Lexipedia

341.1

Kantonale Opferhilfeverordnung

KOHV

Präambel

Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) 341.1

1.4.24 -124

Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

(vom 30.April 2013)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 1

gestützt auf § rungsgesetzes Abs.2, 2 Abs.2, 7 a Abs.2 und 8 Abs.3 des Einfüh- zum Opferhilfegesetz vom 25.Juni 1995 (EG OHG)3 und

Art. 16

Abs.1 des Gewaltschutzgesetzes (GSG)4,6 beschliesst:

  1. Kantonale Opferhilfestelle

Art. 1

Zuständigkeit Opferhilfestel

Die Direktion der Justiz und des Innern führt die Kantonale le.

Art. 2

Aufgaben a. Sie be Beratungs b. Sie ve versicher machung v die Täter c. Sie ri tenanteil liche und d. Sie so sation im e. Sie so B. Beratu

Die Kantonale Opferhilfestelle hat folgende Aufgaben: urteilt Gesuche um finanzielle Leistungen, sofern nicht die stellen zuständig sind. rtritt den Kanton in Beschwerdeverfahren vor dem Sozial- ungsgericht und dem Bundesgericht und bei der Geltend- on Regressansprüchen gegen Dritte, namentlich gegen in oder den Täter sowie gegen die Versicherer. chtet den in den Leistungsvereinbarungen festgelegten Kos- und allfällige Teilzahlungen aus und sorgt für eine einheit- koordinierte Tätigkeit der Beratungsstellen. rgt für die Information über die Opferhilfe und ihre Organi- Kanton, rgt für die Weiterentwicklung des Angebots. ngsstellen

Art. 2

Zuständigkeit tungsstellen z a.5 Die Direktion der Justiz und des Innern ist für die Bera- uständig.

.1 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

Art. 3

Anerkennung a. ein Angeb b. ein Angeb die Gewähr f Die Anerkennung als Beratungsstelle setzt voraus: ot, das einem ausgewiesenen Bedarf entspricht, ot, eine Organisation, Öffnungszeiten und einen Standort, ür rasche und einfache geeignete Hilfeleistung an Opfer bieten,

  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über eine fachlich angemessene Ausbildung und entsprechende Berufserfahrungen verfügen,
  2. ein Instrumentarium zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwick- lung,
  3. eine wirtschaftliche und zweckmässige Organisation und eine Grösse, mit der die Aufgaben in fachlicher und betriebswirtschaftlicher Hin- sicht bestmöglich erfüllt werden können, f.5 fehlende Gewinnorientierung.

Art. 4 b. Gesuch hilfestell 2 Gesuche lauf der A

Das Gesuch um Anerkennung wird der Kantonalen6 Opfer- e schriftlich eingereicht. um Erneuerung der Anerkennung sind im Jahr vor Ab- nerkennungsfrist bis 30. September einzureichen.

Art. 5 c. Anerkennung tens vier Jahre 2 Sie kann mit

Der Regierungsrat anerkennt die Beratungsstellen für längs- . Die Anerkennung kann erneuert werden. Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Art. 6

d. Verzicht testens sech sie auf die Die Beratungsstelle teilt der Kantonalen6 Opferhilfestelle spä- s Monate vor Ablauf der Leistungsvereinbarung mit, wenn Anerkennung verzichten will.

Art. 7 e. Widerruf

Der Regierungsrat widerruft die Anerkennung, wenn

Art. 3

a. die Voraussetzungen gemäss Mangel nicht innert angemessen b. die Beratungsstelle eine sc 2 Eine schwere Pflichtverletzu Kostenanteile zweckwidrig verw stelle die Interessen des Kant nicht mehr erfüllt sind und der er Frist behoben wird oder hwere Pflichtverletzung begeht. ng liegt insbesondere vor, wenn die endet werden oder wenn die Beratungs- ons oder der Opfer gefährdet.

Art. 8

Aufgaben und 13 de von Straf 2 Sie unt ziellen A

1 Die Beratungsstellen erfüllen die Aufgaben gemäss Art.12 s Bundesgesetzes vom 23.März 2007 über die Hilfe an Opfer taten. erstützen das Opfer bei der Geltendmachung der finan- nsprüche bei der Kantonalen Opferhilfestelle.

Art. 16

Sie sind Beratungsstellen für gefährdete Personen gemäss GSG.

  1. Voraus- setzungen
  2. im Allgemeinen

Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) 341.1

.4.24 -124

  1. Umfang der Soforthilfe

Art. 9

Die Beratungsstellen gewähren dem Opfer finanzielle Sofort- hilfe bis höchstens Fr.1000. Ersatz von Soforthilfe und Übersetzungs- kosten

Art. 10

Die Kantonale6 Opferhilfestelle ersetzt der Beratungsstelle die Ausgaben für die finanzielle Hilfe an Opfer und die Übersetzungs- kosten. Leistungs- vereinbarung

Art. 11

Die Direktion der Justiz und des Innern und die Beratungs- stelle schliessen Leistungsvereinbarungen für längstens vier Jahre ab.6

Kommt keine Vereinbarung zustande, legt die Direktion diesLeis- tungen der Beratungsstelle und den Kostenanteil fest.

Art. 12 b. Inhalt tungen der 2 Die Leis wie Kinder delikten, 3 In der L a. die Lei b. die Qua c.6 der Ko d. die Reg e. die Ber c. Bemessu des Kosten

Die Leistungsvereinbarung legt Art und Umfang der Leis- Beratungsstelle und die Qualitätsvorgaben fest. tungen können auf die Hilfe für bestimmte Opfergruppen, , Jugendliche oder Opfer von Sexual- oder Strassenverkehrs- beschränkt werden.6 eistungsvereinbarung werden insbesondere festgelegt: stungen und deren Mengen, lität der Leistungen, stenanteil und allfällige Teilzahlungen, elung der Rückerstattungen, ichterstattungspflicht. ng - anteils

Art. 13

Der Kostenanteil wird leistungsbezogen und unter Anrech- nung von Eigenleistungen festgesetzt.

Er berechnet sich nach Art und Umfang der Leistungen und ihrem Preis.

Der Preis der Leistungen wird unter Berücksichtigung von Norm- werten für alle Beratungsstellen einheitlich festgelegt. Er gilt in der Regel für zwei Jahre.

Bei der Anrechnung von Eigenleistungen wird berücksichtigt, dass die Beratungsstelle in angemessenem Umfang Reserven bilden kann. Kontrolle und Bericht- erstattung

Art. 14

Die Beratungsstelle führt eine ordnungsgemässe Buchhal- tung. Sie befolgt bei der Rechnungslegung die Grundsätze der Trans- parenz und der Vergleichbarkeit.

Sie reicht der Kantonalen6 Opferhilfestelle bis 30.April den Jahres- abschluss des Vorjahres ein.

Sie erstattet der Kantonalen6 Opferhilfestelle jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und halbjährlich Bericht über ihre Leistungen.

  1. Zuständigkeit

.1 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

Die Kantonale6 Opferhilfestelle ist befugt, die Beratungsstellen jederzeit zu kontrollieren und die Voraussetzungen der Abgeltung der Leistungen und die Einhaltung der Qualitätsvorgaben zu überprüfen. Die Beratungsstelle gewährt ihr dazu Einblick in die Bücher und Belege und erteilt die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte. Rückerstattung von Teil- zahlungen

Art. 15

1 Die Beratungsstelle erstattet Teilzahlungen zurück, wenn die Voraussetzungen für deren Ausrichtung nicht vorhanden waren oder sie für sachfremde Zwecke verwendet worden sind.

Erbringt sie die vereinbarten Leistungen nicht oder nur teilweise, muss sie Teilzahlungen ganz oder teilweise zurückerstatten. Kürzung oder Verweigerung des Kosten- anteils

Art. 16

Kommt die Beratungsstelle ihren Aufgaben und Pflichten nicht nach, kann die Kantonale6 Opferhilfestelle den Kostenanteil kür- zen oder verweigern.

Art. 17

Aufsicht nalen Opf 2 Die Kan stellen i sprechend 3 Sie kan Gewährlei Qualitäts 4 Im Übri selbststä C. Schutz

1 Die Beratungsstellen unterstehen der Aufsicht der Kanto- erhilfestelle. tonale Opferhilfestelle sorgt dafür, dass die Beratungs- hre Leistungen qualitativ einheitlich und den Vorgaben ent- erbringen. n Richtlinien und Weisungen erlassen, insbesondere zur stung eines gesetzmässigen und einheitlichen Vollzugs, zur sicherung und zur Rechnungslegung. gen sind die Beratungsstellen in ihrer Tätigkeit fachlich ndig. unterkünfte5

Art. 18

Zuständigkeit

1 Die Sicherheitsdirektion ist für die Schutzunterkünfte zu- ständig.

Das Kantonale Sozialamt vollzieht die diesbezüglichen Bestimmun- gen.

Art. 19

Definition jederzeit v persönliche 2 Angebote, ten, gelten

1 Schutzunterkünfte bieten gewaltbetroffenen Menschen orübergehende Wohn- und Aufenthaltsmöglichkeiten und Unterstützung. die sich ausschliesslich an Kinder und Jugendliche rich- nicht als Schutzunterkünfte.

Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) 341.1

.4.24 -124

Art. 20

Anerkennung

Eine Anerkennung als Schutzunterkunft setzt neben den in

Art. 7

a EG OHG genannten Anforderungen voraus, dass

  1. interkantonal anerkannte Standards eingehalten werden,
  2. die strategische Leitung und die operative Tätigkeit getrennt sind.

Art. 21

Kostentragung Höhe richtet s unterkunft una

Die Subvention wird pro Tag und Zimmer ausgerichtet. Ihre ich nach den Kosten, die für den Betrieb einer Schutz- bhängig von der Auslastung anfallen. Leistungs- vereinbarung

Art. 22

1 Die Sicherheitsdirektion und die Schutzunterkünfte schlies- sen Leistungsvereinbarungen für längstens vier Jahre ab.

Kommt keine Vereinbarung zustande, legt die Direktion die Leis- tungen der Schutzunterkunft und die Subvention fest.

Art. 23

Aufsicht 1 OS 68, 2 Inkraft

Die Aufsicht richtet sich nach § 7 c EG OHG. 222; Begründung siehe ABl 2013-05-10. treten: 1. Juli 2013.

LS 341.

LS 351.

Eingefügt durch RRB vom 24.Mai 2023 (OS 79, 59; ABl 2023-12-22). In Kraft seit 1.April 2024.

Fassung gemäss RRB vom 24.Mai 2023 (OS 79, 59; ABl 2023-12-22). In Kraft seit 1.April 2024.