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283.2

Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Freiburg, Solothurn, Basel (Stadt- und Landteil), Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf sowie Appenzell AR und dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen

Präambel

1 283.2 1.7.13 - 81 Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Freiburg, Solothurn, Basel (Stadt- und Landteil), Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf sowie Appenzell AR und dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen (vom 11. Mai / 27. Juni 1834)1 A. Schweizerische Erklärung 1 Der Vorort der Schweizerischen Eidgenossenschaft erklärt infolge der zwischen der Königlich bayerischen Staatsregierung und den nach- genannten Schweizer Kantonen2 Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf sowie Ap- penzell Ausserrhoden getroffenen Übereinkunft: 2 Dass in Insolvenzerklärungs- und Konkursfällen den Staatsange- hörigen des Königreichs Bayern gleiche Konkurrenz und gleiche Klas- sifikationsrechte mit den Angehörigen jedes der kontrahierenden schweizerischen Kantone zustehen und dass, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, in den genannten Schweizer Kantonen weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Ver- mögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der Masse beschränkt werden soll, insofern auch den Angehörigen dieser Kantone eine glei- che Konkurrenz und ein gleiches Klassifikationsrecht in Bayern ver- sichert und daselbst überhaupt, von dem Augenblick der Insolvenz- erklärung an, weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der Masse beschränkt wird. B. Königlich bayerische Erklärung 1 Das Königlich bayerische Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Äussern erklärt infolge der zwischen der Königlichen Staatsregierung und den Schweizer Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen,

2 283.2 Übereinkunft mit Bayern betr. die Konkursverhältnisse Graubünden,Aargau,Thurgau,Tessin,Waadt,Wallis,Neuenburg,Genf sowie Appenzell Ausserrhoden getroffenen Übereinkunft: 2 Dass in Insolvenzerklärungs- und Konkursfällen den Angehöri- gen der vorbenannten Kantone gleiche Konkurrenz und gleiche Klas- sifikationsrechte mit den Staatsangehörigen des Königreichs Bayern zustehen und dass, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, im Königreiche weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögendes Zahlungsunfähigen zum NachteilderMasse beschränkt werden soll, insofern auch den bayerischen Staatsange- hörigen eine gleiche Konkurrenz und ein gleiches Klassifikationsrecht in den gedachten Schweizer Kantonen versichert und daselbst über- haupt, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der Masse beschränkt wird. 1 GS II, 566. 2 Nachträglich traten bei: Uri und Zug laut Kreisschreiben vom 3. September 1834 und Glarus am 30. November 1859.