gestützt auf Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über
321.6
Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren
Präambel
Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren 321.6
1.1.11 - 71
Verordnung
über die Mediation im Jugendstrafverfahren
(vom 3. November 2010)1, 2
Der Regierungsrat,
Art. 8
Art. 156
das Jugendstrafrecht (JStG)4 und GOG3, beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen Stelle für Mediation im Jugend- strafverfahren
Art. 1
Die Oberjugendanwaltschaft betreibt die Stelle für Media-
Art. 156
tion im Jugendstrafverfahren im Sinne von GOG3.
Art. 2 Mediator tätig sei erforderl 2 Sie müs a. eine v sen haben b. Kenntn Jugendstr c. über e b. Versch
Als Mediatorinnen oder Mediatoren dürfen nur Personen n, die über die für die Durchführung einer Strafmediation ichen Fähigkeiten verfügen. sen insbesondere: on Fachkreisen anerkannte Mediationsausbildung abgeschlos- , isse im Straf- und Strafprozessrecht sowie insbesondere im af- und Jugendstrafprozessrecht aufweisen, inen guten Leumund verfügen. wie- genheit
Art. 3
Die Mediatorinnen und Mediatoren sind zur Verschwiegen- heit verpflichtet. Sie geben ohne die Zustimmung der anordnenden Behörde und der Parteien keine aus dem Mediationsverfahren erhal- tenen Informationen oder Akten weiter.
- Unabhängig- keit
Art. 4
Die Mediatorinnen und Mediatoren sind von den anordnen- den Behörden unabhängig und unparteilich. Sie üben keinen Druck auf die Parteien aus, um eine Einigung zu erreichen. Für sie gelten die
Art. 56
Ausstandsgründe nach StPO5.
- Fähigkeiten
.6 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren
- Anordnung einer Mediation
Art. 5 Auftrag
Die anordnende Behörde erteiltder Stelle für Mediation im
Art. 156
Jugendstrafverfahren oder einer Organisation oder Person nach Abs. 1 Satz 2 GOG3 einen schriftlichen Auftrag und setzt eine innert der das Mediationsverfahren abgeschlossen werden muss. Frist beträgt in der Regel drei Monate. Sie kann auf begründet such der Mediatorin oder des Mediators auf längstens sechs Mon Frist an, Die es Ge- ate verlängert werden.
Die Behörde übermittelt der Mediatorin oder dem Mediator die Akten des Strafverfahrens, ermahnt sie oder ihn zur gewissenhaften Auftragserfüllung und weist auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hin.
Sie kann sich jederzeit über den Stand des Mediationsverfahrens informieren.
- Mediationsverfahren
Art. 6 Vorprüfung ation für d kann hierzu 2 Gelangt d Fall für di Behörde. Di 3 Besteht A Mediatorin menbedingun er weist di
Die Mediatorin oder der Mediator prüft, ob sich die Medi- ie Parteien und die Art des Konfliktes eignet. Sie oder er ein Vorgespräch mit den Parteien führen. ie Mediatorin oder der Mediator zum Schluss, dass der e Mediation nicht geeignet ist, informiert sie oder er die ese führt das Strafverfahren weiter. ussicht auf eine Lösung des Konfliktes, orientiert die oder der Mediator die Parteien über die Ziele, die Rah- gen und den Ablauf des Mediationsverfahrens. Sie oder e Parteien auf ihre Rechte und Pflichten hin.
Art. 7 Mediation schen den wird eine 2 Die Sitz Mediator k tretung od sung der V
Die Mediatorin oder der Mediator arbeitet auf eine zwi- Parteien frei verhandelte Vereinbarung hin. Nötigenfalls Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beigezogen. ungen sind nicht öffentlich. Die Mediatorin oder der ann den Parteien gestatten, sich von ihrer gesetzlichen Ver- er einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. Die Zulas- ertrauensperson der beschuldigten Person richtet sich nach
Art. 13
JStPO6.
Die Parteien können sich im späteren Verlauf des Strafverfahrens nicht auf Äusserungen berufen, die im Mediationsverfahren gemacht worden sind.
Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren 321.6
.1.11 - 71 Abschluss des Verfahrens
Art. 8
Führt die Mediation zu einer Einigung, wird diese in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten und durch die Parteien unter- zeichnet. Die Vereinbarung soll einen Antrag zu den prozessualen Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen enthalten.
Art. 9 b. Scheitern rin oder der 2 Eine Mediat a. eine Parte schriftlich z b. eine Parte c. eine Media son nicht meh d. keine Auss e. sie innert Mitteilung de
Führt die Mediation zu keiner Einigung, stellt die Mediato- Mediator das Scheitern fest. ion gilt namentlich auch dann als gescheitert, wenn i das Einverständnis zur Durchführung der Mediation urückzieht, i unentschuldigt am Verfahren nicht teilnimmt, tion aufgrund des Verhaltens der angeschuldigten Per- r sinnvoll erscheint, icht auf eine Einigung mehr besteht, der angesetzten Frist zu keinem Ergebnis geführt hat. s Ergebnisses
Art. 10
Die Mediatorin oder der Mediator teilt der anordnenden Behörde das Ergebnis der Mediation mit und reicht im Falle der Eini- gung die abgeschlossene Vereinbarung ein.
Die Mitteilung enthält Angaben über den Zeitaufwand und die Auslagen im Mediationsverfahren. Vollzug der Vereinbarung
Art. 11
Die Parteien tragen die Verantwortung für den Vollzug der abgeschlossenen Vereinbarung. Die Mediatorin oder der Mediator kann sich bei den Parteien erkundigen, ob die Vereinbarung eingehal- ten wurde.
- Übergangsbestimmung
Art. 12
Für Mediationsaufträge in Erwachsenenstrafverfahren, die vor dem 1. Januar 2011 erteilt worden sind, kommt das bisherige Recht zur Anwendung.
OS 65, 763; Begründung siehe ABl 2010, 2429.
Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
LS 211.1.
SR 311.1.
SR 312.0.
SR 312.1.
- Einigung