Lexipedia

334

Beschluss des Regierungsrates betreffend Zustimmung zum Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004

Präambel

Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen 334

1.1.07 - 55

Beschluss des Regierungsrates

betreffend Zustimmung zum Konkordat

der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug

von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004

(vom 13. Dezember 2006)1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Dem Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den

Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004 wird

zugestimmt.

II. Das Konkordat vom 29. Oktober 2004 ersetzt die Vereinbarung

vom 31. März 1976 sowie deren zugehörige Ausführungsbestimmun-

gen vom 18. Juni 1976.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und des Konkordats in

der Gesetzessammlung.

1 OS 61, 607.

2 Gemäss Beschluss der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 22. De-

zember 2006 wird das Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den

Vollzugvon Strafenund Massnahmen vom 29. Oktober2004aufden 1. Januar

2007 in Kraft gesetzt.

334 Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen

Konkordat

der ostschweizerischen Kantone

über den Vollzug von Strafen und Massnahmen

(vom 29. Oktober 2004)

Die Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell A. Rh.,

Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden und Thurgau schliessen sich

zum ostschweizerischen Strafvollzugskonkordat zusammen mit dem

Ziel, die Aufgaben bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb der

Vollzugseinrichtungen zu verteilen und zu koordinieren, einen grund-

rechtskonformen, effizienten und kostengünstigen Vollzug zu ermög-

lichen sowie den Vollzug zu vereinheitlichen, damit die Vollzugsziele

bestmöglich erreicht werden können.

I. Einleitung

Art. 1 Geltungsbereich

Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug:

  1. der in den Konkordatskantonen ausgesprochenen unbedingten Strafen sowie der stationären therapeutischen Massnahmen und der Verwahrungen gegenüber erwachsenen Personen,
  2. von Sanktionen gegenüber Erwachsenen und Jugendlichen, soweit der Vollzug in Vollzugseinrichtungen durchgeführt wird, die dem gemeinsamen Vollzug dienen (Konkordatsanstalten).

Die beteiligten Kantone informieren sich gegenseitig über ihre Planungen und Bauten im gesamten Bereich des Freiheitsentzugs und stimmen die Angebote soweit möglich und zweckmässig aufeinander ab. II. Organisation

Art. 2 Strafvollzugskommission

Oberstes Organ des Konkordats ist die Strafvollzugskommission. Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kantone.

Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen 334

.1.07 - 55

Die Strafvollzugskommission:

  1. übt die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung des Konkor- dats aus und entscheidet in Streitfällen,
  2. bestellt die notwendigen Organe,
  3. erlässt Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und zur Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Beteilig- ten als verbindlich erklärt werden können,
  4. entscheidet mit Zustimmung der Standortkantone, welche Voll- zugseinrichtungen als Konkordatsanstalten gemeinsame Vollzugs- aufgaben erfüllen, und plant das notwendige Angebot an Vollzugs- plätzen,
  5. legt die Kostgelder für die Konkordatsanstalten fest,
  6. kannprivatgeführtenEinrichtungendieBewilligungerteilen,Stra- fen in Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats, stationäre Behandlungen von psychisch gestörten und von Sucht- stoffen oder in anderer Weise abhängigen Tätern, Massnahmen für junge Erwachsene sowie Sanktionen des Jugendstrafgesetzes zu vollziehen,
  7. nimmt Stellung zu Gesetzesvorlagen oder Berichten des Bundes oder zu internationalen Verträgen oder Berichten internationaler Organisationen.

Die Strafvollzugskommission tritt mindestens zweimal im Kalen- derjahr zusammen. Sie wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und deren Stellvertretung. Entscheide werden mit ein- fachem Stimmenmehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Im Übrigen ordnet die Strafvollzugskommission ihr Verfahren selbst.

Art. 3 Zentralstelle

Die Strafvollzugskommission bestellt als vollziehendes Organ die Zentralstelle. Diese besteht aus dem Konkordatssekretariat als Lei- tung sowie je einer Vertretung der Fachkonferenzen der Anstaltsleiter, der Einweisungs- und Vollzugsbehörden sowie der Bewährungshilfe.

Die Zentralstelle:

  1. erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt der Strafvoll- zugskommission Antrag und vollzieht deren Beschlüsse,
  2. stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher,
  3. nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie,
  4. fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten,

Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen

  1. stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Auf- gaben benötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und Auslegung des Konkordats und der Richtlinien ab.

Im Übrigen regelt die Strafvollzugskommission Aufgaben und Organisation der Zentralstelle mit Reglement.

Art. 4 Sekretariat

DieStrafvollzugskommissionbestimmtdasKonkordatssekretariat.

Das Konkordatssekretariat:

  1. leitet die Zentralstelle und nimmt nach Möglichkeit an den Sitzun- gen der Fachkonferenzen teil,
  2. bereitet die Sitzungen der Strafvollzugskommission vor,
  3. orientiert die Kantone über wichtige Neuerungen im Vollzugs- bereich, berät sie in einzelnen Vollzugsfällen und gibt im Interesse einer gleichmässigen Belegung der Konkordatsanstalten Empfeh- lungen ab,
  4. führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewie- sen sind.

Die Kosten des Konkordatssekretariates tragen die beteiligten Kantone im Verhältnis der Einwohnerzahl gemäss der jeweils letzten eidgenössischen Volkszählung. Die Strafvollzugskommission kann einen Grundbeitrag festlegen.

Art. 5 Fachkonferenzen

Es bestehen Fachkonferenzen der:

  1. Anstaltsleiter,
  2. Einweisungs- und Vollzugsbehörden,
  3. Bewährungshilfe.

Die Fachkonferenzen dienen deminterkantonalen fachspezifischen Erfahrungs- und Informationsaustausch. Sie erkennen Entwicklungen und Tendenzen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzuges sowie des Anstalts- und Gefängniswesens und stellen der Zentralstelle Antrag zuhanden der Strafvollzugskommission.

Sie ordnen ihr Verfahren selbst.

Art. 6 Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit

Die Strafvollzugskommission bestellt eine Fachkommission aus Vertretungen der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden und der Psychiatrie zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und bezeichnet den Vorsitz.

Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen 334

.1.07 - 55

Die Fachkommission beurteilt auf Antrag des für den Vollzug zuständigen Kantons die Gefährlichkeit von Straftätern und Straf- täterinnen und gibt Empfehlungen ab:

  1. in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen,
  2. falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straf- täterin von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahme bestehen oder trotz Bejahung der Gemeingefährlichkeit eine Voll- zugslockerung in Erwägung gezogen wird.

Im Übrigen regelt die Strafvollzugskommission Aufgaben und Organisation der Fachkommission mit Reglement. Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug zuständige Kanton. III. Konkordatsanstalten

Art. 7 Aufteilung der Vollzugsaufgaben

Die beteiligten Kantone verpflichten sich unter dem Vorbehalt derBewilligungdererforderlichenKreditedurchdienachkantonalem Recht zuständigen Instanzen folgende Vollzugseinrichtungen für den gemeinsamen Vollzug der Freiheitsstrafen, der freiheitsentziehenden Massnahmen sowie der Unterbringung von Jugendlichen und des jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzugs bereitzustellen, auszubauen und zu führen: Kanton Zürich Strafanstalt Pöschwies (geschlossener Vollzug) Zweigstellen der Strafanstalt Pöschwies (offener Vollzug) Massnahmenzentrum Uitikon (Massnahmen für junge Erwachsene sowie Schutzmassnahmen und Freiheits- entzug für Jugendliche) Kanton Appenzell A.Rh. Strafanstalt Gmünden (offener Vollzug) Kanton St.Gallen Strafanstalt Saxerriet (offener Vollzug) Massnahmenzentrum Bitzi (Massnahmenvollzug, insbesondere Behandlung von psychischen Störungen und Suchtbehandlung) Kanton Graubünden Strafanstalt Sennhof (geschlossener Vollzug) Anstalt Realta (offener Vollzug)

Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen Kanton Thurgau Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Kalchrain (Massnahmen für junge Erwachsene sowie Schutzmass- nahmen und Freiheitsentzug für Jugendliche)

Die Strafvollzugskommission kann auf Antrag des Standortkan- tons weiteren Vollzugseinrichtungen gemeinsame Vollzugsaufgaben übertragen, sofern die Vollzugseinrichtung die in diesem Konkordat und den Richtlinien aufgestellten Anforderungen und Regeln einhält.

Über die Änderung der Zweckbestimmung einer Konkordatsan- stalt oder deren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben ent- scheidetdieStrafvollzugskommissionaufAntragdesStandortkantons.

Art. 8

Personal Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugs- grundsätze eingehalten werden können, sorgen die beteiligten Kan- tone für:

  1. die Anstellung einer ausreichenden Zahl geeigneter Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter in den Vollzugseinrichtungen,
  2. die gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. IV. Durchführung der Vollzüge

Art. 9 Grundsatz

Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu voll- ziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den Konkordatsanstalten zu vollziehen.

Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrichtungen. Sie werden von dem Kanton erlassen, der die Vollzugseinrichtung führt. Sie sind von der Strafvollzugskommission zu genehmigen.

Vorbehalten bleiben:

  1. der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Vollzug zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeit- lichen oder persönlichen Gründen nicht in eine Konkordatsanstalt eingewiesen werden kann,
  2. der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft oder im Rahmen des Wohn- und Arbeitsexternats,
  3. die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat nicht angehört,

Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen 334

.1.07 - 55

  1. die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Kon- kordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der InsassenzusammensetzungoderwenndieWiedereingliederungauf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird. Soweit der einweisende Kanton für Entscheide zuständig ist, wen- det er dieses Konkordat und die Richtlinien der Strafvollzugs- kommission an.

Art. 10 Zuständigkeit

Der einweisende Kanton:

  1. bestimmt im Einzelfall die geeignete Vollzugseinrichtung,
  2. koordiniert die Planung des gesamten Vollzugs einschliesslich der Probezeit nach der Entlassung aus der Vollzugseinrichtung, er stellt der Vollzugseinrichtung, der Bewährungshilfe und den anderen am Vollzug beteiligten Stellen die zur Aufgabenerfüllung erforder- lichen Informationen und Unterlagen zu,
  3. entscheidet über Vollzugsöffnungen wie die Bewilligung von Ur- laub, die Verlegung in den offenen Vollzug, den Vollzug in Form des Arbeits- sowie des Wohn- und Arbeitsexternats, die bedingte Entlassung sowie die Unterbrechung des Vollzugs. Er kann die Kompetenz für die Bewilligung von Urlaub sowie des Wohn- und Arbeitsexternats der Leitung der Vollzugseinrichtung delegieren.

Die Vollzugseinrichtung:

. übernimmt die zugewiesenen Personen im Rahmen ihrer Auf- nahmefähigkeit und entlässt sie nach den Anordnungen des ein- weisenden Kantons,

. erstellt innerhalb der Vorgaben des einweisenden Kantons zusam- men mit der eingewiesenen Person den Vollzugsplan,

. bezieht die Bewährungshilfe oder Fachstellen bei Bedarf mit ein, insbesondere bei der Vorbereitung der Entlassung,

. erstattet dem einweisenden Kanton Bericht, wenn er es verlangt, bei besonderen Vorkommnissen wie schweren Disziplinarverstös- sen, Unfall oder Tod der eingewiesenen Person und mit der Über- weisung von Gesuchen.

Art. 11 Vollzugsplan

Der Vollzugsplan ist ein Planungsinstrument zur Konkretisierung der Vollzugsziele im Einzelfall. Er nennt die Massnahmen sowie päda- gogischen und therapeutischen Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen.

Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen

Je nach Dauer des Aufenthalts in der Vollzugseinrichtung und den zu erwartenden Lebensverhältnissen nach der Entlassung enthält er Angaben über die notwendige Betreuung und den Therapiebedarf, die Arbeit, die schulische und berufliche Aus-und Weiterbildung, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt sowie die Vor- bereitung der Entlassung. Der Vollzugsplan wird periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst.

Art. 12 Versetzung

Erweist sich die eingewiesene Person für den Vollzug in der bezeichneten Vollzugseinrichtung als ungeeignet, verursacht ihr Ver- halten derartige Schwierigkeiten, dass sie nicht mehr tragbar ist, oder kann die Sanktion aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter voll- zogen werden, beantragt die Leitung der Vollzugseinrichtung dem ein- weisenden Kanton die Versetzung. Bei Uneinigkeit vermittelt das Konkordatssekretariat.

Bei Versetzung werden die Vollzugsakten einschliesslich Voll- zugsplan und Bericht über den Stand der Umsetzung der neuen Vollzugseinrichtung weitergeleitet.

Art. 13 Vollzugskosten

Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskosten sowie die Auslagen für Einlieferung und Entlassung. Der Rückgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt dem einweisenden Kanton vorbehalten.

Die Strafvollzugskommission legt die Höhe des Kostgeldes unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Vollzugseinrichtungen fest und bestimmt, welche Leistungen mit dem Kostgeld abgegolten werden. Sie legt Minimalstandards fest, die erfüllt sein müssen, damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden kann.

Art. 14

Kostenbeteiligung Die eingewiesene Person:

  1. bezahlt persönliche Anschaffungen, insbesondere Raucherwaren, Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, die Ur- laubskosten sowie die Gebühren für die Benützung von Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen, zulasten ihres Arbeitsentgeltes,
  2. wird an den Kosten der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats angemessen beteiligt,
  3. trägt die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge, besondere Wei- terbildungsmassnahmen und die Heimschaffung, soweit es ihr möglich und zumutbar ist.

Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen 334

.1.07 - 55

  1. Schlussbestimmungen

Art. 15 Vereinbarungen mit anderen Konkordaten und Kantonen

DieStrafvollzugskommissiontrifftdienotwendigenVereinbarun- gen mit andern Konkordaten, insbesondere in Bezug auf die Unter- bringung von Frauen und von kranken Gefangenen.

Generelle Vereinbarungen einzelner Kantone mit anderen Kan- tonen oder Konkordaten bedürfen der Genehmigung der Strafvoll- zugskommission.

Art. 16 Kündigung

Jeder Kanton kann unter Beachtung einer fünfjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung vom Konkor- dat zurücktreten.

Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu auf.

Art. 17

Aufhebung der bisherigen Vereinbarung Die Vereinbarung vom 31. März 1976 wird aufgehoben.

Art. 18

Inkrafttreten Die Strafvollzugskommission bestimmt das Inkrafttreten2 dieses Konkordats.