gestützt auf § Abs.2, 15, 18 und 31 des Straf- und Justizvollzugs-
331.1
Justizvollzugsverordnung
JVV
Präambel
Justizvollzugsverordnung (JVV) 331.1
1.7. 25 - 129
Justizvollzugsverordnung (JVV)
(vom 6.Dezember 2006)1
Der Regierungsrat,
Art. 14
Art. 163
gesetzes vom 19.Juni 2006 (StJVG)5, richts- und Behördenorganisation im des Gesetzes über die Ge- Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai
Art. 14
20103, § 29.Novem des Bund und Ausl desgeset sachen ( beschlie Abs.2 und 35 Abs.1 des Polizeiorganisationsgesetzes vom ber 20047, Art.235f. und 445 StPO14, Art.75ff. und 124 Abs.2 esgesetzes vom 16.Dezember 2005 über die Ausländerinnen änder und über die Integration (AIG)9 und Art.49 des Bun- zes vom 20.März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf- Rechtshilfegesetz),33 sst:
Art. 1
Gegenstand tionen und der Auslief schaffungs- 1. Teil: Am
Diese Verordnung regelt den Vollzug strafrechtlicher Sank- die Durchführung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, erungshaft, der Polizeihaft sowie der Vorbereitungs-, Aus- und Durchsetzungshaft. t29
Art. 2
Aufbau bei der nung Ju 2 Das A genden a. Bewä b. Fors c. Just d. Mass e.39 Me f. Psyc g. Unte h. Voll
1 Für die Erfüllung der Aufgaben des Justizvollzugs besteht Direktion der Justiz und des Innern ein Amt mit der Bezeich- stizvollzug und Wiedereingliederung. mt setzt sich zusammen aus der Amtsleitung und aus fol- Hauptabteilungen: hrungs- und Vollzugsdienste, chung und Entwicklung, izvollzugsanstalt Pöschwies, nahmenzentrum Uitikon, dizinischer Dienst, hiatrisch-Psychologischer Dienst, rsuchungsgefängnisse Zürich, zugseinrichtungen Zürich.
.1 Justizvollzugsverordnung (JVV) Organisation und Führung
Art. 3
Organe der Amtsleitung sind die Amtschefin oder der Amts- chef und die Geschäftsleitung.
Der Amtschefin oder dem Amtschef obliegt die Gesamtführung des Amtes und seine Vertretung gegen aussen in wesentlichen Fragen.
Die Geschäftsleitung besteht aus der Amtschefin oder dem Amts- chef sowie den Leiterinnen und Leitern der Hauptabteilungen. Sie kann weitere Personen in die Geschäftsleitung aufnehmen.
Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für hauptabteilungsüber- greifende Themen und Arbeitsprozesse sowie für die Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Justizvollzugs.
- Führung der Haupt- abteilungen
Art. 4
Die Hauptabteilung wird von der Hauptabteilungsleiterin oder dem Hauptabteilungsleiter geführt. Die Leiterinnen oder Leiter der Justizvollzugsanstalt Pöschwies, des Massnahmenzentrums Uitikon, der Untersuchungsgefängnisse Zürich und der Vollzugseinrichtungen Zürich werden als Direktorinnen oder Direktoren bezeichnet.29
Die Hauptabteilungsleitung legt zusammen mit der Amtschefin oder dem Amtschef die Organisation und die Fachkonzepte der Haupt- abteilungen fest.
Art. 5
Aufträge a.26 voll behörden heitsstra b. führt Weisungen c. vollzi und Massn
Das Amt zieht die von zürcherischen Gerichten und Strafverfolgungs- ausgesprochenen sowie die vorzeitig angetretenen Frei- fen und Massnahmen, die Bewährungshilfe durch und kontrolliert die auferlegten , eht im Auftrag der Jugendstrafbehörden Freiheitsentzüge ahmen gemäss Art.15 Abs.2, Art.16 Abs.3 und Art.25 JStG13,
- vollzieht die von Bundesstrafbehörden ausgesprochenen und dem Kanton Zürich zum Vollzug übertragenen Freiheitsstrafen und Massnahmen,
- übernimmt den Vollzug ausserkantonaler Entscheide und überträgt den Vollzug zürcherischer Urteile und Strafbefehle an andere Kan- tone gemäss Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militär- strafgesetzbuch vom 19.September 200612,
- übernimmt den Vollzug ausländischer oder delegiert den Vollzug zürcherischer Entscheide gemäss den Regelungen des Rechtshilfe- gesetzes und der massgeblichen internationalen Übereinkommen.
- Amtsleitung
- Vollzug von Strafen und Massnahmen, Bewährungs- hilfe
Justizvollzugsverordnung (JVV) 331.1
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- Vollzug anderer Haftarten
Art. 6
Das Amt vollzieht
- Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie Auslieferungshaft zur Sicherung von Strafverfahren,
- Polizeihaft zur Sicherung des polizeilichen Gewahrsams und der vorläufigen Festnahme,
- Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft zur Siche- rung von ausländerrechtlichen Entscheiden und Verfahren.
Art. 7
Leistungen a. betreibt stalten, Ge schliesst z Das Amt erbringt insbesondere folgende Leistungen: Es die für die Durchführung der Vollzüge notwendigen An- fängnisse, Massnahmenzentren und Dienste und er- ur Behandlung und Betreuung von Straffälligen externe Ressourcen,
- sorgt für die Durchführung und Entwicklung geeigneter Vollzugs-, Therapie-, Beratungs- und Behandlungsformen, c.29 betätigt sich in der Analyse, Evaluation und Weiterbildung in den Tätigkeitsfeldern, die für die Erfüllung der Aufgaben im Justiz- vollzug und in der Wiedereingliederung von Bedeutung sind,
- arbeitet mit anderen thematisch verwandten Behörden und Insti- tutionen sowie mit der Forschung zusammen,
- informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit.
- Bewährungs- und Vollzugs- dienste
Art. 8
1 Die Bewährungs- und Vollzugsdienste
- regelndieVorbereitung,DurchführungundBeendigungderAuf-
Art. 5
träge gemäss b.37 betreibe das System un wachung im Si 1. Art.79 b A door und EM B 2. Art.237 Ab 3. Art.26ff. (Ersatzmassna lit.a, b, d, e und f, n die Vollzugs- und Fachstelle Electronic Monitoring sowie d die technischen Geräte für die elektronische Über- nne von bs.1 StGB11 (Electronic Monitoring [EM] Front- ackdoor), s.3 StPO (Ersatzmassnahmen), JStPO15 in Verbindung mit Art.237 Abs.3 StPO hmen und Schutzmassnahmen im Jugendstraf- verfahren),
. Art.67 b Abs.3 StGB und Art.16 a Abs.4 JStG (Kontakt- und Rayonverbote),
.36 Art.28 c Abs.1 ZGB10 (Massnahmen zum Schutz gewalt- betroffener Personen),
.36 Art.23 q des Bundesgesetzes vom 21.März 1997 über Mass- nahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; Mass- nahmen nach Art.23 l–23 o BWIS)8.
- Amt
.1 Justizvollzugsverordnung (JVV) c.20 vermitteln Arbeitseinsätze im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit und führen Lernprogramme durch,
- führen Schuldenberatungen und Schuldensanierungen durch,
- erstellen zuhanden der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte oder anderer Behörden Berichte,
- rekrutieren, instruieren und begleiten freiwillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Betreuung verurteilter und inhaftierter Per- sonen, g.38 betreiben die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister- Informationssystem VOSTRA sowie diejenige gemäss Art.4 Abs.2 des Bundesgesetzes vom 18.Dezember 2015 zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwin- denlassen16.
In einzelnen Fällen können sie im Einverständnis mit der verur- teilten Person Sozialberatungen und -betreuungen nach Beendigung des gesetzlichen Auftrags weiterführen, solange
- die Weiterführung die Resozialisierung sichert und
- keine andere Fachstelle zuständig ist.
Sie können einer verurteilten Person zur Überbrückung einer vorübergehenden Notlage finanzielle Unterstützung in geringem Um- fang gewähren. Diese kann zurückgefordert werden.
Für die Schuldensanierungen steht ein Fonds für wohltätige Zwe- cke zur Verfügung.
- Psychiatrisch- Psychologischer Dienst
Art. 9
1 Dem Psychiatrisch-Psychologischen Dienst obliegt die psy- chiatrische und psychotherapeutische Normal- und Krisenversorgung der in den Vollzugseinrichtungen des Amts inhaftierten Personen. Er führt gerichtlich angeordnete Massnahmen und freiwillige deliktprä- ventive Therapien während und ausserhalb des Freiheitsentzugs durch.
Er stellt die Qualität der psychiatrischen und psychotherapeuti- schen Normal- und Krisenversorgung sowie der deliktpräventiven Be- handlungen in den Vollzugseinrichtungen des Amts sicher.
Er kann einzelne Aufgaben an externe Fachleute oder im Einver- ständnis mit der Amtsleitung ganze Aufgabenbereiche an andere Insti- tutionen übertragen, deren Eignung, diese Aufgaben nach modernen ärztlichen und forensischen Standards zu erfüllen, ausgewiesen ist.
Er kann im Auftrag von Strafverfolgungsbehörden, Gerichten oder anderer Behörden und Entscheidungsträger Fachberichte, Risikoabklä- rungen und Fachgutachten erstellen. Dabei wird das Gebot der perso- nellen Trennung zwischen den Funktionen des Behandelnden und des Gutachters beachtet.
Justizvollzugsverordnung (JVV) 331.1
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Er fördert insbesondere durch Weiterbildung und wissenschaftliche Aktivitäten die Entwicklung der forensischen Psychotherapie, Psychia- trie und Psychologie.29 d.Medizinischer Dienst
Art. 9
a.39 1 Der Medizinische Dienst
- gewährleistet die medizinisch-somatische Grundversorgung ein- schliesslich zahnärztlicher Leistungen und ambulanter Pflegeleis- tungen in allen Vollzugseinrichtungen des Amtes,
- stellt die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften sicher,
- entwickelt medizinische Standards und Qualitätssicherungsmass- nahmen und führt diese ein,
- koordiniert die interdisziplinäre Zusammenarbeit innerhalb des Amtes und mit externen medizinischen Dienstleisterinnen und Dienstleistern,
- führt ein zentrales Bestellwesen für medizinische Produkte und Medikamente.
Er kann einzelne Aufgaben an externe Fachärztinnen und -ärzte oder andere qualifizierte Dienstleisterinnen und Dienstleister über- tragen.
Er kann im Einverständnis mit der Amtsleitung ganze Aufgaben- bereiche an andere Institutionen übertragen, deren Eignung, diese Aufgaben nach modernen medizinischen Standards zu erfüllen, aus- gewiesen ist.
- Forschung und Entwick- lung
Art. 9
b.28, 41 1 Die Hauptabteilung Forschung und Entwicklung a.37 forscht zu den Themen, die für den Justizvollzug und die Wieder- eingliederung von Bedeutung sind, insbesondere zu Anordnung und Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen, zu strafprozessua- len und polizeirechtlichen Interventionen sowie zu Rekrutierung, Ausbildung und Führung geeigneten Personals,
- entwickelt Instrumente, Konzepte und Prozesse zu den in lit. a genannten Themen,
- veröffentlicht die Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung in geeigneter Form,
- begleitet die anderen Hauptabteilungen bei der Umsetzung der Ergebnisse gemäss lit. a und b.
Sie berät amtsinterne und aussenstehende Arbeitspartner und er- bringt für diese Dienstleistungen.37
.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
- Justizvollzugs- anstalt Pöschwies40
Art. 10
1 In der Justizvollzugsanstalt Pöschwies werden Freiheits- strafen und Verwahrungen sowie stationäre Massnahmen nach Art.59 Abs.3 StGB11 im geschlossenen Haftregime an Männern vollzogen.
In die Justizvollzugsanstalt Pöschwies werden aufgenommen
- Verurteilte zum Vollzug einer Strafe oder Reststrafe von mindes- tens einem Jahr, wobei in der Regel weniger als sechs Monate vor dem Termin der bedingten Entlassung keine Aufnahme erfolgt,
- zu Verwahrung Verurteilte,
- zu einer stationären Massnahme nach Art.59 StGB11 Verurteilte, sofern und solange die Behandlung aus Sicherheitsgründen im ge- schlossenen Regime durchzuführen ist.
Das Amt kann in besonderen Fällen die Durchführung des Voll- zugs von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie von kürzeren Frei- heitsentzügen bewilligen.
Die Justizvollzugsanstalt Pöschwies betreibt zur Durchführung des offenen Vollzugs und des Arbeitsexternats externe Zweigstellen. Diese Einrichtungen dienen als Übergangs- und Bewährungsstationen für Inhaftierte aus dem geschlossenen Vollzug. Es können auch verurteilte Personen unabhängig von ihrer Strafdauer direkt in diese Einrichtun- gen aufgenommen werden.
Die Justizvollzugsanstalt sorgt für die Betreuung der inhaftierten Personen, für eine sinnvolle Beschäftigung und bei Bedarf für beruf- liche Ausbildung, für Sozialberatung, ärztliche Versorgung und seel- sorgerische Unterstützung.
Sie sorgt für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.
- Unter- suchungs- gefängnisse Zürich40
Art. 11
1 Die Hauptabteilung Untersuchungsgefängnisse Zürich um- fasst die vom Amt bezeichneten Gefängnisse, in denen hauptsächlich Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft sowie Polizeihaft vollzogen werden. Die einzelnen Gefängnisse werden je von einer Lei- terin oder einem Leiter geführt.
In diese Gefängnisse werden aufgenommen:
- Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene sowie Gefangene in Aus- lieferungshaft,
- Gefangene in Polizeihaft,
- Verurteilte bis zu ihrer Überführung in eine geeignete Vollzugsein- richtung,
- Gefangene, die aus Sicherheitsgründen nicht in eine geeignete Voll- zugseinrichtung eingewiesen werden können,
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- Jugendliche:
. zum Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, bei Ju- gendlichen unter 15 Jahren, wenn eine begründete Ausnahme vorliegt und
. zum Freiheitsentzug gemäss Art.25 JStG13.
Die Gefängnisse sorgen für die Betreuung der inhaftierten Perso- nen und für eine genügende Beschäftigung. Sie organisieren die erfor- derliche Sozialberatung, ärztliche Versorgung und seelsorgerische Un- terstützung.
Sie sorgen für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.
- Vollzugs- einrichtungen Zürich40
Art. 11
a.23 1 Die Hauptabteilung Vollzugseinrichtungen Zürich um- fasst die vom Amt bezeichneten Gefängnisse und Vollzugseinrichtun- gen, in denen hauptsächlich kürzere Freiheitsstrafen im Normalvollzug oder in Halbgefangenschaft sowie ausländerrechtliche Haft vollzogen werden. Die einzelnen Gefängnisse und Vollzugseinrichtungen werden je von einer Leiterin oder einem Leiter geführt.
In diese Gefängnisse und Vollzugseinrichtungen werden aufge- nommen:
- Verurteilte zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Reststrafe von längstens 18 Monaten,
- Verurteilte bis zu ihrer Überführung in eine geeignete Anstalt in der Schweiz oder in ihrem Heimatland,
- Gefangene in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungs- haft,
- bei Bedarf Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene sowie Gefan- gene in Auslieferungshaft.
Die Gefängnisse und Vollzugseinrichtungen sorgen für die Be- treuung der inhaftierten Personen und für eine genügende Beschäfti- gung. Sie organisieren die erforderliche Sozialberatung, ärztliche Ver- sorgung und seelsorgerische Unterstützung.
Sie sorgen für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.
- Massnahmen- zentrum Uitikon40
Art. 12
In das Massnahmenzentrum Uitikon werden aufgenommen
- junge Erwachsene, die zu einer Massnahme gemäss Art.61 StGB11 verurteilt wurden,
- Jugendliche, die das 17. Altersjahr erreicht haben und zu einer Schutzmassnahme gemäss Art.15 Abs.1 in Verbindung mit Art.16 Abs.3 JStG13 verurteilt wurden,
.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
- Jugendliche, die das 16.Altersjahr erreicht haben, wenn sie verur- teilt wurden zu:
. einer Schutzmassnahme gemäss Art.15 Abs.2 JStG13,
. Freiheitsentzug gemäss Art.25 JStG13.
Das Massnahmenzentrum sorgt für die notwendige berufliche und schulische Ausbildung, die sozialpädagogischen Förderungsmassnah- men, die therapeutische Abklärung und Behandlung sowie die Sozial- beratung und die ärztliche und seelsorgerische Betreuung.
Es sorgt für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.30
Es betreibt die Vollzugsstelle Electronic Monitoring für die elek- tronische Überwachung von Vollzugslockerungen und von weiteren jugendstrafrechtlichen Anordnungen beim Vollzug von Schutzmassnah- men.30 Grundsätze der Leistungs- erbringung
Art. 13
1 Das Amt und seine Hauptabteilungen handeln bei ihrer Leistungserbringung nach folgenden Grundsätzen:
- bei strafrechtlich inhaftierten und verurteilten Personen orientiert sich die Arbeit an deren Delikten, Risikopotenzial und Entwick- lungsbedarf und zielt auf die Stärkung der Eigenverantwortung und Sicherung der sozialen Integration in der Schweiz oder im Hei- matland,
- bei Inhaftierten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft steht die Durchsetzung der strafprozessualen Haftgründe und damit die Sicherung des Strafverfahrens im Vordergrund,
- bei Inhaftierten in Polizeihaft wird der Vollzug des polizeilichen Gewahrsams und der vorläufigen Festnahme sichergestellt,
- bei ausländerrechtlich inhaftierten Personen in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft besteht die Leistungserbrin- gung in der Sicherung von Ausweisungs- und Wegweisungsentschei- den der zuständigen Ausländerbehörden,
- bei Inhaftierten in Auslieferungshaft wird das Auslieferungsverfah- ren nach Massgabe der Anweisungen der Bundesbehörden sicher- gestellt.
Sie dürfen die Rechte verurteilter Personen nur so weit beschrän- ken, als es der Vollzug der Sanktion erfordert.
Sie erbringen ihre Leistungen interdisziplinär sowie nach erprob- ten und anerkannten Qualitätsstandards.
Sie wickeln die Vollzugsfälle nach dem Prozess des Risikoorien- tierten Sanktionenvollzugs ab. Der Prozess richtet sich nach den Richt- linien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Risikoorien- tierten Sanktionenvollzug.
Justizvollzugsverordnung (JVV) 331.1
.7. 25 - 129 Beizug der Polizei
Art. 14
Zur Durchsetzung und Erfüllung der Aufträge können im Rahmen der Amtshilfe Polizeiorgane beigezogen werden. Übertragung von Vollzugs- aufgaben an Private
Art. 15
Das Amt legt die nötigen Anforderungen gemäss § 17 Abs.2 StJVG5 für die Aufgabenübertragung an Private fest und kann Leistungsvereinbarungen abschliessen. Justizvollzugs- kommission
Art. 16
Die Justizvollzugskommission gemäss § 19 StJVG5 berät und unterstützt das Amt in wesentlichen Fragen des Vollzugswesens. Das Amt orientiert die Kommission über neue Entwicklungen und Pla- nungen.
Die Justizvollzugskommission wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion der Justiz und des Innern präsidiert und konsti- tuiert sich und die erforderlichen fachlichen Ausschüsse selbst.
Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, die Vollzugseinrich- tungen und Dienste zu besuchen und mit den Mitarbeitenden des Amts und seinen Klientinnen und Klienten ohne Anwesenheit Dritter zu sprechen. Die Kommissionsmitglieder unterstehen der Schweigepflicht; ihnen gegenüber sind die Mitarbeitenden von der Schweigepflicht ent- bunden.
. Teil: Vollzugsverfahren
. Abschnitt: Zustellung der Entscheide und Vorprüfung Zustellung der Entscheide an das Amt
Art. 17
Die Strafbehörden stellen die Entscheide im Sinne von
Art. 25
StJVG5 dem Amt zu.
Art. 18
Vorprüfung und die Fra regelt die 2 Die Abtre der rechtsh Ostschweize zugskompete 3 Das Amt p
1 Das Amt prüft seine Zuständigkeit, die Vollstreckbarkeit ge hängiger Vollzugsverfahren in anderen Kantonen und Vollzugsübernahme oder -abtretung.20 tung der Vollzugskompetenzen an andere Kantone und ilfeweise Strafvollzug richten sich nach den Richtlinien der r Strafvollzugskommission33 über die Abtretung der Voll- nzen und den rechtshilfeweisen Strafvollzug. rüft, ob die Verbüssung in besonderen Vollzugsformen
Art. 38
gemäss möglich ist.
.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
. Abschnitt: Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug20
Art. 19 Grundlagen Art.236 StP des unbedin therapeutis und vollstr 2 Mit dem E ordentliche
Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug im Sinne von O14 ist der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe oder gten Teils einer teilbedingten Freiheitsstrafe sowie einer chen Massnahme vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen eckbaren Urteils.20 intritt der Vollstreckbarkeit des Urteils beginnt der Vollzug. Vorzeitiger Vollzug von Freiheitsstrafen und Verwahrun- gen
Art. 20
Bewilligt die Verfahrensleitung gemäss Art.6131 StPO14 den vorzeitigen Strafvollzug, sorgt das Amt für die Durchführung und die erforderlichen Vollzugsregelungen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.20
Der vorzeitige Antritt erfolgt in einer geschlossenen Vollzugsein- richtung nach den Regeln und Zuständigkeiten für den Vollzug rechts- kräftiger Urteile. Vorbehalten bleiben besondere einschränkende An- ordnungen der Verfahrensleitung gemäss Art.6131 StPO14. Vollzugs- lockerungen können gewährt werden, wenn die Verfahrensleitung nicht wegen strafprozessualen Haftgründen Einspruch erhebt.26
Art. 21
Vorzeitiger Vollzug therapeutischer Massnahmen
Art. 22
Die Verfahrensleitung gemäss Art.61 StPO stellt vor der Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs von therapeutischen Massnahmen sicher, dass eine geeignete Vollzugseinrichtung zur Aufnahme oder eine Therapeutin oder ein Therapeut zur Durchführung bereit ist. Sie holt eine Stellungnahme des Amtes ein.31
Das Amt sorgt für die Durchführung des vorzeitigen Massnah- menvollzugs und die erforderlichen Vollzugsregelungen. Die Bestim- mungen über den ordentlichen Massnahmenvollzug und die Regelun- gen der Vollzugseinrichtungen sind anwendbar.
Erweist sich eine Massnahme als nicht geeignet, stellt dies das Amt fest und regelt die Einstellung des vorzeitigen Vollzugs. Es beantragt der Verfahrensleitung gemäss Art.61 StPO die Aufhebung des vor- zeitigen Vollzugs. Die Verfahrensleitung trifft die erforderlichen Siche- rungsmassnahmen.31
Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den vorzeitigen Straf- vollzug. Entlassung oder Unterbruch
Art. 23
1 Die Verfahrensleitung gemäss Art.6131 StPO14 entschei- det über Gesuche um Entlassung sowie um Straf- oder Massnahmen- unterbruch.
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.7. 25 - 129
Über die bedingte Entlassung entscheidet das Amt nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils.
. Abschnitt: Geldstrafen und Bussen
Art. 24
Grundsatz ausgesproc Gerichte, Behörden und Amtsstellen beziehen die von ihnen henen Geldstrafen und Bussen selbst.
Art. 25
Zentraler Bezug können in ihrem strafen und Buss Das Obergericht und die Direktionen des Regierungsrates Zuständigkeitsbereich den zentralen Bezug von Geld- en anordnen und die dafür zuständige Stelle bezeich- nen. Geldstrafen und Bussen der Strafverfol- gungsbehörden
Art. 26
Die von den Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen werden von der Kasse des für die Strafsache zuständigen Bezirksgerichts oder der dafür als zuständig erklärten Stelle bezogen. Militärische Geldstrafen und Bussen
Art. 27
Der Bezug der von militärischen Gerichten ausgesproche- nen Geldstrafen und Bussen und der auferlegten Kosten erfolgt durch das Obergericht. Geldstrafen und Bussen bei Ersatzfreiheits- strafen
Art. 28
Ist an die Stelle einer Geldstrafe oder Busse die Ersatzfrei- heitsstrafe getreten, fällt die Geldstrafe oder Busse bei Bezahlung dem Amt zu.
Art. 29
§ 4 A B V –37.27 .26 Abschnitt: Freiheitsstrafen und Verwahrungen . Vollzugsformen esondere ollzugsformen
Art. 38
1 Als besondere Vollzugsformen gelten
- die gemeinnützige Arbeit im Sinne von Art.79 a StGB,
Art. 79
b.31 die elektronische Überwachung im Sinne von b Abs. 1 Bst.a StGB (EM Frontdoor),
- die Halbgefangenschaft im Sinne von Art.77 b StGB.
.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
Für Zulassung und Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Ab- bruch und Beendigung gelten die Richtlinien der Ostschweizer Straf- vollzugskommission33 für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnüt- zige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft)17.
Art. 39
§ –42.27
Art. 43 Normalvollzug oder teilweise
Eine verurteilte Person verbüsst ihre Freiheitsstrafe ganz in einer offenen Anstalt, wenn26
Art. 38
a. keine besondere Vollzugsform gemäss Abs.1 infrage kommt und
- die beschränkten Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten zur Ver- meidung einer Flucht, zur Verhinderung neuer Straftaten und ins- besondere zum Schutz der Öffentlichkeit als ausreichend erschei- nen.
Unter denselben Voraussetzungen kann auch die Verwahrung teil- weise in einer offenen Anstalt verbüsst werden. b.Geschlossener Vollzug
Art. 44
Als geschlossen werden Anstalten oder deren Abteilungen bezeichnet, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihres Betriebs geeig- net sind, Fluchten oder Gefahren für Dritte zu verhindern. Kommen andere Vollzugsformen nicht infrage, werden Freiheitsstrafen und Ver- wahrungen geschlossen vollzogen.
- Arbeits- und Wohnexternat, elektronische Überwachung
Art. 45
Das Arbeits- und das Wohnexternat sind die Vorstufen der Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder Verwahrung. Sie dienen der schrittweisen Eingliederung der verurteilten Person durch Zulassung zu auswärtiger Arbeit oder Ausbildung sowie durch auswärtiges Woh- nen.
Anstelle des Arbeitsexternats oder Arbeits- und Wohnexternats kann auf Gesuch die elektronische Überwachung für drei bis zwölf Monate bewilligt werden.25
- Einleitung des Vollzugs Verurteilte in Freiheit
Art. 46
1 Das Amt teilt der verurteilten Person mit, dass die Ver-
Art. 38
büssung in besonderen Vollzugsformen gemäss setzt ihr eine Frist zur Einreichung eines G 2 Das Amt entscheidet über das Gesuch und le den Vollzugsbeginn, die Vollzugsform sowie B möglich ist, und esuchs. gt bei Gutheissung edingungen und Aufla- gen fest.
- Offener Vollzug
- Bewilligung einer besonde- ren Vollzugs- form
Justizvollzugsverordnung (JVV) 331.1
.7. 25 - 129
Erfüllt die verurteilte Person die Voraussetzungen für die ge- wünschte Vollzugsform nicht, kann die Vollzugsbehörde ihr eine Frist ansetzen, um ein Gesuch um Bewilligung einer anderen besonderen Vollzugsform einzureichen.
- Vollzugsrege- lung für gemein- nützige Arbeit
Art. 46
a.25 1 Das Amt regelt den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit in der Vollzugsvereinbarung. Es bestimmt den Zeitraum, in dem die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Die verur- teilte Person leistet in der Regel mindestens acht Stunden gemeinnüt- zige Arbeit pro Woche.
Das Amt schliesst mit der verurteilten Person und der arbeitge- benden Institution eine Arbeitsvereinbarung ab. Diese enthält insbe- sondere:
- Art und Dauer der gemeinnützigen Arbeit,
- den Einsatzplan mit dem Vollzugsbeginn und den Arbeitszeiten,
- die Überwachung der gemeinnützigen Arbeit sowie die Meldung von Verletzungen der Arbeitspflicht und des Abschlusses des Ar- beitseinsatzes durch die arbeitgebende Institution.
In der Vollzugsvereinbarung können auch die Teilnahme an Lern- programmen und begleitende Massnahmen festgelegt werden. Vom Amt angeordnete Lernprogramme werden an die Strafe angerechnet.
Das Amt benachrichtigt die für das Inkasso der Geldstrafe oder Busse zuständige Stelle, wenn eine Geldstrafe oder Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit verbüsst wird.
- Vollzugsrege- lung für elektro- nische Über- wachung
Art. 46
b.25 1 Das Amt regelt den Vollzug der elektronischen Über- wachung in einer Vollzugsvereinbarung und legt den Termin des Straf- antritts fest.
Es erstellt mit der verurteilten Person den Vollzugsplan, der die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt. Der Vollzugsplan enthält ins- besondere:
- die psychosoziale Beratung und Betreuung der verurteilten Person während des Vollzugs,
- das Wochenprogramm, das die Arbeits- bzw. Ausbildungszeiten und weitere Verpflichtungen der verurteilten Person berücksichtigt,
- die Zeit, welche die verurteilte Person ausserhalb der Unterkunft verbringen darf, namentlich für Arbeit, Beschäftigung, Ausbildung, Behördengänge und Freizeit,
- die Bezahlung der Vollzugskosten,
- Auflagen, insbesondere die Teilnahme an Lernprogrammen, an Ein- zel- und Gruppentherapien sowie begleitende Massnahmen.
.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
- Vollzugsrege- lung für Halb- gefangenschaft
Art. 47
1 Das Amt regelt den Vollzug der Halbgefangenschaft in einer Vollzugsvereinbarung und legt den Termin des Strafantritts sowie den Vollzugsort fest. Es nimmt auf Wohn- und Arbeits- oder Ausbil- dungsort der verurteilten Person Rücksicht.
Die verurteilte Person verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Voll- zugseinrichtung. Sie muss wenigstens einen ganzen Tag pro Woche in der Vollzugseinrichtung verbringen.
Das Amt erstellt mit der verurteilten Person den Vollzugsplan. Dieser enthält insbesondere:
- die Aus- und Einrückungszeit,
- die der verurteilten Person pro Arbeitstag ausserhalb der Vollzugs- einrichtung zur Verfügung stehende Zeit, namentlich für Arbeit, Be- schäftigung, Ausbildung, Verpflegung und Behördengänge,
- die Bezahlung der Vollzugskosten,
- Auflagen, insbesondere die Teilnahme an Lernprogrammen, an Ein- zel- und Gruppentherapien sowie begleitende Massnahmen.
- Offener und geschlossener Vollzug
Art. 48
Das Amt bietet die verurteilte Person, welche die Voraus- setzungen für den Vollzug in einer besonderen Vollzugsform nicht er- füllt oder von dieser Vollzugsform keinen Gebrauch macht, zum offe- nen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe auf.26
Das Amt legt den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruf- licher und privater Angelegenheiten verbleibt.
Es kann auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch
- erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wieder gutzumachende Nachteile vermieden werden und
- weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen.
Das Gesuch um Verschiebung des Strafantrittstermins ist zu be- gründen, Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich vorzulegen. Das Gesuch ist sofort nach Kenntnis des Verschiebungs- grundes zu stellen.19
- Aufenthalts- nachforschung und Verhaftung
Art. 49
1 Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten Frist nicht, erscheint sie nicht zum angeordneten Strafantritt oder ist sie unbekannten Aufenthalts, lässt das Amt sie zur Aufenthaltsnach- forschung oder zur Verhaftung ausschreiben.
Justizvollzugsverordnung (JVV) 331.1
.7. 25 - 129
Es entscheidet nach der Verhaftung umgehend, ob die verurteilte Person ihre Strafe im offenen oder geschlossenen Vollzug verbüssen muss. Der Vollzug der Strafe in einer besonderen Vollzugsform wird in der Regel nicht mehr bewilligt. Inhaftierte verurteilte Personen
Art. 50
Befindet sich die verurteilte Person in Haft, macht das Amt den Beginn des Vollzugs des rechtskräftigen Urteils aktenkundig. Es prüft, ob die verurteilte Person in eine offene Anstalt versetzt werden kann.
Verurteilte Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechts- kraft ihres Urteils eine hohe Gefährdung für Dritte bedeuten oder fluchtgefährlich sind, verbleiben im geschlossenen Vollzug. Vollzugsauftrag und Informa- tionspflicht
Art. 51
Das Amt entscheidet, in welcher Anstalt oder in welchem Gefängnis der Vollzug erfolgt.
Es stellt der mit dem Vollzug beauftragen Vollzugseinrichtung den mit den wesentlichen Vollzugsdaten versehenen Vollzugsauftrag sowie eine Kopie des begründeten Urteils und die weiteren, zur Durchführung des Vollzugs erforderlichen Informationen zur Verfügung.
- Durchführung und Beendigung des Vollzugs Gemeinnützige Arbeit
Art. 52
Das Amt ermahnt eine verurteilte Person, welche die Voll- zugsvereinbarung oder die Arbeitsvereinbarung nicht einhält.
- Abbruch und Unterbruch
Art. 53
1 Bleibt die Ermahnung erfolglos, bricht das Amt die ge- meinnützige Arbeit ab.
Bei Dringlichkeit oder aus wichtigen Gründen kann es die gemein- nützige Arbeit ohne vorangehende Ermahnung abbrechen, insbeson- dere wenn
- der ordnungsgemässe Betrieb der arbeitgebenden Institution gefähr- det ist oder
- aufgrund des Verhaltens der verurteilten Person ein ordentlicher Abschluss der gemeinnützigen Arbeit nicht erwartet werden kann.
Das Amt bricht die gemeinnützige Arbeit in der Regel ab, wenn die verurteilte Person zusätzlich eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine Geld- strafe oder Busse verbüssen muss.
- Persönliche Aufwendungen
Art. 53
a.25 Die verurteilte Person trägt ihre persönlichen Aufwen- dungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit, insbesondere die Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung.
- Ermahnung
.1 Justizvollzugsverordnung (JVV) Elektronische Überwachung
Art. 54
Die verurteilte Person muss bei Antritt ihrer Strafe belegen, dass sie die Voraussetzungen für die Bewilligung der elektronischen Überwachung noch erfüllt.
- Abbruch und Unterbruch
Art. 54
a.25 1 Das Amt ermahnt eine verurteilte Person, welche die Vollzugsvereinbarung oder den Vollzugsplan nicht einhält. Bleibt die Ermahnung erfolglos, bricht das Amt die elektronische Überwachung ab. Es kann bei leichtem Verschulden auf den Abbruch verzichten und stattdessen die der verurteilten Person eingeräumte Freizeit einschrän- ken.
Bei schweren oder wiederholten leichten Verstössen kann das Amt die elektronische Überwachung ohne vorangehende Ermahnung abbre- chen.
Die elektronische Überwachung wird abgebrochen, wenn die in der gleichen Wohnung lebenden erwachsenen Personen ihre Zustim- mung widerrufen.
Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung einge- leitet, kann der Vollzug der elektronischen Überwachung unterbrochen oder abgebrochen werden. Halbgefangen- schaft
Art. 55
Die verurteilte Person muss bei Antritt ihrer Strafe belegen, dass sie die Voraussetzungen für die Bewilligung der Halbgefangen- schaft noch erfüllt.
- Urlaub und Ausgang sowie weitere Voll- zugsmodalitäten
Art. 56
Urlaub und Ausgang werden gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission33 für die besonderen Vollzugs- formen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electro- nic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) sowie gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission33 über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung17 bewilligt.
- Abbruch und Unterbruch
Art. 57
1 Das Amt ermahnt eine verurteilte Person, welche die Voll- zugsvereinbarung oder den Vollzugsplan nicht einhält. Bleibt die Er- mahnung erfolglos, bricht das Amt die Halbgefangenschaft ab und voll-
Art. 49
zieht die Strafe gemäss auf den Abbruch verzicht nen. Vorbehalten bleibt durch die Vollzugseinric 2 Bei schweren oder wied die Halbgefangenschaft o 3 Wird gegen die verurte geleitet, kann der Vollz Abs.2. Es kann bei leichtem Verschulden en und die verurteilte Person erneut ermah- die Anordnung von Disziplinarmassnahmen htung. erholten leichten Verstössen kann das Amt hne vorangehende Ermahnung abbrechen. ilte Person eine Strafuntersuchung ein- ug der Halbgefangenschaft unterbrochen oder abgebrochen werden.
- Strafantritt
- Strafantritt
Justizvollzugsverordnung (JVV) 331.1
.7. 25 - 129 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 57
a.25 1 Das Amt bricht den Vollzug in der bewilligten Vollzugs- form ab, wenn
- eine oder mehrere weitere Strafen zu vollziehen sind und dadurch die zulässige Höchstdauer für die bewilligte Vollzugsform über- schritten wird,
- die verurteilte Person die Voraussetzungen für die bewilligte Voll- zugsform nicht mehr erfüllt,
- die verurteilte Person auf die besondere Vollzugsform verzichtet.
Verliert eine verurteilte Person unverschuldet den Arbeitsplatz, den Ausbildungsplatz oder die Beschäftigung, kann das Amt auf einen Abbruch der Halbgefangenschaft oder der elektronischen Überwachung verzichten, wenn sie
- innerhalb von 14 Tagen eine andere geeignete Tätigkeit findet und
- in der Übergangszeit ihre Betreuung und Überwachung sicherge- stellt ist.
- Kosten- beteiligung
Art. 57
b.25 1 Bei der elektronischen Überwachung und der Halb- gefangenschaft entrichtet die verurteilte Person einen vom Amt fest- gelegten Beitrag an die Vollzugskosten und stellt diesen mit regelmäs- sigen Vorschüssen sicher.
Das Amt kann den Kostenbeitrag auf Gesuch ganz oder teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person eine Notlage nachweist. Eine Not- lage liegt insbesondere vor, wenn die Bezahlung des Kostenbeitrages die Erfüllung gesetzlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten be- einträchtigen würde. Gemeinsame Regelungen für den offenen und geschlossenen Vollzug
Art. 58
Die verurteilte Person kann während der Strafverbüssung in eine andere gleichartige Vollzugseinrichtung versetzt werden, wenn dies erforderlich ist:
- aufgrund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation,
- aus gesundheitlichen Gründen,
- aus Sicherheitsgründen,
- zur Optimierung der Insassenzusammensetzung.
Aus Sicherheitsgründen kann vorübergehend eine Verlegung in eine für den Strafvollzug bezeichnete Vollzugseinrichtung oder in ein Gefängnis erfolgen.24
Eine Verlegung kann auch erfolgen, wenn dies dem Kontakt mit der Familie oder anderen wichtigen Bezugspersonen dient und dadurch die Wiedereingliederung erleichtert wird. Die verurteilte Person hat kei- nen Rechtsanspruch auf Versetzung in eine Vollzugseinrichtung ihrer Wahl.
- Änderung der Zulassungs- voraussetzungen
- Wechsel der Vollzugseinrich- tung
.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
- Versetzung in den geschlosse- nen Vollzug
Art. 59
Eine Versetzung vom offenen in den geschlossenen Vollzug ist nur zulässig,
- im Zusammenhang mit einem Disziplinarvergehen,
- bei Fluchtgefahr,
- zum Schutz der Öffentlichkeit,
- zur Verhinderung der Gefährdung Dritter.
- Versetzung vom geschlosse- nen in den offenen Vollzug
Art. 60
Eine verurteilte Person wird vom geschlossenen in den offe- nen Vollzug versetzt, wenn keine besonderen Umstände gemäss Art.76 Abs.2 StGB11 mehr vorliegen und die Versetzung unter Berücksichti- gung des verbleibenden Strafrests für die Wiedereingliederung sinnvoll ist.
- Urlaub und Ausgang
Art. 61
Urlaub und Ausgang werden gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission33 über die Ausgangs- und Ur- laubsgewährung17 bewilligt.
Mit der Urlaubsgewährung können Weisungen und Auflagen über Verhalten, Beschäftigung, Aufenthaltsort, Meldepflicht und Begleitung sowie Rahmenbedingungen für die Durchführung weiterer Urlaube ver- bunden werden.
Als begleitete Urlaube gelten Urlaube in Begleitung von Personal des Amts oder von diesem bezeichneten Fachkräften.
Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub. Sie werden polizeilich vorgeführt, wenn Gründe für einen Sachurlaub vorliegen.
- Andere Vollzugs- lockerungen
Art. 62
Gut qualifizierten Verurteilten können im Rahmen der Auf- tragsbearbeitung der internen Werkbetriebe temporäre Arbeitseinsätze unter Anleitung und Beaufsichtigung von Anstaltspersonal ausserhalb der Vollzugseinrichtung bewilligt werden. Für verurteilte Personen im geschlossenen Vollzug sind solche Arbeitseinsätze frühestens nach einem Drittel der Strafzeit möglich.
Für die externe Beschäftigung ohne Aufsicht von Anstaltspersonal gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission33 über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elek- tronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM- Backdoor) sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber17.26
Fluchtgefährliche Personen dürfen nicht ausserhalb der Vollzugs- einrichtungen beschäftigt werden.
Justizvollzugsverordnung (JVV) 331.1
.7. 25 - 129
- Straf- unterbruch
Art. 63
Die Bewilligung des Strafunterbruchs gemäss Art.92 StGB11 kann mit Auflagen über Verhalten, Beschäftigung, Aufenthaltsort, Meldepflicht sowie mit der Anordnung einer Beaufsichtigung oder Be- treuung verbunden werden. Arbeitsexternat und Wohn- externat, elektronische Überwachung
Art. 64
1 Für die Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und Rahmenbedingungen des Arbeits- und des Wohnexternats sowie der elektronischen Überwachung anstelle der Externate gelten die Richt- linien der Ostschweizer Strafvollzugskommission33 über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elektronische Über- wachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM-Backdoor) sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber17.
Persönliche, berufliche und rechtliche Angelegenheiten sind wäh- rend der Arbeitszeit, des Urlaubs oder des Ausgangs bzw. der Freizeit zu regeln.
Art. 65 b. Abbruch offenen ode rückversetz a. ihre Arb über eine a b. ihre Woh ein geeigne c. die Zeit verbringen d. ein Verh derliche Ve e.20 einen ordnungsgem wiederholt 2 Wird gege eines Verge sung zum Ar
Die verurteilte Person wird vorläufig oder dauernd in den r geschlossenen Strafvollzug oder ins Arbeitsexternat zu- t, wenn sie eitsstelle verliert und nicht innerhalb von drei Wochen ndere Arbeitsmöglichkeit verfügt, nmöglichkeit verliert und nicht innerhalb von 14 Tagen ter Ersatz gefunden werden kann, , die sie für die Arbeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung darf, für andere Zwecke missbraucht, alten offenbart, das es nicht mehr erlaubt, ihr das erfor- rtrauen entgegenzubringen, oder Disziplinartatbestand erfüllt und dadurch den sicheren oder ässen Betrieb der Vollzugseinrichtung erheblich oder stört. n die verurteilte Person eine Strafuntersuchung wegen hens oder eines Verbrechens eingeleitet, kann die Zulas- beits- oder Wohnexternat entzogen werden.
Art. 66 c. Kostgeld Amt legt des 2 Es kann di von der Zahl a. die diese schreiten wü b. die Erfül
Die verurteilte Person hat ein Kostgeld zu entrichten. Das sen Höhe fest. e verurteilte Person auf Gesuch hin ganz oder teilweise ung des Kostgelds befreien, wenn r verbleibenden Einkünfte das Existenzminimum unter- rden oder lung gesetzlicher Unterstützungspflichten beeinträchtigt würde.
- Zulassung und Rahmen- bedingungen
.1 Justizvollzugsverordnung (JVV) Bedingte Entlassung
Art. 67
Die Vollzugseinrichtung macht die verurteilte Person recht- zeitig auf die Möglichkeit der bedingten Entlassung aufmerksam.
Verzichtet die verurteilte Person auf ein Gesuch um bedingte Ent- lassung, bestätigt sie dies schriftlich unter Angabe der Gründe.
Für die Gewährung der bedingten Entlassung gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission33 betreffend die bedingte Ent- lassung aus dem Strafvollzug17. Bewährungs- hilfe bei bedingter Entlassung
Art. 68
Das Amt ordnet die Bewährungshilfe bei bedingter Entlas- sung gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommis- sion33 über die Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung17 an. Antragsrecht, Vollzugs- berichte und Informations- pflicht
Art. 69
Die Vollzugseinrichtungen können Anträge auf Änderung der Vollzugsmodalitäten stellen.
Im Zusammenhang mit Gesuchen um wesentliche Vollzugslocke- rungen verfassen sie Vollzugsberichte für die entscheidenden Behör- den oder Gerichte.20
Die Vollzugsberichte geben Auskunft über:20
- das Verhalten,
- die Einhaltung von Abmachungen,
- das Erreichen oder Nichterreichen von Teilzielen oder Zielen des Vollzugs gemäss Vollzugsplan,
- Veränderungen im deliktsrelevanten Verhalten,
- Erkenntnisse über soziale Strukturen nach einer bedingten Entlas- sung.
Die Vollzugseinrichtungen informieren die einweisende Stelle un- verzüglich und unaufgefordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die verurteilte Person betreffen. Gemein- gefährliche Straftäter und Straftäterinnen
Art. 70
Die Feststellung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen im Sinne von Art.75 a Abs.3 StGB oder von Ver- änderungen bei dieser Einstufung erfolgt gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission33 über den Vollzug von Freiheits- strafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei potentiell gefähr- lichen Straftätern und Straftäterinnen17.26
Urlaub und andere Vollzugslockerungen werden solchen Verur- teilten nur gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass
- sie nicht mehr gemeingefährlich sind oder
- Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnah- men ausreichend geschützt werden können.
Justizvollzugsverordnung (JVV) 331.1
.7. 25 - 129
.26 Abschnitt: Therapeutische Massnahmen
- Einleitung des Vollzugs Ambulante Massnahmen
Art. 71
Die Durchführung der ambulanten Behandlung mit Straf- aufschub wird durch das Amt zusammen mit der verurteilten Person und der durch das Amt bestimmten Therapeutin oder dem Therapeu- ten geregelt. Art.63 Abs.3 StGB bleibt vorbehalten.31
Die verurteilte Person verpflichtet sich mit der Vollzugsregelung zur Mitarbeit an der Erreichung der zusammen mit der Therapeutin oder dem Therapeuten im Behandlungsvertrag formulierten Therapie- ziele.
Sie muss während der gesamten Behandlungsdauer erreichbar sein und dem Amt einen Adresswechsel unverzüglich mitteilen.
Die Therapeutin oder der Therapeut verpflichtet sich mit der Voll- zugsregelung zur gesetzmässigen sowie auf Rückfallverhütung ausge- richteten delikt- und problemorientierten Durchführung der Behand- lung sowie zur Berichterstattung an das Amt.
Eine ambulante Behandlung ohne Strafaufschub regelt die Thera- peutin oder der Therapeut zusammen mit der Vollzugseinrichtung. Da- bei ist die Vollzugseinrichtung für die Bereitstellung der Infrastruktur und die Koordination der Therapie mit der Vollzugsplanung und die Therapeutin oder der Therapeut für die fachgerechte Durchführung der Behandlung verantwortlich.
- Behandlungs- vertrag
Art. 72
Die Therapeutin oder der Therapeut schliesst mit der ver- urteilten Person einen Behandlungsvertrag ab und stellt dem Amt eine Kopie zu. Der Behandlungsvertrag regelt die Ziele, die Form und den Ablauf der Therapie.
Dies gilt in der Regel auch für freiwillige, deliktpräventiv ausge- richtete Therapien während oder unabhängig von einem Freiheitsent- zug. Stationäre Massnahmen
Art. 73
Der Vollzug der stationären Massnahmen nach Art.59 und Art.60 StGB11 erfolgt in staatlichen Kliniken und Therapieeinrichtun- gen oder anerkannten privaten Einrichtungen.
Besteht die Gefahr, dass die verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht, wird die Massnahme nach Art.59 StGB11 in einer ge- schlossenen Einrichtung der Psychiatrie oder des Massnahmenvollzugs oder einer geschlossenen Strafanstalt, die über ein entsprechendes Be- handlungsangebot verfügt, vollzogen.
- Vollzugs- regelung
- Vollzugs- einrichtungen
.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
Massnahmen nach Art.61 StGB11 an jungen erwachsenen Männern werden in einem Massnahmenzentrum für junge Erwachsene vollzogen. Junge erwachsene Frauen werden für diese Massnahme in der Regel in die Anstalten in Hindelbank oder eine andere, dafür vorgesehene Mass- nahmenvollzugseinrichtung eingewiesen.
- Vollzugs- regelung
Art. 74
Das Amt regelt nach Absprache mit der Massnahmenvoll- zugseinrichtung die Durchführung der stationären Behandlung. Die Vollzugsregelung richtet sich nach dem Therapiekonzept der Einrich- tung. Das Amt kann bei Vorliegen besonderer Gründe weitere Anwei- sungen geben. Es stellt der Massnahmenvollzugseinrichtung den mit den wesentlichen Vollzugsdaten versehenen Vollzugsauftrag zur Ver- fügung.31
Der Vollzugsbeginn der stationären Behandlung richtet sich nach Art.439 StPO14. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann ein Aufschub bewilligt werden.20
Die Vollzugsregelung legt das Therapiekonzept für die verurteilte Person verbindlich fest. Diese muss die Betriebsordnung der Massnah- menvollzugseinrichtung einhalten.
Die Massnahmenvollzugseinrichtung ist verpflichtet zur:
- gesetzmässigen sowie delikt- und problemorientierten Durchführung der Massnahme gemäss ihrem Therapiekonzept,
- Ausrichtung der Massnahme auf Rückfallverhütung,
- Berichterstattung an das Amt. Wirkungen des Behandlungs- vertrags und der Vollzugs- regelung
Art. 75
1 Die Therapeutin oder der Therapeut oder die mit der Durchführung der stationären oder ambulanten Massnahme beauftragte Einrichtung informiert das Amt über die Durchführung der Massnahme.
Die mit der Durchführung der Massnahme betrauten Personen sind hinsichtlich der Frage der Erreichung der Behandlungsziele und des Behandlungsverlaufs von der beruflichen Schweigepflicht entbun- den.
Die verurteilte Person nimmt mit der Unterzeichnung des Behand- lungsvertrags bzw. der Orientierung über die Vollzugsregelung von der Informationspflicht und der Entbindung von der beruflichen Schwei- gepflicht Kenntnis. Aufenthalts- nachforschung, Verhaftung
Art. 76
Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten Frist nicht zum angeordneten Besprechungs- oder Massnahmeantritts- termin oder ist sie unbekannten Aufenthalts, kann das Amt sie zur Aufenthaltsnachforschung oder Verhaftung ausschreiben und polizei- lich zuführen lassen.
Justizvollzugsverordnung (JVV) 331.1
.7. 25 - 129 Vollzug von stationären Suchtbehand- lungen
Art. 77
Für die Durchführung und die Rahmenbedingungen von stationären Suchtbehandlungen gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission33 für den Vollzug von stationären Suchtthera- pien17.
- Durchführung und Beendigung
Art. 78
Sozialberatung son kann das Am treuung ergänze Zur Förderung der sozialen Integration der verurteilten Per- t die Durchführung der Massnahme durch soziale Be- n. Wechsel der Therapeutin, des Therapeu- ten oder der stationären Einrichtung
Art. 79
Ein Wechsel der Therapeutin oder des Therapeuten sowie der stationären Massnahmenvollzugseinrichtung darf nur mit Zustim- mung des Amts erfolgen. Bericht- erstattung und Information
Art. 80
Die Therapeutin oder der Therapeut sowie die Massnah- menvollzugseinrichtung erstatten dem Amt auf Aufforderung hin oder zu vorgängig vereinbarten Terminen Bericht. Sie informieren das Amt unverzüglich und unaufgefordert:
- über aussergewöhnliche Vorkommnisse,
- wenn die verurteilte Person Abmachungen wiederholt nicht einhält.
Die Berichte geben Auskunft über:
- die angewendete Behandlungsform,
- die Einhaltung von Abmachungen durch die verurteilte Person,
- das Erreichen oder Nichterreichen von Zielen der Therapie oder Behandlung,
- die festgestellten Veränderungen,
- die Einschätzung der Rückfallgefahr,
- die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie.
Die Therapeutin oder der Therapeut sowie die Massnahmenvoll- zugseinrichtung können Änderungen der Vollzugsmodalitäten beantra- gen. Behandlungs- kosten
Art. 81
Die Kosten der ambulanten oder stationären Behandlung
Art. 28
trägt das Amt, soweit sie nicht gemäss deren staatlichen Stellen zu übernehmen schaftlichen Verhältnissen der verurtei StJVG5 von Dritten oder an- sind oder bei günstigen wirt- lten Person auferlegt werden kön- nen.20
.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
Muss eine verurteilte Person mit Wohnsitz im Kanton für die statio- näre Behandlung in einer ausserkantonalen Einrichtung untergebracht werden, trägt die Gesundheitsdirektion die sich daraus ergebenden Mehrkosten. Urlaub und Ausgang, Arbeitsexternat und Wohn- externat, elektronische Überwachung
Art. 82
Urlaub und Ausgang werden gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission33 über die Ausgangs- und Ur- laubsgewährung17 bewilligt.
Für Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und Rahmen- bedingungen des Arbeits- und des Wohnexternats während des statio- nären Massnahmenvollzugs sowie der elektronischen Überwachung anstelle der Externate gelten die Richtlinien der Ostschweizer Straf- vollzugskommission33 über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM-Backdoor) sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber17.26 Massnahme- unterbruch
Art. 83
Die Bewilligung des Massnahmeunterbruchs gemäss Art.92 StGB11 kann mit Auflagen über Verhalten, weitere Behandlung, Aufent- haltsort, Meldepflicht und mit der Anordnung der Beaufsichtigung oder Betreuung verbunden werden. Gemein- gefährliche Straftäter und Straftäterinnen
Art. 84
Die Feststellung der Gemeingefährlichkeit und das Vorge-
Art. 70
hen beim Vollzug richten sich nach Niederlegung des Massnahme- auftrags
Art. 85
Können die Therapeutin, der Therapeut oder die Massnah- menvollzugseinrichtung die Massnahme nicht nach ihrer Methode oder ihrem Konzept vollziehen, stellen sie die verurteilte Person dem Amt unter Angabe der Gründe und mit Empfehlungen für das weitere Vor- gehen zur Verfügung. Verletzung der Mitwirkungs- pflicht
Art. 86
Als Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss § 20 Abs.3 StJVG5 gilt es, wenn die verurteilte Person
- aufgrund ihres Verhaltens den Abschluss eines Behandlungsvertrags mit der Therapeutin oder dem Therapeuten verhindert,
- die Vollzugsregelung mit dem Amt nicht befolgt,
- die Abmachungen mit der Therapeutin oder dem Therapeuten nicht einhält,
- die Regelungen der Massnahmenvollzugseinrichtung nicht befolgt,
- die Behandlung verweigert.
In diesen Fällen wird der Vollzug der Massnahme nach vorgängiger Verwarnung eingestellt und die Massnahme im Sinne von Art.62 c Abs.1StGB bzw. Art.63 a Abs.2 Bst.b StGB aufgehoben.26
Justizvollzugsverordnung (JVV) 331.1
.7. 25 - 129 Versetzung und Abbruch
Art. 87
, 30 1 Für die Versetzung vom offenen in den geschlossenen
Art. 59
Vollzug gilt 2 Für den Abb sinngemäss. ruch des Wohn- und Arbeitsexternats und der elek-
Art. 65
tronischen Überwachung gilt 6. Abschnitt: Bewährungshilf sinngemäss. e und Weisungen sowie Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot37
Art. 88
, 30 Meldet sich die verurteilte Person nicht zu einem ange- ordneten Besprechungstermin oder ist sie unbekannten Aufenthalts, kann das Amt sie zur Aufenthaltsnachforschung ausschreiben und poli- zeilich zuführen lassen.
. Teil: Vollzug von Freiheitsstrafen und stationären Massnahmen in den Betrieben des Amts
. Abschnitt: Grundlagen Pflichten der Eingewiesenen
Art. 89
Verurteilte Personen müssen die Vollzugsvorschriften ein- halten und den Anordnungen der Vollzugseinrichtungen Folge leisten. Sie müssen alles unterlassen, was die geordnete Durchführung des Voll- zugs und die Verwirklichung des Vollzugsziels sowie die Aufrechterhal- tung von Sicherheit und Ordnung gefährdet. Getrennte Unterbringung
Art. 90
Frauen und Männer sowie Jugendliche und Erwachsene wer- den nach Massgabe des Bundesrechts getrennt untergebracht. Verkehr des Personals mit verurteilten Personen
Art. 91
Die in einer Vollzugseinrichtung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verkehren mit den verurteilten Personen anständig und sachlich und vermeiden verletzendes Verhalten.
Es ist ihnen untersagt, mit den verurteilten Personen Rechts- geschäfte abzuschliessen, insbesondere sich von diesen Arbeiten aus- führen oder Dienstleistungen erbringen zu lassen.
Art. 92
Zuständigkeit über die Durch Anordnungen de Konkordat der fen und Massna kommission33 v Die Leitung der Vollzugseinrichtung erlässt Anordnungen führung des Vollzugs. Vorbehalten bleiben besondere r einweisenden Stelle, wo es diese Verordnung, das ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Stra- hmen6 oder Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugs- orsehen17.
.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
. Abschnitt: Vollzugsplan Erstellung und Inhalt
Art. 93
Die Vollzugseinrichtung erstellt für die verurteilte Person einen Vollzugsplan.
Der Vollzugsplan legt die Vollzugsziele fest und enthält Angaben über die Unterbringung und Betreuung in der Vollzugseinrichtung, die schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt sowie die Vor- bereitung der Entlassung. Zuständigkei- ten, Ziele und Verfahren
Art. 94
Für die Zuständigkeit und das Verfahren zum Erlass eines Vollzugsplanes sowie dessen Ausgestaltung gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission33 für die Vollzugsplanung17.
. Abschnitt: Durchführung des Vollzugs
- Eintritt Aufklärung über Rechte und Pflichten; Ein- trittsgespräch
Art. 95
Beim Eintritt in eine Vollzugseinrichtung werden die verur- teilten Personen in einer ihnen verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die massgeblichen Vollzugsbestimmungen der Vollzugseinrichtung werden ihnen abgegeben.
Die verurteilten Personen erhalten nach ihrem Eintritt Gelegen- heit zum Gespräch mit der Leitung oder dem Betreuungsdienst der Vollzugseinrichtung. Ärztliche Untersuchung
Art. 96
Der Gesundheitszustand der verurteilten Personen wird durch medizinisches Fachpersonal abgeklärt.
Verurteilte Personen, die ihre Strafe im Regime der Halbgefan- genschaft verbüssen oder in die Vollzugsstufe des Arbeitsexternats übertreten, werden nicht medizinisch abgeklärt. Ihnen steht die Mög- lichkeit offen, selbst eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen.
Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des Arztzeugnis- ses, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung medizinische Abklärun- gen durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt anordnen.
Art. 96
Datenerfassung urteilte Person merkmale festge 2 Beim Eintritt terne Identifik ten erfasst wer a.30 1 Beim Eintritt in eine Vollzugseinrichtung wird die ver- fotografiert, und es werden die erforderlichen Körper- halten, namentlich Grösse, Gewicht und Augenfarbe. oder im Laufe des Aufenthalts können für die in- ation der verurteilten Person weitere biometrische Da- den.
Justizvollzugsverordnung (JVV) 331.1
.7. 25 - 129
Die Daten werden vernichtet, sobald sie nicht mehr benötigt wer- den, spätestens beim Austritt der verurteilten Person. Kontrollen und Unter- suchungen
Art. 97
Die verurteilten Personen legen alle Gegenstände vor, die sie mit sich führen. Die Durchführung der Kontrollen und Untersu- chungen richtet sich nach Art.85 Abs.2 StGB11.
Die persönlichen Effekten und die Unterkunft der verurteilten Person können während des Vollzugs durchsucht werden
- bei Verdacht auf schwere Disziplinarvergehen oder strafbare Hand- lungen,
- aus Ordnungs- und Sicherheitsgründen.
Art. 98 Unterbringung oder ein Einze gefangenschaft können die inh untergebracht 2 Sie dürfen i Gegenständen a
Verurteilten Personen wird in der Regel eine Einzelzelle lzimmer zugewiesen. Im offenen Vollzug und in der Halb- sowie bei Überbelegung auch im geschlossenen Vollzug aftierten Personen in Mehrbettzellen oder -zimmern werden. hre Unterkunft in angemessener Weise mit eigenen usstatten. Ordnung und Sicherheit müssen gewährleis- tet bleiben.
Art. 99 Bargeld nommen w wird ihr geschrie für begr der Entl 2 Für ve verbüsse Wertsach persönli Gegenstä
Bargeld, das einer verurteilten Person beim Eintritt abge- ird oder das sie während des Vollzugs von Dritten erhält, auf einem von der Vollzugseinrichtung verwalteten Konto gut- ben. Die Vollzugseinrichtung gibt die entsprechenden Beträge ündete Ausgaben im Interesse der verurteilten Person frei. Bei assung zahlt sie das Guthaben der verurteilten Person aus. rurteilte Personen, die ihre Strafe in der Halbgefangenschaft n, ist Abs. 1 nicht anwendbar. en und che nde
Art. 100
Mitgebrachte oder während des Vollzugs erhaltene Gegen- stände können aus Gründen der Sicherheit, der Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene abgenommen werden.
Die Gegenstände werden sachgemäss inventarisiert, verwahrt und bei der Entlassung zurückgegeben oder beim Übertritt in eine andere Vollzugseinrichtung mitgegeben.
Übermässig umfangreiches Gepäck oder Gegenstände, deren Auf- bewahrung besonderen Aufwand verursacht, können zurückgewiesen oder auf Kosten der verurteilten Person eingelagert werden. Die Effek- ten können zugunsten der verurteilten Person verwertet werden, wenn diese sie nicht anderweitig unterbringen lassen oder wenn sie die Kos- ten für die Einlagerung nicht bezahlen will oder kann. Nicht verwert- bare Artikel werden vernichtet.
.1 Justizvollzugsverordnung (JVV) Hinterlegung von Ausweis- schriften
Art. 101
Verurteilte Personen im Normalvollzug und im Vollzug freiheitsentziehender Massnahmen müssen Ausweisschriften wie na- mentlich Reisepässe, Identitätsbescheinigungen und Fahrzeugführer- ausweise der Vollzugseinrichtung abgeben. Das Amt kann Ausnahmen festlegen und die Abgabe auch bei anderen Vollzugsformen anordnen.
Art. 100
Für die Aufbewahrung und Rückgabe gilt Abs.2. Verwertung von Gegenständen und Wertsachen
Art. 102
Wertsachen einer Person, die sich auf der Flucht befindet, werden fünf Jahre nach der Flucht, die übrigen Effekten ein Jahr nach der Flucht zu ihren Gunsten verwertet. Ist eine Verwertung nicht mög- lich, werden sie vernichtet.
Zehn Jahre nach der Flucht wird die Gutschrift zusammen mit
Art. 99
allfälligen Guthaben gemäss Unterstützung von Gefangenen B. Ausbildung, Arbeit, Vollz einem Fonds oder einer Stiftung zur oder Entlassenen überwiesen. ugskosten und persönliche Auslagen33 Arbeitspflicht und Schul- besuch
Art. 103
Im geschlossenen und offenen Straf- und Massnahmen- vollzug sind die verurteilten Personen verpflichtet, die ihnen zugewie- sene Arbeit zu verrichten. Bei der Zuweisung wird ihren Fähigkeiten soweit möglich und sinnvoll Rechnung getragen.
Schulbesuch und Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstal- tungen sind für verurteilte Personen, die eine Berufslehre oder eine berufliche Grundbildung mit Attest absolvieren oder bei denen dies im Vollzugsplan vorgesehen ist, obligatorisch. Arbeitsentgelt im geschlosse- nen und offenen Vollzug
Art. 104
Ansatz, Bemessung, Verwendung und Auszahlung des Arbeitsentgelts richten sich nach den Richtlinien der Ostschweizer Straf- vollzugskommission über das Arbeitsentgelt.33
Für verurteilte Personen, die den Vollzugseinrichtungen nur wäh- rend eines Teils der Arbeitszeit zur Verfügung stehen, wird das Arbeits- entgelt angemessen gekürzt. Bei genügender Qualifikation wird wenigs- tens der Mindestansatz ausgerichtet.
Für Arbeiten an Wochenenden und Feiertagen sowie für ange- ordnete Überzeit und für Zellenarbeit in der Freizeit werden keine Zu- lagen ausgerichtet.33
Für die verurteilten Personen im Massnahmenzentrum Uitikon werden vom Amt besondere Vorschriften erlassen. Diese sind von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion der Justiz und des In- nern zu genehmigen.
Justizvollzugsverordnung (JVV) 331.1
.7. 25 - 129 Auszahlung des Guthabens
Art. 105
Gutgeschriebenes Arbeitsentgelt flüchtiger Personen fällt nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entweichung einem Fonds oder einer Stiftung zur Unterstützung von Gefangenen und Entlassenen zu.
- bei Undurch- führbarkeit der Wegweisung
Art. 105
a.32 1 Gutgeschriebenes Arbeitsentgelt von entlassenen Per- sonen, deren Wegweisung aus der Schweiz undurchführbar ist, wird der für ihre Beherbergung und Betreuung zuständigen Stelle überwiesen.
Die Stelle wird vom Migrationsamt bezeichnet. Vollzugskosten und persönliche Auslagen
Art. 105
b.32 Die Kostenträger für die Vollzugskosten und die persön- lichen Auslagen, namentlich die Abgrenzung dieser Kosten, richten sich nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betref- fend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen.
- Gesundheit und Betreuung Verpflegung, Arznei- und Genussmittel
Art. 106
Die verurteilten Personen erhalten eine ausreichende und gesunde Verpflegung, bei deren Zusammensetzung ihrer Glaubenszuge- hörigkeit Rechnung getragen wird. Diätkost und zusätzliche Verpfle- gung werden nur auf gefängnisärztliche Anweisung abgegeben.
Die verurteilten Personen dürfen nur die von der Ärztin oder dem Arzt der Vollzugseinrichtung zugelassenen oder verschriebenen Medi- kamente besitzen und einnehmen. Verurteilte Personen, die ihre Strafe in der Halbgefangenschaft oder im Arbeitsexternat verbüssen, haben für Medikamente ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen.
Der Besitz und der Konsum von und der Handel mit alkoholischen Getränken, nicht verordneten Medikamenten sowie Betäubungsmit- teln oder ähnlich wirkenden Stoffen ist verboten. Die Vollzugseinrich- tung veranlasst die notwendigen Kontrollen. Aufenthalt im Freien
Art. 107
Die verurteilten Personen erhalten täglich Gelegenheit zu einem mindestens einstündigen Aufenthalt im Freien. Gesundheits- fürsorge und Körperpflege
Art. 108
Die Vollzugseinrichtung sorgt für die körperliche und geis- tige Gesundheit der verurteilten Personen. Zur Vermeidung von ge- sundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische Untersu- chungen und Abklärungen veranlasst werden.
Die verurteilten Personen sind zu regelmässiger Körperpflege ver- pflichtet.
- bei Flucht
.1 Justizvollzugsverordnung (JVV) Ärztliche und zahnärztliche Betreuung
Art. 109
Die ärztliche Betreuung der verurteilten Personen im Nor- malvollzug erfolgt durch die Ärztin oder den Arzt der Vollzugseinrich- tung. Liegen erhebliche Gründe für deren Ablehnung vor, werden die Stellvertreterin, der Stellvertreter oder andere, von der Leitung der Voll- zugseinrichtung zu bestimmende Ärztinnen oder Ärzte beigezogen.
Die verurteilten Personen haben sich den ärztlichen Anweisungen zu unterziehen. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Abklärun- gen durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt anordnen.
Die zahnärztliche Behandlung der verurteilten Personen im Nor- malvollzug erfolgt nur in dringenden Fällen. Eine weiter gehende Be- handlung kann auf Kosten der verurteilten Person oder nach Vorliegen einer Kostengutsprache durch ihre Krankenversicherung oder der für- sorgerechtlich zuständigen Behörde bewilligt werden. Die Vollzugs- einrichtung bezeichnet die Zahnärztin oder den Zahnarzt.20
Verurteilten Personen, die ihre Strafe in Halbgefangenschaft oder im Arbeitsexternat verbüssen, steht die Möglichkeit offen, auf eigene Kosten selbst eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen. Klinik- oder Spital- einweisung
Art. 110
Erfordert der Gesundheitszustand einer verurteilten Per- son ihre Verlegung in ein Spital oder eine Klinik zur stationären Be- handlung, so holt die Vollzugseinrichtung vorgängig die Zustimmung der einweisenden Behörde ein. In dringenden Fällen wird die Verle- gung von der Leitung der Vollzugseinrichtung unter gleichzeitiger Infor- mation der einweisenden Stelle veranlasst.
Bei flucht- oder gemeingefährlichen Personen ist die Bewachung sicherzustellen.
Art. 111
Kostentragung lanten oder st diese die Voll ren insbesonde
1 Fallen im Zusammenhang mit einer notwendigen ambu- ationären Behandlung vollzugsbedingte Kosten an, trägt zugseinrichtung. Zu den vollzugsbedingten Kosten gehö- re:
Art. 110
a. Kosten für eine Bewachung nach b. Kosten, die unmittelbar mit der nahmevollzugs zusammenhängen oder Abs.2, Durchführung des Straf- oder Mass- durch diesen verursacht wer- den.
Die Kosten für die notwendige ambulante oder stationäre Behand- lung als solche trägt, soweit für die Behandlungskosten nicht die Kran- kenversicherung oder die Unfallversicherung der verurteilten Person aufkommt, die verurteilte Person oder die fürsorgerechtlich zuständige Behörde.
Justizvollzugsverordnung (JVV) 331.1
.7. 25 - 129
Weiter gehende medizinische Behandlungen sowie die Beschaffung von Brillen, Prothesen und dergleichen erfolgen nur, wenn die verur- teilte Person die Kosten übernimmt oder eine Kostengutsprache ihrer Krankenversicherung oder der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde vorliegt.
Die erforderlichen Kostengutsprachen sind von der Vollzugsein- richtung oder der behandelnden Einrichtung vorgängig bei der Kran- kenversicherung der verurteilten Person und bei der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde oder, wenn die verurteilte Person von einem an- deren Kanton eingewiesen wurde, bei der einweisenden Behörde ein- zuholen. In dringenden Fällen wird die Behandlung ohne Kostengut- sprache angeordnet. Die nachträgliche Kostengutsprache ist so rasch wie möglich einzuholen.
Müssen Verurteilte mit Wohnsitz im Kanton in einer ausserkanto- nalen Klinik untergebracht werden, trägt die Gesundheitsdirektion die deswegen anfallenden Mehrkosten.
Art. 112
Betreuung und Seelsorge
Art. 113
Den verurteilten Personen stehen für ihre persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und seelsorgerischen Anliegen das Betreuungs- oder Erziehungsfachpersonal und die zugelassenen Anstaltsseelsorge- rinnen und -seelsorger zur Verfügung. Zu diesem Zweck können auch Dienste, die nicht der Anstalt angehören, beigezogen werden. Deren Mitarbeitende können unbeaufsichtigt mit den verurteilten Personen verkehren.
Wurde das Privileg des unbeaufsichtigten Verkehrs missbraucht oder liegen konkrete Anhaltspunkte für einen künftigen Missbrauch vor, kann
- eine Kontrolle angeordnet,
- der oder die betreffende Mitarbeitende vorübergehend oder auf Dauer von Betreuungs- und Seelsorgetätigkeit ausgeschlossen,
- dem drohenden oder weiteren Missbrauch mit anderen verhältnis- mässigen Massnahmen entgegengetreten werden.
- Freizeit und Kontakte zur Aussenwelt Freizeit- gestaltung und Benützung von Medien
Art. 114
Den verurteilten Personen wird im Rahmen der personel- len und baulichen Möglichkeiten der Vollzugseinrichtungen eine sinn- volle Freizeitgestaltung ermöglicht.
.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
Sie können in ihrer Zelle oder ihrem Zimmer Bücher, Zeitungen, Zeitschriften sowie Fernseher und Radio, Tonwiedergabegeräte und IKT-Geräte benutzen. Diese können jederzeit kontrolliert werden.37
Unzulässig sind Beschaffung, Besitz und Weitergabe von
- Büchern, Zeitungen und anderen Medien oder Datenträgern, deren Inhalt gesetzlichen Vorschriften widerspricht,
- Büchern, Zeitungen und anderen Medien oder Datenträgern, wel- che die Sicherheit der Vollzugseinrichtung gefährden,
- Bild- und Tonaufnahmegeräten, d.37 Geräten, die der Verbindung mit anderen IKT-Geräten oder mit der Aussenwelt dienen.
Die Vollzugseinrichtung entscheidet über Zulassung und Anzahl elektronischer Geräte. Sie kann die Benutzung von Fernsehgeräten auf Gemeinschaftsräume beschränken. Geräte mit Verbindung zu anderen IKT- Geräten oder zur Aussenwelt
Art. 114
a.36 1 Die Vollzugseinrichtung kann IKT-Geräte gemäss §114 Abs.3 lit.d abgeben,
- die der Verbindung mit anderen IKT-Geräten und der elektronischen Abwicklung des Kontaktes zwischen ihr und der verurteilten Per- son dienen,
- die den Zugang zu den von ihr zur Verfügung gestellten internen Diensten ermöglichen,
- deren Funktionen der Verbindung mit der Aussenwelt dienen.
Sie kann deren Nutzung beschränken, kontrollieren und über- wachen. Daten können aufgezeichnet werden.
Bei Missbrauch und bei Verstössen gegen die Sicherheit und Ord- nung der Vollzugseinrichtung kann sie den Besitz und die Benutzung der Geräte einschränken oder untersagen.
Art. 115 Briefverkehr dungen ist ni che die notwe
Der Empfang und Versand von Briefen und anderen Sen- cht beschränkt, soweit nicht durch Zahl, Umfang oder Spra- ndige Kontrolle erheblich erschwert oder verunmöglicht wird.
Briefe und andere Sendungen, deren Inhalt gegen gesetzliche Be- stimmungen verstösst oder die den Vollzugszweck oder die Sicherheit gefährden, werden nicht weiter geleitet; der Absender wird darüber informiert.
Ist kein unzulässiger Inhalt zu vermuten, kann die Kontrolle der ein- und ausgehenden Korrespondenz auf Stichproben beschränkt wer- den.
Justizvollzugsverordnung (JVV) 331.1
.7. 25 - 129
Art. 116 Telefon fons auf gewährte Fonds od lassenen 2 Die Te
Den verurteilten Personen kann die Benützung des Tele- eigene Kosten gestattet werden. Den Vollzugseinrichtungen Mengenrabatte auf Telefonate von Verurteilten können einem er einer Stiftung zur Unterstützung von Gefangenen oder Ent- gutgeschrieben werden.24 lefongespräche können überwacht oder aufgezeichnet wer- den.
Art. 115
Abs.2 und 3 gelten sinngemäss.
Art. 117 Besuche Stunde p suche pr chend ve 2 Zur Un Entwickl stattet 3 Ehegat nerinnen lassen w a. der v b. die e geben si 4 Sind k wacht. B überwach
Die verurteilte Person kann während mindestens einer ro Woche besucht werden. Dieser Kontakt kann auf zwei Be- o Monat beschränkt werden, wenn die Besuchszeit entspre- rlängert wird. terstützung der Resozialisierung oder der erzieherischen ung der verurteilten Person können zusätzliche Besuche ge- werden. ten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebenspart- oder -partner sowie Kinder können für längere Besuche zuge- erden, wenn: erurteilten Person keine Urlaube gewährt werden können und rforderlichen personellen und räumlichen Voraussetzungen ge- nd. eine Missbräuche zu befürchten, werden Besuche nicht über- ei Missbrauchsgefahr können Besuche akustisch und visuell t oder in einem Raum mit Trennscheibe durchgeführt wer- den. Ausschluss von Besucherinnen und Besuchern
Art. 118
Personen, deren Kontakt mit der verurteilten Person den Vollzugszweck erheblich gefährdet, werden zum Besuch nicht zugelas- sen.
Personen, die wiederholt gegen die Besuchsvorschriften verstos- sen haben oder in anderer Weise die Sicherheit und Ordnung der Voll- zugseinrichtung erheblich gefährden, können bis zu drei Monate, im Wiederholungsfall dauernd von Besuchen ausgeschlossen werden. Ehe- gatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebenspartnerinnen oder -partner, Kinder, Eltern und Geschwister dürfen nicht dauernd vom Besuch ausgeschlossen werden. Kontrolle und Übergabe von Gegenständen
Art. 119
Die Zulassung von Besucherinnen und Besuchern kann von den für die Wahrung von Ordnung und Sicherheit erforderlichen Kontrollen abhängig gemacht werden. Bei Frauen wird für die Durch- suchung weibliches Personal eingesetzt.
.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
Die Besucherinnen und Besucher weisen sich mit einem offiziel- len Identitätspapier aus, das eine zweifelsfreie Identifikation erlaubt.
Sie dürfen ohne vorgängige Bewilligung den verurteilten Perso- nen keine Schriftstücke, Bargeld oder andere Gegenstände übergeben oder von ihnen entgegennehmen. Besuche in der Halbgefangen- schaft oder im Arbeitsexternat
Art. 120
Verurteilte Personen in Halbgefangenschaft oder im Ar- beitsexternat können in der Vollzugseinrichtung nicht besucht werden. Privilegierte Kontakte
Art. 121
Unter Beachtung der Anstaltsordnung ist der freie Ver- kehr mit den verurteilten Personen zu gewähren:22
- der Vormundin oder dem Vormund,
- der Beiständin oder dem Beistand gemäss Art.398 ZGB10,
- der durch einem wirksam gewordenen Vorsorgeauftrag beauftrag- ten Person,
- in der Schweiz ansässigen Personen, die zur Wahrung eines Berufs- oder Amtsgeheimnisses verpflichtet sind,
- schweizerischen Amtspersonen,
- konsularischen Vertretungen.
Besuche dieser Personen werden nicht überwacht, in Räumen ohne Trennscheibe durchgeführt und unterliegen keiner zeitlichen Beschrän- kung, soweit die Verfügbarkeit der Besuchsräume dies zulässt.
Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz mit der Rechts- vertreterin oder dem Rechtsvertreter oder der Aufsichtsbehörde ist nicht gestattet. Gespräche oder telefonische Kontakte mit der Rechtsvertre- terin oder dem Rechtsvertreter oder der Aufsichtsbehörde dürfen nicht mitgehört werden.
Wenn die Kontaktprivilegien gemäss Abs.1–3 missbraucht wurden oder wenn konkrete Anhaltspunkte für einen künftigen Missbrauch vor- liegen, kann die Vollzugseinrichtung
- eine Kontrolle des Kontakts anordnen oder
- die betreffende privilegierte Person vorübergehend oder auf Dauer von Kontakten mit verurteilten Personen ausschliessen oder
- dem drohenden oder weiteren Missbrauch mit anderen verhältnis- mässigen Massnahmen entgegentreten.
- Sicherheit Sicherheits- massnahmen
Art. 122
Die Vollzugseinrichtungen erlassen die für die Sicherheit notwendigen Vorschriften.
Justizvollzugsverordnung (JVV) 331.1
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Sie regeln insbesondere:
- die Zutrittsberechtigung,
- die Kontrollen von Personal, verurteilten Personen und Besucherin- nen und Besuchern sowie des Warenverkehrs und
- das Verhalten von Personal und verurteilten Personen bei beson- deren Vorkommnissen.
Wegen Fluchtgefahr oder zur Verhinderung der Gefährdung von Besucherinnen und Besuchern, Angestellten, Mitgefangenen und von Eigentum Dritter können die den verurteilten Personen und Besuche- rinnen und Besuchern aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte im Einzelfall dauernd oder vorübergehend allgemein eingeschränkt werden.
Solche Einschränkungen werden von der Direktorin oder dem Direktor der Vollzugseinrichtung in Absprache mit der Amtsleiterin oder dem Amtsleiter getroffen.
Art. 123 Waffen Vollzug betrieb lichen 2 Ander auf dem Angehör
Die Direktorin oder der Direktor einer geschlossenen seinrichtung kann anordnen, dass geeignete und ausgebildete seigene Sicherheitskräfte im Einzelfall bei besonderen dienst- Verrichtungen eine Waffe tragen. en Personen ist das Mitführen und Aufbewahren von Waffen Areal der Vollzugseinrichtung untersagt. Sonderregelungen für ige der Polizei bleiben vorbehalten.
Art. 124
Mobiltelefone zugseinrichtun der Vollzugsei oder einschrän Die Direktorin oder der Direktor einer geschlossenen Voll- g kann den Gebrauch von Mobiltelefonen auf dem Areal nrichtung aus Sicherheitsgründen allgemein untersagen ken.
Art. 125
- Hausordnungen
Art. 126
Erlass oder Di nungen. tion de Die Amtsleitung erlässt zusammen mit den Direktorinnen rektoren der Vollzugseinrichtungen Betriebs- oder Hausord- Diese sind durch die Vorsteherin oder den Vorsteher der Direk- r Justiz und des Innern zu genehmigen.
Art. 127
Inhalt regelt a. das und Wer mern od Soweit dies durch die jeweilige Vollzugsform geboten ist, die Hausordnung insbesondere folgende Sachverhalte: Eintrittsverfahren und die Kontrolle der persönlichen Effekten tgegenstände sowie deren Besitz in den Zellen oder Zim- er deren Verwahrung,
.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
- die Unterbringung und Bekleidung,
- das Zellen- oder Zimmerinventar,
- die Tagesordnung, Mahlzeiteneinnahme, Arbeits- und Ausbildungs- zeiten und Freizeit sowie die Bewegungsfreiheit innerhalb der Voll- zugseinrichtung,
- die Ausrichtung und Verwendung des Arbeitsentgelts oder Lohns sowie die Höchstbeträge der zur Auszahlung gelangenden Bar- beträge und die für besondere Verwendung reservierten Mindest- guthaben,
- den Besitz von Bargeld,
- den Erwerb, den Besitz und die Benutzung von Büchern, Zeit- schriften, elektronischen Geräten und die Miete elektronischer Ge- räte,
- den Einkauf von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch,
- den Erhalt und Umfang Gaben Dritter,
- die Rechtsgeschäfte unter den verurteilten Personen,
- die Gesundheitspflege und das Rauchen,
- sportliche oder andere Freizeitbetätigungen,
- die Arzt-, Zahnarzt- und Psychiatrievisiten sowie die Seelsorge,
- das Besuchswesen und die Benützung des Telefons,
- das Verlassen der Institution für eine externe Beschäftigung und die Verwendung des Arbeitsentgelts.
. Teil: Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie Auslieferungshaft Anwendbare Bestimmungen
Art. 128
Die Durchführung der Untersuchungs- und Sicherheits- haft erfolgt nach den Bestimmungen des 3.Teils, Abschnitte 1 und 3, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
Die Durchführung der Auslieferungshaft erfolgt nach den Bestim- mungen über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft, soweit die ein- weisende Behörde keine abweichenden Vorschriften erlässt. Aufnahme und Entlassung
Art. 129
Die Aufnahme in den Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Entlassung erfolgen auf Anordnung26
- der Verfahrensleitung gemäss Art.6131 StPO,
- des Zwangsmassnahmengerichts,
- des Amts.
Justizvollzugsverordnung (JVV) 331.1
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Die Aufnahme in den Vollzug von Auslieferungshaft sowie die Entlassung erfolgt aufgrund eines durch das Bundesamt für Justiz aus- gestellten Auslieferungshaftbefehls.
Das Amt entscheidet, in welchem Gefängnis die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Auslieferungshaft vollzogen werden.35 Unterbringung in Einzelhaft
Art. 130
Inhaftierte Personen können in Einzelhaft untergebracht werden37
- durch die Verfahrensleitung gemäss Art.61 StPO14, wenn der Unter- suchungszweck dies erfordert,
- durch das Amt, wenn sie sich oder Dritte gefährden oder die Sicher- heit und Ordnung des Gefängnisses erheblich stören.
In Einzelhaft arbeiten die inhaftierten Personen alleine und ver- bringen ihre Freizeit in der Zelle. Beim Aufenthalt im Freien ist ihnen die Kontaktaufnahme mit anderen Inhaftierten untersagt. Arbeit und Arbeitsentgelt
Art. 131
1 Die inhaftierten Personen sind nicht zur Arbeit verpflich- tet.
Mit ihrer Zustimmung kann ihnen Arbeit zugewiesen werden. Für diese erhalten sie ein Arbeitsentgelt gemäss den Richtlinien der Ost- schweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt.
Kann eine inhaftierte arbeitswillige Person aus gesundheitlichen Gründen oder infolge Arbeitsmangel nicht arbeiten, wird ihr der von den Richtlinien17 festgelegte Mindestansatz, jedoch nicht mehr, als sie vorher erhalten hat, ausgerichtet.
Die inhaftierten Personen können sich selbst beschäftigen, wenn sie diese Tätigkeit in der Zelle verrichten. Die Selbstbeschäftigung gibt keinen Anspruch auf zusätzliche Kontakte mit Personen innerhalb und ausserhalb des Gefängnisses.
Art. 132 Insassenkonto Konto, dem die schädigung und
Die Gefängnisse führen für jede inhaftierte Person ein beim Eintritt vorhandene Barschaft, die Arbeitsent- während der Haft eingehende Beträge gutgeschrieben werden.
Die inhaftierten Personen können die ihnen gutgeschriebenen Be- träge für Einkäufe und andere Auslagen während der Haft verwenden, sofern dadurch ein von der Hausordnung festgelegtes Mindestgutha- ben nicht unterschritten wird, das bis zum Austritt für die Deckung von Schäden zurückbehalten wird. Mit ihrem Einverständnis oder auf An- ordnung des zuständigen Betreibungsamts oder Gerichts33 können auch Zahlungen an Dritte erfolgen.
.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 133
Sozialberatung sönlicher Probl tung der Entlas 2 Kontakte im R
1 Die inhaftierten Personen können zur Behandlung per- eme im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorberei- sung Sozialberatung beantragen. ahmen der Sozialberatung erfolgen unter Vorbe-
Art. 121
halt von inhaftier der Verfa Anordnung 3 Die zus des Geric soziale P Verkehr m Aussenwel Abs. 4 unbeaufsichtigt. Sollen Kontakte zwischen der ten Person und Dritten hergestellt werden, ist die Zustimmung hrensleitung gemäss Art.6131 StPO einzuholen. Besondere en der Verfahrensleitung bleiben vorbehalten. tändige Strafverfolgungsbehörde und die Verfahrensleitung hts gemäss Art.6131 StPO erteilen Auskünfte über wichtige robleme. it der t
Art. 134
Die Strafverfolgungsbehörde kontrolliert die Korrespon- denz und andere Sendungen. Sie kann zur Sicherung des Untersuchungs- zwecks einschränkende Anordnungen erlassen oder die Korrespondenz mit bestimmten Personen, nahe Angehörige ausgenommen, vollstän- dig untersagen. Die Strafverfolgungsbehörde kann die Kontrolle ganz oder teilweise an das Gefängnis delegieren.
Den inhaftierten Personen ist der telefonische Verkehr in der Voll- zugseinrichtung nicht gestattet. Das Amt kann in bestimmten Vollzugs- einrichtungen oder Abteilungen davon den telefonischen Verkehr ge- statten.26
Funktionen von IKT-Geräten mit Verbindung zur Aussenwelt nach
Art. 114
a Abs.1 lit.c können zugelassen werden, wenn die Verfahrens- leitung gemäss Art.61 StPO dies bewilligt.36
Art. 135 b. Besuche Woche besuc 2 Besuche s Art.6131 St lassen, die und bestimm 3 Ehegatten nerinnen od dauerhaft v c. Privileg
Die inhaftierten Personen können mindestens einmal pro ht werden. ind nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung gemäss PO zulässig. Diese kann bei Kollusionsgefahr Auflagen er- Überwachung oder Aufzeichnung der Gespräche anordnen te Personen vom Besuch ausschliessen.26 , eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebenspart- er -partner, Kinder, Eltern oder Geschwister dürfen nicht om Besuch ausgeschlossen werden. ierte Kontakte
Art. 136
Das Recht auf privilegierte Kontakte und Besuche ohne
Art. 121
Überwachung gemäss a. der zugelassenen steht nur zu: Rechtsvertreterin oder dem zugelassenen Rechts- vertreter,
- der Vormundin oder dem Vormund,
- der Beiständin oder dem Beistand gemäss Art.398 ZGB10,
- Briefe, Telefon und andere Geräte
Justizvollzugsverordnung (JVV) 331.1
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- der durch einen wirksam gewordenen Vorsorgeauftrag beauftrag- ten Person,
- schweizerischen Amtspersonen,
- konsularischen Vertretungen.
. Teil: Polizeihaft32 Anwendbare Bestimmungen
Art. 136
a.32 Die Durchführung der Polizeihaft erfolgt nach den Be- stimmungen des 3.Teils, Abschnitte 1 und 3, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden. Aufnahme, Entlassung und Versetzung
Art. 136
b.32 1 Die Aufnahme in ein Gefängnis für Polizeihaft erfolgt aufgrund
- eines polizeilichen Verhaftsrapports oder eines polizeilichen Trans- portbefehls,
- eines Verhaftsbefehls oder eines Vorführungsbefehls einer dafür zuständigen Behörde,
- einer Anordnung des Amtes,
- einer Anordnung einer für eine administrative Festnahme zustän- digen Behörde oder einer gesetzlich ermächtigten Person.
Das Amt entscheidet, in welchem Gefängnis die Polizeihaft durch- geführt wird.
Die Entlassung oder Versetzung erfolgt aufgrund einer Anord- nung der hierzu im Einzelfall zuständigen Behörde.
Der Aufenthalt in einem Gefängnis für Polizeihaft darf eine Woche nicht überschreiten. Danach werden die inhaftierten Personen von der für sie zuständigen Behörde in eine andere Vollzugseinrichtung über- geführt.
Art. 136
Unterbringung pelzellen unte 2 Sie können e gefährden oder c.37 1 Die inhaftierten Personen werden in der Regel in Dop- rgebracht. inzeln untergebracht werden, wenn sie sich oder Dritte die Sicherheit und Ordnung des Gefängnisses erheblich stören.
Frauen und Männer sowie Jugendliche und Erwachsene werden getrennt untergebracht.
.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 136
Arbeit pflicht 2 Sie k Zelle v sätzlic d.32 1 Die inhaftierten Personen sind weder zur Arbeit ver- et noch wird ihnen Arbeit zugewiesen. önnen sich selbst beschäftigen, wenn sie diese Tätigkeit in der errichten. Die Selbstbeschäftigung gibt keinen Anspruch auf zu- he Kontakte mit Personen innerhalb und ausserhalb des Gefäng- nisses.
Art. 136
Insassenkonto Konto, dem die Haft eingehend 2 Die inhaftie träge für Ausl 3 Mit ihrem Ei treibungsamtes 4 Beim Austrit für die Deckun lässig verursa e.32 1 Die Gefängnisse führen für jede inhaftierte Person ein beim Eintritt vorhandene Barschaft und während der e Beträge gutgeschrieben werden. rten Personen können die ihnen gutgeschriebenen Be- agen während der Haft verwenden. nverständnis oder auf Anordnung des zuständigen Be- oder Gerichts können Zahlungen an Dritte erfolgen. t der inhaftierten Person kann das Amt das Guthaben g der Kosten zur Behebung von vorsätzlich oder fahr- chten Schäden verwenden.
Art. 136
Sozialberatung 2 Sollen Kontak gestellt werden ständigen Behör f.32 1 Für die Sozialberatung gilt § 133 sinngemäss. te zwischen der inhaftierten Person und Dritten her- , ist die Zustimmung der für die inhaftierte Person zu- de einzuholen. Verkehr mit der Aussenwelt
Art. 136
g.32 1 Für den Verkehr mit der Aussenwelt gelten §§ 134ff. sinngemäss.
Die für die inhaftierte Person zuständige Behörde ist zuständig für die Bewilligung, die Kontrolle und die damit verbundenen Anord- nungen. Disziplinar- wesen
Art. 136
h.32 Das Disziplinarrecht des Strafvollzugs ist sinngemäss an- wendbar.
.33 Teil: Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft20 Anwendbare Bestimmungen
Art. 137
Die Durchführung der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft erfolgt nach den Bestimmungen des 3.Teils, Ab- schnitte 1 und 3, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden. Aufnahme und Entlassung
Art. 138
Die Aufnahme in die Vollzugseinrichtung und die Entlas- sung erfolgen auf schriftliche Anordnung der gemäss dem AIG und den kantonalen Vorschriften dafür zuständigen Stelle.
Justizvollzugsverordnung (JVV) 331.1
.7. 25 - 129 Trennung von anderen Haftarten
Art. 139
Die Durchführung erfolgt getrennt von der Untersu- chungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft und dem Vollzug von Frei- heitsstrafen oder Massnahmen. Vorbehalten bleibt Art.81 Abs.2 Satz 2 AIG.
Art. 140
Unterbringung Einzelzelle zu gung von Säugl von Familienan getragenen Par
1 Den inhaftierten Personen wird nach Möglichkeit eine gewiesen. Vorbehalten bleibt die gemeinsame Unterbrin- ingen und Kleinkindern mit ihren Müttern oder Vätern, gehörigen gleichen Geschlechts, von Ehegatten, von ein- tnerinnen und Partnern sowie von Lebenspartnerinnen und -partnern.
Ansonsten werden Frauen und Männer getrennt untergebracht. Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang weibliche und männliche Angehörige der gleichen Familie die Freizeit gemeinsam verbringen dürfen. Gemeinschafts- und Einzelhaft
Art. 141
Die inhaftierten Personen arbeiten gemeinsam und kön- nen auch die Freizeit im Rahmen der Hausordnung gemeinsam ver- bringen, sobald die für die Zuteilung zu einer Gruppe erforderlichen Abklärungen vorgenommen sind und dort Platz zur Verfügung steht. Sie halten sich gemeinsam im Freien auf.
Sie können einzeln untergebracht werden, wenn sie sich oder Dritte gefährden oder den Gemeinschaftsbetrieb erheblich stören.37
Inhaftierte Personen, die nicht in Gemeinschaft arbeiten oder in einer Gruppe untergebracht sind, dürfen an Werktagen täglich drei Stunden mit anderen Inhaftierten ausserhalb ihrer Zelle zubringen. Er- folgt der Aufenthalt im Freien oder die körperliche Betätigung in Grup- pen, so wird diese Zeit angerechnet.
Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang bestimmte Gruppen inhaftierter Personen ihr Essen selbst zubereiten dürfen. Arbeitsangebot und Arbeitspflicht
Art. 142
Den inhaftierten Personen wird die Möglichkeit gegeben, entschädigte Arbeit zu leisten, soweit das Arbeitsangebot dies erlaubt. Die Bemessung des Arbeitsentgelts erfolgt wie bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
Reicht das Arbeitsangebot nicht aus, wird den inhaftierten Perso- nen eine andere sinnvolle Beschäftigung ermöglicht.
Mit Ausnahme der Mitwirkung bei den für die Verpflegung und Reinigung erforderlichen Arbeiten sind die inhaftierten Personen nicht zur Arbeit verpflichtet.
.1 Justizvollzugsverordnung (JVV) Selbst- beschäftigung
Art. 143
Die inhaftierten Personen sind berechtigt, sich selbst zu be- schäftigen. Die selbstgewählte Arbeit ist in der Zelle zu verrichten. Arbeitsentgelt und Verwendung
Art. 144
Die Vollzugseinrichtung führt für jede inhaftierte Person ein Konto, dem die bei Eintritt vorhandene Barschaft, das Arbeitsent- gelt und die während der Haft eingehenden Beträge gutgeschrieben werden.
Vom Guthaben wird ein Mindestbetrag bis zum Austritt für die Deckung von Schäden zurückbehalten. Im Übrigen können die inhaf- tierten Personen frei über ihre Konten verfügen. Mit ihrem Einver- ständnis oder auf Anordnung des zuständigen Betreibungsamts oder Gerichts33 können auch Zahlungen an Dritte erfolgen.
Das Guthaben wird den inhaftierten Personen bei der Entlassung ausbezahlt. Kosten der Klinik- oder Spital- einweisung
Art. 145
Die einweisende Behörde ist dafür verantwortlich, dass vor der Einweisung in ein Spital oder eine Klinik und in dringenden Fällen spätestens innert 30 Tagen eine Kostengutsprache der fürsor- gerechtlich zuständigen Behörde eingeholt wird. Durch diese nicht über- nommene Kosten werden der einweisenden Behörde in Rechnung ge- stellt.
Müssen inhaftierte Personen mit Wohnsitz im Kanton in einer aus- serkantonalen Klinik untergebracht werden, trägt die Gesundheits- direktion die deswegen anfallenden Mehrkosten. Ärztliche Betreuung
Art. 146
Die inhaftierten Personen können sich durch Ärztinnen und Ärzte betreuen lassen, bei denen sie vor der Haft in Behandlung standen, wenn deren Bezahlung sichergestellt ist.
Die Behandlung erfolgt in der Vollzugseinrichtung.
Die verschriebenen Medikamente werden nach Zulassung durch die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt vom Personal abgegeben.
Art. 147 Sozialberatung licher Probleme tung der Aussch 2 Die Gefängnis inhaftierte Per 3 Auf Wunsch de mit nicht dem J ermöglicht. Bes liegen keinen z Besuchsräumlich
Die inhaftierten Personen können zur Behandlung persön- im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorberei- affung Sozialberatung beantragen. leitung informiert die zuständige Stelle, wenn eine son sozialer Beratung bedarf. r inhaftierten Personen wird ihnen der Kontakt ustizvollzug angehörenden Betreuungsorganisationen uche von Mitarbeitenden solcher Organisationen unter- eitlichen Einschränkungen, soweit die Belegung der keiten dies zulässt.
Justizvollzugsverordnung (JVV) 331.1
.7. 25 - 129 Verkehr mit der Aussenwelt
Art. 148
Die inhaftierten Personen dürfen auf eigene Kosten ohne Beschränkung des Umfangs Briefe versenden und empfangen.
Die Briefe dürfen keine unzulässigen Gegenstände enthalten. Sol- che werden im Beisein der inhaftierten Person entnommen und zu ihren Effekten gelegt.
Art. 149 b. Telefon gene Kosten 2 Bestehen oder den Ha den, kann v ausgeschlos
Die inhaftierten Personen haben die Möglichkeit, auf ei- Telefongespräche zu führen. konkrete Hinweise, dass Telefongespräche die Sicherheit ftzweck gefährden oder zur Fluchthilfe missbraucht wer- orübergehend der Telefonverkehr mit bestimmten Personen sen oder auf bestimmte Personen beschränkt werden.
Art. 150 c. Besuche fügbarkeit zeit beträg 2 Besucheri Besuchsbewi 3 Besuche w und Besuche d. Privileg
Die inhaftierten Personen können entsprechend der Ver- der Besuchsräumlichkeiten besucht werden. Die Besuchs- t mindestens eine Stunde pro Woche. nnen und Besucher haben bei der Gefängnisleitung eine lligung einzuholen. Diese kann allgemein erteilt werden. erden nicht überwacht. Die Identität der Besucherinnen r wird festgehalten. ierte Kontakte
Art. 150
a.30 Zusätzlich zu § 121 Abs.1 sind auch die Kontakte mit nichtanwaltlichen Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern im Sinne
Art. 6
von Art.81 Abs.1 Satz 2 AIG in Verbindung mit Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahm recht vom 4.Dezember 19964 mit den inhaftierte Abs.1 und 2 der en im Ausländer- n Personen privilegiert.
Art. 121
Abs.1, 2 und 4 sind anwendbar.
Art. 151 e. Vorführung31 einrichtung bewi a. den Kontakt m b. Teilnahme an c. nur persönlic 2 Sie sorgt für
Die einweisende Stelle kann das Verlassen der Vollzugs- lligen für: it schwer kranken Angehörigen, der Bestattung von Angehörigen, h zu erledigende Angelegenheiten. die erforderliche Begleitung.
Art. 151
a.32 Das Disziplinarrecht des Strafvollzugs ist sinngemäss anwendbar.
.33 Teil: Disziplinarwesen
Art. 152
Zweck nung u a. Bri Das Disziplinarwesen dient zur Aufrechterhaltung der Ord- nd Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen. efe
.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 153
§ S u n –155.21 icherstellung nd Beschlag- ahmung
Art. 156
Gegenstände, die bei der Begehung von Disziplinarver- stössen verwendet wurden, werden sichergestellt. Sie werden zu den Ef- fekten gelegt, wenn das Eigentum festgestellt werden kann.
Ist die Feststellung des Eigentums nicht möglich oder gefährden die Gegenstände die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung, wer- den sie verwertet oder vernichtet. Der Verwertungserlös fliesst einem Fonds zur Unterstützung von Gefangenen oder Entlassenen zu.31
Art. 157
§ V V und 158.21 orsorgliche ersetzung
Art. 159
Bei Disziplinarvergehen, die den sicheren oder ordnungs- gemässen Betrieb der Vollzugseinrichtung erheblich oder wiederholt stören, kann in dringenden Fällen mit dem Disziplinarentscheid eine vorsorgliche Versetzung bis zum Entscheid der einweisenden Behörde
Art. 54
im Sinne der § a. vom offenen b. von der Hal nen oder gesch , 57, 59 oder 65 angeordnet werden, und zwar20 Vollzug in den geschlossenen Vollzug, bgefangenschaft oder dem Arbeitsexternat in den offe- lossenen Vollzug. Vollzug der Disziplinar- massnahmen
Art. 160
Die Busse wird bei inhaftierten Personen im offenen oder geschlossenen Vollzug von dem für die Barauszahlung oder den Ein- kauf vorgesehenen Teil des Arbeitsentgelts bezogen. Bis zu ihrer voll- ständigen Bezahlung wird der verurteilten Person kein Bargeldbetrag ausbezahlt, unter Vorbehalt des notwendigen Mindestbetrags für die Deckung unumgänglicher Auslagen und den Einkauf dringend erfor- derlicher Artikel.
Die Disziplinarbussen fallen einem Fonds zur Unterstützung von Gefangenen oder Entlassenen zu.
Art. 161 b. Arrest zugseinric die für di Die Zelle 2 Während zeitbeschä darf in de Sie erhält Briefe sch Behörden u
Der Arrest wird in den dafür bestimmten Zellen der Voll- htung vollzogen, in denen sich nur eine Liegegelegenheit und e Hygiene unumgänglichen Einrichtungsgegenstände befinden. darf nur für den Aufenthalt im Freien verlassen werden. des Arrests bleibt die inhaftierte Person von Arbeit, Frei- ftigung, Veranstaltungen und Einkauf ausgeschlossen. Sie r Zelle nicht rauchen und erhält weder Besuch noch Urlaub. eine beschränkte Auswahl von Lesestoff und darf weder reiben noch empfangen. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit nd der Rechtsvertreterin oder dem Rechtsvertreter.20
- Busse
Justizvollzugsverordnung (JVV) 331.1
.7. 25 - 129
Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Erleichterungen beim Vollzug des Arrests vorsehen. Wenn besondere Gründe, insbesondere gesundheitlicher Natur, dies erfordern, kann der Arrest in einer Nor- malzelle mit reduzierter Ausrüstung vollzogen werden.
- Versetzung für den Vollzug des Arrests
Art. 162
Für den Vollzug des Arrests können verurteilte Personen in Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat oder im Massnahmenvoll- zug für junge Erwachsene in einen dem geschlossenen Vollzug dienen- den Betrieb verlegt werden. Zuständigkeit für Disziplinar- entscheide
Art. 163
Für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen sind die Leitungen der Vollzugseinrichtungen zuständig.
Arrest von mehr als fünf Tagen und die vorsorgliche Versetzung
Art. 159
gemäss Hauptab 3 Liegt werden von der für die Vollzugseinrichtung zuständigen teilungsleitung angeordnet. Gefahr im Verzug, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung
Art. 159
die vorsorgliche Versetzung gemäss die Zustimmung der zuständigen Haup anordnen. Sie holt umgehend tabteilungsleitung ein. Disziplinar- verfahren
Art. 164
Nach Abklärung des Sachverhalts wird der inhaftierten Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sachverhalt und Stel- lungnahme sind schriftlich festzuhalten.
Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Wür- digung, insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Mass- nahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu ver- hindern.
Der Disziplinarentscheid wird mit kurzer Begründung und Rechts- mittelbelehrung schriftlich mitgeteilt und der inhaftierten Person in einer verständlichen Sprache erläutert. Bei zeitlicher Dringlichkeit wird der Entscheid mündlich eröffnet und sobald als möglich schriftlich bestä- tigt.
Art. 23
Mit Ausnahme von leichten Fällen im Sinne von StJVG5 wird die einweisende Behörde über Diszipl b Abs.4 inarvergehen benach- richtigt.20 Anwendbares Recht
Art. 165
Bei der Beurteilung von Disziplinarvergehen werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss angewendet.
Soweit in den Bestimmungen dieses Abschnitts keine abweichen- den Regelungen getroffen werden, werden die Richtlinien der Ost- schweizer Strafvollzugskommission33 für das Disziplinarrecht in den Konkordatsanstalten17 angewendet.
.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 166 Verjährung Monate nach
Die Verfolgung eines Disziplinarvergehens verjährt sechs seiner Begehung. Die Verjährung ruht während einer Ent- weichung.
Das Disziplinarvergehen kann nicht mehr geahndet werden, wenn seit seiner Begehung ein Jahr verstrichen ist.
Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme verjährt nach sechs Mo- naten.
.33 Teil: Rechtsmittel und Schlussbestimmungen
Art. 167
Rekurs
Die Anordnungen des Amts29 und seiner Hauptabteilun-
Art. 19ff
gen können mit Rekurs nach § zes vom 24.Mai 19592 angefoc des Verwaltungsrechtspflegegeset- hten werden. Abweichungen für Vollzugs- versuche
Art. 168
Für die Erprobung neuer Vollzugsformen und für Versuche zur Weiterentwicklung des Justizvollzugs kann die Direktion der Justiz und des Innern zeitlich beschränkte Abweichungen von dieser Verord- nung bewilligen. Die Rechte der verurteilten oder inhaftierten Personen dürfen dabei nicht über die in dieser Verordnung bereits formulierten Beschränkungen hinaus beschnitten werden.
Art. 170
Inkrafttreten 1 OS 61, 546; Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2007 in Kraft. Begründung siehe ABl 2006, 1771.
LS 175.2.
LS 211.1.
LS 211.56.
LS 331.
LS 334.
LS 551.1.
SR 120.
SR 142.20.
SR 210.
SR 311.0.
SR 311.01.
Justizvollzugsverordnung (JVV) 331.1
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SR 311.1.
SR 312.0.
SR 312.1.
SR 0.103.3.
Einsichtnahme in die Richtlinien unter www. justizvollzug.zh.ch.
Fassung gemäss RRB vom 26.Mai 2010 (OS 65, 342; ABl 2010, 1187). In Kraft seit 1.Juli 2010.
Eingefügt durch RRB vom 3.November 2010 (OS 65, 789; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1.Januar 2011.
Fassung gemäss RRB vom 3.November 2010 (OS 65, 789; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1.Januar 2011.
Aufgehoben durch RRB vom 3.November 2010 (OS 65, 789; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1.Januar 2011.
Fassung gemäss RRB vom 7.November 2012 (OS 67, 603; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1.Januar 2013.
Eingefügt durch RRB vom 19. März 2014 (OS 69, 123; ABl 2014-03-28). In Kraft seit 1.April 2014.
Fassung gemäss RRB vom 19. März 2014 (OS 69, 123; ABl 2014-03-28). In Kraft seit 1.April 2014.
Eingefügt durch RRB vom 6.Dezember 2017 (OS 72, 682; ABl 2017-12-15). In Kraft seit 1.Januar 2018.
Fassung gemäss RRB vom 6.Dezember 2017 (OS 72, 682; ABl 2017-12-15). In Kraft seit 1.Januar 2018.
Aufgehoben durch RRB vom 6.Dezember 2017 (OS 72, 682; ABl 2017-12-