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281

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

EG SchKG

Präambel

EG SchKG 281

1.4.26 -132

Einführungsgesetz

zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs (EG SchKG)

(vom 26. November 2007)1

Der Kantonsrat,

nachEinsichtnahmeindieAnträgedesRegierungsratesvom6.Septem-

ber 20062 undderKommission für Staatund Gemeindenvom20.April

2007,

beschliesst:

1. Abschnitt: Betreibungswesen

A. Betreibungskreise

Art. 1 Im Allgemeinen rer, in der Reg Fürdie StädteZü

Ein Betreibungskreis umfasst das Gebiet einer oder mehre- el im gleichen Bezirk liegenden politischen Gemeinden. rich und Winterthur könnenmehrereKreise gebildet werden.14

Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Be- treibungskreise fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere, dass die Be- treibungsämterihreAufgabeinfachlicherundbetriebswirtschaftlicher Hinsicht optimal erfüllen können. Er holt einen Bericht des Obergerich- tes ein.12

Umfasst ein Betreibungskreis mehrere, in verschiedenen Bezirken liegende Gemeinden, bestimmt sich seine Bezirkszugehörigkeit nach dem Sitz des betreffenden Betreibungsamtes.14 Zusammen- arbeit unter Gemeinden

Art. 2

1 Umfasst ein Betreibungskreis mehrere Gemeinden, verein- baren diese

  1. den Sitz und die Bezeichnung des Betreibungsamtes,
  2. wer die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen.

ZuständigfürdenVertragsabschlusssinddieGemeindevorstände19.

Art. 7

Vorbehalten bleiben migung des Regierung Abs. 2 und 3. Der Vertrag bedarf der Geneh- srates.

EG SchKG

  1. Betreibungsämter

Art. 3

Bestand von der

In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das Betreibungsbeamtin oder dem Betreibungsbeamten geleitet wird. Amtsräume und Einrichtungen

Art. 4

DieGemeindestelltdieerforderlichenRäumlichkeitenund Einrichtungen zur Verfügung.

Art. 5

Gebühren Gemeindek Aufsicht

Die vom Betreibungsamt erhobenen Gebühren fallen in die asse. des Gemeinde- vorstands19

Art. 6

1 Der Gemeindevorstand19 beaufsichtigt das Betreibungs- amt in organisatorischer und personeller Hinsicht, soweit die Aufsicht

Art. 17

nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nach 2 Er kann soweit in die Geschäftsführung des Betreibun sicht nehmen, als es für die Organisation des Amtes, d der vom Amt erhobenen Gebühren und die Festsetzung der fällt. gsamtes Ein- ie Abrechnung Löhne er- forderlich ist.

Art. 17

Die Aufsichtsbehörden nach informieren sichgegenseitigüb stätigkeit der anderen Behörd lich über getroffene Massnahm und der Gemeindevorstand19 erWahrnehmungen,die fürdie Aufsicht- e von Bedeutung sein können, nament- en. Zusätzlicher Inhalt des Betreibungs- auszugs

Art. 6

a.24 1 Wird ein Betreibungsauszug über eine Person verlangt, klärt das Betreibungsamt, obdiePersonim Betreibungskreisgemeldet ist oder während der letzten fünf Jahre gemeldet war.

DasBetreibungsamtvermerktaufdemBetreibungsauszugdasZu- zugs- und das Wegzugsdatum, wenn diese innert der letzten fünf Jahre liegen, oder dass die Person innert dieser Frist nicht im Betreibungskreis gemeldet war.

  1. Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte

Art. 7

Wahlorgan Betreibung

1 DieWahloderErnennungderBetreibungsbeamtinoderdes sbeamten richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte4.

Umfasst ein Betreibungskreis mehrere Gemeinden, bestimmt sich das Wahlorgan wie folgt:

  1. Sehen alle Gemeinden die Wahl oder Ernennung durch den Ge- meindevorstand19 vor,ist der Gemeindevorstand19 der Sitzgemeinde Wahlorgan.DerVertragregelt,obdieBetreibungsbeamtinoderder Betreibungsbeamte gewählt oder ernannt wird.

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  1. In den übrigen Fällen erfolgt die Wahl durch die Gesamtheit der Stimmberechtigten des Betreibungskreises an der Urne.

Die Bezeichnung eines anderen Wahlorgans bedarf der Zustim- mung der Mehrheit der Stimmenden im Betreibungskreis.

Art. 8

Stellvertretung rung der Betreib liche und die au

Der Gemeindevorstand19 ernennt nach vorgängiger Anhö- ungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten die ordent- sserordentliche Stellvertretung. Wählbarkeits- voraussetzung

Art. 9

1 Als Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter oder als ordentliche Stellvertretung kann nur gewählt oder ernannt werden, wer über einen Wahlfähigkeitsausweis verfügt.

Das Obergericht kann geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern im Hinblick auf die Amtsausübung einen befristeten provisorischen Wahlfähigkeitsausweis ausstellen. Arbeits- verhältnis

Art. 10

Der Gemeindevorstand19 regelt die Arbeitsverhältnisse der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten und der weiteren MitarbeitendendesBetreibungsamtes.DiesePersonenunterstehendem Personalrecht der Gemeinde und werden von ihr entlöhnt.

  1. Wahlfähigkeitsausweis und Fähigkeitsprüfung Erteilung und Entzug des Wahlfähig- keitsausweises

Art. 11

1 DasObergerichterteiltdenWahlfähigkeitsausweisBewer- berinnen und Bewerbern, die

  1. handlungsfähig und vertrauenswürdig sind,
  2. dieFähigkeitsprüfungfürBetreibungsbeamtinnenundBetreibungs- beamte bestanden haben.

Es kann die Prüfung ganz oder teilweise erlassen, wenn die Be- werberin oder der Bewerber auf gleichwertige andere Weise die Fach- kenntnisse nachweist, die für die pflichtgemässe Amtsführung erforder- lich sind.

EsentziehteinerPersondenWahlfähigkeitsausweisbeiVerlustder Handlungsfähigkeit oder Vertrauenswürdigkeit oder bei einer Amts-

Art. 14

entsetzung im Sinne von Abs. 2 Ziff. 4 SchKG9. Das Verfahren

Art. 19

richtet sich nach Zulassung zur Prüfung

Art. 12

Zur Fähigkeitsprüfung wird zugelassen, wer

  1. handlungsfähig und vertrauenswürdig ist,
  2. über eine berufsspezifische Vorbildung verfügt und
  3. während mehrerer Jahre auf einem Betreibungsamt praktisch tätig war.

EG SchKG Prüfungs- kommission

Art. 13

1 DasObergerichtwähltaufseineAmtsdauereinePrüfungs- kommission, in der die Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeam- ten angemessen vertreten sind.

DiePrüfungskommissionentscheidetüberdieZulassungzurFähig- keitsprüfung und nimmt die Prüfung ab.

Art. 14

Gebühren a. für di Fr. 500 b b. für di 2 Die Geb pelte erh gesetzt w

1 Es werden folgende Gebühren erhoben: e Erteilung oder den Entzug des Wahlfähigkeitsausweises is Fr. 2500, e Durchführung der Prüfung Fr. 1000 bis Fr. 2500. ühr kann bei besonders hohem Aufwand bis auf das Dop- öht und bei geringem Aufwand bis auf einen Fünftel herab- erden.

Art. 15

Rechtsschutz derErteilungu Entscheideder

Gegen Entscheide des Obergerichts im Zusammenhang mit nd demEntzugdesWahlfähigkeitsausweisesundgegen PrüfungskommissionkannbeimVerwaltungsgerichtBe-

Art. 41ff

schwerde gemäss § 2. Abschnitt: Kon VRG5 erhoben werden. kurswesen

Art. 16

Die Einteilung des Kantons in Konkurskreise und die Organisation der Konkursämterrichten sich nachdemNotariatsgesetz vom 9. Juni 19857.

. Abschnitt: Aufsichtsbehörden

Art. 17

Zuständigkeit die Betreibung

1 DieBezirksgerichtesinduntereAufsichtsbehördenüber s- und Konkursämter. Obere Aufsichtsbehörde ist das Obergericht.

Die Bezirksgerichte und das Obergericht üben die Aufsicht nach

Art. 80

Massgabe des SchKG9 und §

  1. GOG6 aus.15 Beschwerde- verfahren nach

Art. 17

und 18 SchKG

Art. 18

Soweit das Bundesrecht keine Regelung enthält, richten

Art. 83

sich das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug nach §

  1. GOG6.

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.4.26 -132 Disziplinar- verfahren

Art. 19

1 DieEinleitungeinesDisziplinarverfahrenserfolgtaufAn- zeigehinodervonAmteswegen,wennobjektiveAnhaltspunktefüreine Dienstpflichtverletzung vorliegen. Es kann eine vorsorgliche Einstellung im Amt angeordnet werden. Anzeigeerstattenden kommen keine Ver- fahrensrechte zu.

Im Übrigen richten sich das Verfahren und der Weiterzug nach

Art. 83

§ 4

  1. GOG6.15 . Abschnitt: Richterliche Behörden

Art. 20

Zuständigkeit lichen Behörde

Die Zuständigkeit für Entscheide, die das SchKG9 richter- n zuweist, richtet sich nach dem GOG6.

Art. 21

Verfahren genderZPO8

VerfahrenundWeiterzugrichtensichnachdenBestimmun- ,soweitdasSchKG9 keineabweichendenVorschriftenent- hält.

. Abschnitt: Weitere Zuständigkeiten Depositen- anstalten

Art. 22

1 Depositenanstalt im Sinne von Art. 24 SchKG9 ist die Zür- cher Kantonalbank.

Das Obergericht kann in begründeten Fällen eine andere Bank als Depositenanstalt bezeichnen. Schuldbetrei- bung gegen Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts

Art. 23

1 Für Schuldbetreibungen gegen Gemeinden sind die Nota- riate zuständig. Bei den Städten Zürich und Winterthur bestimmt das Obergericht das zuständige Notariat.

Für Schuldbetreibungen gegen andere Körperschaften des kanto- nalen öffentlichen Rechts sind die Betreibungsämter zuständig.

. Abschnitt: Schlussbestimmungen Ausführungs- recht

Art. 24

Das Obergericht regelt durch Verordnung namentlich fol- gende Bereiche: a.12 die näheren Voraussetzungen zur Erlangung des Wahlfähigkeits- ausweises für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte, insbesondere hinsichtlich Ausbildung, Zulassung, Durchführung und Erlass der Fähigkeitsprüfung sowie der Gebühren, und für den Entzug des Wahlfähigkeitsausweises,

EG SchKG b.12 die Zusammensetzung und Besetzung der Prüfungskommission sowie die Entschädigung der Mitglieder, c.14 die Organisation und Geschäftsführung der Betreibungsämter. Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 25

Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs vom 27. Mai 1913 wird aufgehoben. Änderungen bisherigen Rechts

Art. 26

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. Gemeindegesetz vom 6. Juni 19263: . . .11, 14
  2. Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19595: . . .11, 12

Art. 27 Übergangsrecht ordentliche Ste Amt sind, könne

Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte und ihre llvertretung, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im n ihr Amt ohne Wahlfähigkeitsausweis längstens aus- üben:13

  1. bis zum Ablauf der Amtsdauer 2010 bis 2014, wenn sie gewählt sind,
  2. bis Ende 2014 in den übrigen Fällen.

Das Obergericht erteilt ihnen den Wahlfähigkeitsausweis ohne Fähigkeitsprüfung, wenn sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes lang- jährig, erfolgreich und mit angemessener Geschäftslast als Betreibungs- beamtinnen oder Betreibungsbeamte oder als ordentliche Stellvertre- tungen tätig waren.12 Genehmigung und Inkraft- treten

Art. 28

Dieses Gesetz tritt nach seiner Genehmigung durch den Bund9 aufdenvomRegierungsratzubestimmendenZeitpunktinKraft.

OS 63, 553.

ABl 2006, 1201.

LS 131.1.

LS 161.

LS 175.2.

LS 211.1.

LS 242.

SR 272.

SR 281.1.

Vom Bund genehmigt am 18. Januar 2008.

Text siehe OS 63, 553.

Inkrafttreten: 1. Januar 2009.

Inkrafttreten: 1. Januar 2010.

Inkrafttreten: 1. Juli 2010.

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Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro- zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 576; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge- meinde Wiesendangen auf 1. Januar 2014 aus der Liste entfernt.

Die Gemeinde Sternenberg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge- meinde Bauma auf 1. Januar 2015 aus der Liste entfernt.

Die Gemeinde Kyburg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Illnau-Effretikon auf 1. Januar 2016 aus der Liste entfernt.

Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-

-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Die Gemeinde Hofstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge- meinde Elgg auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.

Die Gemeinde Hirzel wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Horgen auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.

DieGemeindenOberstammheim,UnterstammheimundWaltalingenwurden nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf 1.Januar 2019 aus der Liste entfernt.

DieGemeindenSchönenbergundHüttenwurdennachdemZusammenschluss mit der Gemeinde Wädenswil auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.

Eingefügt durch G vom 9. September 2019 (OS 75, 107; ABl 2017-12-15). In Kraft seit 1.April 2020.

Die Gemeinden Humlikon und Adlikon wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Andelfingen auf 1.Januar 2023 aus der Liste entfernt.

EG SchKG Anhang Betreibungskreise

Art. 1

Gestützt auf über Schuldbe Regierungsrat Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz treibung und Konkurs vom 26. November 20079 hat der folgende Betreibungskreise festgelegt1: Bezirk Zürich Im Bezirk Zürich bildet jeder der zwölf Verwaltungskreise gemäss

Art. 3

der Gemeindeordnung der Stadt Zürich in der Fassung vom

. April 1970 einen Betreibungskreis. Bezirk Affoltern – Affoltern a. A., Obfelden, Ottenbach – Bonstetten, Hedingen, Stallikon, Wettswil a.A. – Aeugst a.A., Hausen a.A., Kappel a.A., Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten und Rifferswil Bezirk Horgen21, 23 – Adliswil, Langnau a.A. – Horgen, Oberrieden – Richterswil, Wädenswil – Kilchberg, Rüschlikon, Thalwil Bezirk Meilen – Erlenbach, Herrliberg, Meilen – Hombrechtikon, Männedorf, Oetwil a.S., Stäfa, Uetikon a.S. – Küsnacht, Zollikon, Zumikon Bezirk Hinwil – Bäretswil, Seegräben, Wetzikon – Bubikon, Dürnten, Fischenthal, Rüti, Wald – Gossau, Grüningen, Hinwil

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.4.26 -132 Bezirk Uster – Dübendorf, Wangen-Brüttisellen – Egg, Greifensee, Mönchaltorf, Uster – Fällanden, Maur, Schwerzenbach – Volketswil Bezirk Pfäffikon17, 18 – Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Russikon, Weisslingen – Illnau-Effretikon, Lindau – Bauma, Wila, Wildberg Bezirk Winterthur16, 20 – Altikon, Dägerlen, Dättlikon, Dinhard, Elgg, Ellikon a.d.Th., Elsau, Hagenbuch, Hettlingen, Neftenbach, Pfungen, Rickenbach, Schlatt, Seuzach und Wiesendangen – Stadtkreis Oberwinterthur – Stadtkreise Wülflingen und Veltheim – Stadtkreise Winterthur-Stadt, Mattenbach, Seen und Töss sowie die Gemeinde Brütten – Turbenthal, Zell Bezirk Andelfingen22, 25 – Andelfingen, Berg a. I., Buch a. I., Dorf, Flaach, Henggart, Klein- andelfingen, Ossingen, Stammheim, Thalheim a. d. Th., Truttikon und Volken – Benken, Dachsen, Feuerthalen, Flurlingen, Laufen-Uhwiesen, Marthalen, Rheinau, Trüllikon Bezirk Bülach – Bachenbülach, Bülach, Hochfelden, Höri, Winkel – Bassersdorf, Nürensdorf – Dietlikon, Wallisellen – Eglisau, Glattfelden, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen, Wil – Embrach, Freienstein-Teufen, Lufingen, Oberembrach, Rorbas – Kloten – Opfikon

EG SchKG Bezirk Dielsdorf – Bachs, Dielsdorf, Neerach, Niederweningen, Oberweningen, Regensberg, Schleinikon, Schöfflisdorf, Stadel, Steinmaur und Weiach – Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen – Niederglatt, Niederhasli – Oberglatt, Rümlang – Regensdorf Bezirk Dietikon – Aesch, Birmensdorf, Uitikon – Dietikon – Geroldswil, Oetwil a.d.L., Weiningen – Oberengstringen, Unterengstringen – Schlieren, Urdorf

Festgelegt durch Beschlüsse des Regierungsrates vom 17. Dezember 2008 (ABl 2009, 35), 25. März 2009 (ABl 2009, 507), 27. Mai 2009 (ABl 2009, 789),

.Juni 2012 (ABl 2012, 1300), 4.Juni 2025 (ABl 2025-06-13) und vom 25.März 2026 (ABl 2026-04-02).