1 Verwaltungsstellen und Gerichte sind berechtigt, Diszipli- narfehler ihrer Mitglieder sowie der ihnen untergeordneten Behörden und deren Mitglieder, ferner der ihnen unterstehenden Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten und der bei ihnen in mündlichen oder schriftlichen Verfahren stehenden Privaten durch Ordnungsstrafe zu rügen.
DiesesGesetzistnichtanwendbaraufPersonen,diedemPersonal- gesetz2 unterstehen. Vorbehalten bleiben ferner besondere gesetzliche Bestimmungen über das Disziplinarrecht einzelner Behörden, Beam- tinnen und Beamter sowie Angestellter.
Massnahmen, die keinen Strafzweck verfolgen, fallen nicht unter dieses Gesetz.