gestützt auf nisation im Z des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorga- ivil- und Strafprozess (GOG)6 vom 10. Mai 2010 sowie
321.4
Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren
PPGV
Präambel
PPGV 321.4
1.4.19 -104
Verordnung
über psychiatrische und psychologische Gutachten
in Straf- und Zivilverfahren (PPGV)
(vom 1./8. September 2010)1, 2
Der Regierungsrat und das Obergericht,
Art. 123
Art. 31
Abs. 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes (StJVG) vom 19. Juni 20068, beschliessen:
- Allgemeines Zweck und Gegenstand
Art. 1
Die Verordnung bezweckt die Sicherung der Qualität von psychiatrischen und psychologischen Gutachten in Straf- und Zivil- verfahren. Sie regelt insbesondere
- die Zuständigkeit und das Verfahren zur Eintragung von Personen in das Sachverständigenverzeichnis,
- dieVoraussetzungenderErteilungvonSachverständigenaufträgen
Art. 2
in Verfahren gemäss c. die Modalitäten d d. die Entschädigung , er Auftragserteilung und -erfüllung, der Sachverständigen.
Art. 2
Geltungsbereich Gutachten, die i a. in Strafverfa b. im Justizvoll c. zur Beurteilu Die Verordnung gilt für psychiatrische und psychologische m Auftrag öffentlicher Organe erstellt werden hren gegen Erwachsene, zug im Hinblick auf Vollzugsentscheide, ng der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Straf- und Zivilverfahren, d.13 zur gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung in Fällen einer möglichen schwerwiegenden Fremdgefährdung
Art. 10
durch Begehung von Straftaten gemäss Abs. 2 StGB10.
.4 PPGV
- Fachkommission Zusammen- setzung
Art. 3
Obergericht und Regierungsrat setzen eine Fachkommis- sion für psychiatrische und psychologische Begutachtung in Straf- und Zivilverfahren ein. Diese besteht aus
- zweiVertretungenderGerichte,wovonmindestenseinedesOber- gerichts,
- einer Vertretung der Direktion der Justiz und des Innern,
- einer Vertretung der Strafverfolgungsbehörden, d.14 einer Vertretung des Geschäftsfeldes Medizin der Gesundheits- direktion, e.14 einer Vertretung des Amtes für Justizvollzug,
- einer Vertretung des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich,
- zwei Vertretungen der ärztlichen Leitungen der forensisch-psychi- atrischen Dienste der kantonalen psychiatrischen Kliniken,
- einer Ärztin oder einem Arzt und einer psychologischen Psycho- therapeutinodereinempsychologischenPsychotherapeuten,jemit Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung und mehrjähriger Erfahrung in der Gutachtenserstellung,
- einer Vertretung der Anwaltschaft.
Es ist auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter zu achten.
Die Mitglieder werden auf die Amtsdauer des Regierungsrates gewählt.DasObergerichtwähltdieMitgliedernachlit.a,f,hundi.Der Regierungsrat wählt die übrigen Mitglieder.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Obergerichts führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Fachkommission selbst.
Art. 4 Aufgaben erstellun a. Führun b. Erlass gen und z c. Überwa d. Inform gen über Psychiatr 2 Sie erl
Die Fachkommission sorgt für die Qualität der Gutachtens- g. Sie hat folgende Aufgaben: g des Sachverständigenverzeichnisses, von Richtlinien zur Erteilung von Sachverständigenaufträ- ur Erstellung von Gutachten, chung der Einhaltung von Verordnung und Richtlinien, ation der Auftrag gebenden Organe und der Sachverständi- die Sachverständigentätigkeit im Bereich der forensischen ie und Psychologie. ässt ein Geschäftsreglement.
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.4.19 -104 Beschluss- fassung und Ausschüsse
Art. 5
Die Fachkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Sie entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Die oder der Vorsit- zende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
DieFachkommissionkannfüruntergeordneteBelangeAusschüsse bilden.
Art. 6
Sekretariat Das Obergericht führt das Sekretariat der Fachkommission.
Art. 7 Entschädigung a. Angehörige
MitgliederderFachkommissionwerdenwiefolgtentschädigt: eines öffentlichen Organs für Spesen,
Art. 55
b. andereMitglieder gemäss Personalgesetz vom 19. Mai 2 Für besondere Aufträge an sion, insbesondere für die und die Durchführung von We Entschädigung von Fr. 140 p Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum 19995. einzelne Mitglieder der Fachkommis- Überprüfung der Qualität von Gutachten iterbildungsveranstaltungen, wird eine ro Stunde ausgerichtet und die Spesen werden vergütet.
Art. 8
Kosten des Sek Das Obergericht trägt die Kosten der Fachkommission und retariats.
Art. 9
Amtsgeheimnis Die Mitglieder der Kommission unterstehen dem Amts-
Art. 51
geheimnis im Sinne von des Personalgesetzes vom 27. September 19984.
- Sachverständigenverzeichnis
Art. 10 Inhalt die Sac im Sach 2 Die E Gutacht a. Guta ken, na 1. bei 2. bei station 3. wenn oder er son bes
Wer die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für hverständigentätigkeit gemäss dieser Verordnung erfüllt, wird verständigenverzeichnis eingetragen. intragung erfolgt für die Erstellung folgender Arten von en: chtenzurBeurteilungkomplexerProblemstellungenoderRisi- mentlich schweren Gewalt- und Sexualstraftaten, der Anordnung oder Überprüfung einer Verwahrung oder ärenMassnahmeimSinnederArt.64und59Abs.3StGB10, aufgrund der Aktenlage Anzeichen für eine besondere höhte Gemeingefährlichkeit der zu begutachtenden Per- tehen,
.4 PPGV
- Gutachten zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen im Straf- und Zivilverfahren,
- andere Gutachten.
Die Eintragung kann innerhalb einer Art von Gutachten be- schränkt werden. Eintragungs- voraussetzungen
Art. 11
Die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis setzt voraus, dass die einzutragende Person13
- über einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten aus- ländischenFacharzttitelfürPsychiatrieundPsychotherapieverfügt und
- eine Berufsausübungsbewilligung innehat oder einer Institution
Art. 15
gemäss 2 Die e mund un fügen u nachwei 3 Über hat, di der for b. Guta angehört. inzutragende Person muss ausserdem über einen guten Leu- d die persönliche Eignung zur Sachverständigentätigkeit ver- nd ausreichende Erfahrung in der gutachterlichen Tätigkeit sen. ausreichende Erfahrung verfügt, wer zehn Gutachten erstellt e den Richtlinien der Fachkommission und den Anforderungen ensischen Lehre entsprechen. chten
Art. 10
gemäss Abs. 2 lit. a
Art. 12
1 Die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis für
Art. 10
die Erstellung von Gutachten gemäss Abs. 2 lit. a setzt zusätzlich
Art. 11
zu den Voraussetzungen gemäss voraus, dass die einzutragende Person
- in leitender Stellung in der forensischen Psychiatrie tätig ist oder über mindestens zehn Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich verfügt,
- über besondere forensische Qualifikationen verfügt, wie insbeson- dere das Zertifikat «Forensische Psychiatrie SGFP» der Schweize- rischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie (SGFP), das Dip- loma of Advanced Studies in Forensic Science (DAS) «Forensic RiskAssessment»oder«ForensicExpertAssessment»derUniversi- tät Zürich oder gleichwertige von der Fachkommission anerkannte Qualifikationen,
Art. 10
c. mindestens fünf Gutachten im Sinne von Abs. 2 lit.a verfasst hat und
- über vertiefte Kenntnisse des Straf- und Massnahmenvollzugs ver- fügt.
- Grundsatz
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Werden neue Zertifikate, Weiterbildungsangebote oder Fachtitel im Sinne von Abs. 1 eingeführt, kann die Fachkommission die einge- tragenen Sachverständigen verpflichten, innert fünf Jahren entspre- chend ergänzende Nachweise zu erbringen. Sie trifft hierfür im Einzel- fall die erforderlichen Anordnungen.
EingetrageneSachverständigeohneausreichendeBerufserfahrung gemäss Abs. 1 lit. a, die aus ihrer leitenden Stellung ausscheiden, kön- nen der Fachkommission schriftlich die Aufrechterhaltung des Ein- trags beantragen. Die Fachkommission legt im Einzelfall fest, welche Erfahrungs- und Eignungsnachweise zu erbringen sind, und entschei- det über die Aufrechterhaltung der Eintragung.
- Gutachten
Art. 10
gemäss Abs. 2 lit. b
Art. 12
a.12 1 Die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis für
Art. 10
die Erstellung von Gutachten gemäss Abs. 2 lit. b setzt zusätzlich
Art. 11
zu den gemäss zutragende Per gie abgeschlos genannten Voraussetzungen voraus, dass die ein- son eine anerkannte Ausbildung in Aussagepsycholo- sen hat.
Art. 10
Abs 2 FürdieErstellungvonGutachtengemäss auch Psychologinnen und Psychologen
lit.bkönnen in das Sachverständigenver-
Art. 25
zeichnis eingetragen werden, wenn sie gemäss Gesundheitsgesetzes vom 2.April 20079 über ei tons Zürich zur Ausübung der Psychotherapie i Verantwortung verfügen bzw. ohne Bewilligung Abs. 1 und 2 des ne Bewilligung des Kan- n eigener fachlicher dazu berechtigt sind.
Art. 13 Kandidatur13
Die Fachkommission lässt eine Person, die sich eintragen
Art. 11
lassen will und die erforderliche Anzahl Gutachten im Sinne der § und 12 nicht vorweisen kann, für längstens fünf Jahre als Kandida tin oder Kandidat zu.
Sie trägt die Kandidatinnen und Kandidaten ins Sachverständigen- verzeichnis ein. Sie kann diese zur Beurteilung ihrer Eignung persön- lich befragen und Abklärungen vornehmen. Sie weist ihnen eine Auf-
Art. 10
sichtsperson zu, die zur Erstellung von Gutachten gemäss Abs. 2 lit. a im Sachverständigenverzeichnis eingetragen ist.
Kandidatinnen und Kandidaten führen Sachverständigenaufträge unter Aufsicht aus. Sie weisen bei der Auftragsannahme auf die Auf- sichtsperson hin.
DauertdieAufsicht längerals dreiJahre, ist ein Wechsel der Auf- sichtsperson vorzunehmen.
Die Fachkommission kann im Einzelfall auf die Kandidatur ver- zichten oder die Zahl der erforderlichen Gutachten herabsetzen. Dies giltinsbesondere,wenndiebesonderenVoraussetzungenimSinnevon
Art. 12
Abs. 1 lit. b nachgewiesen sind.
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Art. 14 Eintragung den will, s Fachkommiss Sachverstän stellungen 2 Die einzu a. mit Abkl standen ist b. sich auf logie und d c. Gutachte gen der for 3 Die Fachk einzutragen 4 Das Verfa b. Angehöri
Wer in das Sachverständigenverzeichnis eingetragen wer- tellt einen schriftlichen Antrag, unter Beilage der von der ion bezeichneten Unterlagen. Der Antrag kann auf die digentätigkeit für bestimmte Fachgebiete oder Aufgaben- beschränkt werden. tragende Person erklärt schriftlich, dass sie ärungen zu ihrem Leumund und ihrer Eignung einver- , den Gebieten der forensischen Psychiatrie, der Psycho- es Strafrechts weiterbildet, n in Übereinstimmung mit den anerkannten Anforderun- ensischen Lehre und Forschung erstellt. ommission kann zur Beurteilung der Qualifikation der den Person aussenstehende Fachpersonen beiziehen. hren vor der Fachkommission ist kostenlos. ge von Institutionen
Art. 15
ChefärztinnenundChefärzte,leitendeÄrztinnenundÄrzte, hauptamtlich im forensisch-psychiatrischen Bereich tätige Oberärz- tinnen und Oberärzte der psychiatrischen Kliniken und Polikliniken im Kanton Zürich gemäss der Zürcher Spitalliste Psychiatrie können auf Antrag unabhängig vom formellen Nachweis der Voraussetzungen
Art. 11
gemäss gen wer aufträg 2 Für d Abs. 2 und 3 in das Sachverständigenverzeichnis eingetra- den, wenn sie sich zur Übernahme entsprechender Gutachtens- e bereit erklären.13 ie Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis gemäss
Art. 10
Abs. 2 lit. a und b müssen sie alle Voraussetzungen gemäss §§ 11–
a nachweisen.13
Scheiden Sachverständige aus ihrer Funktion gemäss Abs. 1 aus, können sie der Fachkommission schriftlich die Aufrechterhaltung des Eintrags beantragen. Die Fachkommission entscheidet im Einzelfall über den dafür erforderlichen Erfahrungs- und Eignungsnachweis.
Die Institutionen melden der Fachkommission Veränderungen bei der Besetzung der Anstellungen gemäss Abs. 1.
Art. 16
c. Inhalt a. Name, V b. Erreich c. Aus-und liche Bewi Die Eintragung enthält folgende Angaben zur Person: ornamen, Geburtsdatum, Adresse, barkeit und Verfügbarkeit, Fortbildung,beruflicheQualifikationen,gesundheitsrecht- lligungen,
Art. 10
d. Umfang der Sachverständigeneignung gemäss Abs. 2,
Art. 22
e. beschränkende Anordnungen gemäss ,
Art. 21
f. eine vorsorgliche Sperrung gemäss
- Verfahren
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Art. 17 d. Wirkung träge an ei 2 Sie könne getragenen a. keine ei b. besonder 3 Das öffen sönlichen V die Auftrag zung zur ni 4 Die Aufna keinen Ansp Sachverstän
Die öffentlichen Organe erteilen die Sachverständigenauf- ngetragene Personen. n Sachverständigenaufträge ausnahmsweise nicht ein- Personen erteilen, wenn ngetragene Person zur Verfügung steht, oder e Umstände es verlangen. tliche Organ überzeugt sich von den fachlichen und per- oraussetzungen der nicht eingetragenen Person. Es meldet serteilung der Fachkommission und kann deren Einschät- cht eingetragenen Person einholen. hme in das Sachverständigenverzeichnis begründet ruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme von digenaufträgen.
Art. 18 e. Löschung wenn die ein a. dies bean
Der Eintrag im Sachverständigenverzeichnis wird gelöscht, getragene Person tragt,
Art. 15
b. ausderFunktiongemäss Aufrechterhaltung des E c. die Voraussetzungen verständigenverzeichnis d. die Eintragungsvorau 2 Gründe für eine Lösch vor, wenn die sachverst a. wiederholt Gutachten liess, die den Richtlin Rechtsprechung oder den sischen Lehre nicht ent b. wiederholt Gutachten gungen erstellte oder u ausscheidet und auf einenAntrag auf intrags verzichtet, für eine endgültige Aufnahme in das Sach- nach einer Kandidatur nicht erfüllt, ssetzungen dauerhaft nicht mehr erfüllt. ung im Sinne von lit. d liegen insbesondere ändige Person erstellte oder unter ihrer Aufsicht erstellen ien der Fachkommission, der einschlägigen anerkannten Anforderungen der foren- sprechen, saufträge nicht zu den vereinbarten Bedin- nter ihrer Aufsicht erstellen liess.
Art. 19 Beanstandungen sönlichen Eignu nen Person, mel 2 Genügt ein Gu der Lehre nicht
Bestehen begründete Zweifel an der fachlichen oder per- ng einer im Sachverständigenverzeichnis eingetrage- det das öffentliche Organ dies der Fachkommission. tachten den Anforderungen der Richtlinien oder , stellt das öffentliche Organ der Fachkommission eine Kopie zu.
Art. 20 b. Abklärungen ihr mitgeteilte lungnahme ein. aus veranlassen
Die Fachkommission prüft beanstandete Gutachten, klärt Sachverhalte ab und lädt die betroffene Person zur Stel- Sie kann entsprechende Abklärungen auch von sich .
- Meldung bei der Fach- kommission
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Sie ist berechtigt, bei den öffentlichen Organen Kopien von Gut- achten anzufordern. Steht die fachliche Eignung einer Person infrage, kann die Fachkommission aussenstehende Fachpersonen beiziehen.
Betreffen die Abklärungen Angehörige von Institutionen, infor- miert die Fachkommission deren Leitung. In Fällen schwerwiegender Pflichtverletzungen informiert sie überdies die Gesundheitsdirektion.
Die Verfahrenshoheit der zuständigen öffentlichen Organe in hängigen Verfahren bleibt gewahrt.
- Vorsorgliche Sperrung
Art. 21
Liegen Gründe für eine Löschung oder Beschränkung der Eintragung vor, kann die Fachkommission für die Dauer der ent- sprechenden Abklärungen eine vorsorgliche Sperrung der Eintragung im Sachverständigenverzeichnis anordnen. Sie kann die vorsorgliche Sperrung auf Teile der Sachverständigentätigkeit beschränken.
Die Fachkommission sorgt für die notwendige Information der öffentlichen Organe. Personen mit einer vorsorglichen Sperrung wer- den von den öffentlichen Organen bei der Erteilung von Sachverstän- digenaufträgen bis zum endgültigen Entscheid nicht berücksichtigt.
- Beschrän- kende Anordnungen
Art. 22
Die Fachkommission kann gestützt auf das Ergebnis ihrer Abklärungen die Berechtigung zur Sachverständigentätigkeit dauer- haft einschränken oder mit Auflagen versehen.
Art. 23 Mitteilungen schriftlich m a. die Aufnah b. die Löschu tragungen im 2 Die Fachkom Abklärungen d weit notwendi licher Organe Einsicht in d Sachverständi genverzeichni
Die Fachkommission teilt der sachverständigen Person it Entscheide über me im Sachverständigenverzeichnis, ng, Beschränkung oder vorsorgliche Sperrung von Ein- Sachverständigenverzeichnis. mission teilt bei Beanstandungen das Ergebnis ihrer er mitteilenden Behörde schriftlich mit und sorgt, so- g, für die Information weiterer Auftrag gebender öffent- . as - s
Art. 24
Einsicht in das Sachverständigenverzeichnis haben
Art. 2
a. öffentliche Organe gemäss b. die eingetragene Person in c. Verfahrensparteien sowie d , Bezug auf ihren Eintrag, ie im Kanton Zürich tätigen Anwältin-
Art. 2
nen und Anwälte, die Personen in Verfahren im Sinne von ver- treten, bei der für das Verfahren zuständigen Behörde,
- die Mitglieder der Fachkommission.
Art. 25
Rechtsschutz Gegen Entscheide der Fachkommission oder deren Aus-
Art. 19ff
schüsseistderRekursnach§ sion des Obergerichts zu VRG3 andieVerwaltungskommis- lässig.
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- Auftragserteilung und -erfüllung Pflichten der Auftraggeber
Art. 26
Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich.
Sie enthält Angaben
- zum Abgabetermin,
- zu den Entschädigungsbedingungen,
- zu einem allfälligen Kostendach. Pflichten der Beauftragten
Art. 27
Die beauftragte sachverständige Person ist für die fach- gerechteBegutachtungpersönlichverantwortlich.EineinterneWeiter- leitung des Auftrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auf- trag gebenden Organs und nur an sachverständige Personen gemäss
Art. 11
den § 2 Die an an siert an an wortu Gutac 3 Häl Sachv und 12 zulässig. Damit geht die Verantwortung über. beauftragtesachverständigePersonkannTeileihrerAufgabe dere Fachpersonen des gleichen Dienstes oder an externe speziali- e Fachpersonen delegieren; eine Delegation einzelner Aufgaben dere Fachpersonen ändert nichts an der fachlichen Alleinverant- ng der beauftragten sachverständigen Person für den Inhalt des htens. t die sachverständige Person zusätzliche Abklärungen zum erhalt für erforderlich, teilt sie dies dem Auftrag gebenden Organ mit.
Die sachverständige Person teilt dem Auftrag gebenden Organ Verzögerungen bei der Gutachtenserstellung oder Kostenüberschrei- tungen frühzeitig mit.
Art. 28
Entschädigung die Entschädig 20027 Anwendun E. Gutachten d Für die Entschädigung der sachverständigen Person findet ungsverordnung der obersten Gerichte vom 11. Juni g. es Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich
Art. 29
Den Mitarbeitenden des Instituts für Rechtsmedizin, die über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügen, können unabhängig von deren Eintragung im Sachverständigenver-
Art. 10
zeichnis Aufträge für Gutachten gemäss Abs. 2 lit. c erteilt werden.
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- Übergangsbestimmung
Art. 30
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dervorliegenden Ver- ordnung gestützt auf die Verordnung über psychiatrische Gutachten im Strafverfahren vom 10. Februar 1999 ernannten ausserordentlichen Bezirksarztadjunktinnen und Bezirksarztadjunkte werden im Register
Art. 10
unter der Rubrik gemäss Abs. 2 lit. c eingetragen.
Art. 10
Für eine Eintragung in die Rubrik gemäss sie der Fachkommission einen schriftlichen Abs.2 lit.a stellen Antrag. Diese trifft für den
Art. 12
Nachweis der Voraussetzungen nach die erforderlichen Anord- nungen im Einzelfall.
OS 66, 91; Begründung siehe ABl 2010, 1876.
Inkrafttreten: 1. März 2011.
LS 175.2.
LS 177.10.
LS 177.111.
LS 211.1.
LS 211.12.
LS 331.
LS 810.1.
SR 311.0.
Fassung gemäss RRB vom 5. Februar 2014 und Beschluss des Obergerichts vom 5. März 2014 (OS 69, 185; ABl 2014-02-14). In Kraft seit 1. Mai 2014.
EingefügtdurchRRBvom26.November 2014undBeschlussdesObergerichts vom 3. Dezember 2014 (OS 70, 9; ABl 2014-12-12). In Kraft seit 1. April 2015.
Fassung gemäss RRB vom 26. November 2014 und Beschluss des Obergerichts vom 3. Dezember 2014 (OS 70, 9; ABl 2014-12-12). In Kraft seit 1. April 2015.
Fassung gemäss RRB vom 24.Oktober 2018 und Beschluss des Obergerichts vom5.Dezember2018(OS74,92;ABl2018-11-02).InKraftseit1.März2019.