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331.5

Kantonale Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

KStReV

Präambel

Verordnung – Strafregister-Informationssystem VOSTRA (KStReV) 331.5 Kantonale Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (KStReV) (vom 12. Juni 2024)1, 2

Der Regierungsrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister- Informationssystem VOSTRA (StReG)3 und die Verordnung vom 19. Ok- tober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA4, beschliesst:

A. Kantonale Koordinationsstelle

§ 1 Justizvollzug und Wiedereingliederung der Direktion der Justiz Zuständige

und des Innern betreibt die kantonale Koordinationsstelle für das Straf- Amtsstelle register-Informationssystem VOSTRA (KOST) gemäss

Art. 4 Abs. 1

StReG.

Art. 4 Abs. 2 StReG. Aufgaben

2 Sie trägt für folgende Behörden Daten in VOSTRA ein:

a. Justizvollzug und Wiedereingliederung, b. die Statthalterämter, c. das Migrationsamt, d. weitere kantonale Verwaltungsbehörden, die Strafverfahren durch- führen oder Strafentscheide fällen. 3 Sie kann ausnahmsweise für Behörden gemäss §

§ 5 und 7 Eintra-

gungen oder Abfragen vornehmen.

§ 3 Die Behörden melden ihre Daten mit den erforderlichen An- Meldepflicht für

gaben spätestens sechs Arbeitstage vor Ablauf der Eintragungsfrist der Eintragungen KOST.

§ 4 1 Der Datenaustausch zwischen der KOST und den Behörden, Datenaustausch

für welche die KOST Eintragungen oder Abfragen vornimmt, erfolgt elektronisch und verschlüsselt. 2 Weitere Vorgaben des Bundes- und des kantonalen Rechts zur

Datensicherheit sind anwendbar.

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331.5 Verordnung – Strafregister-Informationssystem VOSTRA (KStReV)

B. Direkte Eintragungen und Abfragen in VOSTRA

Eintragungen

§ 5 Folgende Behörden tragen ihre Daten in der Regel selbst in

a. verpflichtete VOSTRA ein: Behörden a. die Strafgerichte, b. die Staatsanwaltschaften, c. die Jugendanwaltschaften. b. berechtigte

§ 6 1 Bei jeder Behörde ist eine Stelle eintragungsberechtigt.

Stellen 2 Das Obergericht und die Direktion der Justiz und des Innern erlas-

sen die erforderlichen Weisungen. 3 Sie können eine Stelle mit der Eintragung für mehrere oder alle

ihnen untergeordneten Behörden betrauen. Abfragen

Art. 45 –49 StReG zur Online-

Abfrage berechtigt sind, nehmen die Abfragen in VOSTRA in der Regel selbst vor.

1 OS 79, 311; Begründung siehe ABl 2024-06-28. 2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2024. 3 SR 330.

4 SR 331.

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