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281.2

Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter

Kantonale Konkursverordnung

Präambel

Kantonale Konkursverordnung 281.2

1.1.11 - 71

Verordnung

des Obergerichtes über die Geschäftsführung

der Konkursämter

(Kantonale Konkursverordnung)

(vom 9. Dezember 1998)1

Das Obergericht,

Art. 13

in Anwendung von des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

Art. 80

Abs undKonkurs vom11.April 18897 und Gerichts- und Behördenorganisatio

desGesetzesüberdie n im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 20102,14 beschliesst:

Art. 1

I. Aufgaben ihm durch da Dem Notariat obliegen, neben den weiteren Aufgaben, die s Gesetz oder eine vom Gesetz ermächtigte Behörde

Art. 1

zugewiesen werden, die Aufgaben des Konkursamtes ( NotG3; § 2 EG SchKG5).

. Sachwalter im Nachlass- vertrag

Art. 2

Dem Konkursamt obliegen die Aufgaben des Sachwalters

Art. 332

für einen Nachlassvertrag im Konkurs ( Gläubiger keine ausseramtliche Konkurs 2 Der Richter kann das zuständige Konk SchKG7), sofern die verwaltung ernannt haben. ursamt in einem Nachlass-

Art. 295

vertrag ausser Konkurs als Sachwalter bestimmen ( SchKG7).

. Einigungs- verhandlung im Konkurs

Art. 3

Die Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 73e VZG9 wird im Falle der Verwertung im Konkurs durch das Konkursamt durch- geführt.

. Öffentliche Versteigerung

Art. 4

Die Durchführung der öffentlichen Versteigerung in einem Konkursverfahren, in welchem eine ausseramtliche Konkursverwal- tung eingesetzt worden ist, sowie im Nachlassvertrag mit Vermögens- abtretung kann dem Konkursamt übertragen werden.

.Versteigerung eines Miteigen- tumsanteils

Art. 5

Für die Versteigerung eines Miteigentumsanteils an Grund-

Art. 649b

stücken auf Anordnung des Richters im Sinne von Abs. 3

Art. 78a

ZGB6 und II. Konku VZG9 ist das Konkursamt zuständig. rs- eröffnung

Art. 6

Die Verwaltungskommission des Obergerichtes setzt durch generellen Beschluss den bei der Stellung eines Konkursbegehrens (Art.169 Abs. 2 SchKG7) und bei der Erklärung der Zahlungsunfähig- keit(Art.191inVerbindungmitArt.194Abs.1und169Abs.2SchKG7) zu leistenden Kostenvorschuss fest.

. Allgemein

. Kosten- vorschuss

.2 Kantonale Konkursverordnung

. Öffentliche Bekannt- machungen

Art. 7

Die öffentlichen Bekanntmachungen sind in der Regel auch in einem am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners verbreiteten lokalen

Art. 35

Publikationsorgan zu veröffentlichen ( SchKG7).

Art. 8 3. Mitteilungen schluss des Konk a. das Betreibun b.11 die Direkti selbstständig od

. Mitteilungen schluss des Konk a. das Betreibun b.11 die Direkti selbstständig od

Das Konkursamt hat die Konkurseröffnung und den Ab- ursverfahrens zu melden an: gsamt, on für Soziales und Sicherheit13, wenn der Schuldner er unselbstständig als Geschäftsagent, Liegen-

Art. 7

schaftenvermittler oder Privatdetektiv tätig ist ( über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittle des Gesetzes r und Privat- detektive, LS 935.41), c.15

  1. das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, wenn zur Konkursmasse eine eingetragene Marke gehört (Art.40 Abs.3 lit.g MSchV, SR 232.111).

DasKonkursamtteiltdemHandelsregisteramtinKonkursverfah- ren über der Konkursbetreibung unterliegende Schuldner Folgendes mit: a.15

  1. die Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven, mit dem Hinweis, – ob aufgrund eines von einem Gläubiger geleisteten Kostenvor- schusses das Verfahren durchgeführt wird, oder – ob zur Konkursmasse gehörende, mit Pfandrechten belastete Vermögensstückevorgefunden wordensindundeinPfandgläu-

Art. 230a

biger eine Liquidation nach Abs. 2 SchKG7 verlangt hat,

Art. 230a

c. den Abschluss eines Spezialliquidationsverfahrens nach

Art. 230a

Abs. 2 SchKG7 oder der Liquidation nach Abs. 3 oder 4 SchKG7. III. Anzeige an die Strafverfol- gungsbehörden

Art. 9

1 Die Konkursbeamten sind verpflichtet, strafbare Handlun- gen,insbesondereVerbrechenundVergehenimSinnevonArt.163–170 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)10 und Übertretungen im

Art. 323

Sinne von bekannt we –325 StGB10, die ihnen bei ihren Amtshandlungen rden, unter Beilage der erforderlichen Belege schriftlich

Art. 167

anzuzeigen ( 2 Verfügt de gen von Stra der örtlich GOG2). r Konkursbeamte über Anhaltspunkte über das Vorlie- ftatbeständen, so hat er diese vor einer formellen Anzeige zuständigen Staatsanwaltschaft zur Vorprüfung zu unter- breiten.

Kantonale Konkursverordnung 281.2

.1.11 - 71

Art. 10

IV. Ausstand Ist der Konkursverwalter nur wegen einzelner Gläubiger im

Art. 3

Ausstand, so hat das stellvertretende Konkursamt ( nur in Hinsicht auf diese die Stellvertretung ausz Abs. 1 NotG3) uüben.

Art. 11

. Als Mit- arbeiter des Grundbuch- amtes

Art. 12

Bei derEntgegennahmeunddem Vollzugder Grundbuch- anmeldung über die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung oder über den Zuschlag eines Grundstücks ist kein Ausstand zu beachten.

  1. Erweiterte Befugnisse von Mitarbeiterndes Konkursamtes

Art. 13

Die erweiterten Befugnisse im Konkurswesen nach § 15 NotG3 umfassen im Einzelnen:

  1. die Aufnahme und Führung des Konkursinventars sowie die Siche- rung der Konkursaktiven,
  2. die Erteilung von Rechtshilfeaufträgen im Zusammenhang mit Konkursaktiven,
  3. die Einvernahme des Gemeinschuldners zu den Konkursaktiven,
  4. die Verfügung über die Ausscheidung von Kompetenzstücken und deren Freigabe, ausgenommen die Unterzeichnung der Vernehm- lassung im Beschwerdeverfahren,
  5. das Guthabeninkasso, ausgenommen prozessuale Handlungen, die Antragstellung an die Gläubiger und die Rechtsabtretung im Sinne

Art. 260

von f. d Zwan VI. Prog SchKG7, ie Durchführung von Zwangsversteigerungen, ausgenommen die gsversteigerung von Grundstücken. EDV- ramme

Art. 14

Die Konkursverfahren sind unter Anwendung der den Nota- riaten durch das Notariatsinspektorat zur Verfügung gestellten EDV-

Art. 12

Programme durchzuführen ( KOV8). VII. Amts- übergabe

Art. 15

Die Amtsübergabe (Art. 7 KOV8) erfolgt nach den Vor- schriften der Notariatsverordnung4.

Art. 87

Dem Protokoll über den Übergabeakt ( zeichnis über die hängigen Verfahren b NotV4) ist ein Ver- eizufügen. VIII. Ausser- amtliche Kon- kursverwaltung

Art. 16

Das Notariatsinspektorat übt die unmittelbare Aufsicht über die ausseramtlichen Konkursverwaltungen aus.

. Gegenüber einzelnen Forderungen

.2 Kantonale Konkursverordnung

Art. 17

IX. Wertsachen zurückgegeben w gericht) zu mel tionen der Geri nen, zur Abholu dass sie verste Wertsachen, Depositen und Kautionen, die nicht mehr erden können, sind der Aufsichtsbehörde (Bezirks- den und von dieser zusammen mit Depositen und Kau- chtskasse, die nicht mehr zurückgegeben werden kön- ng binnen Frist auszuschreiben mit der Androhung, igert und ihr Gegenwert in der Staatskasse vereinnahmt würden.

  1. Unzustell- bare Treffnisse

Art. 18

Unzustellbare Treffnisse sind unter Angabe des berechtig- ten Gläubigers bei der Depositenstelle zu hinterlegen.

Nach Ablauf von zehn Jahren sind die Treffnisse im Sinne von

Art. 269

Abs. 1 SchKG7 zu verteilen (Art. 269 Abs. 2 SchKG7).

Ist ein unzustellbares Treffnis so klein, dass es durch die aus der nachträglichen Verteilung sich ergebenden Kosten aufgezehrt würde,

Art. 17

ist nach XI. Ausse setzungfr zu verfahren. rkraft- üherer Erlasse

Art. 19

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Verord- nung vom 1. September 1947 über die Betreibungs- und Konkursämter und die gerichtliche Aufsicht über diese, die Gemeindeammänner und die Viehinspektoren, sowie die Anweisung des Obergerichtes vom

. Februar 1952 zum SchKG7 und sämtliche Kreisschreiben des Ober- gerichtes und der Verwaltungskommission in Konkursangelegenhei- ten aufgehoben, mit Ausnahme von:

  1. Kreisschreiben vom 13. Mai 1974 über das konkursamtliche Rech- nungswesen (KS 101),
  2. Kreisschreiben vom 8. Februar 1978 über den Verkehr mit Gift- stoffen und Lebensmitteln in Konkurs- und Betreibungsverfahren (KS 138),
  3. Kreisschreiben vom 23. August 1978 über die Unzulässigkeit der Durchführung von Auktionen im Konkursverfahren (KS 148),
  4. Kreisschreiben vom 16. Dezember 1986 über die Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren (KS 222) mit den späteren Ergänzungen dazu,
  5. Kreisschreiben vom 19. Januar 1988 über Neues Eherecht und Konkurs (KS 233),
  6. Kreisschreiben vom 9. Januar 1995 über die Behandlung der Quel- lensteuer für ausländische Arbeitnehmer im Konkurs des Arbeit- gebers (KS 295),
  7. Kreisschreibenvom16.Mai1997überdieKaufpreisanzahlungdurch Bankcheck bei der Versteigerung von Grundstücken (KS 312).

Kantonale Konkursverordnung 281.2

.1.11 - 71 XII. Inkraft- treten

Art. 20

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

OS 55, 55.

LS 211.1.

LS 242.

LS 242.2.

LS 281.

SR 210.

SR 281.1.

SR 281.32.

SR 281.42.

SR 311.0.

Fassung gemäss B des Obergerichts vom 23. Juni 2004 (OS 59, 167). In Kraft seit 1. Juli 2004.

Aufgehoben durch B des Obergerichts vom 23. Juni 2004 (OS 59, 167). In Kraft seit 1. Juli 2004.

Heute: Sicherheitsdirektion (OS 61, 112).

Fassung gemäss B des Obergerichts vom 3. November 2010 (OS 65, 867; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Aufgehoben durch B des Obergerichts vom 3. November 2010 (OS 65, 867; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.