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321.1

Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht

Präambel

Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht – V 321.1

1.1.16 - 91

Verordnung

über die Zuständigkeit der Gemeinden

im Übertretungsstrafrecht

(vom 3. November 2010)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 89

gestützt auf Abs. 2 GOG3, beschliesst: Zuständigkeit bei Über- tretungen des Bundesrechts

Art. 1

Den Städten Zürich und Winterthur kann auf Gesuch hin

Art. 89

( t a b c d e A s f b G GOG3) die Verfolgung und Beurteilung aller Übertretungen über- ragen werden, mit Ausnahme der Übertretung von Vorschriften über . Lotterien, Spiel und Wette, . das Mietwesen, . die Jagd und den Vogelschutz, . den Tierschutz und die Tierseuchenbekämpfung, . den Strassenverkehr, soweit die Zuwiderhandlung im Bereich von utobahnen, Autostrassen sowie deren Nebenanlagen und signali- ierten Anschlüssen begangen wird, . den Zivilschutz. . Übrige emeinden

Art. 2

Den übrigen Gemeinden kann auf Gesuch hin die Verfol- gung und Beurteilung von Übertretungen übertragen werden von:

  1. Vorschriften über die Bahnpolizei;
  2. Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;
  3. Vorschriften über den Strassenverkehr, soweit die Zuwiderhand- lung begangen wird durch

. Fussgängerinnen oder Fussgänger,

. Reiterinnen oder Reiter,

. Personen, die Tiere oder Herden führen oder begleiten,

. Personen, die Tierfuhrwerke oder Handwagen führen,

. Führerinnen, Führer, Halterinnen oder Halter von Fahrrädern odervonFahrzeugen,diebundesrechtlichdenFahrräderngleich- gestellt sind, jedoch unter Ausschluss der Motorfahrräder;

  1. signalisierten Fahrverboten, einschliesslich des Befahrens von Ein- bahnstrassen in verbotener Richtung;
  2. Zürich und Winterthur

.1 Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht – V

  1. Vorschriften über das Anhalten und das Parkieren im Strassen- verkehr;

Art. 258

f.7 gerichtlichen Verboten gemäss 2 Von der Befugnis gemäss Abs. 1 l Übertretungen, die im Bereich von deren Nebenanlagen und signalisier 3 Die Gemeinden, denen die Verfolg tretungen übertragen wird, werden ZPO4. it. c–e ausgenommen sind alle Autobahnen, Autostrassen sowie ten Anschlüssen begangen werden. ung und Beurteilung der Über- im Anhang aufgeführt. Zuständigkeit bei Über- tretungen des kantonalen und kommunalen Rechts

Art. 3

Gemeinden, denen dieVerfolgung und Beurteilungvon Über- tretungen des Bundesrechts übertragen wurde, sind auch für die Ver- folgung und Beurteilung von Übertretungen des kantonalen und kom- munalen Rechts zuständig.

Art. 4

Überweisung gende Busse amt. Eine Rü 1 OS 65, 761 2 Inkrafttre Hält die zuständige Behörde eine ihre Kompetenz überstei- für angemessen, überweist sie die Akten dem Statthalter- ckweisung findet nicht statt. ; Begründung siehe ABl 2010, 2429. ten: 1. Januar 2011.

LS 211.1.

SR 272.

Eingefügt durch RRB vom 2. November 2011 (OS 66, 954; ABl 2011, 3213). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Eingefügt durch RRB vom 30. November 2011 (OS 66, 984; ABl 2011, 3524). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Eingefügt durch RRB vom 7. Januar 2014 (OS 69, 97; ABl 2014-01-17). In Kraft seit 1. April 2014.

Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2015 (OS 70, 446; ABl 2015-12-18). In Kraft seit 1. Januar 2016.

Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht – V 321.1

.1.16 - 91 Anhang5 Gemeinden mit Befugnis zur Verfolgung und Beurteilung von Über- tretungen:8

. Kloten

. Uster

. Winterthur

. Zürich

.6 Dietikon

.6 Schlieren