Gegenstand rischen Str den Vollzug Verhältnis StGB und JS Dieses Gesetz ergänzt den Deliktskatalog des Schweize- afgesetzbuches6 im Bereich der Übertretungen und regelt der strafrechtlichen Sanktionen (Justizvollzug). zum tG
331
Straf- und Justizvollzugsgesetz
StJVG
Präambel
Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG) 331
1.7. 20 - 109
Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG)
(vom 19. Juni 2006)1
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 6. De-
zember20052 undderKommissionfürJustizundöffentlicheSicherheit
vom 9. Mai 2006,
aufderGrundlagederRevisiondesSchweizerischenStrafgesetzbuches6
vom13.Dezember2002unddesJugendstrafgesetzesvom20.Juni20037,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
DieallgemeinenBestimmungendesStrafgesetzbuches6 sowie dasJugendstrafgesetz7 geltenauchfürallenachkantonalemRechtstraf- baren Handlungen. Ausdrücklich abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
DieBestimmungendesStrafgesetzbuches6 (Art.333und334)und des Jugendstrafgesetzes7 über dessen Verhältnis zu den Vorschriften anderer Bundesgesetze gelten sinngemäss für das kantonale Strafrecht.
Der Regierungsrat kann durch Verordnung Bestimmungen über die Gegenstände erlassen, für die das Strafgesetzbuch6 eine Verord- nungskompetenz des Bundesrates begründet, soweit dieser keine Vor- schriften erlässt. Übertretungs- strafrecht der Gemeinden
Art. 2
a.20 Die Gemeinden sind befugt, in ihren Erlassen Bussen bis zu Fr. 500 vorzusehen. Zuständige Direktion
Art. 3
Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für den Justiz- vollzug zuständige Direktion des Regierungsrates.
Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG)
. Abschnitt: Kantonales Übertretungsstrafrecht Unterlassung von Anzeigen
Art. 4
Wer in Notwehr oder in einem Notstand einen Menschen getötet oder schwer verletzt hat und es unterlässt, den Vorfall sofort einer Behörde anzuzeigen, wird mit Busse bestraft. Ausbeutungder Leichtgläubig- keit
Art. 5
Mit Busse wird bestraft, wer
- gewerbsmässig die Leichtgläubigkeit der Leute ausbeutet durch
. Wahrsagen, insbesondere Traumdeuten oder Kartenschlagen,
. Geisterbeschwörung,
. Anleitung zum Schatzgraben,
- sich öffentlich zur Ausübung von Tätigkeiten gemäss lit. a Ziff. 1–3 anbietet. Missbrauch von akademischen Bezeichnungen und Titeln
Art. 6
Mit Busse nicht unter Fr. 2000 wird bestraft, wer
- ohneBewilligung der dafür zuständigen Direktion des Regierungs- rates für eine Institution oder Aktivität die Bezeichnung Univer- sität, Universitätsinstitut, Fakultät, Hochschule, Fachhochschule oder eine andere akademische Bezeichnung in deutscher oder in einer anderen Sprache verwendet,
- ohneBewilligung der dafür zuständigen Direktion des Regierungs- rates akademische Grade oder Titel verleiht,
- unbefugterweise einen akademischen Grad oder Titel führt.
Art. 7
Ruhestörung a. durch Lär b. in beraus Weise verlet Schreckung d Mit Busse wird bestraft, wer m oder Geschrei die Nachtruhe in grober Weise stört, chtem Zustand öffentlich Sitte und Anstand in grober zt. er Bevölkerung
Art. 8
Mit Busse wird bestraft, wer
- dieBevölkerungdurchfalscheNachrichteninAngstundSchrecken versetzt,
- eine Menschenmenge ohne Grund erschreckt, insbesondere durch falschen Feueralarm.
Art. 9
Betteln abhängig Vermummu Wer bettelt oder Kinder oder Personen, die von ihr oder ihm sind, zum Betteln schickt, wird mit Busse bestraft. ngs- verbot
Art. 10
Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, De- monstrationen und sonstigen Menschenansammlungen auf öffent- lichem Grund unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft. Die Unter- suchung und Beurteilung der Übertretung steht dem Statthalteramt zu.
Es können Ausnahmen bewilligt werden.
Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG) 331
.7. 20 - 109 Beschädigung von Bekannt- machungen
Art. 11
Wer öffentlich angeschlagene amtliche Bekanntmachungen oder mit behördlicher Bewilligung angebrachte Plakate widerrechtlich wegnimmt, abreisst, entstellt oder besudelt, wird mit Busse bestraft. Unbefugter Umgang mit Stempeln
Art. 12
Mit Busse wird bestraft, wer
- behördliche Stempel bestellt, ohne dazu berechtigt zu sein,
- Stempel von Behörden oder Firmen anfertigt oder liefert, obgleich die Berechtigung des Bestellers zweifelhaft oder der Zweck ver- dächtig ist. Verbrecher- werkzeug
Art. 13
Wer Diebes- oder Mordwerkzeug in Gewahrsam hat oder von einer anderen Person verwahren lässt oder es einer solchen über- lässt,obwohler weiss oderdamit rechnen muss,dassdasWerkzeugzur Verwendung bei Diebstahl, Raub oder Tötung bestimmt ist, wird, wenn die Tat nicht nach anderer Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Busse bestraft. Das Werkzeug wird eingezogen.
. Abschnitt: Der Justizvollzug
- Zuständigkeiten
Art. 14 Grundsatz Vollzug st scheide, d 2 Der Regi digung er 3 Im Verfa
Der Direktion obliegen alle im Zusammenhang mit dem rafrechtlicher Sanktionen anfallenden Aufgaben und Ent- ie nicht ausdrücklich anderen Instanzen übertragen sind. erungsrat bezeichnet die Angelegenheiten, deren Erle- einer Amtsstelle überträgt. hren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des
Art. 363
Gerichts nach a. der Staatsa –365 StPO8 kommt Parteistellung zu:11 nwaltschaft,
Art. 3
b. der Jugendanwaltschaft, wenn sie ein Verfahren gemäss Abs. 2 JStG7 geführt hat. Besondere Zuständigkeiten
Art. 15
DerRegierungsratregeltunterVorbehaltvon§§ 92und173 GOG5 die Zuständigkeit für den Bezug von Bussen und Geldstrafen in einer Verordnung. Er kann eine einzige Stelle mit dem Bezug betrauen.
- Massnahmen im Sinne von
Art. 68
ff. StGB
Art. 16
Das Gericht, das eine Massnahme im Sinne von Art. 68–73 StGB6 verhängt, ist für deren Vollzug zuständig.
- Landes- verweisungen
Art. 16
a.16 Die für das Ausländerrecht zuständige Direktion des Regierungsrates vollzieht die Landesverweisungen. Ihr obliegen die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufgaben und Entscheide.
- Geldstrafen und Bussen
Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG) Übertragung von Vollzugs- aufgaben an Private
Art. 17
1 Die Direktion kann nach Massgabe von Art. 379 StGB6, Art.16 Abs.4 und Art.27 Abs.6 JStG7 sowie Art.42 Abs.2 JStPO9 den Vollzug von Strafen und Massnahmen für Erwachsene und Jugend- licheganzoderteilweiseEinrichtungenmitprivaterTrägerschaftüber- tragen. Für den Vollzug ambulanter Massnahmen für Erwachsene oder jugendstrafrechtlicher Schutzmassnahmen kann sie selbstständige The- rapeutinnen und Therapeuten oder andere geeignete Privatpersonen beiziehen.
Die beauftragten Einrichtungen und Personen verfügen über die erforderliche fachliche Kompetenz und orientieren sich bei Erwach-
Art. 74
senen an den Vollzugsgrundsätzen von , 75 und 90 StGB6, bei
Art. 2
Jugendlichen an den Vollzugsgrundsätzen gemäss JStG7 und
Art. 74
StGB6. Die Direktion legt die für die Aufgabenübertragung nötigen Anforderungen fest. Sie kann Leistungsvereinbarungen ab- schliessen.
Öffentliche Vollzugseinrichtungen können unter Beachtung von Abs. 2 für die Erfüllung einzelner Aufgaben Private beiziehen.
Werden Aufgaben an Private übertragen, bleibt die Direktion für dieAnordnunghoheitlicherEntscheidezuständig.Vorbehaltenbleiben
Art. 23
§ F k –23 b und 35 b. ach- ommission
Art. 18
DerRegierungsratistfür die WahlderKommissionim Sinne
Art. 62
von eine Date bera d und 64 b StGB6 zuständig. Er regelt die Einzelheiten in r Verordnung. nschutz- tung
Art. 18
a.22 1 Die für den Vollzug zuständige Amtsstelle bezeichnet eine für die Datenschutzberatung zuständige Person.
Diese hat folgende Aufgaben:
- SieberätundunterstütztdieStrafvollzugsbehördenbeiderBearbei- tung von Personendaten.
Art. 10
b. Sie nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss desGesetzesüberdieInformationunddenDatenschutzvom12. Abs. 1 Feb- ruar 20073 vor.
- Sie ist Ansprechperson der oder des Beauftragten für den Daten- schutz und arbeitet mit dieser oder diesem zusammen. Justizvollzugs- kommission
Art. 19
Der Regierungsrat kann zur Beratung in grundsätzlichen Fragen eine Justizvollzugskommission bestellen, die sich aus Vertrete- rinnen und Vertretern der Strafjustiz und der Politik zusammensetzt.
Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG) 331
.7. 20 - 109
- Vollzugsbestimmungen
Art. 20 Vollzugsziel meidung von R darin unterst zu verbessern 2 Der Vollzug weise Rückkeh nahmen zum Sc gefangenen bl 3 Die verurte
Ziel des Vollzugs strafrechtlicher Sanktionen ist die Ver- ückfällen. Die Verurteilten werden soweit als möglich ützt, ihre Fähigkeit zur Führung eines straffreien Lebens . freiheitsentziehender Sanktionen ist auf die schritt- r indie LebensumständeinFreiheitausgerichtet.Mass- hutz der Allgemeinheit, des Personals und der Mit- eiben vorbehalten. ilte Person hat daran mitzuwirken, das Vollzugsziel zu erreichen.
Art. 22
Sicherheitshaft son vor oder mit
1 DiefürdenVollzugzuständigeAmtsstellekanneinePer- der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines
Art. 363ff
nachträglichen richterlichen Entscheides gemäss Sicherheitshaft setzen, wenn eine hinreichende W besteht, dass es zur Rückversetzung in den Straf vollzug oder zur Anordnung des Vollzugs einer fr StPO8 in ahrscheinlichkeit - oder Massnahmen- eiheitsentziehenden Massnahme oder der Freiheitsstrafe kommt und
- die Öffentlichkeit erheblich gefährdet ist,
- die Erfüllung des Massnahmenzwecks nicht anders gewährleistet werden kann oder
- Fluchtgefahr vorliegt.
Soll eine Person in Haft bleiben, beantragt die für den Vollzug zuständige Amtsstelle spätestens innert 48 Stunden nach der Fest-
Art. 29
nahme beim Einzelgericht gemäss des nachträglichen richterlichen GOG5 am Ort des für den Erlass Entscheides zuständigen Gerichts die
Art. 222
Anordnung von Sicherheitshaft. Für das Verfahren sind und
ff. StPO8 sinngemäss anwendbar.
Erfährt die für den Vollzug zuständige Amtsstelle nach der Ein- leitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen EntscheidesvonHaftgründengemässAbs.1,beantragtsiederVerfah- rensleitung die Anordnung von Sicherheitshaft.
Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Frei- heitsstrafen durchgeführt.
- Nach Antritt einer Mass- nahme
Art. 22
a.11 1 Die für den Vollzug zuständige Amtsstelle kann eine Person in Sicherheitshaft setzen, wenn die freiheitsentziehende Mass- nahmevorübergehendundurchführbar istund dies zueiner erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzwecks führt.
- Vor nachträg- lichen Entschei- den des Gerichts
Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG)
Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Frei- heitsstrafen durchgeführt. Anwendung unmittelbaren Zwangs als Sicherheits- und Schutzmass- nahme
Art. 23
1 Physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang darf gegenüber Jugendlichen und Erwachsenen im Straf- und Mass- nahmenvollzug angewendet werden,
- um Personal, Inhaftierte oder andere mit einer Vollzugseinrichtung in Beziehung stehende Personen vor einer erheblichen Gefahr zu schützen oder
- um die Flucht von im Straf- und Massnahmenvollzug befindlichen Personen zu verhindern oder um flüchtige Personen wieder zu ergreifen.
Unmittelbar wirksamer Zwang darf in einer Vollzugseinrichtung oder in deren Umfeld ferner angewendet werden, um die betriebliche Sicherheit oder Ordnung aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen. Andere Sicher- heits- und Schutzmass- nahmen
Art. 23
a.11 Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der be- trieblichenSicherheitoder Ordnung können anstelle oder nebenunmit- telbarem Zwang andere Massnahmen angeordnet werden wie
- der Entzug von Gegenständen, die missbräuchlich verwendet wur- den oder deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist,
- die vorübergehende Beschränkung des Gemeinschaftsbetriebs oder der Ausschluss Einzelner vom Gemeinschaftsbetrieb,
- die vorübergehende Beschränkung des Kontakts zur Aussenwelt,
- dieVersetzungEinzelnerineineandereVollzugseinrichtung,ineine andere Abteilung der gleichen Vollzugseinrichtung oder die Ver- setzung in Einzelhaft, vorbehältlich der Zuständigkeit der einwei- senden Behörde.
Art. 23
Disziplinarrecht sind, werden von wenn sie verstoss a. Hausordnungen, b. ihnenimRahmend 2 Ein Disziplinar a. Personen in de b.11 1 Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen deren Leitung mit Disziplinarmassnahmen belegt, en gegen Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften, erVollzugsplanungauferlegteVerpflichtungen. vergehen verübt namentlich, wer r Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft,
- Einrichtungen und andere Gegenstände in der Vollzugseinrichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig beschädigt und dabei einen erheb- lichen Schaden verursacht,
- die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet,
- Disziplinar- tatbestände
Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG) 331
.7. 20 - 109
- aus der Vollzugseinrichtung ausbricht oder entweicht,
- von einer externen Beschäftigung, vom Urlaub oder vom Ausgang nicht, verspätet, alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss zurück- kehrt,
- Waffen, waffenähnliche, zur Verwendung als Waffe taugliche oder anderegefährlicheGegenständeindieVollzugseinrichtungeinführt, sie von einer Besucherin oder einem Besucher entgegennimmt, sie herstellt, besitzt oder weitergibt,
- Drogen, Alkohol oder ihr oder ihm nicht zustehende Medikamente in die Vollzugseinrichtung einführt, sie von einer Besucherin oder einem Besucher entgegennimmt, sie herstellt, besitzt, konsumiert, weitergibt oder damit handelt,
- unerlaubte Kommunikationsmittel, Texte, Bilder oder Datenträger in die Vollzugseinrichtung einführt, sie von einer Besucherin oder einem Besucher entgegennimmt, sie in der Vollzugseinrichtung herstellt, benutzt, besitzt, weitergibt oder damit handelt,
- unerlaubte Geldbeträge in die Vollzugseinrichtung einführt, sie von einer Besucherin oder einem Besucher entgegennimmt, sie in der Vollzugseinrichtung besitzt oder weitergibt,
- Kontrollen vereitelt, umgeht oder verfälscht,
- Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt.
Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft.
In leichten Fällen kann von Disziplinarmassnahmen abgesehen und das Verfahren auf andere Weise erledigt werden.
- Disziplinar- massnahmen
Art. 23
c.11 1 Disziplinarsanktionen sind:
- der schriftliche Verweis,
- dieEinschränkungoderderEntzugderVerfügungüberGeldmittel bis zu drei Monaten,
- der Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb, Sport und Schulunter- richt (ausgenommen der Berufsschule), von Veranstaltungen und Freizeitkursen bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten,
- die Einschränkung oder das Verbot des Gebrauchs von Print- oder elektronischen Medien und Ton- oder Bildwiedergabegeräten bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten,
- die Einschränkung oder der Entzug von Aussenkontakten bis zu drei Monaten,
- die Ausgangs- und Urlaubssperre bis zu sechs Monaten,
Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG)
- Busse bis zu Fr. 200,
- Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen,
- Arrest bis zu 20 Tagen.
Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.
WennesdasbisherigeVerhaltendereingewiesenenPersonrecht- fertigt, kann der Vollzug der Disziplinarmassnahme unter Ansetzung einer Probezeit bis zu sechs Monaten aufgeschoben werden.
Begeht die eingewiesene Person während der Probezeit ein neues Disziplinarvergehen oder hält sie die mit der Probezeit verbundenen Weisungen oder Vereinbarungen nicht ein, wird die Disziplinarmass- nahme vollzogen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgespro- chen werden und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprüng- lichen Dauer verlängert werden.
Art. 23
c. Rechtsschutz d.11 1 Die bestrafte Person kann innert zehn Tagen Rekurs erheben:
- gegen Disziplinarentscheide öffentlicher Vollzugseinrichtungen bei der oberen Behörde,
- gegen Disziplinarentscheide privater Vollzugseinrichtungen bei der staatlichen Aufsichtsbehörde.
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, diese werde ausdrücklich erteilt.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungs- rechtspflegegesetz4. Dienst- leistungen
Art. 24
Die Direktion erbringt Dienstleistungen mit direktem Kon- takt zu verurteilten oder vor der Verurteilung inhaftierten Personen mit eigenem Personal. Dazu gehören insbesondere12
- die medizinische Versorgung,
- die psychiatrisch-psychologische Betreuung und Behandlung,
- die soziale Beratung und seelsorgerische Hilfe,
- die Ausbildung eingewiesener Verurteilter.
Kann die Leistung nicht mit eigenem Personal erbracht werden, beauftragt die Direktion Sachverständige.
Personen, die sich im Straf- oder Massnahmevollzug befinden, habenkeinenAnspruch auffreieWahlderLeistungserbringendenoder der Behandlungsmethode.
Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG) 331
.7. 20 - 109 Zustellung von Entscheiden
Art. 25
Gerichte und Strafbehörden stellen der Direktion ihre Urteile, Vollzugsentscheide und Strafbefehle unverzüglich zu, wenn diese
- auf eine unbedingte Freiheitsstrafe oder auf eine bedingte Freiheits- strafe verbunden mit Bewährungshilfe oder Weisungen lauten und
- rechtskräftig oder vor Eintritt der Rechtskraft vollziehbar sind.
Wird Sicherheitshaft oder deren Fortsetzung angeordnet, infor- miert das Gericht die Direktion sofort durch Zustellung des Urteils- dispositivs und der Haftverfügung.
Lautet das Urteil oder der Vollzugsentscheid auf eine ambulante oder stationäre Massnahme und ist die verurteilte Person mit dem sofortigen Vollzugsantritt einverstanden, teilt das Gericht dem Amt diesen Entscheid unter Beilage der Akten unverzüglich mit. Bekanntgabe von Personen- daten an Amts- stellen und Betroffene18
Art. 26
1 Nach rechtskräftiger Verurteilung einer Person und bei Vollzugsanordnungen in hängigen Verfahren stellen Strafverfolgungs- behördenundGerichtederfürdenVollzugzuständigenAmtsstelleauf deren Verlangen sämtliche für den Vollzug erforderlichen Akten zu.
Mit dem Vollzug Beauftragte sind im Rahmen ihrer Tätigkeit be- rechtigt, alle über eine Person angelegten Untersuchungs-, Gerichts- und Vollzugsakten einzusehen, soferndies für ihre konkrete Aufgaben- erfüllung geeignet und erforderlich ist.
Ärztliche Mitarbeitende der für den Vollzug zuständigen Amts- stelle und in ihrem Auftrag tätige Ärztinnen und Ärzte sind zur Ein- sichtnahme in die Patientendokumentation und ärztlichen Berichte über Personen, die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, berechtigt, wenn dies für ihre Aufgabenerfüllung notwendig ist.
Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den über sie geführten Vollzugsakten.NimmtsieärztlicheHilfeinAnspruch,hatsiedasRecht auf Zugang zu ihrer Patientendokumentation.
Die Vollzugsakten umfassen nebst den grundlegenden Akten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens die für das Vollzugsverfahren wesentlichen Gutachten, Berichte, Protokolle und Verfügungen.
Art. 27
Akten- aufbewahrung
Art. 27
a.14 1 DiefürdenVollzugzuständigeAmtsstellebewahrtihre Akten nach Abschluss des Vollzugsverfahrenswährend 15Jahren auf.
Der Regierungsrat beschränkt durch Verordnung die Zugriffs- rechte für die Zeit nach Ablauf von zehn Jahren.
Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG) Zugriff auf Vollzugsdaten
Art. 27
b.14 Die für den Vollzug zuständige Amtsstelle gewährt fol- genden Stellen direkten elektronischen Zugriff auf die Vollzugsdaten, einschliesslich Personendatenund besonderer Personendaten, von hän- gigen und abgeschlossenen Verfahren:
Art. 86
a. den Strafverfolgungsbehörden gemäss b. der Kantonspolizei und den kommunale Abs. 1 lit. b und c GOG5, n Polizeien.
- Voraus- setzungen und Umfang des Zugriffs
Art. 27
c.14 1 Der Zugriff ist zulässig, wenn die Daten der berechtig- ten Amtsstelle wesentliche Aufschlüsse geben können, insbesondere zur Erforschung des Aufenthaltsortes von Personen.
Der Regierungsrat stellt sicher, dass der Zugriff der berechtigten Amtsstelle auf die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Daten beschränkt ist.
Er regelt die Einzelheiten des Zugriffs auf die Vollzugsdaten, erlässt Datensicherheitsvorschriften und regelt die Zugriffsrechte. Kosten- beteiligung
Art. 28
Der verurteilten Person zustehende Versicherungsleistun- gen für Behandlungen werden zur Kostendeckung verwendet.
Art. 29
Rechtsmittel dem Verwaltun
1 Anordnungen der Verwaltungsbehörden können gemäss gsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19594 angefochten werden.10
BetriffteineAnordnungVollzugsöffnungengemässArt.75aAbs.2 StGB6 gegenüber einer verwahrten oder zu lebenslänglicher Freiheits- strafe verurteilten Person, ist die Oberstaatsanwaltschaft zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert.
Betrifft die Anordnung der Vollzugsöffnung eine Person, die eine TatgemässArt.64Abs.1StGB6 begangenhat,hatdieOberstaatsanwalt- schaftimBeschwerdeverfahrenvorVerwaltungsgerichtParteistellung.17 Aufsichts- beschwerde
Art. 30
Personen, die sich im Straf- oder Massnahmevollzug befin- den, können gegen das Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvoll- zugsbeiderLeitungderbetreffendenVerwaltungseinheitBeschwerde führen. Vollzugs- verordnung
Art. 31
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung:
- die Verfahren zur Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der gemeinnützigen Arbeit, der Freiheitsstrafen und Massnahmen sowie des vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritts,
- den Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen in staatlichen Ein- richtungen, insbesondere die Rechte und Pflichten der Verurteil- ten im Anstaltsalltag,
- die Durchführung der Bewährungshilfe und der Weisungskont- rolle,
- Zugriffs- berechtigte
Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG) 331
.7. 20 - 109 d.12 die Einzelheiten bei Übertragung von Vollzugsaufgaben an Pri-
Art. 17
vate gemäss e. die Einze , lheiten der Verpflichtung der verurteilten Person zur
Art. 380
teilweisen Kostenübernahme gemäss f.12 Einzelheiten zum Disziplinarr 2 Der Regierungsrat kann durch Ver StGB6, echt. ordnung in sinngemässer An-
Art. 123
wendung von verständigen Interkantona Vereinbarung GOG5 Regelungen über die Bestellung von Sach- erlassen.11 le en
Art. 32
Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen Vereinbarun- gen treffen
- über den Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie der Bewäh- rungshilfe durch ausserkantonale Anstalten und Dienste, die Über- nahme des Vollzugs ausserkantonaler Sanktionen und die dabei zur Anwendung gelangenden Tarife,
- zur Vereinheitlichung der Verfahrensvoraussetzungen für die ge- meinnützige Arbeit, die Freiheitsstrafen und Massnahmen sowie den vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritt,
- zur Vereinheitlichung des Vollzugs von freiheitsentziehenden Sank- tionen in staatlichen Einrichtungen,
- zur gemeinsamen Planung eines bedarfsgerechten Platzangebots für freiheitsentziehende Sanktionen,
- über den gemeinsamen Betrieb von Ausbildungseinrichtungen für das Vollzugspersonal,
Art. 18
f. über die Fachkommission gemäss C.Besondere Vorschriften über den Vollzug jugendstrafrechtlicher Sanktionen
Art. 33 Zuständigkeit12 scheide, mit den ordnet werden. B 2 Die Jugendanwä Jugendhilfe bei,
Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt vollzieht Ent- en Schutzmassnahmen oder Strafen des JStG7 ange- esondere Vorschriften bleiben vorbehalten. ltin oder der Jugendanwalt zieht die Organe der namentlich wenn diese sich mit dem Fall schon befasst haben.
Art. 35
Rechtsmittel sind, können
Entscheide, die nicht gemäss Art. 43 JStPO9 anfechtbar gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz4 angefochten werden.
Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG) Sicherung des Sanktionen- vollzugs
Art. 35
a.11 Entziehen sich Jugendliche dem Vollzug der Schutzmass- nahme oder Strafe durch Flucht oder widersetzen sie sich ihm beharr- lich, kann die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt sie vorüber- gehend in Haft setzen.
Art. 35
Disziplinarrecht richtungen oder i sind,werdenvonder heims mit Diszipl a. Hausordnungen, b. im Rahmen der 2 Unter Vorbehalt b.11 1 Jugendliche, die nach Jugendstrafrecht in Vollzugsein- n öffentliche oder private Jugendheime eingewiesen LeitungderVollzugseinrichtungbzw.desJugend- inarmassnahmen belegt, wenn sie verstossen gegen Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften, Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen. der nachfolgenden Bestimmungen gilt das Dis-
Art. 23
ziplinarrecht für Erwachsene sinngemäss (§ 3 Vorwiegend pädagogische Massnahmen von g oder Bedeutung können nicht mit Rechtsmitt 4 Für Personen, die nach dem vollendeten 1 ziplinarvergehen begehen, gilt das Diszipl bff.). eringer Schwere eln angefochten werden. 8. Altersjahr ein Dis- inarrecht für Erwachsene.
- Disziplinar- massnahmen
Art. 35
c.11 1 Disziplinarmassnahmen für Jugendliche sind:
- der schriftliche Verweis,
- die Verpflichtung zu gemeinnütziger Arbeitsleistung,
- dieEinschränkungoderderEntzugderVerfügungüberGeldmittel bis zu einem Monat,
- die Einschränkung des Besuchs- und Korrespondenzrechts bis zu einem Monat,
- dieEinschränkungoderderAusschlussvonFreizeitaktivitätenund vom Gemeinschaftsbetrieb bis zu zwei Monaten,
- die Einschränkung oder das Verbot des Gebrauchs von Print- oder elektronischenMedien,MobiltelefonenundTon-oderBildwieder- gabegeräten bis zu zwei Monaten,
- die Einschränkung oder Sperre des Ausgangs und Urlaubs bis zu zwei Monaten,
- Busse bis zu Fr. 100,
- Zellen- oder Zimmereinschluss sowie Arrest bis zu sieben Tagen.
Im Wiederholungsfall kann die Dauer der Massnahmen nach lit. c–g verdoppelt werden.
Der Vollzug der Disziplinarmassnahme kann unter Ansetzung einer Probezeit bis zu drei Monaten aufgeschoben werden.
- Offene Institutionen
Art. 35
d.11 In offenen Institutionen sind die Disziplinarmassnahmen
Art. 35
des Zellen- oder Zimmereinschlusses sowie des Arrestes gemäss c Abs. 1 lit. i nicht zulässig.
- Grundsatz
Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG) 331
.7. 20 - 109 Strafvollzugs- kosten
Art. 36
Die Direktion entscheidet auf Antrag der Jugendanwalt- schaft über den Beitrag von Verurteilten an die Strafvollzugskosten. Massnahme- vollzugskosten
Art. 37
Die Direktion erhebt aufgrund der Abklärungen und des Antrages der Jugendanwaltschaft von Verurteilten und ihren Eltern angemessene Ersatzleistungen. Versicherungsleistungen und Schul- beiträge, auf welche Verurteilte einen Rechtsanspruch haben, werden zur Kostendeckung verwendet. Vollzugs- verordnung
Art. 38
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung:
- den Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen,
- die Begleitung nach bedingter Entlassung,
- den Kostenbezug, d.12 Einzelheiten zum Disziplinarrecht.
. Abschnitt: Schlussbestimmungen Anordnung von Haft
Art. 39
Wo das kantonale Recht eine Bestrafung mit Haft vorsieht,
Art. 106
kann nur Busse gemäss StGB6 ausgesprochen werden. Übergangs- bestimmungen
Art. 40
Dieses Gesetz gilt auch für rechtshängige Verfahren.
DieDauerderFristen,dieimZeitpunktdesInkrafttretenslaufen, richtet sich nach bisherigem Recht.
Art. 41 b. Zuständigkeit ZeitpunktdesInkra
Die Zuständigkeit der Instanz, bei der ein Verfahren im fttretensrechtshängigist,beurteiltsichnachbishe- rigem Recht.
Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels und für die aufschiebende WirkungistderZeitpunktderAusfällungdesangefochtenenEntschei- des massgebend. Aufhebung bis- herigen Rechts
Art. 42
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über das kantonale Strafrecht und den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 30. Juni 1974 aufgehoben.
OS 61, 391. Inkrafttreten: 1. Januar 2007 (OS 61, 420).
ABl 2005, 1483.
LS 170.4.
LS 175.2.
LS 211.1.
- Geltendes Recht
Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG)
SR 311.0.
SR 311.1.
SR 312.0.
SR 312.1.
Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
Eingefügt durch G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisa- tion und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 577; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.
Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro- zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 577; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.
Aufgehoben durch G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisa- tion und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 577; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.
Eingefügt durch G über die in der Direktion der Justiz und des Innern ver- wendeten Personendaten vom 27. Oktober 2014 (OS 71, 163; ABl 2013-11-
. Januar 2017.
Aufgehoben durch G vom 6. Juni 2016 (OS 71, 461; ABl 2015-11-20). In Kraft seit 1. Januar 2017.
Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20.April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
Fassung gemäss Berichtigung vom 24. Februar 2020 (OS 75, 31). In Kraft seit
. Februar 2020.
Eingefügt durch G über die Information und den Datenschutz vom 25. Novem- ber 2019 (OS 75, 263; ABl 2018-07-13). In Kraft seit 1. Juni 2020.