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323.1

Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden

GebV StrV

Präambel

GebV StrV 323.1

1.1.19 - 103

Verordnung

über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen

der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV)

(vom 24. November 2010)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 199

gestützt auf denorganisati Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behör- on im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG)5

Art. 424

und besc A. A der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)8,13 hliesst: llgemeines

Art. 1

Geltungsbereich a. Staatsanwalts b. Jugendanwalts c. Statthalteräm DieseVerordnunggiltfürfolgendeStrafverfolgungsbehörden: chaften und Oberstaatsanwaltschaft, chaften und Oberjugendanwaltschaft, ter.

  1. . . .14
  2. Gebühren Bemessungs- grundlagen

Art. 2

Grundlagen für die Festsetzung der Gebühren sind

  1. der Zeitaufwand der Strafverfolgungsbehörde, einschliesslich der Polizei,
  2. die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls.

In besonders aufwendigen Verfahren können die Höchstansätze

Art. 3

der Gebühren gemäss § bis zum Vierfachen üb 3 Bei Verfahren mit g –8 bis zum Doppelten, in Ausnahmefällen erschritten werden. eringem Aufwand, namentlich bei formellen

Art. 3

Erledigungen, können die Mindestansätze der Gebühren gemäss § unterschritten werden oder es kann von der Erhebung einer Geb –8 ühr abgesehen werden. Allgemeine Gebühr

Art. 3

SiehtdieseVerordnungnichtsAbweichendesvor,beträgtdie Gebühr für Entscheide

  1. der Jugendanwaltschaften Fr. 50 bis 1 000
  2. der übrigen Strafverfolgungsbehörden Fr. 100 bis 4 000

.1 GebV StrV Gebühren der Staatsanwalt- schaften

Art. 4

Die Gebühren der Staatsanwaltschaften betragen für:

  1. mit einem Strafbefehl abgeschlossene Untersuchungen Fr. 150 bis 15 000
  2. mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossene Untersuchungen betreffend

. Übertretungen Fr. 80 bis 1 500

. Verbrechen und Vergehen Fr. 150 bis 20 000

  1. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung Fr. 50 bis 5 000
  2. mit einer Anklageerhebung oder einem

Art. 374

Antrag gemäss Untersuchungen e. selbstständ StPO8 abgeschlossene Fr. 300 bis 30 000 ige Einziehungsverfahren

Art. 376

nach 2 Die hande Gebüh Jugen anwal –378 StPO8 Fr. 50 bis 15 000 Staatsanwaltschaften setzen die Gebühr nach Abs. 1 lit. d zu- n des Gerichts fest. ren der d- tschaften

Art. 5

Die Gebühren der Jugendanwaltschaften betragen für:

  1. mit einem Strafbefehl abgeschlossene Unter- suchungen gegen Jugendliche wegen Straftaten, die sie

. vor dem vollendeten 15. Altersjahr begangen haben Fr. 50 bis 800

. nach dem vollendeten 15. Altersjahr begangen haben Fr. 100 bis 1 500

  1. mit einer Einstellungsverfügung abgeschlos- sene Untersuchungen gegen Jugendliche wegen Straftaten, die sie

. vor dem vollendeten 15. Altersjahr begangen haben Fr. 40 bis 600

. nach dem vollendeten 15. Altersjahr begangen haben Fr. 80 bis 1 200

  1. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung Fr. 30 bis 300
  2. mit einer Anklageerhebung abgeschlossene Untersuchungen gegen Jugendliche wegen Straftaten, die sie

. vor dem vollendeten 15. Altersjahr begangen haben Fr. 50 bis 1 600

. nach dem vollendeten 15. Altersjahr begangen haben Fr. 100 bis 3 000

GebV StrV 323.1

.1.19 - 103

Wird die beschuldigte Person auch wegen Straftaten verfolgt, die sie nach Vollendung des 18. Altersjahrs verübt haben soll, richtet sich

Art. 4

die Gebühr nach 3 Die Jugendanwa ltschaften setzen die Gebühr nach Abs.1 lit.d und

Art. 4

Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 lit. d zuhanden des Gerichts fest. Gebühren der Übertretungs- strafbehörden

Art. 6

1 Die Gebühren der Übertretungsstrafbehörden gemäss § 1 lit. c und d betragen für:

  1. mit einem Strafbefehl abgeschlossene Untersuchungen Fr. 80 bis 2 000
  2. mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossene Untersuchungen Fr. 80 bis 1 500
  3. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung Fr. 50 bis 1 000
  4. die Führung der Strafuntersuchung nach einer Einsprache gegen einen Strafbefehl Fr. 100 bis 5 000

Die Übertretungsstrafbehörden setzen die Gebühr nach Abs. 1 lit. d zuhanden des Gerichts fest. Pauschal- gebühren

Art. 7

In einfachen Fällen können Pauschalgebühren festgesetzt werden, die auch die Auslagen abgelten.

Art. 2

Bei der Festsetzung der Pauschalgebühren werden die nach § –6 bestimmten Gebühren um mindestens10%und höchstens25%erhöht.

Deckt eine erhöhte Gebühr die Auslagen offensichtlich nicht, ist eine Pauschalgebühr unzulässig. Kanzlei- gebühren

Art. 8

Für folgende Amtshandlungen können Gebühren erhoben werden:

  1. Rechtskraftbescheinigungen Fr. 20
  2. andere Bescheinigungen und Beurkundungen Fr. 20 bis 50
  3. Mahnschreiben Fr. 20 bis 50

Für die Erstellung von Kopien oder die Zustellung von Akten an

Art. 35der

Ver VerfahrensbeteiligteoderDrittegeltendieTarifegemäss ordnung über die Information und den Datenschutz vo sinngemäss. Abweichend von Abs.3 Satz 2 dieser Best - m 28. Mai 20084 immung, werden auch Kosten unter Fr. 50 in Rechnung gestellt.

Fürdie übrigen Verrichtungen derKanzleikann eineGebühr von Fr. 10 bis 500 erhoben werden.

Von kantonalen Amtsstellen werden keine Gebühren erhoben.

.1 GebV StrV

  1. Auslagen und Entschädigungen

Art. 9 Auslagen die Ausfe ren entha 2 AndereA

DieAuslagenfürVorladungen,dieTelekommunikationsowie rtigung und Zustellung von Entscheiden sind in den Gebüh- lten. uslagengemässArt.422Abs.2StPO8,auchdiejenigender

Art. 7gesondertverrechnet

Polizei,werdenunterVorbehaltvon verfolgungsbehörden reichen dem eine Aufstellung ihrer Auslagen DieStraf- Gericht mit der Anklageerhebung ein. Zeugen und Auskunfts- personen

Art. 10

Die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Aus- kunftspersonen richtet sich nach der Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte vom 11. Juni 20026.

Geschädigte Personen, die Straftaten bei einer Strafverfolgungs- behörde anzeigen oder als Privatklägerschaft gelten, haben in der Regel bei ihrer ersten Einvernahme durch die Strafverfolgungsbehör- den nur Anspruch auf Ersatz der Spesen.

Art. 11 Sachverständige schädigt. Der An nissen und der S Sachverständigen

Sachverständige werden in der Regel nach Aufwand ent- satz richtet sich nach den erforderlichen Fachkennt- chwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen inderRegelnach denAnsätzendesjeweiligenBerufs- verbandes.

Für Barauslagen der Sachverständigen gelten die Ansätze gemäss

Art. 4

der Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte vom 11. Juni 20026.

Können die Kosten für ein Gutachten nicht abgeschätzt werden, ist ein Kostenvoranschlag einzuholen und ein Kostendach zu verein- baren.

IstfüreinGutachtenmitKostenvonmehralsFr.30000zurechnen, ist die schriftliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

  1. Kostenbezug

Art. 12

Die von den Strafverfolgungsbehörden gemäss § 1 lit. a undbauferlegtenGebührenundAuslagensowiedievonihnenverfüg- ten Ordnungsbussen nach der Strafprozessordnung8 und der Jugend- strafprozessordnung9 vom 20. März 2009 werden von der zentralen Inkassostelle am Obergericht bezogen.

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Die Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso

Art. 5

vom 9. April 20037 gilt analog. Die gemäss dige Stelle entscheidet auch über Gesuche u der durch die Strafverfolgungsbehörden aufe der Verordnung zustän- m nachträglichen Erlass rlegten Kosten.

  1. Schlussbestimmungen Ausführungs- bestimmungen

Art. 13

Zur einheitlichen Bemessung der Gebühren erlässt die Direktion der Justiz und des Innern Richtlinien. Übergangs- bestimmung

Art. 14

Die Verordnung findet auf die im Zeitpunkt ihres Inkraft-

Art. 4

tretens hängigen Verfahren Anwendung. Gebühren nach § lit.d, 5 Abs.1 lit.d und 6 Abs.1 lit.d werden nur erh Abs. 1 oben, wenn nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anklage erhoben wird.

Finden aufeinVerfahrenweiterhindieBestimmungendes kanto- nalen Strafprozessrechts Anwendung, gelten die bisherigen Bestim- mungen der jeweiligen Strafverfolgungsbehörden.

OS 65, 906; Begründung siehe ABl 2010, 2630.

Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

LS 131.1.

LS 170.41.

LS 211.1.

LS 211.12.

LS 211.14.

SR 312.0.

SR 312.1.

FassunggemässRRBvom15.Juni2011(OS66,499;ABl2011,1810).InKraft seit 1. Januar 2012.

Eingefügt durch RRB vom 21. September 2011 (OS 66, 819; ABl 2011, 2772). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Fassung gemäss RRB vom 21. September 2011 (OS 66, 819; ABl 2011, 2772). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Fassung gemäss RRB vom 21. September 2011 (OS 66, 819; ABl 2011, 2772). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 314; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Aufgehoben durch RRB vom 22. August 2018 (OS 73, 435; ABl 2018-09-07). In Kraft seit 1. November 2018.