gestützt auf § rungsgesetzes Abs.2, 2 Abs.2, 7 a Abs.2 und 8 Abs.3 des Einfüh- zum Opferhilfegesetz vom 25.Juni 1995 (EG OHG)3 und
341.1
Kantonale Opferhilfeverordnung
KOHV
Präambel
Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) 341.1
1.4.24 -124
Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
(vom 30.April 2013)1, 2
Der Regierungsrat,
Art. 1
Art. 16
Abs.1 des Gewaltschutzgesetzes (GSG)4,6 beschliesst:
- Kantonale Opferhilfestelle
Art. 1
Zuständigkeit Opferhilfestel
Die Direktion der Justiz und des Innern führt die Kantonale le.
Art. 2
Aufgaben a. Sie be Beratungs b. Sie ve versicher machung v die Täter c. Sie ri tenanteil liche und d. Sie so sation im e. Sie so B. Beratu
Die Kantonale Opferhilfestelle hat folgende Aufgaben: urteilt Gesuche um finanzielle Leistungen, sofern nicht die stellen zuständig sind. rtritt den Kanton in Beschwerdeverfahren vor dem Sozial- ungsgericht und dem Bundesgericht und bei der Geltend- on Regressansprüchen gegen Dritte, namentlich gegen in oder den Täter sowie gegen die Versicherer. chtet den in den Leistungsvereinbarungen festgelegten Kos- und allfällige Teilzahlungen aus und sorgt für eine einheit- koordinierte Tätigkeit der Beratungsstellen. rgt für die Information über die Opferhilfe und ihre Organi- Kanton, rgt für die Weiterentwicklung des Angebots. ngsstellen
Art. 2
Zuständigkeit tungsstellen z a.5 Die Direktion der Justiz und des Innern ist für die Bera- uständig.
.1 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
Art. 3
Anerkennung a. ein Angeb b. ein Angeb die Gewähr f Die Anerkennung als Beratungsstelle setzt voraus: ot, das einem ausgewiesenen Bedarf entspricht, ot, eine Organisation, Öffnungszeiten und einen Standort, ür rasche und einfache geeignete Hilfeleistung an Opfer bieten,
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über eine fachlich angemessene Ausbildung und entsprechende Berufserfahrungen verfügen,
- ein Instrumentarium zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwick- lung,
- eine wirtschaftliche und zweckmässige Organisation und eine Grösse, mit der die Aufgaben in fachlicher und betriebswirtschaftlicher Hin- sicht bestmöglich erfüllt werden können, f.5 fehlende Gewinnorientierung.
Art. 4 b. Gesuch hilfestell 2 Gesuche lauf der A
Das Gesuch um Anerkennung wird der Kantonalen6 Opfer- e schriftlich eingereicht. um Erneuerung der Anerkennung sind im Jahr vor Ab- nerkennungsfrist bis 30. September einzureichen.
Art. 5 c. Anerkennung tens vier Jahre 2 Sie kann mit
Der Regierungsrat anerkennt die Beratungsstellen für längs- . Die Anerkennung kann erneuert werden. Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Art. 6
d. Verzicht testens sech sie auf die Die Beratungsstelle teilt der Kantonalen6 Opferhilfestelle spä- s Monate vor Ablauf der Leistungsvereinbarung mit, wenn Anerkennung verzichten will.
Art. 7 e. Widerruf
Der Regierungsrat widerruft die Anerkennung, wenn
Art. 3
a. die Voraussetzungen gemäss Mangel nicht innert angemessen b. die Beratungsstelle eine sc 2 Eine schwere Pflichtverletzu Kostenanteile zweckwidrig verw stelle die Interessen des Kant nicht mehr erfüllt sind und der er Frist behoben wird oder hwere Pflichtverletzung begeht. ng liegt insbesondere vor, wenn die endet werden oder wenn die Beratungs- ons oder der Opfer gefährdet.
Art. 8
Aufgaben und 13 de von Straf 2 Sie unt ziellen A
1 Die Beratungsstellen erfüllen die Aufgaben gemäss Art.12 s Bundesgesetzes vom 23.März 2007 über die Hilfe an Opfer taten. erstützen das Opfer bei der Geltendmachung der finan- nsprüche bei der Kantonalen Opferhilfestelle.
Art. 16
Sie sind Beratungsstellen für gefährdete Personen gemäss GSG.
- Voraus- setzungen
- im Allgemeinen
Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) 341.1
.4.24 -124
- Umfang der Soforthilfe
Art. 9
Die Beratungsstellen gewähren dem Opfer finanzielle Sofort- hilfe bis höchstens Fr.1000. Ersatz von Soforthilfe und Übersetzungs- kosten
Art. 10
Die Kantonale6 Opferhilfestelle ersetzt der Beratungsstelle die Ausgaben für die finanzielle Hilfe an Opfer und die Übersetzungs- kosten. Leistungs- vereinbarung
Art. 11
Die Direktion der Justiz und des Innern und die Beratungs- stelle schliessen Leistungsvereinbarungen für längstens vier Jahre ab.6
Kommt keine Vereinbarung zustande, legt die Direktion diesLeis- tungen der Beratungsstelle und den Kostenanteil fest.
Art. 12 b. Inhalt tungen der 2 Die Leis wie Kinder delikten, 3 In der L a. die Lei b. die Qua c.6 der Ko d. die Reg e. die Ber c. Bemessu des Kosten
Die Leistungsvereinbarung legt Art und Umfang der Leis- Beratungsstelle und die Qualitätsvorgaben fest. tungen können auf die Hilfe für bestimmte Opfergruppen, , Jugendliche oder Opfer von Sexual- oder Strassenverkehrs- beschränkt werden.6 eistungsvereinbarung werden insbesondere festgelegt: stungen und deren Mengen, lität der Leistungen, stenanteil und allfällige Teilzahlungen, elung der Rückerstattungen, ichterstattungspflicht. ng - anteils
Art. 13
Der Kostenanteil wird leistungsbezogen und unter Anrech- nung von Eigenleistungen festgesetzt.
Er berechnet sich nach Art und Umfang der Leistungen und ihrem Preis.
Der Preis der Leistungen wird unter Berücksichtigung von Norm- werten für alle Beratungsstellen einheitlich festgelegt. Er gilt in der Regel für zwei Jahre.
Bei der Anrechnung von Eigenleistungen wird berücksichtigt, dass die Beratungsstelle in angemessenem Umfang Reserven bilden kann. Kontrolle und Bericht- erstattung
Art. 14
Die Beratungsstelle führt eine ordnungsgemässe Buchhal- tung. Sie befolgt bei der Rechnungslegung die Grundsätze der Trans- parenz und der Vergleichbarkeit.
Sie reicht der Kantonalen6 Opferhilfestelle bis 30.April den Jahres- abschluss des Vorjahres ein.
Sie erstattet der Kantonalen6 Opferhilfestelle jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und halbjährlich Bericht über ihre Leistungen.
- Zuständigkeit
.1 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
Die Kantonale6 Opferhilfestelle ist befugt, die Beratungsstellen jederzeit zu kontrollieren und die Voraussetzungen der Abgeltung der Leistungen und die Einhaltung der Qualitätsvorgaben zu überprüfen. Die Beratungsstelle gewährt ihr dazu Einblick in die Bücher und Belege und erteilt die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte. Rückerstattung von Teil- zahlungen
Art. 15
1 Die Beratungsstelle erstattet Teilzahlungen zurück, wenn die Voraussetzungen für deren Ausrichtung nicht vorhanden waren oder sie für sachfremde Zwecke verwendet worden sind.
Erbringt sie die vereinbarten Leistungen nicht oder nur teilweise, muss sie Teilzahlungen ganz oder teilweise zurückerstatten. Kürzung oder Verweigerung des Kosten- anteils
Art. 16
Kommt die Beratungsstelle ihren Aufgaben und Pflichten nicht nach, kann die Kantonale6 Opferhilfestelle den Kostenanteil kür- zen oder verweigern.
Art. 17
Aufsicht nalen Opf 2 Die Kan stellen i sprechend 3 Sie kan Gewährlei Qualitäts 4 Im Übri selbststä C. Schutz
1 Die Beratungsstellen unterstehen der Aufsicht der Kanto- erhilfestelle. tonale Opferhilfestelle sorgt dafür, dass die Beratungs- hre Leistungen qualitativ einheitlich und den Vorgaben ent- erbringen. n Richtlinien und Weisungen erlassen, insbesondere zur stung eines gesetzmässigen und einheitlichen Vollzugs, zur sicherung und zur Rechnungslegung. gen sind die Beratungsstellen in ihrer Tätigkeit fachlich ndig. unterkünfte5
Art. 18
Zuständigkeit
1 Die Sicherheitsdirektion ist für die Schutzunterkünfte zu- ständig.
Das Kantonale Sozialamt vollzieht die diesbezüglichen Bestimmun- gen.
Art. 19
Definition jederzeit v persönliche 2 Angebote, ten, gelten
1 Schutzunterkünfte bieten gewaltbetroffenen Menschen orübergehende Wohn- und Aufenthaltsmöglichkeiten und Unterstützung. die sich ausschliesslich an Kinder und Jugendliche rich- nicht als Schutzunterkünfte.
Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) 341.1
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Art. 20
Anerkennung
Eine Anerkennung als Schutzunterkunft setzt neben den in
Art. 7
a EG OHG genannten Anforderungen voraus, dass
- interkantonal anerkannte Standards eingehalten werden,
- die strategische Leitung und die operative Tätigkeit getrennt sind.
Art. 21
Kostentragung Höhe richtet s unterkunft una
Die Subvention wird pro Tag und Zimmer ausgerichtet. Ihre ich nach den Kosten, die für den Betrieb einer Schutz- bhängig von der Auslastung anfallen. Leistungs- vereinbarung
Art. 22
1 Die Sicherheitsdirektion und die Schutzunterkünfte schlies- sen Leistungsvereinbarungen für längstens vier Jahre ab.
Kommt keine Vereinbarung zustande, legt die Direktion die Leis- tungen der Schutzunterkunft und die Subvention fest.
Art. 23
Aufsicht 1 OS 68, 2 Inkraft
Die Aufsicht richtet sich nach § 7 c EG OHG. 222; Begründung siehe ABl 2013-05-10. treten: 1. Juli 2013.
LS 341.
LS 351.
Eingefügt durch RRB vom 24.Mai 2023 (OS 79, 59; ABl 2023-12-22). In Kraft seit 1.April 2024.
Fassung gemäss RRB vom 24.Mai 2023 (OS 79, 59; ABl 2023-12-22). In Kraft seit 1.April 2024.