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281.11

Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter

GebV GA

Präambel

V über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA) 281.11

1.7.19 - 105

Verordnung

über die Gebühren der Gemeindeammannämter

(GebV GA)

(vom 22. August 2018)1, 2

Das Obergericht,

Art. 199

Abs gestütztauf organisatio beschliesst

desGesetzesüberdieGerichts-undBehörden- n im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 20104, :

Art. 1

Gegenstand Aufgaben de Diese Verordnung regelt die Gebühren und Auslagen für die r Gemeindeammannämter.

Art. 2

Gebühren a. amtlic 1. Vollzu und Wegze 2. Schrei (pro Stun 3. Schrei (pro Seit b. amtlic rechtlich 1. Prüfun 2. für je c. Beglau 1. Beglau eines Han 2. Beglau 3. Beglau einer Fot des Datum Werden in schriften derselben für eine Die Gebühren betragen für: he Befunde gsgebühr einschliesslich Vorbereitungs- it (pro Stunde) Fr. 180 bgebühr für das erste Exemplar de) Fr. 90 bgebühr für jedes weitere Exemplar e) Fr. 2 he Zustellung von Erklärungen in zivil- en Angelegenheiten g und Zustellung Fr. 50 den zusätzlichen Zustellungsversuch Fr. 10 bigungen bigung einer Unterschrift oder dzeichens Fr. 20 bigung einer Firmenunterschrift Fr. 30 bigung eines Fingerabdrucks, ografie oder für die Sicherung s Fr. 30 einer Beglaubigung mehrere Unter- , Handzeichen oder Fingerabdrücke Person bestätigt, darf nur die Gebühr Beglaubigung verrechnet werden.

.11 V über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA)

. Beglaubigung einer Abschrift, eines Auszugs oder einer Fotokopie – für eine einzelne oder die erste Seite Fr. 20 – für jede weitere Seite desselben Schriftstücks Fr. 5

  1. gerichtliche Verbote

. Entgegennahme und Prüfung des Auftrags Fr. 50

. Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde) Fr. 180

  1. Vollstreckung von Anordnungen gemäss

Art. 147

Abs. 1 lit. b GOG

. Entgegennahme und Prüfung des Auftrags Fr. 50

. Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde) Fr. 180

Art. 121

f. Zustellungen gemäss 1. Prüfung und Zustellu 2. für jeden zusätzlich g. freiwillige öffentli 1. unter Leitung und Ve GOG ng Fr. 30 en Zustellungsversuch Fr. 10 che Versteigerungen rantwortung des Gemeinde- ammanns – Entgegennahme und Prüfung des Auftrags, einschliesslich Erstellung der Steigerungs- bedingungen: für Fahrnis Fr. 200–400 für Grundstücke Fr. 600–1000 – Versteigerung, einschliesslich Bereitstellung des Steigerungsgutes, und Steigerungs- protokoll für den Steigerungsleiter (pro Stunde) Fr. 180 für Hilfspersonen (pro Stunde) Fr. 90 – für den Bezug des Erlöses, Abrechnung und Ablieferung an den Auftraggeber: bei Fahrnisversteigerungen 1,5% des Gesamttotals der Zuschlagspreise bei Grundstückversteigerungen 2,5‰ des Zuschlagspreises

. unter Leitung und Verantwortung einer Privat- person (Auktionator) unter Mitwirkung des Gemeindeammanns: – 1‰ des Gesamterlöses gemäss Steigerungs- protokoll – für die Dauer der Versteigerung während der ordentlichen Bürozeit, pro Stunde und Person Fr. 90

V über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA) 281.11

.7.19 - 105 – für die Dauer der Versteigerung ausserhalb der ordentlichen Bürozeit, pro Stunde und Person Fr. 120

  1. Mithilfe bei Hausdurchsuchungen

. Vollzugsgebühr einschliesslich Wegzeit während der ordentlichen Bürozeit, pro Stunde und Person Fr. 90

. Vollzugsgebühr einschliesslich Wegzeit ausserhalb der ordentlichen Bürozeit, pro Stunde und Person Fr. 120 Auslagen und Kopien

Art. 3

Die Kosten und Auslagen für Korrespondenz und Telekom- munikation sind in den Gebühren enthalten.

Andere Auslagen wie Porto, Fahrtkosten, Kosten für Fotografen undöffentliche Bekanntmachungen, Räumungs-undEntsorgungskos- ten werden gesondert verrechnet.

Art. 66

Die Auslagen für Fahrtkosten richten sich nach den § der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 4 Für Kopien aus Akten wird eine Gebühr von Fr.1pro Se und 68 19993. ite erho- ben. Übergangs- bestimmung

Art. 4

Diese Verordnung findet auf die im Zeitpunkt ihres Inkraft- tretens hängigen Verfahren Anwendung.

OS 74,220; Begründung siehe ABl 2018-09-07. Vom Kantonsrat genehmigt am

. März 2019.

Inkrafttreten: 1.Mai 2019.

LS 177.111.

LS 211.1.