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281.1

Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter

VBG

Präambel

V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) 281.1

1.1.11 - 71

Verordnung

über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter

(VBG)

(vom 12. Mai 2010)1

Das Obergericht,

Art. 87

gestützt auf und 80 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 19262, §§ 76 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorgani-

Art. 24

sation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 20106 sowie lit. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetre i- bung und Konkurs (EG SchKG) vom 26. November 20078,15 beschliesst:

. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten: Amt: Betreibungs- und Gemeindeammannamt. Verwaltungskommission: Verwaltungskommission des Obergerichts.

. Abschnitt: Organisation Betreibungs- kreis mit mehre- ren Gemeinden

Art. 2

Umfasst ein Betreibungskreis mehrere Gemeinden, richtet sich die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die in dieser Verord- nung der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen, nach der

Art. 2

gemäss Eigentu vorbeha verpfän Abs. 1 EG SchKG8 getroffenen Vereinbarung. ms- lt, Vieh- dung

Art. 3

Das Betreibungsamt ist innerhalb seines Betreibungskrei- ses zuständig für die Führung

Art. 715

a. des Eigentumsvorbehaltsregisters gemäss ZGB9,

Art. 885

b. des Viehverschreibungsprotokolls gemäss 2 Das Betreibungsamt Zürich 2 führt das Eig ZGB9. entumsvorbehaltsregis- ter der Stadt Zürich.

DasBetreibungsamtWinterthur-StadtführtdasEigentumsvorbe- haltsregister der Stadt Winterthur.

.1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) Einigungs- verhandlungen

Art. 4

Das Betreibungsamt kann die Durchführung von Einigungs-

Art. 9

verhandlungen gemäss gerichts vom 17. Janu Abs. 1 der Verordnung des Bundes- ar 1923 über die Pfändung und Verwertung von

Art. 73e

Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)13 und ordnung des Bundesgerichts vom 23.April 1920 üb wertung von Grundstücken (VZG)14 an dasBezirksg derVer- er die Zwangsver- erichtüberweisen. Schuldbetrei- bung gegen Städte Zürich und Winterthur

Art. 5

Für Schuldbetreibungen gegen die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur ist das Notariat Zürich (Altstadt) bzw. das Notariat Winterthur-Altstadt zuständig. Vorzeitige Entlassung aus dem Amt

Art. 6

Über die vorzeitige Entlassung der Betreibungsbeamtin oder

Art. 36

des Betreibungsbeamten aus dem Amt entscheidet gemäss lit. c des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. Abs.1 September 2003 (GPR)4 der Gemeinderat. Verzeichnis der Betreibungs- beamtinnenund Betreibungs- beamten und der Stell- vertretungen

Art. 7

Das Betreibungsinspektorat erstellt zu Beginn jeder Amts- dauer ein Verzeichnis der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungs- beamten sowie der Stellvertretungen und stellt dieses zu:

  1. dem Obergericht,
  2. den Bezirksgerichten,
  3. den Ämtern,
  4. den Gemeinden.

. Abschnitt: Geschäfts- und Rechnungsführung

  1. Grundsätze Bücher, Register, Protokolle

Art. 8

Das Amt verwendet für die Geschäftsführung:

  1. das Verzeichnis der Kreisschreiben (Missivenverzeichnis),
  2. für die betreibungsamtlichen Geschäfte:

Art. 8

. die Bücher gemäss 5. Juni 1996 über die verwendenden Formular Abs. 1 Ziff. 1–5 der Verordnung vom im Betreibungs- und Konkursverfahren zu e und Register sowie die Rechnungs- führung (VFRR)12: – das Eingangsregister, – das Betreibungsbuch, – das Gruppenbuch, – das Personenregister, – das Tagebuch,

. das Pfändungsregister,

V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) 281.1

.1.11 - 71

. das Depositenverzeichnis,

. das Register über die Einkommenspfändungen,

. das Verzeichnis der ausgestellten Verlustscheine,

. die Verwertungskontrolle,

. die Verwaltungskontrolle,

. das Verzeichnis der Arreste,

. das Verzeichnis der Retentionen,

. das Verzeichnis der Requisitionen,

. das Lagerbuch, sofern das Betreibungsamt ein Gantlokal führt,

. das Handelsregisterverzeichnis, sofern nicht die Möglichkeit besteht, elektronisch auf das Handelsregister des Kantons Zü- rich zuzugreifen und das Amt jederzeit einen vollständigen und zuverlässigen Zugang zum Internet hat,

. das Eigentumsvorbehaltsregister gemäss Art.16f. der Verord- nung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte10,

. dasViehverschreibungsprotokollgemässArt.6Verordnungvom

. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung11.

  1. für die gemeindeammannamtlichen Geschäfte:

. das Beglaubigungsregister gemäss Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner vom

. Oktober 19773,

. die Geschäftskontrolle.

Das Amt verwendet für die Rechnungsführung:

Art. 8

a. das Kassa- und das Kontokorrentbuch gemäss Abs. 1 Ziff. 6

Art. 14

und 7 und b. das Meh und 15 VFRR12, rkontenjournal, sofern ein Post- oder Bankkonto geführt wird,

  1. das Bilanzheft,
  2. das Postbescheinigungsbuch oder Listen für Geldsendungen,
  3. das Postbescheinigungsbuch oder Listen für eingeschriebene Sen- dungen und Wertsendungen.

Art. 9 Formulare Verfahren 2 Erstelle durch das 3 Das Betr von elektr

Das Betreibungsinspektorat erstellt für die Führung von Formulare. n die Ämter selber Formulare, haben diese inhaltlich den Betreibungsinspektorat erstellten zu entsprechen. eibungsinspektorat erlässt Weisungen über den Gebrauch onischen Formularen.

.1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) Amtsbezeich- nung, Stempel

Art. 10

InbetreibungsamtlichenVerfahrenbezeichnetsichdasAmt als «Betreibungsamt» und verwendet den entsprechenden Stempel.

In gemeindeammannamtlichen Verfahren bezeichnet sich das Amt als «Gemeindeammannamt» und verwendet den entsprechenden Stempel. Zeichnungs- berechtigung

Art. 11

Zeichnungsberechtigt sind:

  1. die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte,
  2. die Stellvertretung,
  3. Angestellte des Amtes, denen die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte die Zeichnungsberechtigung übertragen hat.

Die Stellvertretung bezeichnet sich als solche.

Angestellte fügen der Unterschrift den Zusatz «i.A.» oder die Bezeichnung ihrer Funktion bei. Unterschrifts- formen

Art. 12

Die Unterzeichnung erfolgt eigenhändig.

Vorbehalten bleiben im Verfahren der Schuldbetreibung die Ver- wendungvonFaksimilestempelngemässArt.6VFRR12 undweiterevon der Verwaltungskommission zugelassene Formen der mechanischen oder elektronischen Unterschrift.

Die Unterzeichnung darf erst nach der Ausstellung eines Formu- lars erfolgen. Gebühren und Zinserträge

Art. 13

Das Amt überweist der Gemeinde:

  1. monatlich: die Gebühreneinnahmen,
  2. jährlich:

. die Nettozinserträge aus dem Bankkonto, dem Postkonto und aus den übrigen Geldanlagen des Amtes,

. die Verrechungssteuern.

DasAmt schreibtNettozinserträgeund Verrechnungssteuern,die spezifisch bei einem Einzelgeschäft anfallen, der berechtigten Person gut. Bericht- erstattung

Art. 14

Die Ämter erstatten der Verwaltungskommission jährlich innert der ihnen gesetzten Frist und auf vorgeschriebenen Formularen Meldung über ihre Geschäftstätigkeit. Ergänzende Weisungen

Art. 15

Das Betreibungsinspektorat erlässt über die Geschäfts- und Rechnungsführung ergänzende Weisungen.

Art. 16

Kostentragung Rechnungsführu Die Gemeinde trägt die Kosten der für die Geschäfts- und ng notwendigen Unterlagen, Gegenstände und Infor- matikmittel.

V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) 281.1

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  1. Einsatz von Informatikmitteln

Art. 17 Bewilligung formatikappl a. der Gemei b. der Verwa 2 Für die Be Betreibungsi a. die Bewil b. wenn es e mentation mi tion sowie e 3 SindUnterl bereits vorh

Will ein Amt Informatiksysteme oder fachspezifische In- ikationen einführen, bedarf es einer Bewilligung nde und ltungskommission. willigung gemäss Abs. 1 lit. b reicht das Amt beim nspektorat das Gesuch ein und legt diesem bei: ligung der Gemeinde, ine fachspezifische Applikation einführen will: eine Doku- t dem Inhalt und einer Sicherheitskopie der Applika- ine Benutzerdokumentation. agen gemässAbs.2 lit.bbeim Betreibungsinspektorat anden, kann deren Beilage unterbleiben.

Art. 18 Gesuchsprüfung zusammenmiteine

Das Betreibungsinspektorat prüft das Gesuch und leitet es mbegründetenAntragandieVerwaltungskommis- sion weiter.

Die Verwaltungskommission kann zur Prüfung eines Systems oder einer Applikation auf Kosten des gesuchstellenden Amtes Sach- verständige beiziehen. Rechte an den Applikationen

Art. 19

Die Gemeinde sorgt dafür, dass sie die Rechte an den Ap- plikationen erwirbt oder zumindest deren berechtigte Nutzerin wird. Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen

Art. 20

Für Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen von verwendeten fachspezifischen Applikationen bedarf das Amt einer Bewilligung des Betreibungsinspektorats.

Neue Versionen (Updates) von fachspezifischen Applikationen kann das Betreibungsinspektorat einmalig für alle Ämter bewilligen. Datenschutz, interner und externer Infor- matikbetrieb

Art. 21

Das Amt ist dafür verantwortlich, dass mittels technischer und organisatorischer Massnahmen gewährleistet ist, dass ausschliess- lich das Amt Zugang zu den elektronisch erfassten, gespeicherten und archivierten Daten hat.

Sollen Daten in einer externen Informatikinfrastruktur der Ge- meinde oder einer Drittperson bearbeitet und gespeichert werden, bedarf das Amt dafür einer Bewilligung der Verwaltungskommission

Art. 17

gemäss 3 Im Ge rischen mungen zu könn Abs. 1 lit. b. such ist aufzuzeigen, welche technischen und organisato- Massnahmengetroffenwerden,umdieEinhaltungderBestim- betreffend Datensicherung und Archivierung gewährleisten en.

.1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) Ergänzende Weisungen

Art. 22

Das Betreibungsinspektorat kann über den Einsatz von Informatikmitteln ergänzende Weisungen erlassen.

  1. Aktenaufbewahrung und -archivierung Verantwortung für Aktenablage

Art. 23

Die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte ist für die ordnungsgemässe Verwaltung und Ablage der Akten des Am- tes verantwortlich.

Ist im Amt eine Archivarin oder ein Archivar bestellt, trägt diese oder dieser die Verantwortung.

Art. 24 Beschriftung Jahren und en 2 Register un zu bezeichnen mit dem Datum

Das Amt legt die Akten geordnet nach Geschäften und tsprechend gekennzeichnet ab. d Protokolle sind zudem mit dem Namen des Amtes , unter Angabe des Geschäftsinhaltes sowie versehen von Beginn und Abschluss des Registers oder des Protokolls. Aufbewahrungs- dauer

Art. 25

Die Akten des Betreibungsamtes sind aufzubewahren:

  1. 30 Jahre (gerechnet ab Abschluss der Betreibung): Betreibungs- bücher und Betreibungsprotokolle, nebst den zugehörigen Perso- nenregistern (Schuldnerregister),
  2. 20 Jahre (gerechnet ab Ausstellung des Verlustscheines): Verlust- scheinregister,
  3. 2Jahre(gerechnetvomTagederErledigungan):AktenüberRegis- terauszüge,
  4. 10 Jahre (gerechnet vom Tage der Erledigung oder Löschung an): alle übrigen Akten.

Die Akten des Gemeindeammannamtes sind aufzubewahren:

  1. 30 Jahre (gerechnet ab Protokollierung):

. Beglaubigungsregister, Unterschriftenbuch zum Beglaubigungs- register,

. Register der ausgestellten Zeugnisse,

  1. 15 Jahre (gerechnet vom Tage der Erledigung an): Geschäftskont- rolle sowie übrige Akten von gemeindeammannamtlichen Geschäf- ten,
  2. 10 Jahre: Akten der Rechnungsführung. Ablieferung an Archiv

Art. 26

Das Amtbietet die Akten spätestensnach Ablauf derAuf- bewahrungsfrist dem Archiv der Gemeinde (Archiv) zur Übernahme an.

V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) 281.1

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Das Archiv legt in Absprache mit dem Amt fest, welche Akten es übernimmt und welche vernichtet werden können.

Das Amt liefert die Akten dem Archiv geordnet und mit einem Verzeichnis versehen ab. Eine Kopie des Verzeichnisses liefert das Amt dem Betreibungsinspektorat ab und eine Kopie bewahrt es für sich auf.

Nach der Ablieferung gehen die Verfügungsgewalt und die Ver-

Art. 25

antwortung unter Beachtung von auf das Archiv über.

Art. 27 Vernichtung Amt, sofern 2 DasAmtsorg Akten ausges 4. Abschnitt A. Obergeric

Akten, die das Archiv nicht übernimmt, vernichtet das das Betreibungsinspektorat die Bewilligung dazu erteilt. tdafür,dassbeiderVernichtungeinMissbrauchder chlossen ist. : Aufsicht ht und Bezirksgerichte Aufsicht des Obergerichts

Art. 28

Die Wahrnehmung der Aufgaben des Obergerichts als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Ämter richtet sich ergän- zend zu dieser Verordnung nach der Verordnung über die Organisa- tion des Obergerichts vom 3. November 20107. Weisungen der Verwaltungs- kommission

Art. 29

Die Verwaltungskommission erlässt allgemeine Weisungen in der Form von Kreisschreiben und Reglementen. Visitation durch die Bezirksgerichte

Art. 30

Jedes Bezirksgericht visitiert die Ämter seines Bezirkes einmal jährlich.

DieVerwaltungskommission erlässtin Absprachemit demBetrei- bungsinspektorat Weisungen über den Umfang und den Inhalt der Visitation.

Das Bezirksgericht teilt dem Amt und der Gemeinde das Ergeb- nis der Visitation mit.

Es erstattet der Verwaltungskommission und dem Betreibungs- inspektorat spätestens bis Ende Februar des folgenden Jahres gesamt- haft Bericht über die Visitationen und deren Ergebnisse. Einsichtrechte der Gerichte

Art. 31

Die Gerichte können in die Geschäftsführung des Amtes so weit Einsicht nehmen, als es für die Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.

.1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) Mitteilung von Disziplinar- entscheiden

Art. 32

Die Aufsichtsbehörden gemäss § 17 Abs. 1 EG SchKG8 tei- len Disziplinarentscheide mit:

  1. der betroffenen Person,
  2. dem Betreibungsinspektorat und der Gemeinde, wenn Disziplinar- massnahmen getroffen werden, und
  3. der Verwaltungskommission, wenn die untere Aufsichtsbehörde Disziplinarmassnahmen trifft.
  4. Gemeinderat Disziplinarrecht des Gemeinde- rates

Art. 33

Der Gemeinderat kann im Rahmen seiner Aufsichtszustän-

Art. 6

digkeit gemäss nalrechts der G Abs.1 EG SchKG8 und nach Massgabe des Perso- emeinde Administrativ- und Disziplinarmassnahmen treffen. Einsichtsrechte des Gemeinde- rates

Art. 34

Der Gemeinderat kann in die Geschäftsführung des Am- tes so weit Einsicht nehmen, als es für die Organisation des Amtes, die Abrechnung der vom Amt erhobenen Gebühren und die Festsetzung der Löhne erforderlich ist.

Der Gemeinderat kann dem Bezirksgericht im Einzelfall schrift- lich einen begründeten Antrag auf weitergehende Einsicht in die Geschäftsführung des Amtes stellen. Der Umfang der Einsichtnahme ist genau zu bezeichnen.

Das Bezirksgericht entscheidet nach Abwägung der Interessen über das Einsichtsgesuch. Es teilt seinen Entscheid auch dem betref- fenden Amt und dem Betreibungsinspektorat mit.

Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes ist der Rekurs nach Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)5 an die Verwaltungskommis- sion zulässig.

  1. Betreibungsinspektorat Leitung und Organisation

Art. 35

Das Betreibungsinspektorat besteht aus einer Betreibungs- inspektorin oder einem Betreibungsinspektor, der Stellvertretung und weiteren Mitarbeitenden.

Der Betreibungsinspektorin oder dem Betreibungsinspektor obliegt die Leitung und Organisation des Betreibungsinspektorats. Aufgaben, Grundsatz

Art. 36

Das Betreibungsinspektorat erfüllt die ihm gemäss § 26 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. No- vember 20107 und dieser Verordnung übertragenen Aufgaben.

V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) 281.1

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Art. 37 Inspektionen jährlich jede rung oder Tei 2 Es erstatte a. das inspiz b. das Bezirk c. die Gemein d. die Verwal 3 Erachtet da der Inspektio wendig, stell

Das Betreibungsinspektorat inspiziert in der Regel einmal s Amt und kontrolliert dabei die gesamte Geschäftsfüh- le davon. t über das Ergebnis der Inspektion Bericht an: ierte Amt, sgericht, de, tungskommission. s Betreibungsinspektorat aufgrund des Ergebnisses n die Anordnung von Disziplinarmassnahmen als not- t es dem Bezirksgericht entsprechend Antrag.

Art. 38 Amtsübergabe bungsbeamtin Amtsleitung, Übergabe des

Erfolgt infolge Wahl oder Ernennung einer neuen Betrei- oder eines Betreibungsbeamten ein Wechsel in der findet unter der Leitung des Betreibungsinspektorats die Amtes an die neue Beamtin oder den neuen Beamten statt.

Das Betreibungsinspektorat legt in Absprache mit der bisherigen und der neuen Amtsleitung, dem Bezirksgericht und der Gemeinde das Datum und den Zeitpunkt der Übergabe fest und lädt die Beteilig- ten zur Amtsübergabe ein.

Das Betreibungsinspektorat

  1. führt vor der Amtsübergabe eine Inspektion durch,
  2. erstellt nach durchgeführter Inspektion

. das Verzeichnis der zu übergebenden Register und Akten,

. das Verzeichnis der zu übergebenden Amtsgeschäfte,

. das Protokoll für die Amtsübergabe,

  1. ist für die Erledigung der weiteren für die Vorbereitung und den Vollzug der Amtsübergabe erforderlichen Aufgaben besorgt.

Art. 39 b. Vollzug und der neu und der Gem

Die Amtsübergabe erfolgt in Anwesenheit der bisherigen en Amtsleitung, je einer Delegation des Bezirksgerichts einde sowie einer Vertretung des Betreibungsinspekto- rats.

Eine oder einer der Delegierten des Bezirksgerichts nimmt die Amtsübergabe vor.

Das Betreibungsinspektorat lässt das für den Vollzug der Amts- übergabe erstellte Protokoll von den an der Amtsübergabe beteiligten Personen unterzeichnen.

  1. Organisation

.1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)

Das Betreibungsinspektorat stellt im Zusammenhang mit der Amtsübergabe zu:

  1. an die bisherige und die neue Amtsleitung sowie an die Gemeinde je:

. ein Verzeichnis der Register und Akten,

. ein Verzeichnis der Amtsgeschäfte,

. ein Protokoll der Amtsübergabe,

  1. an das Bezirksgericht zweifach:

. das Verzeichnis der Register und Akten,

. das Verzeichnis der Amtsgeschäfte,

. das Protokoll der Amtsübergabe.

Das Bezirksgericht leitet je ein Exemplar des Verzeichnisses der Register und Akten sowie der Amtsgeschäfte und des Protokolls der Amtsübergabe an die Verwaltungskommission weiter.

  1. Amts- übergabe an Stellvertretung

Art. 40

Muss die Amtsleitung für eine befristete Zeit von der ordentlichen oder ausserordentlichen Stellvertretung ausgeübt wer- den, nimmt das Betreibungsinspektorat die Amtsübergabe in Abspra- che mit der Gemeinde vor.

Die Amtsübergabe kann ohne Mitwirkung des Bezirksgerichts und der Gemeinde erfolgen.

In der Regel ist kein Verzeichnis der Register und Akten zu erstellen. Hilfeleistungen und Weiterbildung

Art. 41

Das Betreibungsinspektorat leistet im Zusammenhang mit Inspektionen oder auf Ersuchen eines Amtes hin Hilfe in der Erledi- gung von Amtsgeschäften.

Es erstattet der Verwaltungskommission Bericht über vorgenom- mene Hilfeleistungen.

Es führt für die Ämter Weiterbildungsveranstaltungen durch.

Es kann von den Ämtern Kostenbeiträge für Hilfeleistungen und Weiterbildungsveranstaltungen erheben.

Art. 42 Weisungen menhang mi bindliche 2 Eserläss Rundschrei

Das Betreibungsinspektorat kann den Ämtern im Zusam- t Inspektionen, Amtsübergaben und Hilfeleistungen ver- Weisungen, auch über die Rechtsanwendung, erteilen. tallgemeineWeisungeninFormvonMitteilungsblättern, ben und Mustersammlungen. Bericht- erstattung

Art. 43

Das Betreibungsinspektorat erstattet der Verwaltungskom- mission jährlich Bericht über seine Geschäftstätigkeit.

V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) 281.1

.1.11 - 71

. Abschnitt: Schlussbestimmungen Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 44

Die Verordnung des Obergerichtes über die Gemeindeam- mann-undBetreibungsämtervom9.Dezember1998wirdaufgehoben. Übergangs- bestimmung

Art. 45

Das Betreibungsinspektorat kann die im Zusammenhang mit der Reorganisation des Betreibungswesens im Jahr 2010 erforder- lichen Amtsübergaben (Ämterzusammenlegung) ohne Mitwirkung des Bezirksgerichtes und der Gemeinde vornehmen.

Art. 46

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

OS 65, 345.

LS 131.1.

LS 131.3.

LS 161.

LS 175.2.

LS 211.1.

LS 212.51.

LS 281.

SR 210.

SR 211.413.1.

SR 211.423.1.

SR 281.31.

SR 281.41.

SR 281.42.

Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 865; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.