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281.51

Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte

Präambel

Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen/-beamte – V 281.51

1.1.16 - 91

Verordnung des Obergerichts

über den Wahlfähigkeitsausweis

für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte

(vom 18. Juni 2008)1

Das Obergericht,

Art. 24

gestützt auf Schuldbetreib des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über ung und Konkurs vom 26. November 2007 (EG SchKG)3, verordnet:

  1. Zulassung zur Fähigkeitsprüfung Fachliche Voraussetzungen

Art. 1

Als berufsspezifische Vorbildung im Sinne von § 12 lit. b EGSchKGgiltnamentlichderBesuchderFachkursedesBetreibungs- inspektorates oder des Verbandes der Gemeindeammänner und Be- treibungsbeamten des Kantons Zürich.

Art. 12

Als Tätigkeit im Sinne von eine praktische Tätigkeit von rischen Betreibungsamt. Bei d a. die Dauer einer Berufslehr b. AbwesenheitenwegenKrankhei Militärdienstes, soweit sie z c. Abwesenheiten aus andern G lit. c EG SchKG gilt insbesondere mindestens drei Jahren auf einem zürche- er Fristberechnung werden abgezogen: e, t,Mutterschaftsurlaubs,Unfallsund usammen sechs Monate übersteigen, ründen, ausgenommen Ferien.

Art. 2 Verfahren tin oder b Beilage fo

Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist bei der Präsiden- eim Präsidenten der Prüfungskommission einzureichen, unter lgender Unterlagen:

Art. 1

a. Ausweis über die berufsspezifische Vorbildung im Sinne von Abs. 1,

Art. 1

b. Bestätigung über die praktische Tätigkeit gemäss Abs. 2,

  1. Lebenslauf,
  2. Schul- und Abschlusszeugnisse,
  3. Wohnsitzzeugnisse über die letzten fünf Jahre,
  4. Auszug aus dem Betreibungsregister über die letzten fünf Jahre,
  5. Handlungsfähigkeitszeugnis,
  6. Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister,

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  1. Erklärung dergesuchstellendenPerson, dassBehördenund Privat- personengegenüberderKommissionvomAmts-undBerufsgeheim- nis wie auch von anderen Geheimnispflichten entbunden werden unddassdieKommissionzumBeizugvonAktenzurgesuchstellen- den Person berechtigt ist, soweit dies zur Prüfung der Vertrauens-

Art. 12

würdigkeit im Sinne von 2 Die Präsidentin oder d über die Zulassung zur P lit. a EG SchKG erforderlich ist. er Präsident der Kommission entscheidet rüfung. Sie oder er kann die Akten ergänzen.

  1. Fähigkeitsprüfung

Art. 3 Allgemeines SchKG soll z nisse und Fä Tätigkeit ei ammanns erfo 2 Die Prüfun haben. Sie b 3 Die Fähigk Jahrwerden m

Die Fähigkeitsprüfung im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. b EG eigen, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Kennt- higkeiten besitzt, die für die Ausübung der praktischen nes zürcherischen Betreibungsbeamten und Gemeinde- rderlich sind. g muss einen Bezug zur praktischen Berufstätigkeit esteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. eitsprüfungen werden nach Bedarf durchgeführt. Pro indestenszweiTermine fürdie schriftliche Prüfungfest- gesetzt.

Die PrüfungskommissionteiltdenKandidierendenmit dem Zulas- sungsentscheid die Prüfungsinhalte (Lernziele) mit und weist sie auf mögliche Lernmittel hin.

Die Kandidierenden haben sich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsentscheids zur schriftlichen Prüfung anzu- melden.

Art. 4 Prüfungsstoff a. Schuldbetre b. Zivilprozes c. Zivilgesetz d. Obligatione e. Verwaltungs f. Betreibungs tare Grundlage g. Staatskunde 2 Die Fächer g sieeinenBezugz ammanns aufwei

Der Prüfungsstoff umfasst folgende Fächer: ibungsrecht und Grundzüge des Konkursrechts, srecht, buch, nrecht, recht, -undKonkursdeliktedesStrafgesetzbuchsundelemen- n des Strafprozessrechts, der Gemeinden, des Kantons und des Bundes. emäss Abs. 1 lit. b–e werden nur soweit geprüft, als ur TätigkeitdesBetreibungsbeamten undGemeinde- sen.

Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen/-beamte – V 281.51

.1.16 - 91 Schriftliche Prüfung

Art. 5

Bei der schriftlichen Prüfung bearbeiten die Kandidieren- den eine oder mehrere Aufgaben aus dem Tätigkeitsgebiet eines zür- cherischen Betreibungsbeamten und Gemeindeammanns. Das Schwer- gewicht liegt auf dem Fach Schuldbetreibungsrecht. Die Prüfung soll nicht länger als vier Stunden dauern.

DiePrüfungskommissionbewertetdieLeistungenmitsehrgut,gut, genügend oder ungenügend. Sie teilt den Entscheid über das Ergebnis der Prüfung in der Regel innerhalb von vier Wochen schriftlich mit.

Wird die Prüfung mit genügend oder besser bewertet, kann sich die Kandidatin oder der Kandidat binnen zwei Monaten seit der Mit- teilung des Prüfungsergebnisses zur mündlichen Prüfung, andernfalls innert gleicher Frist zur Wiederholung der schriftlichen Prüfung an- melden.

Wird auch die Wiederholungsprüfung mit ungenügend bewertet, stellt die Prüfungskommission das Nichtbestehen der Fähigkeitsprü- fung fest. Mündliche Prüfung

Art. 6

Bei der mündlichen Prüfung werden höchstens zwei Kan- didierende gleichzeitig geprüft. Die Prüfung dauert längstens zwei Stunden.

Die Leistungen werden mit sehr gut, gut, genügend oder ungenü- gend bewertet.

Werden alle Prüfungsfächer mit genügend oder besser bewertet, stellt die Prüfungskommission das Bestehen der Fähigkeitsprüfung fest. AndernfallskannsichdieKandidatinoderderKandidatinnerhalbvon zwei Monaten seit der mündlichen Eröffnung des Prüfungsergebnisses zur Wiederholung der mündlichen Prüfung anmelden. Die Wieder- holungsprüfung beschränkt sich auf die mit ungenügend bewerteten Fächer.

Werden in der Wiederholungsprüfung alle Fächer mit genügend oder besser bewertet, stellt die Prüfungskommission das Bestehen, andernfalls das Nichtbestehen der Fähigkeitsprüfung fest.

Die Prüfungskommission stellt der Verwaltungskommission die Prüfungsakten der Kandidierenden zu, welche die Fähigkeitsprüfung bestanden haben. Wiederholung der Fähigkeits- prüfung

Art. 7

Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann sich frühestens nach zwei Jahren erneut zur Fähigkeitsprüfung anmelden, wenn sie oder er

  1. nach erfolgter Zulassung zur Prüfung das Zulassungsgesuch zurück- gezogen hat,
  2. unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erschienen ist,

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  1. die Anmeldefrist zu einer Prüfung oder einer Wiederholungsprü- fung versäumt hat,
  2. die Fähigkeitsprüfung nicht bestanden hat.
  3. Erlass der Fähigkeitsprüfung Voraus- setzungen

Art. 8

Die Fähigkeitsprüfungkann insbesondere dann im Sinne von

Art. 11

Abs. 2 EG SchKG ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller

  1. über einen schweizerischen juristischen Hochschulabschluss (Dok- torat, Lizenziat, Master of Law, Bachelor of Law) verfügt und eine

Art. 1

praktische Tätigkeit im Sinne von b. über ein schweizerisches Anwalt c. die zürcherische Notariatsprüfu d. den eidgenössischen Fachausweis Abs. 2 absolviert hat, spatent verfügt, ng abgelegt hat, Fachfrau/Fachmann Betreibung und Konkurs erworben hat,

  1. das Diplom der Höheren Fachbildung der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich erworben hat,
  2. einengleichwertigenFähigkeitsausweisfürBetreibungsbeamteeines andern Kantons erworben hat.

Art. 9 Verfahren prüfung is kommission

Das Gesuch um Erlass oder teilweisen Erlass der Fähigkeits- t bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungs- einzureichen, unter Beilage folgender Unterlagen:

Art. 8

a. Ausweis über einen Abschluss nach b. BestätigungüberdiepraktischenTätig , keiteneinschliesslichArbeits- zeugnisse,

Art. 2

c. die weiteren Unterlagen gemäss 2 Die Prüfungskommission kann die Gesuchsteller zu einem Gespräch ei Abs. 1 lit. c–i. Gesuchstellerin oder den nladen und weitere Abklärungen vornehmen.

Ist die Sache spruchreif, leitet sie die Akten mit einem begründe- ten Antrag an die Verwaltungskommission zum Entscheid weiter.

  1. Erteilung und Entzug des Wahlfähigkeitsausweises

Art. 10

Zuständigkeit und den Entzug DieVerwaltungskommissionentscheidetüberdieErteilung des Wahlfähigkeitsausweises.

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.1.16 - 91 Erteilung gemäss Übergangsrecht

Art. 11

Personen, die im Sinne von § 27 Abs. 2 EG SchKG um Erteilung des Wahlfähigkeitsausweises ersuchen, haben das Gesuch beim Betreibungsinspektorat einzureichen, unter Beilage folgender Unterlagen:

  1. BestätigungüberdiepraktischenTätigkeiteneinschliesslichArbeits- zeugnisse,

Art. 2

b. die weiteren Unterlagen gemäss 2 Die Gesuchstellerin oder der Ges destens fünf Jahren mit wenigstens beamtin oder Betreibungsbeamter od rin oder ordentlicher Stellvertret 3 Die Betreibungsinspektorin oder weitere Abklärungen vornehmen. Ist oder er die Akten mit einem begrün Abs. 1 c–i. uchsteller muss während min- halbem Pensum als Betreibungs- er als ordentliche Stellvertrete- er tätig gewesen sein. der Betreibungsinspektor kann die Sache spruchreif, leitet sie deten Antrag an die Verwaltungs- kommission zum Entscheid weiter.

Art. 12 Entzug

Das Verfahren vor der Verwaltungskommission betref-

Art. 19

fend den Entzug des Wahlfähigkeitsausweises richtet sich nach EG SchKG.

Die Verwaltungskommission kann ein Mitglied des Obergerichts oder eines Bezirksgerichts oder das Betreibungsinspektorat mit Ab- klärungen beauftragen.

  1. Gebühren

Art. 13 Allgemeines habendieStaa ihnenmitdemZ

Die zur Fähigkeitsprüfung zugelassenen Kandidierenden tsgebührvorzuschiessen.DiePrüfungskommissionsetzt ulassungsentscheideineZahlungsfristan.Säumnisgilt

Art. 7

als Rückzug des Zulassungsgesuchs im Sinne von 2 Die Gebühren werden als Pauschalgebühren fest gewöhnliche Auslagen wie Gutachtenskosten oder lit. a. gesetzt. Ausser- Übersetzungskos- ten werden gesondert in Rechnung gestellt. Gebühren der Prüfungs- kommission

Art. 14

Die Prüfungskommission legt die von der Kandidatin oder vom Kandidaten zu entrichtende Gebühr mit dem Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Fähigkeitsprüfung fest.

BeibesondershohemAufwand,insbesonderebeiPrüfungswieder- holungen, und bei besonders geringem Aufwand, insbesondere bei vor- zeitigem Abbruch des Prüfungsverfahrens, gilt der Gebührenrahmen

Art. 14

von Abs. 2 EG SchKG.

.51 Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen/-beamte – V

  1. Prüfungskommission Zusammen- setzung

Art. 15

Die Prüfungskommission besteht aus acht bis zwölf Mit- gliedern. Die Betreibungsinspektorin oder der Betreibungsinspektor und ihre oder seine Stellvertretung gehören der Kommission von Am- tes wegen an.

Wählbar sind die Mitglieder des Obergerichts und der Bezirks- gerichte sowie die zürcherischen Betreibungsbeamtinnen und Betrei- bungsbeamten.

Bisherige Mitglieder können der Kommission bis zur Altersgrenze der Ersatzleute des Obergerichts angehören.

Art. 16 Präsidium Obergerich zum Präsid 2 Die Präs a. nimmt d b. entsche den Kosten c. setzt d Mitglieder d. kann be

Das Obergericht wählt ein Kommissionsmitglied, das dem t oder einem Bezirksgericht angehört, zur Präsidentin oder enten der Kommission. identin oder der Präsident leitet die Geschäfte. Sie oder er ie Anmeldungen zur Fähigkeitsprüfung entgegen, idet über die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung und setzt vorschuss fest, ie Prüfungstermine fest und bezeichnet die mitwirkenden der Prüfungskommission, i wichtigen Gründen die für die Kandierenden geltenden

Art. 5

Fristen gemäss den § e. vertritt die Prüf f. rechnet die Entsc 3 GegenEntscheideder nen zehn Tagen seit und 6 verlängern, ungskommission nach aussen, hädigungen der Kommissionsmitglieder ab. PräsidentinoderdesPräsidentenkannbin- ihrer Eröffnung Einsprache bei der Kommission erhoben werden. Besetzung; Entscheide

Art. 17

Die Kommission nimmt in Dreierbesetzung die Prüfungen ab und stellt in dieser Besetzung Antrag auf Erlass der Fähigkeits- prüfung. Mindestens ein Mitglied dieses Ausschusses muss der Mit- gliedergruppe der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten angehören; die Vertretung des Betreibungsinspektorats gehört zu die- ser Gruppe.

Der Ausschuss entscheidet nach mündlicher, nicht öffentlicher BeratunginoffenerAbstimmung.DieMitgliedersindzurStimmabgabe verpflichtet.

Bei Einstimmigkeit können Beschlüsse auf dem Zirkularweg ge- fasst werden.

Den Vorsitz des Ausschusses führt ein Mitglied des Obergerichts oder eines Bezirksgerichts.

Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen/-beamte – V 281.51

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Art. 18 Entschädigung der Prüfungsko für die Kommis und Rechtsanwa 2 Die Präsiden schädigung in Vizepräsidenti G. Schlussbest

Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder mmission werden nach den Ansätzen entschädigt, die sion für die Prüfung der Rechtsanwaltskandidatinnen ltskandidaten gelten. tin oder der Präsident erhält zudem eine feste Ent- der Höhe eines Achtels der Besoldungszulage, die einer nodereinemVizepräsidentendesObergerichtszusteht. immung

Art. 19

Inkrafttreten Zeitpunkt des Die Verwaltungskommission des Obergerichts setzt den Inkrafttretens2 dieser Verordnung fest.

OS 63, 584.

Inkrafttreten: 1. Januar 2009.

LS 281.