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322

Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege

JStV

Präambel

Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) 322

1.1.13 - 79

Verordnung

über die Jugendstrafrechtspflege (JStV)

(vom 29. November 2006)1

Der Regierungsrat,

Art. 86

gestützt auf gesetzes (StJ Abs. 3 GOG2 und § 38 des Straf- und Justizvollzugs- VG) vom 19. Juni 20063,9 beschliesst:

. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1

Gegenstand rung der Ob a. bei der b. bei der detem18.Alt vom 20. Jun

Diese Verordnung regelt Organisation und Geschäftsfüh- erjugendanwaltschaft und der Jugendanwaltschaften Untersuchung und Beurteilung von Straftaten Jugendlicher, Untersuchung und Beurteilung von Straftaten nach vollen- ersjahrimSinnevonArt.3Abs.2desBundesgesetzes i 2003 über das Jugendstrafrecht (JStG)5,

Art. 33

c. beim Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen gemäss StJVG3. Zuständige Direktion

Art. 2

Direktion im Sinne dieser Verordnung ist die Direktion der Justiz und des Innern.

. Abschnitt:10

Art. 3

  1. Oberjugendanwaltschaft9 Zusammen- setzung

Art. 4

1 Die Oberjugendanwaltschaft besteht aus

  1. der Leitenden Oberjugendanwältin oder dem Leitenden Ober- jugendanwalt,
  2. der Oberjugendanwältin oder dem Oberjugendanwalt,
  3. den zentralen Diensten,
  4. dem administrativen Sekretariat.

Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV)

Die Direktion kann ausserordentliche Oberjugendanwältinnen oder Oberjugendanwälte bezeichnen.

Zu den zentralen Diensten der Oberjugendanwaltschaft gehören namentlich

  1. die Fachleitung für Sozialarbeit,
  2. das Controlling,
  3. der Personaldienst,
  4. die Geschäftskontrolle,
  5. das Rechnungswesen.

Die Oberjugendanwaltschaft kann sich Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte sowie weiteres Personal direkt unterstellen.

Art. 5

Leitung jugendan strafrec 2 Die Le anwalt i anwaltsc gaben un

1 Die Leitende Oberjugendanwältin oder der Leitende Ober- waltleitetdieOberjugendanwaltschaftundvertrittdieJugend- htspflege nach aussen. itende Oberjugendanwältin oder der Leitende Oberjugend- st für die Auftrags- und Aufgabenerfüllung der Oberjugend- haft verantwortlich und regelt die interne Verteilung der Auf- d die Entscheidbefugnisse.

Art. 6 Auftrag

Die Oberjugendanwaltschaft erfüllt die Aufgaben gemäss

Art. 114

GOG2.9

Sie sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung und sichert die Qualität der Leistungen im Bereich der Jugendstrafrechtspflege.

Sie fördert Bestrebungen zur Erforschung und Bekämpfung der Jugendkriminalität und kann eigene Projekte dazu sowie zu Gesetz- gebung, Rechtsanwendung, Sozialarbeit und Organisation im Bereich der Jugendstrafrechtspflege durchführen.

Art. 7

Aufgaben a. bestim

1 Die Oberjugendanwaltschaft mt über den Einsatz der finanziellen und personellen Res- sourcen,

  1. legt die Grundsätze für die Organisation der Jugendanwaltschaften und den Einsatz der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie des übrigen Perso- nals fest,
  2. erlässt allgemeine und einzelfallbezogene Weisungen,
  3. fördert die Personalentwicklung,
  4. arbeitet mit den an der Jugendstrafrechtspflege beteiligten Behör- den im Kanton sowie mit anderen Amtsstellen der Kantone und des Bundes zusammen,

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  1. gewährleistet die öffentliche und interne Information,
  2. erfüllt weitere ihr zugewiesene Aufgaben.

Die Oberjugendanwaltschaft kann bestimmte Untersuchungen und Vollzugsgeschäfte aus dem ganzen Kantonsgebiet einer Jugend- anwaltschaft zuteilen.

Art. 8

Delegation nen und Jug zurErledigu hen oder ih

Die Oberjugendanwaltschaft kann Leitende Jugendanwältin- endanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte ngeinzelnerAufgabenderOberjugendanwaltschaftbeizie- nen diese ganz oder teilweise übertragen.

Art. 9

Orientierung Strafverfahre Entwicklungen B. Jugendanwa

Die Oberjugendanwaltschaft orientiert die Direktion über n von besonderem öffentlichem Interesse und wichtige im Bereich der Jugendkriminalität. ltschaften9 Zusammen- setzung

Art. 10

1 Die Jugendanwaltschaften bestehen aus

  1. der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt,
  2. den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten,
  3. den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern,
  4. dem Kanzleipersonal.

Die Oberjugendanwaltschaft bestimmt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwalts.

Sie kann den Jugendanwaltschaften stellvertretende Jugendanwäl- tinnen und Jugendanwälte, juristische Auditorinnen und Auditoren, Praktikantinnen und Praktikanten der Sozialarbeit sowie weiteresPer- sonal zuteilen.

Art. 12

Einsatz jugendan Jugendan schaften 2 Die Ju tenden J im ganze

1 DieLeitendeOberjugendanwältinoderderLeitendeOber- walt bestimmt den Einsatzort der Jugendanwältinnen und wälte sowie der weiteren Mitarbeitenden der Jugendanwalt- . gendanwältinnen und Jugendanwälte sowie die stellvertre- ugendanwältinnen und Jugendanwälte haben Amtsbefugnis n Kanton.

Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV)

Art. 13

Auftrag fallende Untersuc

Die Jugendanwaltschaften erfüllen die in ihre Zuständigkeit n sowie die ihnen von der Oberjugendanwaltschaft zugeteilten hungs- und Vollzugsaufgaben. Sie beachten dabei den Schutz

Art. 2

und die Erziehung der Jugendlichen im Sinne von dieGrundsätzevonArt.4derJugendstrafprozessordnun Abs. 1 JStG5, gvom20.März

Art. 32

2009 (JStPO)7 sowie die Vollzugsziele gemäss und wahren die öffentliche Sicherheit.

Art. 14

Aufgaben leiten ne Jugendanw periodisc

1 Die Leitenden Jugendanwältinnen und Jugendanwälte ben der Tätigkeit als Jugendanwältin oder Jugendanwalt ihre altschaft und legen der Oberjugendanwaltschaft hierüber h Rechenschaft ab.

Sie:

  1. gewährleisten die Auftragserfüllung der Jugendanwaltschaft,
  2. organisieren die Jugendanwaltschaft,
  3. teilen die Untersuchungs- und Vollzugsgeschäfte den Jugendanwäl- tinnen und Jugendanwälten, den stellvertretenden Jugendanwältin- nen und Jugendanwälten sowie denSozialarbeiterinnen und Sozial- arbeitern zu,
  4. erlassen allgemeine und einzelfallbezogene Weisungen,
  5. führen das Personal, soweit nicht die Oberjugendanwaltschaft diese Aufgabe wahrnimmt,
  6. erfüllen die von der Oberjugendanwaltschaft delegierten Aufgaben.
  7. Jugendanwäl- tinnen und Jugendanwälte

Art. 15

1 Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte

  1. führen und erledigen Strafuntersuchungen,
  2. vertreten die Anklage vor Jugendgericht,
  3. vollziehen die Urteile und die Entscheide.

Sieerfüllen dieweiterenihnenvonderLeitendenJugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft übertragenen Geschäfte und Aufgaben.

  1. Sozialarbei- terinnen und Sozialarbeiter

Art. 16

Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter

  1. klären die persönlichen Verhältnisse ab,
  2. beraten, begleiten und betreuen die oder den Jugendlichen und wei- tere Personen während des Untersuchungs- und Vollzugsverfahrens,

Art. 27

einschliesslich der Begleitung im Sinne von c. führen Interventionen zur Senkung des Rüc Abs. 5 JStG5, kfallrisikos bei jugend- lichen Straftätern durch,

Art. 12

d. führen die Aufsicht im Sinne von JStG5, die persönliche

Art. 13

Betreuung im Sinne von JStG5 und die Bewährungshilfe im

Art. 29

Sinne von Abs. 3 und Art. 35 Abs. 2 JStG5,

  1. Leitung

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  1. planen den Vollzug der Schutzmassnahmen sowie der vorsorg-

Art. 5

lichen Schutzmassnahmen im Sinne von wachen ihn, soweit nicht die Jugendan JStG5 und über- wältinnen oder die Jugend- anwälte zuständig sind.

SieerfüllendieweiterenihnenvonderLeitendenJugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft übertragenen Aufgaben.9

Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt weist die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter den Jugendanwältin- nen oder den Jugendanwälten allgemein oder geschäftsbezogen zur Zusammenarbeit zu. Sie unterstehen der fachlichen Aufsicht der Fach- leiterin oder des Fachleiters für Sozialarbeit.

  1. Stellvertre- tende Jugend- anwältinnenund Jugendanwälte

Art. 17

1 Die stellvertretenden Jugendanwältinnen und Jugend- anwälte führen und erledigen die Strafuntersuchungen in ihrem Zu-

Art. 110

ständigkeitsbereich und vollziehen ihre Entscheide ( Abs. 1 und 3 GOG2).

SieerfüllendieweiterenihnenvonderLeitendenJugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft übertragenen Geschäfte und Aufgaben.

  1. Kanzlei- personal

Art. 18

Das Kanzleipersonal

  1. führt die Register und Kontrollen, namentlich die Geschäftskont- rolle,
  2. besorgtdenVersandderVorladungen,VerfügungenundEntscheide,
  3. sammelt, ordnet, führt und archiviert die Akten,
  4. besorgt das Kassa- und Rechnungswesen,
  5. führt das Protokoll bei Einvernahmen.

Das Kanzleipersonal erfüllt die weiteren ihm von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Ober- jugendanwaltschaft übertragenen Aufgaben.9

Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt kann das Kanzleipersonal den Jugendanwältinnen oder Jugendanwäl- ten sowie den Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeitern zur Zusam- menarbeit zuweisen.

Die Oberjugendanwaltschaft kann Kanzleiaufgaben der Jugend- anwaltschaften ganz oder teilweise bei sich oder bei einer Jugend- anwaltschaft zusammenlegen.9

Art. 19 f. Auditorate können zu eine werden. Dieses

Personen mit einem abgeschlossenen juristischen Studium m Auditorat bei einer Jugendanwaltschaft zugelassen dauert in der Regel mindestens sechs Monate.

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Studierende können zu einem Kurzauditorat von zwei bis acht Wochen zugelassen werden.

Auditorinnen und Auditoren sind der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt unterstellt und erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben unter Aufsicht und Verantwortung der für das Verfahren zuständigen Personen.

Art. 20 g. Praktika für Sozialar Praktikum be dauert in de 2 Praktikant anwältin ode die ihnen üb der für das

Personen, die an einer Fachhochschule oder Hochschule beit oder Sozialpädagogik studieren, können zu einem i einer Jugendanwaltschaft zugelassen werden. Dieses r Regel mindestens sechs Monate. innen und Praktikanten sind der Leitenden Jugend- r dem Leitenden Jugendanwalt unterstellt und erfüllen ertragenen Aufgaben unter Aufsicht und Verantwortung Praktikum zuständigen Sozialarbeiterinnen oder Sozial- arbeiter.

  1. Fachkommission der Jugendstrafrechtspflege9

Art. 21

Ernennung der Jugend oder ihren Die Direktion ernennt die Mitglieder der Fachkommission strafrechtspflege (Fachkommission) und ihre Vorsitzende Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren.

Art. 22

Aufgaben

1 DieFachkommissionerfülltdieAufgabenalsKommission

Art. 28

im Sinne von 2 Bei schwere vorgelegten, der Jugendanw Abs. 3 JStG5. n Straftaten nimmt die Fachkommission zu den ihr für die öffentliche Sicherheit wesentlichen Entscheiden altschaften in Untersuchungs- und Vollzugsverfahren Stellung. Ergänzende Bestimmungen

Art. 23

Die Oberjugendanwaltschaft regelt die Organisation sowie die Vorlagepflicht und das Verfahren in einer Weisung.

  1. Externe Zusammenarbeit9 Behörden des Zivilrechts

Art. 24

Behörden des Zivilrechts im Sinne von Art. 20 JStG5 sind die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden11. Organe der Jugendhilfe

Art. 25

Organe der Jugendhilfe sind Behörden, Ämter und Dienst- stellen sowie Stiftungen und Vereinigungen einschliesslich deren Sekre- tariate, die sich auf Grund öffentlichrechtlicher Bestimmungen oder ihrer Statuten erzieherischen und jugendfürsorgerischen Aufgaben oder dem Jugendschutz widmen.

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Die Jugendanwaltschaft kann die Organe der öffentlichen und privaten Jugendhilfe mit der Abklärung der persönlichen Verhältnisse von Jugendlichen beauftragen und sie beim Vollzug von Schutzmass- nahmen und Strafen beiziehen. Aufgaben- übertragung an Private

Art. 26

1 Die Oberjugendanwaltschaft legt die nötigen Anforderun-

Art. 17

gen gemäss im Rahmen d men und Str 2 Sie erläs und kann Le Abs. 2 StJVG3 für die Aufgabenübertragung an Private er Untersuchung und des Vollzugs von Schutzmassnah- afen fest. st Richtlinien über die Grundsätze der Zusammenarbeit istungsvereinbarungen abschliessen.

Art. 27

. Abschnitt: Untersuchung Taten vor dem vollendeten

. Altersjahr

Art. 28

Liegen bei Taten vor dem vollendeten 10. Altersjahr im

Art. 4

Sinne von Hilfe benö direkt die Beilage de Übertretun im Strasse kehr vor d vollendete 15. Alters JStG5 Anzeichen dafür vor, dass das Kind besondere tigt, benachrichtigt die Jugendanwaltschaft oder die Polizei zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde11 unter r Akten. gen nver- em n jahr

Art. 29

Die Oberjugendanwaltschaft bezeichnet jene Übertretun- gen im Strassenverkehr von Jugendlichen vor dem vollendeten 15.Al- tersjahr, bei denen auf das ordentliche Verfahren verzichtet werden kann und die Jugendlichen stattdessen von der Polizei belehrt und ermahnt werden können.9

DieJugendanwältinoderderJugendanwaltkanndieUntersuchung im ordentlichen Verfahren durchführen.

Art. 30

Mediations- verfahren

Art. 31

1 Die Oberjugendanwaltschaft führt und beaufsichtigt die

Art. 156

Stelle für Mediation im Jugendstrafverfahren nach GOG2.

Art. 156

GOG 2 SiebezeichnetdieOrganisationenundPersonennach denen die Jugendanwaltschaften ausnahmsweise Au

, fträge für Media-

Art. 17

tionsverfahren nach 3 Sie erlässt die nö JStPO7 erteilen können. tigen Weisungen.

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. Abschnitt: Vollzug

Art. 32

Vollzugsziele die Vermeidung kung der Eigen Ziele des Vollzugs von Schutzmassnahmen und Strafen sind von Rückfällen, die soziale Integration und die Stär- verantwortung. Bezug und Umwandlung von Bussen

Art. 33

1 DieJugendanwaltschaftenüberweisenrechtskräftigeStraf- befehle zum Bezug von Bussen und Geldstrafen der zentralen Inkasso- stelle der Gerichte.

Der Vollzug des anstelle einer Busse angeordneten Freiheitsent- zugs oder der anstelle einer Busse angeordneten persönlichen Leis- tung unterbleibt, wenn die Busse vor Antritt der Strafe bezahlt wird. Die nachträglich bezahlte Busse fällt der Jugendanwaltschaft zu. Begleitperson bei Freiheits- entzug

Art. 34

Die Jugendanwaltschaft bezeichnet die Begleitperson im

Art. 27

Sinne von 2 Aufwendu Tätigkeit 5. Abschni Abs. 5 JStG5. ngen, die der Begleitperson bei der Ausübung ihrer erwachsen, können vergütet werden. tt: Disziplinarrecht8

Art. 34

Zweck Aufrec richtu Anwend bereic a.8 Das Disziplinarrecht gemäss §§ 35b ff. StJVG3 dient der hterhaltung von Ordnung und Sicherheit in den Vollzugsein- ngen und Jugendheimen. ungs- h

Art. 34

b.8 1 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen gel- tendieBestimmungenderJustizvollzugsverordnungvom6.Dezember 20064 zum Disziplinarwesen sinngemäss.

Art. 35

Pädagogische Massnahmen gemäss b Abs. 3 StJVG3 knüpfen

Art. 23

nicht an ein Disziplinarvergehen gemäss können ohne Disziplinarverfahren angeord b Abs. 2 StJVG3 an und net werden. Disziplinar- verfahren

Art. 34

c.8 1 Nach Abklärung des Sachverhalts wird der oder dem Jugendlichen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sachverhalt und Stellungnahme werden schriftlich festgehalten.

Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere der Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.

Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) 322

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Der Disziplinarentscheidwirdmit kurzer Begründung und Rechts- mittelbelehrung schriftlich mitgeteilt. Bei zeitlicher Dringlichkeit wird der Entscheid zuerst mündlich eröffnet und so bald wie möglich schrift- lich bestätigt.

Die einweisende Behörde wird über Disziplinarvergehen infor- miert. Sie erhält unverzüglich eine Kopie des Disziplinarentscheids.

Art. 34

Verjährung Monate nach Abwesenheit 2 Das Diszi seit der Be 3 Der Vollz d.8 1 DieVerfolgungeinesDisziplinarvergehensverjährtsechs dessen Begehung. Die Verjährung ruht während einer von der Vollzugseinrichtung oder dem Jugendheim. plinarvergehen kann nicht mehr geahndet werden, wenn gehung ein Jahr verstrichen ist. ug einer Disziplinarmassnahme verjährt nach sechs Monaten.

. Abschnitt: Kosten9

  1. Verfahrenskosten9 Bemessung und Auflage

Art. 35

Die Oberjugendanwaltschaft erlässt Weisungen zur einheit- lichen Bemessung der Gebühren im Jugendstrafverfahren.

Art. 36

Bezug überwe der Ko Gerich Entsch gen un tuunge

Die Jugendanwaltschaften und die Oberjugendanwaltschaft isen rechtskräftige Strafbefehle und Verfügungen zum Bezug sten und der Ordnungsbussen an die zentrale Inkassostelle der te. ädigun- d Genug- n

Art. 37

Die Jugendanwaltschaften entrichten Entschädigungen und

Art. 429

Genugtuungen, die sie der beschuldigten Person gestützt auf StPO6 zusprechen.

  1. Vollzugskosten Strafvollzugs- kosten

Art. 38

1 Der Kanton trägt die Strafvollzugskosten, vorbehältlich des

Art. 45

Beitrags von Verurteilten im Sinne von Abs. 6 JStPO7 und § 36 StJVG3.

Die Verurteilten oder ihre Eltern tragen alle anderen Kosten während des Strafvollzugs.

Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) Massnahme- vollzugskosten

Art. 39

1 Als Massnahmevollzugskosten gelten die Aufwendungen, diebeimVollzugvonSchutzmassnahmensowiebeiihrervorsorglichen Anordnung und der Beobachtung anfallen, namentlich

  1. das Kostgeld in Erziehungs-, Behandlungs- und Beobachtungs- einrichtungen, in Kliniken, Haftanstalten und bei Privatpersonen,
  2. die Kosten der Erst- oder Grundausbildung,
  3. dieKostennotwendigererzieherischerundtherapeutischerBeglei- tung, Betreuung und Behandlung,
  4. die Kosten dringender ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, soweit dafür nicht die Krankenkasse, die Unfallversicherung, die Jugendlichen oder ihre Eltern aufzukommen haben.

Der Kanton trägt die Massnahmevollzugskosten, vorbehältlich der Beiträge der Jugendlichen und ihrer Eltern im Sinne von Art.45

Art. 37

Abs. 5 und 6 JStPO7 und StJVG3 sowie weiterer Kostenträger ge-

Art. 37

mäss 3 Die Volks 4 Die währe C. Ge Abklä finan Verhä StJVG3. Kosten einer Sonderschulung trägt die Schulgemeinde gemäss schulgesetzgebung. Jugendlichen oder ihre Eltern tragen alle anderen Kosten nd des Massnahmevollzugs. meinsame Bestimmungen rung der ziellen ltnisse

Art. 40

1 Die Jugendanwaltschaft klärt die finanziellen Verhältnisse der Jugendlichen und ihrer Eltern ab, soweit sie massgebend sind für

  1. die Bemessung, die Auflage und den Bezug der Verfahrenskosten

Art. 44

nach b. di c. de d. di Massn 2 Die JStPO7, e Bemessung der Busse oder der Geldstrafe, n Beitrag an die Strafvollzugskosten, e Bemessung, die Auflage und den Bezug des Beitrags an die ahmevollzugskosten. Jugendanwaltschaft klärt ferner bei Anordnungen nach

Art. 29

JStPO7 und beim Vollzug von Schutzmassnahmen ab, ob wei-

Art. 37

tere Kostenträger gemäss StJVG3 zur Kostendeckung herangezo- gen werden können.

Die Jugendanwaltschaft beantragt der Schulgemeinde die Über- nahme der Kosten einer Sonderschulung.

Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) 322

.1.13 - 79 Beiträge an die Vollzugskosten

Art. 41

1 Die Oberjugendanwaltschaft erlässt Richtlinien über die Bemessung, die Auflage und den Bezug der Beiträge der Verurteilten und ihrer Eltern an die Kosten des Massnahmevollzugs sowie der vor- sorglichen Anordnung von Schutzmassnahmen und der Beobachtung. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Direktion.

Die Oberjugendanwaltschaft verpflichtet die Verurteilten und ihre Eltern auf Antrag der Jugendanwaltschaft zu angemessenen Beiträgen an die Massnahmevollzugskosten und entscheidet über den Beitrag der Verurteilten an die Strafvollzugskosten.

Art. 42

. Abschnitt: Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts9

Art. 43

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Die Verordnung über das Jugendstrafverfahren vom 29. Dezem- ber 1976 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

OS 61, 468; Begründung siehe ABl 2006, 1761.

LS 211.1.

LS 331.

LS 331.1.

SR 311.1.

SR 312.0.

SR 312.1.

Eingefügt durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 780; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 780; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65,780; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 602; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.