gestützt auf Abs. 2 GOG3, beschliesst: Zuständigkeit bei Über- tretungen des Bundesrechts
321.1
Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht
Präambel
Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht – V 321.1
1.1.16 - 91
Verordnung
über die Zuständigkeit der Gemeinden
im Übertretungsstrafrecht
(vom 3. November 2010)1, 2
Der Regierungsrat,
Art. 89
Art. 1
Den Städten Zürich und Winterthur kann auf Gesuch hin
Art. 89
( t a b c d e A s f b G GOG3) die Verfolgung und Beurteilung aller Übertretungen über- ragen werden, mit Ausnahme der Übertretung von Vorschriften über . Lotterien, Spiel und Wette, . das Mietwesen, . die Jagd und den Vogelschutz, . den Tierschutz und die Tierseuchenbekämpfung, . den Strassenverkehr, soweit die Zuwiderhandlung im Bereich von utobahnen, Autostrassen sowie deren Nebenanlagen und signali- ierten Anschlüssen begangen wird, . den Zivilschutz. . Übrige emeinden
Art. 2
Den übrigen Gemeinden kann auf Gesuch hin die Verfol- gung und Beurteilung von Übertretungen übertragen werden von:
- Vorschriften über die Bahnpolizei;
- Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;
- Vorschriften über den Strassenverkehr, soweit die Zuwiderhand- lung begangen wird durch
. Fussgängerinnen oder Fussgänger,
. Reiterinnen oder Reiter,
. Personen, die Tiere oder Herden führen oder begleiten,
. Personen, die Tierfuhrwerke oder Handwagen führen,
. Führerinnen, Führer, Halterinnen oder Halter von Fahrrädern odervonFahrzeugen,diebundesrechtlichdenFahrräderngleich- gestellt sind, jedoch unter Ausschluss der Motorfahrräder;
- signalisierten Fahrverboten, einschliesslich des Befahrens von Ein- bahnstrassen in verbotener Richtung;
- Zürich und Winterthur
.1 Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht – V
- Vorschriften über das Anhalten und das Parkieren im Strassen- verkehr;
Art. 258
f.7 gerichtlichen Verboten gemäss 2 Von der Befugnis gemäss Abs. 1 l Übertretungen, die im Bereich von deren Nebenanlagen und signalisier 3 Die Gemeinden, denen die Verfolg tretungen übertragen wird, werden ZPO4. it. c–e ausgenommen sind alle Autobahnen, Autostrassen sowie ten Anschlüssen begangen werden. ung und Beurteilung der Über- im Anhang aufgeführt. Zuständigkeit bei Über- tretungen des kantonalen und kommunalen Rechts
Art. 3
Gemeinden, denen dieVerfolgung und Beurteilungvon Über- tretungen des Bundesrechts übertragen wurde, sind auch für die Ver- folgung und Beurteilung von Übertretungen des kantonalen und kom- munalen Rechts zuständig.
Art. 4
Überweisung gende Busse amt. Eine Rü 1 OS 65, 761 2 Inkrafttre Hält die zuständige Behörde eine ihre Kompetenz überstei- für angemessen, überweist sie die Akten dem Statthalter- ckweisung findet nicht statt. ; Begründung siehe ABl 2010, 2429. ten: 1. Januar 2011.
LS 211.1.
SR 272.
Eingefügt durch RRB vom 2. November 2011 (OS 66, 954; ABl 2011, 3213). In Kraft seit 1. Januar 2012.
Eingefügt durch RRB vom 30. November 2011 (OS 66, 984; ABl 2011, 3524). In Kraft seit 1. Januar 2012.
Eingefügt durch RRB vom 7. Januar 2014 (OS 69, 97; ABl 2014-01-17). In Kraft seit 1. April 2014.
Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2015 (OS 70, 446; ABl 2015-12-18). In Kraft seit 1. Januar 2016.
Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht – V 321.1
.1.16 - 91 Anhang5 Gemeinden mit Befugnis zur Verfolgung und Beurteilung von Über- tretungen:8
. Kloten
. Uster
. Winterthur
. Zürich
.6 Dietikon
.6 Schlieren