfandgläu-

Art. 16

biger ( 2. Serv protoko ). ituten- ll

Art. 11

Die Dienstbarkeiten und Grundlasten werden in ihrem vollständigen Wortlaut in das Servitutenprotokoll eingetragen.26

Das Servitutenprotokoll ist so nachzuführen, dass die beteiligten GrundstückeundderGeltungsbereichausdemEintragjederzeitersicht- lich sind.

Art. 13

. Schuldbrief- register

Art. 14

Ins Schuldbriefregister sind alle neuen und beim Grund- buchamt eingehenden Pfandtitel einzutragen. Diesesdient zugleich als Kontrolle für die Schuldbriefformulare.

Art. 15

. Arten

Kantonale Grundbuchverordnung

. Anzeigen an die Grund- pfandgläubiger

Art. 16

DievondenGrundpfandgläubigernunterzeichnetenDoppel

Art. 834

– der Anzeigen der Schuldübernahme ( – der Anzeigen infolge Erbganges, Er und 846 ZGB7) sowie bausscheidung, Änderung des ehelichen Güterstandes usw. sind, nach den Ordnungsnummern geordnet, aufzubewahren. Beim Geschäft (im Tagebuch oder auf der Urkunde) ist auf die Ordnungs- nummerderAnzeigenhinzuweisen.ÜberdieausstehendenAnzeigen- doppel ist Kontrolle zu führen.

In den Anzeigen ist bei entgeltlicher Handänderung der Erwerbs- preis anzugeben.

. Nummerie- rung

Art. 17

Die Anzeigen an die Grundpfandgläubiger sind zu numme- rieren; mit der Nummerierung ist jedes Kalenderjahr neu zu beginnen.

  1. Belege

Art. 18

I. Hauptakten und Aufhebung mit den übrige fügungsrecht ( gen, Urteile, sind sicher au

DieöffentlichenUrkundenüberdieBegründung,Änderung dinglicher Rechte an Grundstücken bilden zusammen n Belegen über den Rechtsgrundausweis und das Ver- wie vor allem schriftliche Verträge, Erbenbescheinigun- Anmeldungen) die Hauptakten (Urkundenbuch A) und fzubewahren. I a. Formlose Anmeldung

Art. 18

a.26 Wird die Grundbuchanmeldung gemäss GBV formlos übermittelt, so sind der Name der Antrag stellenden Person, die Be- zeichnung der Behörde oder des Gerichts, der Inhalt der Grund- buchanmeldung unverzüglich zu protokollieren. Dieses Protokoll, bei elektronischer Übermittlung der entsprechende Ausdruck, ist zu den Anmeldungsbelegen (Hauptbeleg) zu legen.

Art. 19 II. Nebenakten liche Genehmigu erklärungen und 2 Die Nebenakte akten, zu denen

Die Nebenakten umfassen z.B. Zivilstandsakten, behörd- ngen, Vollmachten, Zustimmungs- und Verzichts- Korrespondenzen.22 n erhalten die gleichen Nummern wie die Haupt- sie gehören. III. Empfangs- scheine

Art. 20

Die Aushändigung von Pfandtiteln darf nur gegen Emp- fangsbescheinigung erfolgen.

FürdieRücksendungvonEmpfangsscheinenundderDoppelvon

Art. 16

Anzeigen an die Grundpfandgläubiger ( ) ist ein frankierter Brief- umschlag beizulegen.

Die Empfangsscheine und Anzeigendoppel sind nach den Ord- nungsnummern der Verzeichnisse geordnet abzulegen.

Kantonale Grundbuchverordnung 252

.1.25 -127

  1. Errichtung, Erhöhung und Löschung der Pfandtitel

Art. 21 I. Errichtung formularen aus

Neue Schuldbriefe sind auf vornummerierten Schuldbrief- zustellen.

Art. 6

Eine zur Nachprüfung gemäss die Schuldbriefformulare am En unbrauchbar gewordenen Formula vermerks im Schuldbriefregiste berechtigte Person kontrolliert de jeden Monats und vernichtet die re nach der Kontrolle des Löschungs- r.26

. Prüfung und Unterzeichnung

Art. 22

BevordiePfandtitelausgehändigtwerden,sinddieEinträge

Art. 6

zurevidieren( verwalter zu ),diePfandtitelzuprüfenunddurchdenGrundbuch- unterzeichnen. Auf den Titeln ist das Kollationszeichen anzubringen.

Art. 23 3. Fristen rung der Pf 2 Begründet titels ist

. Fristen rung der Pf 2 Begründet titels ist

Der Grundbuchverwalter sorgt für ungesäumte Ausliefe- andtitel. en Gesuchen um raschere Aushändigung eines Pfand- nach Möglichkeit zu entsprechen.15

. . . 13

Art. 25 II. Erhöhung

Bei Schuldbrieferhöhungen sind die §§ 22 und 23 anzu- wenden.15

Bei der Abgabe der Grundbuchanmeldung für die Erhöhung eines Schuldbriefs hat dieser dem Grundbuchamt vorzuliegen.16

Art. 26

III. Löschung ten der eidgen Löschungsverme

1 Die Entkräftungdes Pfandtitelswird nachden Vorschrif- össischen Grundbuchverordnung9 vorgenommen. Im rk ist die Ordnungsnummer des Schuldbriefregisters anzugeben.

Im Schuldbriefregister ist das Datum der Löschung einzutragen.

. Aufbewah- rung und Beseitigung

Art. 27

Entkräftete Pfandtitel werden im Rahmen der Nachprü-

Art. 6nachder

KontrolledesL funggemäss briefregis 2 Von Name tragungsve Grundeigen der Übertr gungsverme bestätigte 1. Formula öschungsvermerksimSchuld- ter durch die nachprüfende Person vernichtet.26 nschuldbriefen werden jedoch die Bogen mit Über- rmerken bei den Nebenakten aufbewahrt. Verlangt der tümer die Aushändigung eines gelöschten Namentitels, agungsvermerke enthält, ist vom Bogen mit den Übertra- rken eine durch den Grundbuchverwalter unterschriftlich Kopie zu den Nebenakten zu legen.17 re

. Form

Kantonale Grundbuchverordnung

Art. 27

. Ausnahmen gelöschten Pf 2 Bei der Neu weder dem Glä a.17 1 Verlangt der Grundeigentümer die Aushändigung des andtitels, so hat er dessen Empfang zu bescheinigen. ausstellung eines Pfandtitels darf der gelöschte Titel ubiger noch dem Grundeigentümer herausgegeben werden.

  1. Besondere Rechtsverhältnisse
  2. Prekaristische Verhältnisse

Art. 28

Gestattet ein Grundeigentümer den Fortbestand eines tat- sächlichen Zustandes auf Zusehen hin (z.B. Näherbaute, Leitung), so kann dieses prekaristische Verhältnis im Grundbuch angemerkt wer- den, sofern ein gutgläubiger Dritter ohne diesen Hinweis auf ein ding- liches Recht schliessen könnte. II. Kanzlei- sperre

Art. 29

Von Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erlassene prozessrechtliche Kanzleisperren sind im Grundbuch anzumerken. Im Umfang der Anordnung ist jede Verfügung über das Grundstück aus- geschlossen, es sei denn, es liege die erforderliche Zustimmung vor. III. Gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechtes

Art. 30

Bei der Eintragung von gesetzlichen Pfandrechten des kan- tonalen Rechtes sind die Bestimmungen der eidgenössischen Grund- buchverordnung9 über die Eintragung der Pfandrechte für Bodenver- besserungen sinngemäss anzuwenden. IV. Aufnahme neuer Gebäude

Art. 31

Vor der Aufnahme eines neuen Gebäudes in das Grund- buch hat sich der Grundbuchverwalter über den Standort zu vergewis- sern, soweit möglich durch Beizug einer Bescheinigung des Geome- ters.

  1. Mit- eintragung

Art. 32

Bezieht sich ein Rechtsgeschäft auf verschiedene Grund- stücke,diesichinmehrerenGrundbuchamtskreisendesKantonsZürich befinden, so kann die Anmeldung in jedem dieser Kreise abgegeben werden.

DerGrundbuchverwalterveranlasstdieEintragungbeidenande- ren Grundbuchämtern durch Zustellung eines Auszuges mit Anmel- dung.

. Verfahren beim ersuchten Amt

Art. 33

Steht der Miteintragung nichts entgegen, so ist dies vom ersuchten Amt mit der Bescheinigung über die Anmeldung zu bestäti- gen.

Die Eintragung im Grundbuch erhält das Datum der Anmeldung beim ersuchenden Amt.

. Anmeldung

Kantonale Grundbuchverordnung 252

.1.25 -127

Kann die Miteintragung nicht erfolgen, so ist hievon dem ersu- chenden Amt unter Angabe der Gründe schriftlich Kenntnis zu geben. Diesesweist die Anmeldunggegebenenfallsab. Ergebensich zwischen den beiden Ämtern Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit der Eintragung, so hat das ersuchende Amt Beschwerde zu erheben.

. Anzeigenund Gebühren

Art. 34

1 Jedes der beteiligten Grundbuchämter erlässt die vorge- schriebenen Anzeigen für diejenigen Grundstücke, die in seinemKreis liegen.

Das ersuchende Amt bezieht die Gebühren. Eine Überweisung an das ersuchte Amt findet nicht statt.

. Titel- ausstellung und Mitunter- zeichnung

Art. 35

Das ersuchende Amt stellt die Pfandtitel aus und lässt sie von den andern Grundbuchverwaltern mitunterzeichnen.

. . . 13

Art. 35

a.13 VII. Stockwerk- eigentum. Amtliche Bestätigung über die Abgeschlossen- heit der zu Sonderrecht ausgeschiede- nen Räume

Art. 35

b. DerGemeinderat (Bauamt)amOrteder gelegenenSache ist die zuständige Behörde zur Ausstellung der amtlichen Bestätigung, dass die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume einer im Stockwerk- eigentum stehenden Baute ganz in sich abgeschlossene Wohnungen oder geschäftlichen oder andern Zwecken dienende Raumeinheiten

Art. 33

mit eigenem Zugange seien ( genössischen Grundbuchveror Zweiter Abschnitt: Elektron b Abs. 2 und 33 c Abs. 3 der eid- dnung9). ischer Datenzugang und elektronischer Datenaustausch30

  1. Datenzugang25
  2. Öffentlicher Zugang

Art. 35

c.20, 29 1 Die nach GBV9 ohne Interessennachweis zugänglichen Daten des Hauptbuchs werden im Internet zusammen mit der dem Grundbuchamt bekannten Adresse der Eigentümerschaft öffentlich zugänglich gemacht. Davon ausgenommen ist das Geburtsdatum.

Für die Regelung der Zugangsmodalitäten, einschliesslich Sperrung von Nutzenden bei missbräuchlichem Gebrauch, ist das Notariatsinspek- torat zuständig. Es kann die Überwachung und Durchsetzung dieser Regeln an eine andere Verwaltungsbehörde oder einen privaten Auf- gabenträger delegieren.

Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer kann die Sperrung ihrer oder seiner Eigentümerdaten im Internet verlangen.

Kantonale Grundbuchverordnung II. Erweiterter Zugang

Art. 35

d.20, 29 1 Der erweiterte elektronische Zugang im Sinne der GBV kann über eine kantonale Plattform oder unter Beizug eines pri- vaten Aufgabenträgers gewährt werden.

Erweiterten elektronischen Zugang können beantragen:

  1. Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zu den Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benöti- gen,
  2. Urkundspersonen und ihre Hilfspersonen,
  3. Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer und ihre Hilfspersonen,
  4. Banken, Vorsorgeeinrichtungen, Versicherungen und die weiteren Institutionen im Sinne von Art.28 Abs.1 Bst.b und bbis GBV,
  5. Grundstückeigentümerinnen und Grundstückeigentümer sowie wei- tere Personen im Sinne von Art.28 Abs.1 Bst.d GBV,
  6. Immobilienverwalterinnen und Immobilienverwalter im Sinne von Art.28 Abs.1 Bst.e GBV.

Für die Einräumung, den definitiven Entzug und die Regelung der Zugangsmodalitäten ist das Notariatsinspektorat zuständig. Es kann diese Befugnisse an eine andere Verwaltungsbehörde oder einen pri- vaten Aufgabenträger delegieren.

Zu den Belegen wird kein elektronischer Zugang gewährt.

  1. Elektronischer Datenaustausch25

Art. 35

Datenaustausch und den Nachfüh 2 DasNotariatsi mit weiteren Äm C. Bezug von Da e.25 1 Der Datenaustausch zwischen den Grundbuchämtern rungsgeometern erfolgt auf elektronischem Weg. nspektoratkanndenelektronischenDatenaustausch tern anordnen. ten der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich25 Zugriff im Abrufverfahren

Art. 35

f.25 1 Der Zugriff auf Daten der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich durch die Grundbuchämter kann im Abrufverfahren erfolgen.

Kantonale Grundbuchverordnung 252

.1.25 -127

Die Grundbuchämter können im Rahmen ihrer Grundbuch- führung durch direkten elektronischen Zugriff insbesondere folgende Daten von der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich erheben: die Gebäudenummer, die Gemeinde/das Quartier, die Gebäudeadresse(n), denGebäude-Zweck,dieSpezialnutzung,dasErstellungsjahr,dasVolu- men, das Schätzungsdatum, den Schätzungsgrund, die Versicherungs- summe,dieVersicherungsart,denaktuellenGVZ-Index,denBasiswert, die Bauzeitversicherungssumme sowie den Vertreter.

Sie beschränken die Zahl der Zugriffsberechtigten, schützen den Zugriff und sorgen für dessen Protokollierung.

  1. Gebühren und Inkasso25

Art. 35

I. Gebühren stellung von gebührenvero gen der Fina g.20, 29 Die Gebühren für den erweiterten Zugang und die Er- elektronischen Auszügen richten sich nach der Notariats- rdnung vom 9.März 20093 und den ergänzenden Weisun- nzdirektion.

Art. 35

II. Inkasso behörde oder oder dieser weisung der 2 Das Notari Vertrag. Die h.20, 29 1 Das Inkasso der Gebühren kann einer Verwaltungs- einem privaten Aufgabenträger übertragen werden. Diese sorgt für die elektronische Rechnungsstellung und die Über- Gebührenerträge an die zuständige kantonale Stelle. atsinspektorat regelt die Übertragung des Inkassos durch ser bedarf der Zustimmung der Finanzdirektion.

Art. 35

§ D E A I W i und 35 k.27 ritter Abschnitt: Die kantonale Übergangsordnung bis zur inführung des eidgenössischen Grundbuches26 . Grundprotokoll28 . Form und irkung

Art. 36

BiszurEinführungdeseidgenössischenGrundbucheshaben dieEinträgeimbisherigenGrundprotokollGrundbuchwirkungmitAus-

Art. 48

nahme der Wirkung zugunsten gutgläubiger Dritter ( Schluss-

Art. 274

titel zum ZGB7, 2 Das Grundproto EG zum ZGB2). koll wird nach den Vorschriften des eidgenös-

Art. 37

sischen Grundbuchrechtes geführt, soweit sich aus keine Abwei- chungen ergeben.

Kantonale Grundbuchverordnung

Art. 37 II. Nachführung genommen Erbgäng 2 Erbgänge,besch merkungen werden Weise wie im Gru geschrieben. Zur 3 IndenGrundprot umspäterbegründe können. Wird ein ist eine Neubesc B. Vorbereitung

ImGrundprotokollwerdendie Eigentumsänderungen (aus- e) protokolliert. ränktedinglicheRechte,VormerkungenundAn- beim letzten Grundprotokolleintrag in gleicher ndbuch (mit kurzem Text oder Titel mit Zitat) ein- Ergänzung wird das Servitutenprotokoll geführt. okolleinträgenistgenügendRaumfreizuhalten, teRechtsverhältnissegemässAbs. 2nachtragenzu Eintrag durch solche Nachträge unübersichtlich, so hreibung vorzunehmen. der Grundbucheinführung

  1. Im Allgemeinen

Art. 38

Für Gemeinden, in denen die Grundbucheinführung nach den Bestimmungen des Vierten26 Abschnittes noch nicht stattfinden kann,istdieÜberleitungindaseidgenössischeGrundbuchvorzuberei- ten, insbesondere durch Teilbereinigungen und allenfalls durch Über-

Art. 44

tragung der Grundstücke in das Grundregister ( ). II. Teil- bereinigungen

Art. 39

Der Grundbuchverwalter soll nach Möglichkeit die Rechts- verhältnisse an den Grundstücken bereinigen, indem er durch Ver- ständigung unter den Beteiligten eine Neufassung unklarer und die Löschung bedeutungslos gewordener Einträge herbeizuführen sucht.

. Ein- vernahmen

Art. 40

Er kann mit den Eigentümern auch schon die Fragen gemäss

Art. 56

§ , 57, 60 und 62–65 dieser Verordnung behandeln, Einvernahmen

Art. 58

zuProtokolldurchführen( Recht entstandenen Dien )undaufEintragungderunterdemalten stbarkeiten hinwirken.

. Verfahrens- mittel

Art. 41

Ist rasche Bereinigung im Interesse der Rechtssicherheit geboten, so kann der Grundbuchverwalter die Verfahrensmittel gemäss

Art. 60

§ 4 v b G , 61, 74, 75, 77, 78 und 87 anwenden. . Übertragung on Dienst- arkeiten und rundlasten

Art. 42

Die Dienstbarkeiten und Grundlasten, die keiner neuen Fassung bedürfen, sind nach und nach in das Servitutenprotokoll zu übertragen.

Art. 43

. Hinweise oder Abschlu

Beginn,VerzichtaufdieMitwirkungdesGrundeigentümers ss einer Teilbereinigung werden im Grundregister ver- merkt.

. Aufgabe

Kantonale Grundbuchverordnung 252

.1.25 -127

  1. Grundregister Form und Wirkung

Art. 44

An Stelle des Grundprotokolls kann der Grundbuchver- walter das Grundregister anlegen.

Dieses wird als kantonales, dem Grundbuch angeglichenes Real- folienregister mit Einzel- und Kollektivblättern nach den Vorschriften des eidgenössischen Grundbuchrechtes geführt. Die Einträge haben Grundbuchwirkung mit Ausnahme der Wirkung zugunsten gutgläubi-

Art. 36

ger Dritter ( 3 DieÜbertrag nach und nach D. Gemeinsame I. Unterschei ). ungderGrundstückeausdemGrundprotokollkann stattfinden. Bestimmungen - dung der Formen

Art. 45

Bis zur Inkraftsetzung des Grundbuches dürfen die Über- gangsregister nur als Grundprotokoll oder Grundregister bezeichnet werden.

In allen Urkunden, die auf einen Bucheintrag Bezug nehmen, ist deutlich erkennbar zu machen, dass ein Grundstück im kantonalen Grundprotokoll beziehungsweise Grundregister enthalten ist. Der Ausdruck «Grundbuch» darf nicht verwendet werden. II. Vermarkung beim Fehlen der Grundbuch- vermessung

Art. 46

Fehlt die Grundbuchvermessung, so darf der Grundbuch- verwalter die Teilung von Grundstücken erst vollziehen, wenn er sich darübervergewisserthat,dassdieneugebildetenGrundstückevermarkt sind. Vierter Abschnitt: Die Einführung des eidgenössischen Grundbuches26

  1. Allgemeine Bestimmungen über die Grundbucheinführung26

Art. 47

I. Anordnung Grundbuchverw buches für ei den Umfang de den Bestimmun Das Obergericht ordnet auf Antrag oder nach Anhören des alters die Einführung des eidgenössischen Grund- ne Gemeinde oder einen Gemeindeteil an und bestimmt s Bereinigungsverfahrens nach Massgabe der folgen- gen. II. Voraus- setzungen

Art. 48

Voraussetzung ist das Vorhandensein eines eidgenössisch

Art. 266

anerkannten Vermessungswerkes. Vorbehalten bleibt Abs. 1 zweiter Satz EG zum ZGB2.

Kantonale Grundbuchverordnung

Art. 49 III. Umfang dasgesamteGe und Winterth 2 WodasVerme tes vorliegt Berggebiet, anordnen, da Gemeindeteil nung beibeha

Die Einführung des Grundbuches erfolgt grundsätzlich für bieteinerpolitischenGemeinde, indenStädten Zürich ur nach Quartieren. ssungswerknurübereinenTeildesGemeindegebie- und der übrige Teil deutlich erkennbar abgegrenzt ist (z.B. Waldpartie, Rebberggebiet usw.), kann das Obergericht ss die Einführung des Grundbuches auf den vermessenen beschränkt und für den übrigen Teil die Übergangsord- lten wird.

Art. 50

IV. Bereinigung einer Person übe gend dieser Aufg 2 Über den Stand ter dem Obergeri

1 Die Bereinigung und Einführung des Grundbuches kann rtragen werden, die sich ausschliesslich oder vorwie- abe widmet. der Bereinigung erstattet der Grundbuchverwal- cht je auf Ende eines Kalenderjahres Bericht.

Art. 51 V. Anzeigen rung werden dem Bundesam Bodenrecht), Vermessungsa

Anordnung, Umfang und Abschluss der Grundbucheinfüh- vom Obergericht dem Regierungsrat, dem Bezirksgericht, t für Justiz (Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und dem Bundesamt für Landestopografie (Eidgenössisches mt)undderBaudirektion(AmtfürRaumordnung)mit- geteilt.19

Der Grundbuchverwalter macht die gleiche Mitteilung an den Nachführungsgeometer. VI. Hand- änderungen

Art. 52

Bei Handänderungen unterrichtet der Grundbuchverwalter den Erwerber über den Stand der Bereinigung.

  1. Durchführung der Bereinigung
  2. Im Allgemeinen

Art. 53

Der Anlegung des Grundbuches geht eine Bereinigung der GrundprotokolleundGrundregistervorausmitdemZweck,dieRechts- verhältnisse an den Grundstücken vollständig und eindeutig zu ermit- teln.

Art. 54 II. Umfang tum stehend 2 Sie bezie Rechtsverhä Neuordnung digung der

DieBereinigunghatdieimprivatenundöffentlichenEigen- en Grundstücke zum Gegenstand. ht sich auf die vor dem 1. Januar 1912 entstandenen ltnisse. Wo es sich als wünschbar erweist, soll auch eine der später begründeten dinglichen Rechte durch Verstän- Parteien angestrebt werden.

Art. 55

Kantonale Grundbuchverordnung 252

.1.25 -127 IV. Mitwirkung der Grund- eigentümer und Dritter

Art. 56

Der Grundbuchverwalter lädt jeden Eigentümer oder des- sen gesetzlichen Vertreter zur Einvernahme über die Rechtsverhält- nisse an seinen Grundstücken vor, sofern dessen Grundstücke einer Bereinigung bedürfen. Er hat bei der Festsetzung der Einvernahmen auf die Bedürfnisse der Beteiligten gebührend Rücksicht zu nehmen.22

Wo es zur Klärung der Rechtsverhältnisse notwendig ist, soll die Einvernahme mit einem Augenschein auf dem Grundstück verbunden werden.

Art. 57

b. Gegenstand Übergang der a ermittelt, die es werden die den Bauten, Ei fernerwirdfest bestanden habe c. Einvernahme Durch die Einvernahme und den Augenschein wird der lten Beschreibung in die neuen Katasternummern Bedeutung der eingetragenen Servituten überprüft, und Rechtsverhältnisse an Grenzvorrichtungen, überragen- nfahrten, Wegen, Quellen, Leitungen usw. klargestellt; gestellt,obdinglicheRechte,die bisher ohneEintragung n, eingetragen werden müssen. - protokoll

Art. 58

Das Ergebnis der Einvernahme, die Erklärungen über Fortbestand, Änderung oder Löschung von Einträgen und die Bestä- tigung, dasskeineweitereneintragungsbedürftigenRechtsverhältnisse bestehen, werden in einem vom Eigentümer zu unterzeichnenden Pro- tokoll festgehalten.

. Schriftliches Verfahren

Art. 58

a.21 1 Der Grundbuchverwalter kann von einer mündlichen Einvernahme absehen und die Erklärung des Eigentümers im Sinne

Art. 58

von 2 Da dem Wirk 3. V die schriftlich einholen. bei hat der Grundbuchverwalter den Grundeigentümer mit vom Obergericht genehmigten Merkblatt über die rechtlichen ungen der Grundbucheinführung zu unterrichten. erzicht auf Mitwirkung

Art. 59

Der Grundbuchverwalter kann von einer Mitwirkung des Grundeigentümers und Dritter absehen, wenn die vorhandenen Ein- träge unverändert in das Grundbuch übernommen und das Vorliegen von dinglichen Rechten, die bisher ohne Eintragung bestanden haben und nun der Eintragung bedürfen, nach seiner Ansicht ausgeschlossen werden kann.

. Ermittlungen bei Dritten

Art. 60

Soweit notwendig sind auch Dritte, wie frühere Eigentümer, Nachbarn,Architekten,Geometer,Bauunternehmer,Installateureusw., um Auskunft und um die Überlassung von Plankopien usw. anzuge- hen, z.B. für die Ermittlung des Verlaufes von Quellfassungen, Durch- leitungen usw.

. Einvernahme der Grund- eigentümer

  1. Ort und Zeit

Kantonale Grundbuchverordnung

Kommen auskunftspflichtige Dritte ihren Pflichten nicht nach, ordnet der Grundbuchverwalter mittels Verfügung die Herausgabe der betreffenden Akten an oder lädt den auskunftspflichtigen Dritten zur Einvernahme vor.22

Art. 61 5. Zwangsmittel an der Bereinigu nicht gehörig ve verwalter nach d nungsstrafen vom 2 Bleibt auch di

. Zwangsmittel an der Bereinigu nicht gehörig ve verwalter nach d nungsstrafen vom 2 Bleibt auch di

Wer der Aufforderung zur Einvernahme oder Mitwirkung ng unentschuldigt keine Folge leistet und sich auch rtreten lässt, kann nach Verwarnung vom Grundbuch- en Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Ord- 30. Oktober 18665 mit Ordnungsbusse belegt werden. ese erfolglos, so ist gegebenenfalls von den Verfah-

Art. 74

rensmitteln gemäss den § nigung im Übrigen in dem kung des Eigentümers mög Rechte im Aufrufs- und E –78 Gebrauch zu machen und die Berei- Masse durchzuführen, als dies ohne Mitwir- lich ist. Diesem bleibt die Wahrung seiner inspracheverfahren anheimgestellt. IV. Bereinigung der Eigentums- verhältnisseund der Grundstück- beschreibungen22

Art. 62

Die Bezeichnung der Eigentümer ist zu vervollständigen

Art. 7

( 2 t b w 2 B e G ). Sind Grundstücke nicht auf den Namen des derzeitigen Eigen- ümers eingetragen (z.B. wegen Erbganges), so veranlasst der Grund- uchverwalter die Beteiligten zur Beschaffung der notwendigen Aus- eise und zur Abgabe der erforderlichen Anmeldungen. . In den üchern nicht nthaltene rundstücke

Art. 63

Findet sich für ein Grundstück weder im Grundprotokoll nochimGrundregistereinEintrag,sodarfeinAnsprechernurgestützt aufeinenAusweisüberdenrechtmässigenErwerbalsEigentümerein- getragen werden.

. Bedeutungs- lose Einträge

Art. 64

Sind im Grundprotokoll oder Grundregister Grundstücke enthalten, deren Vorhandensein an Hand der Grundbuchvermessung

Art. 74

nicht festgestellt werden kann, so sind die § –76 sinngemäss anzu- wenden.

. Gemein- schaftliches Eigentum

Art. 65

Bei Miteigentum ist das Anteilsverhältnis, bei Gesamteigen- tum die Rechtsgrundlage (z. B. Erbengemeinschaft, einfache Gesell- schaft) klarzustellen.

. Öffentliches Eigentum

Art. 66

DerGrundbuchverwalterveranlasstdiezuständigeBehörde zu einer genauen Ausscheidung der öffentlichen Strassen, Plätze, Wege undGewässersowiezurErstellungentsprechenderVerzeichnisseoder Pläne.

Art. 67 6. Flurwege

. Flurwege

Der Gemeinderat ist zu veranlassen, dem Grundbuchamt

Art. 108

einVerzeichnis derFlurwegeeinzureichen (§ Abs. 1 des Gesetzes über die Förderung de wirtschaftsgesetz – vom 2. September 1979 Abs. 1 lit. b und 113 r Landwirtschaft – Land- 6).

. Im Allgemeinen

Kantonale Grundbuchverordnung 252

.1.25 -127

Art. 56

Die Anteilsberechtigung ist durch die Einvernahmen (§ zu ermitteln und nötigenfalls in dem für streitige Dien –60) stbarkeiten vor-

Art. 74

gesehenen Verfahren zu bereinigen (§ 3 Die Beteiligung wird bei den berec ff.). htigten Grundstücken ange- merkt.

. Genossen- schaftswege

Art. 67

a. DieVolkswirtschaftsdirektiondesKantonsZürichistzuver- anlassen, dem Grundbuchamt ein Verzeichnis der Genossenschafts-

Art. 108

wege einzureichen (§ über die Förderung d Abs. 1 lit. a und 113 Abs. 2 des Gesetzes er Landwirtschaft – Landwirtschaftsgesetz – vom

. September 19796).

. Korporations- teilrechte

Art. 68

Das Verzeichnis der Korporationsteilrechte ist nach Mass- gabe der Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte vom 19. April 19164 zu bereini- gen.

Art. 69

. Wasserrechte unddauernden Was Grundregister au Grundstücke aufg keine Urkunden, ser- und Energie kantonalen Baudi Die ehehaften und die bereits verliehenen selbstständigen serrechte,diebishernichtimGrundprotokollbzw. fgenommen waren, werden von Amtes wegen als enommen. Bestehen für ehehafte Wasserrechte noch so ist deren Ausstellung bei der Abteilung für Was- wirtschaft oder der Abteilung für Grundwasser der rektion in die Wege zu leiten.

  1. Neuordnung der Dienstbar- keiten, Grund- lasten und Anmerkungen22

Art. 70

Anzustreben ist die Überführung der bisherigen Einträge in eine den tatsächlichen Verhältnissen und dem geltenden Sachenrecht entsprechende Form sowie die Streichung überflüssiger und bedeu- tungslos gewordener Einträge.

. Übertragung, Neufassung und Datierung

Art. 71

Dienstbarkeiten und Grundlasten, die keiner Änderung bedürfen, und solche, die ohne materielle Änderung neu gefasst wer- den, sind mit ihrem Entstehungsdatum zu übertragen.

BeidenaufgrunddesfrüherenRechtesohneEintragungbestehen- den Dienstbarkeiten wird das ungefähre Entstehungsjahr angegeben oder, wenn dies nicht möglich ist, auf die Entstehung «vor 1912» hin- gewiesen.

Art. 72 3. Formulierung ist grösste Sorg fen, ob er den W 2 Ortsangaben (v auf dem Lokal zu schein, zu überp

. Formulierung ist grösste Sorg fen, ob er den W 2 Ortsangaben (v auf dem Lokal zu schein, zu überp

Der Formulierung der Dienstbarkeiten und Grundlasten falt zu widmen. Der Wortlaut ist daraufhin zu überprü- illen der Parteien eindeutig wiedergibt. orn, hinten, oben, unten usw.) sind auf die ihnen kommende Bedeutung, nötigenfalls durch Augen- rüfen.

. Im Allgemeinen

Kantonale Grundbuchverordnung

Im Dienstbarkeitsvertrag ist auch das im Grundbuch einzutra- gende Stichwort aufzuführen.

Art. 73 4. Pläne Grundlast ben, so s Parteien 2 Die Bes (Quellfas anzustreb (Geometer

. Pläne Grundlast ben, so s Parteien 2 Die Bes (Quellfas anzustreb (Geometer

Lässt sich der Geltungsbereich einer Dienstbarkeit oder mit Worten nicht eindeutig oder nicht anschaulich umschrei- ind ergänzende Pläne oder Skizzen zu erstellen und von den unterzeichnen zu lassen. chaffung solcher Pläne ist für alle unterirdischen Anlagen sungen, Quelleinzugsgebiet, Durchleitungen aller Art usw.) en. Hiefür sind die bei den Beteiligten oder bei Dritten n, Bauunternehmern usw.) erhältlichen Unterlagen beizu-

Art. 60

ziehen ( 5. Bedeu lose Ein ). tungs- träge

Art. 74

Wird einaltrechtlicher Protokolleintrag von einem Beteilig- ten als hinfällig bezeichnet oder vom Grundbuchverwalter selber als bedeutungslos erkannt und weigert sich der aus dem Protokoll ersicht- liche Berechtigte, seine Zustimmung zur Löschung zu erteilen, so ist

Art. 271

das Verfahren gemäss EG zum ZGB2 einzuleiten.

Art. 75

b. Verfahren

1 Der Grundbuchverwalter führt eine Sühnverhandlung

Art. 201

durch, bei der die gemäss anzuwenden s keitmiteinemBericht lichen Verfahren be 2 DieZuweisungderPa begehrens hat der G beieinemAbstand von , 202, 203, 204 und 205 Abs. 1 ZPO10 sinn- ind. Bleibt sie erfolglos, so leitet er die Streitig- vonAmteswegenandasEinzelgerichtimordent- im Bezirksgericht der gelegenen Sache weiter. rteirollenunddieUmschreibungdesStreit- rundbuchverwalter so vorzunehmen, dass auch derProzessführungeinfür das Grundbuch ein-

Art. 223

deutiges Ergebnis eintritt ( , 234 ZPO10).

  1. Bei unauffindbarem Berechtigten

Art. 76

Kann der Berechtigte an Hand des Grundprotokolls nicht ausfindig gemacht werden und meldet er sich auch nicht innerhalb der

Art. 90

Auflagefrist (§ trag nicht in d 2 Von dieser Ve protokoll (Grun merkgenommen.Di in einem Ordner –91), so wird der als bedeutungslos erkannte Ein- as Grundbuch übertragen. rfügung des Grundbuchverwalters wird im Grund- dregister) schon im Zeitpunkt der Bereinigung Vor- eseVerfügungensindfortlaufendzunummerieren, aufzubewahren und bilden das Verzeichnis gemäss

Art. 91

Sie sind auch in den auszustellenden Urkunden zu erwähnen.

. Unklare Einträge

Art. 77

Hält der Grundbuchverwalter die Klarstellung und Neu- fassung eines Eintrages für notwendig und gelingt es nicht, von allen Beteiligten die Zustimmung zu einem neuen Wortlaut zu erhalten, so veranlasst er die gerichtliche Feststellung des Inhaltes des streitigen

Art. 271

Rechtes im Verfahren gemäss EG zum ZGB2 und § 75 dieser Verordnung.

  1. Streitfälle

Kantonale Grundbuchverordnung 252

.1.25 -127

. Streitige, neuangemeldete Dienstbarkeiten

Art. 78

WirdeinbishernichteintragungsbedürftigesdinglichesRecht zur Eintragung angemeldet und können sich die Beteiligten über diese Eintragung nicht einigen, so verfährt der Grundbuchverwalter

Art. 271

EGzumZGB gemäss Anspre 8. Vol Änderu

und§ 75dieser Verordnung,wobeier den cher als Kläger bezeichnet. lzug von ngen

Art. 79

Aufgrund der von allen Beteiligten unterzeichneten Erklä- rungen oder der richterlichen Entscheide sind die einzelnen Eintra- gungen, Änderungen oder Löschungen im Tagebuch einzutragen und zu vollziehen.

. Hinweise auf streitige Rechte

Art. 80

Streitfälle über eingetragene oder neu angemeldete Rechte sindbeidenbeteiligtenGrundstückendurchBemerkungenzuerwähnen.

Bei Handänderungen sind sie dem neuen Eigentümer zur Kennt- nis zu bringen mit dem Hinweis, dass er am Prozess als Intervenient

Art. 73

teilnehmen könne ( –77 ZPO10).22

. Verzeichnis der Streitfälle

Art. 81

Der Grundbuchverwalter führt über die Streitfälle ein Ver- zeichnis, das enthalten soll: die Ordnungsnummer, die Namen der Streitparteien, die Nummern der beteiligten Grundstücke, den Streit- gegenstand und die Daten über den Fortgang und Abschluss des Pro- zesses.

. Unter altem Recht verblei- bende Rechts- verhältnisse

Art. 82

In den Grundprotokollen eingetragene dingliche Rechte des kantonalen Rechtes, die nicht bedeutungslos, aber nach dem gel- tenden Grundbuchrecht nicht eintragungsfähig sind und nicht auf dem Wege der Verständigung in eine eintragungsfähige Form überführt

Art. 45

werden können, sind im Grundbuch anzumerken ( Schlusstitel zum ZGB7). VI. Bereinigung der Pfand- rechte22

Art. 83

Sind verpfändete Grundstücke mit Bezug auf Eigentum, Dienstbarkeiten und Grundlasten bereinigt, so sind laufend auch die PfandrechtedenneuenVerhältnissenanzupassen.Nötigenfallsistderen Vereinfachung anzustreben.

Art. 84 2. Ablösung

. Ablösung

DieBereinigungderPfandbelastungendurchzwangsweise

Art. 267

Ablösung der älteren Pfandrechte im Sinne von ist vom Grundbuchverwalter nur anzuordnen, wen verhältnisse der grundbuchlichen Neuordnung en gesonderter Belastung verschiedener Teile des undeineVerständigungunterdenBeteiligtennichter 2 DerGrundbuchverwalterkannimEinvernehmenmitde schuldner und nötigenfalls ohne ihn für die Ne theken sorgen. Ist diese gesichert, so erlässt EG zum ZGB2 n die Pfandrechts- tgegenstehen (z.B. bei gleichen Grundstückes) zieltwerdenkann. mPfand- uplatzierung der Hypo- er die Kündigungen im

Art. 267

Sinne von EG zum ZGB2.

. Im Allgemeinen

Kantonale Grundbuchverordnung

. Ausstellung neuer Pfandtitel

Art. 85

Es ist die Neuerrichtung der alten Pfandrechte mit neuem Datum unter Inanspruchnahme der alten Pfandstelle anzustreben und hiefür die Zustimmung der am Rangverhältnis Beteiligten einzuholen.

Andernfalls sind unübersichtliche oder schadhafte Pfandtitel mit altem Datum nach den Vorschriften der eidgenössischen Grundbuch- verordnung9 neu auszustellen.

. Ergänzung der übrigen Pfandtitel

Art. 86

In den übrigen Pfandtiteln sind die sich aus der Bereinigung ergebenden Änderungen nachzutragen. Unwesentliche Ergänzungen (Angabe der Katasternummer, kleine Massdifferenzen) können bei späterer Gelegenheit in den Titeln nachgetragen werden.

. Rang- verhältnisse

Art. 87

BestreiteteinGrundpfandgläubigerdenallfälligbeanspruch- ten Vorrang von neu einzutragenden oder abzuändernden Lasten, so veranlasstderGrundbuchverwalterdiegerichtlicheFeststellungimVer-

Art. 271

fahren gemäss EG zum ZGB2 und § 75 dieser Verordnung.

. Verfügung gegen säumige Pfandgläubiger

Art. 88

Gegen Pfandgläubiger, die sich weigern, ihren Pfandtitel zur Neuerrichtung oder Änderung einzusenden, ordnet der Grund- buchverwalter mittels Verfügung die Herausgabe des Pfandtitels an.

. Bedeutungs- loseundstreitige Pfandrechts- einträge

Art. 89

Altrechtliche Protokolleinträge über pfandrechtsähnliche Verhältnisse, wiez.B. Verschreibungsanhänge,Grundzinsen,Zehnten usw., werden von Amtes wegen gestrichen.

Art. 259

Die gemäss bung gleichge Pfandeigentüm Abs. 2 EG zum ZGB2 der Grundpfandverschrei- stellten altrechtlichen Grundpfandrechte sind, wenn der er den Untergang des Rechtsverhältnisses glaubhaft

Art. 74

macht, wie bedeutungslose Servituten zu behandeln (§ 3 Für die als vermisst bezeichneten Titel mit Wertpa –76). piercharakter

Art. 259

( Abs. 1 EG zum ZGB2) ist ein Amortisationsverfahren gemäss

Art. 870

beziehungsweise Art. 871 ZGB7 durch Erlass eines Sammel- aufrufes anzustreben.

  1. Bekanntmachung und Fristansetzung
  2. Zeitpunkt und Form

Art. 90

Sobald die Bereinigung abgeschlossen ist, für alle Grund- stücke die neue Beschreibung in einer der Übergangseinrichtungen vorliegt und auch die Hilfsbücher und Verzeichnisse geordnet sind, erlässt der Grundbuchverwalter im kantonalen Amtsblatt und in den

Art. 91

amtlichen Publikationsorganen der Gemeinde zweimal die in vor- geschriebene Bekanntmachung.

Kantonale Grundbuchverordnung 252

.1.25 -127

Art. 91 II. Inhalt rufes hat w «Grundbuche Aufruf und Das Oberger für die pol führung des Die zu dies (Grundregis den Beteili Einsicht au Einwendunge nerhalbderA Wer an priv beansprucht den sind, w beim Grundb im Bereinig Dienstbarke überragende

Die öffentliche Bekanntmachung der Auflage und des Auf- ie folgt zu lauten: inführungfürdieGemeinde(Stadtquartier) . . . . . . . . . . Fristansetzung icht des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom . . . . . . . . itische Gemeinde (das Stadtquartier) . . . . . . . . . . die Ein- eidgenössischen Grundbuches angeordnet. em Zwecke bereinigten kantonalen Grundprotokolle ter), die Hilfsbücher, Verzeichnisse und Belege liegen gten während eines Monates (d. h. bis zum . . . . . . .) zur f. n wegen Mangelhaftigkeit oder Unrichtigkeit sind in- uflagefristbeimGrundbuchamtschriftlichzuerheben. aten oder öffentlichen Grundstücken dingliche Rechte , die vor dem 1. Januar 1912 ohne Eintragung entstan- ird aufgefordert, diese Rechte während der Auflagefrist uchamt schriftlich anzumelden, sofern dies nicht schon ungsverfahren geschehen ist. Dies gilt vor allem für iten, die sich in körperlichen Anstalten darstellen, wie Bauten, ausgelegte Wege, Quellfassungen, Leitungen usw.»

Sind Dienstbarkeiten oder altrechtliche Pfandrechte weggewiesen

Art. 76

worden (gemäss den § und 89), so ist diese Bekanntmachung wie folgt zu ergänzen: «Vor dem 1. Januar 1912 errichtete Grundpfandrechte ohne Wert- papiercharakter (Kredit-, Bürgschafts-, Frauengutsversicherungs- briefe, Kaufschuldbriefe) werden, wenn der Pfandeigentümer den Untergang des Rechtsverhältnisses glaubhaft gemacht hat und der Berechtigte an Hand des Protokolls nicht festgestellt werden kann, nichtindasGrundbuchaufgenommen,sofernsieinnerhalbderAuf- lagefrist nicht angemeldet werden. Das gleiche gilt für Servituten, derenBerechtigtenichtausfindiggemachtwerdenkönnen.DasVer- zeichnis der Wegweisungsverfügungen liegt zur Einsicht auf.» III. Erledigung der Anmeldun- gen und Ein- wendungen

Art. 92

Erfolgen aufgrund des Aufrufes noch Anmeldungen oder Einwendungen, so behandelt sie der Grundbuchverwalter wie die an- lässlichderEinvernahmegeltendgemachtenRechteundBestreitungen.

Kantonale Grundbuchverordnung

  1. Anlegung des Grundbuches
  2. Aufnahme derGrundstücke

Art. 93

Die Aufnahme der Grundstücke im Grundbuch erfolgt nach den Vorschriften des eidgenössischen Rechtes.

Auch für die zum Verwaltungsvermögen und zu den öffentlichen

Art. 944

Sachen im Gemeingebrauch gehörenden Grundstücke ( und für die Flurwege sind Grundbuchblätter anzule 3 Auf dem Hauptbuchblatt von Eisenbahngrundstücke Abteilung «Grundpfandrechte» auf das Eidgenössisc pfandbuch zu verweisen. Im informatisierten Grund ZGB7) gen. n ist in der he Eisenbahn- buch erfolgt der Hinweis in den Bemerkungen zum Eigentum.26 II. Anlegung der Grundbuch- blätter

Art. 94

Das Grundbuch wird auf losen Blättern angelegt.

Vorhandene lose Grundregisterblätter können mit Bewilligung des Obergerichtes, sofern sie keine Einträge aus dem früheren kanto- nalen Recht enthalten, unter entsprechender Änderung der Bezeich- nung als Grundbuchblatt verwendet werden.

Art. 94

a. Ausnahmen register keine nen die im gebu mit Bewilligung Bezeichnung als a.16 Enthalten die Hauptbuchblätter im gebundenen Grund- Einträge aus dem früheren kantonalen Recht, so kön- ndenen Hauptbuch enthaltenen Hauptbuchblätter des Obergerichts unter entsprechender Änderung der Grundbuch verwendet werden.

. Form und Inhalt

Art. 95

Für die Einschreibungen in den Grundbuchblättern sind die Vorschriften des eidgenössischen Grundbuchrechtes und die ergän- zenden Bestimmungen dieser Verordnung massgebend.

Beim Entscheid darüber, ob Einzel- oder Kollektivblätter zu ver- wenden seien, hat der Grundbuchverwalter die örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse zu berücksichtigen.

. Streitige dingliche Rechte

Art. 96

Die noch streitigen dinglichen Rechte werden von Amtes

Art. 961

wegen durch vorläufige Eintragungen ( ZGB7) gesichert.

  1. Inkraftsetzung des Grundbuches

Art. 97 I. Zeitpunkt verwalter Ber 2 Dieses setz

Ist das Grundbuch angelegt, so erstattet der Grundbuch- icht an das Obergericht. t den Tag des Inkrafttretens fest und beauftragt den

Art. 90

Grundbuchverwalter mit der Veröffentlichung in den in genannten Publikationsorganen.

. Verfahren

Kantonale Grundbuchverordnung 252

.1.25 -127 II. Veröffent- lichung

Art. 98

Mit der BekanntmachungistdieAnzeige zuverbinden, dass alleeintragungsbedürftigen,abernichteingetragenendinglichenRechte vomZeitpunktderInkraftsetzungdesGrundbuchesangegenübergut- gläubigen Dritten nicht mehr geltend gemacht werden können und dass sie, sofern sie nicht binnen zwei Jahren von dem genannten Zeit- punkt an zur Eintragung gelangen, ihre Wirkung auch unter den Par-

Art. 270

teien verlieren ( Fünfter Abschnitt A. Übergangsbesti EG zum ZGB2). : Übergangs- und Schlussbestimmungen26 mmungen26

  1. Fortführung anhängiger Grundbuch- einführungs- verfahren

Art. 99

SoweitdieGrundeigentümerüberBestandundUmfangder eingetragenen und noch einzutragenden Rechtsverhältnisse befragt worden sind unddasErgebnis der Einvernahmenin denbisher geführ- ten Grundstückverzeichnissen festgehalten ist, gelten diese als Einver-

Art. 58

nahmeprotokolle ( bucheinführungsve ). Im Übrigen werden die anhängigen Grund- rfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt. II. Ergänzung bestehender Grundbücher

Art. 100

Wo das Grundbuch schon eingeführt ist, sind die öffent-

Art. 93

lichen Grundstücke und die Flurwege ( ) nach und nach in das Grundbuch aufzunehmen. III.Übertragung auf lose Hauptbuch- blätter

Art. 100

a. 1 In Buchform angelegte Grundbücher und Grundregis- ter können auf losen Blättern weitergeführt werden.

In der Regel beschränkt sich diese Systemänderung auf die aus sachlichen Gründen (Grundstücksteilung, Unübersichtlichkeit) neu anzulegenden Blätter. Die Übertragung aller bestehenden Blätter be- darf der Bewilligung des Obergerichtes. IV. Einsatz der EDV

Art. 100

b.22 Die Verwaltungskommission des Obergerichts ist er- mächtigt, bis zur Einführung des informatisierten Grundbuches über die Ausgestaltung und Führung von Registern und Kontrollen mittels Informatik von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen zu erlassen.

Art. 100

c.23

Kantonale Grundbuchverordnung

  1. Schlussbestimmungen
  2. Ausserkraft- setzungfrüherer Erlasse

Art. 101

Mit dem Inkrafttreten12 dieser Verordnung treten die fol- genden Erlasse des Obergerichtes ausser Kraft: . . .11 II. Inkraft- setzung

Art. 102

NachGenehmigungdurchdenBundesrat(Art. 949Abs. 2,

Art. 953

, Art. 962 Abs. 2 ZGB7 und Art. 108 GBV9) setzt die Verwal- tungskommission des Obergerichtes den Tag des Inkrafttretens12 dieser Verordnung fest. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. März 2016 (OS 71, 178) Daten- übernahme

Art. 1

Die Daten des Papiergrundbuches und seiner Hilfsregister werdenschrittweiseindasinformatisierteGrundbuchübergeführtund revidiert.

Die systematische elektronische Erfassung der Bestandteile des Grundbuchs kann durch technische Hilfsmittel erfolgen.

Sind sämtliche Daten eines Hauptbuchblattes elektronisch erfasst, wirddiesesgemässGBVunterAngabevonGrundundDatumgeschlos- sen. Ablösung des Papier- grundbuches

Art. 2

Die Ablösung des Papiergrundbuchs erfolgt laufend grund- stücksweise mit der Revision eines vollständig im informatisierten Grundbuch erfassten Grundstücks. Anwendung auf das Grund- register

Art. 3

§§ 1 und 2 gelten sinngemäss auch für die Überführung der Daten des Grundregisters.

OS 40, 306 und GS II, 414. In Kraft seit 1. Juli 1958.

LS 230.

LS 243.

LS 252.1.

LS 312.

LS 910.1.

SR 210.

SR 211.432.

Kantonale Grundbuchverordnung 252

.1.25 -127

SR 211.432.1.

SR 272.

Text siehe ZG 6, 742.

Vom Bundesrat genehmigt am 28. April 1958. In Kraft gesetzt auf den 1. Juli 1958.

Aufgehoben durch V vom 8. Dezember 1993 (OS 52, 640).

Eingefügt durch V vom 8. Dezember 1993 (OS 52, 640).

Fassung gemäss V vom 8. Dezember 1993 (OS 52, 640).

Eingefügt durch V vom 6. Dezember 1995 (OS 53, 331). In Kraft seit 1. Januar 1996.

Fassung gemäss V vom 6. Dezember 1995 (OS 53, 331). In Kraft seit 1. Januar 1996.

Eingefügt durch B vom 15. Dezember 2004 (OS 60, 127). In Kraft seit 1. Ja- nuar 2005.

FassunggemässBvom15.Dezember2004(OS60,127).InKraftseit1.Januar 2005.

Aufgehoben durch B vom 15. Dezember 2004 (OS 60, 127). In Kraft seit

. Januar 2005.

Eingefügt durch B vom 3. November 2010 (OS 65, 860; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 860; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Aufgehoben durch B vom 3. November 2010 (OS 65, 860; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Eingefügt durch B vom 7. Dezember 2011 (OS 67, 87; ABl 2012, 24). In Kraft seit 1. April 2012.

Eingefügt durch B vom 2. März 2016 (OS 71, 178; ABl 2016-03-18). In Kraft seit 1. Juli 2016.

Fassung gemäss B vom 2. März 2016 (OS 71, 178; ABl 2016-03-18). In Kraft seit 1. Juli 2016.

AufgehobendurchBvom2.März2016(OS71,178; ABl2016-03-18). InKraft seit 1. Juli 2016.

Redaktionell berichtigt.

Eingefügt durch B vom 18.September 2024 (OS 79, 401; ABl 2024-09-27). In Kraft seit 1.Dezember 2024.

Fassung gemäss B vom 18.September 2024 (OS 79, 401; ABl 2024-09-27). In Kraft seit 1.Dezember 2024.