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410.1

Bildungsgesetz

BiG

Präambel

Bildungsgesetz (BiG) 410.1

1.1.21 -111

Bildungsgesetz (BiG)16

(vom 1. Juli 2002)1

1. Teil: Grundlagen

Gegenstand,

Geltungsbereich

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt Ziele, Grundsätze und Gliederung des Bildungswesens sowie die stufenübergreifenden Bereiche.

Das Gesetz gilt für die staatlichen Schulen und, soweit es dies ausdrücklich vorsieht, für die nichtstaatlichen Schulen.

Art. 2

Ziel nach die E ten P sowie

Das Bildungswesen vermittelt dem Menschen eine Bildung Massgabe seiner Anlagen, Eignungen und Interessen. Es fördert ntwicklung zur mündigen, toleranten und verantwortungsbewuss- ersönlichkeit und legt die Grundlage für die berufliche Tätigkeit für das Zusammenleben in Gesellschaft und Demokratie.

Art. 3

Grundsätze Weiterbildu 2 Der Kanto Trägerschaf 3 Er förder

1 Der Kanton sorgt für ein breites Angebot in der Aus- und ng.DerGedankedeslebenslangenLernensistwegleitend. n arbeitet mit den Kantonen, dem Bund und anderen ten im Bildungswesen zusammen. t die Durchlässigkeit zwischen und in den Bildungs- stufen.

Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich gemeinsam unter- richtet.

Art. 4

Neutralität

Die staatlichen Schulen sind politisch und konfessionell neutral. Qualitäts- sicherung

Art. 5

Der Kanton fördert die Qualität im Bildungswesen. Er stellt QualitätsvorgabenaufundkannstaatlicheundnichtstaatlicheBildungs- einrichtungen und Angebote in der Aus- und Weiterbildung anerken- nen oder zertifizieren.

Art. 6

Bildungsdaten die für das Bi luation des Bi sonendaten und und nichtstaat 2 Sie kann die durch direkten und Lohnadmini

1 DiefürdasBildungswesenzuständigeDirektionbearbeitet ldungsmonitoring sowie die Planung, Führung und Eva- ldungswesens notwendigen Daten, einschliesslich Per- besonderer Personendaten und Daten der staatlichen lichen Bildungseinrichtungen. für die Lehrpersonalstatistik notwendigen Daten elektronischen Zugriff auf das Personalmanagement- strationssystem des Kantons erheben.

.1 Bildungsgesetz (BiG) AHV-Versicher- tennummer

Art. 6

a.17 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann die VersichertennummernachdemBundesgesetzvom20. Dezember1946 überdieAlters-undHinterlassenenversicherung14 systematischverwen- den. Strafverfahren gegen Schüle- rinnen oder Schüler

Art. 6

b.19 1 Die Jugendanwaltschaft meldet der Schulleitung von öf- fentlichen und von bewilligungspflichtigen privaten Schulen, von Bil- dungseinrichtungen mit Leistungsvereinbarung oder staatlicher Aner- kennung sowie von Anbietern von Berufsvorbereitungsjahren nach

Art. 5ff

§ d s w g 2 o l d b S 3 V b p M d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbil- ungvom14.Januar 200813 dieEröffnung unddenrechtskräftigenAb- chluss von Strafverfahren gegen eine Schülerin oder einen Schüler egen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder egen die sexuelle Integrität sowie wegen Raubes. DieMeldepflichtgemässAbs.1bestehtauchbeieinemVerbrechen der Vergehen, bei dem eine Vielzahl von Menschen oder die öffent- iche Sicherheit erheblich gefährdet wurde oder gefährdet wird oder as erhebliche Auswirkungen auf die Schule hat oder haben kann, ins- esondere auf den geordneten Schulbetrieb oder auf den Schutz der chülerinnen oder Schüler sowie weiterer Angehöriger der Schule. Die Jugendanwaltschaft kann die Schulleitung über wesentliche erfahrensschritte informieren. . Melde- flichten und elderechte er Schule

Art. 6

c.19 1 DieSchulleitunginformiertdieJugendanwaltschaftinden gemeldeten Fällen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfah- rens über verordnete Abwesenheiten wie vorübergehende Wegwei- sungen vom Unterricht und Auszeiten, den Austritt und den Übertritt einer Schülerin oder eines Schülers an eine andere Bildungseinrich- tung gemäss diesem Gesetz.

Sie orientiert die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulpflege über die Meldung der Jugendanwaltschaft und entscheidet, ob und in welchem Umfang sie Informationen aus Strafverfahren an Lehrperso- nen und weitere Fachpersonen innerhalb der Schule weitergibt.

Art. 7

Schuljahr Schuljahre schulen fe 2. Teil: G

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion setzt den sbeginn für die Volksschule sowie die Berufs- und Mittel- st. Sie legt die Weihnachtsferien im Kanton einheitlich fest. liederung des Bildungswesens

Art. 8

Bildungsstufen Sekundarstufe I

1 Das Bildungswesen gliedert sich in die Volksschulstufe, die I und die Tertiärstufe.

  1. Melde- pflichten und Melderechte der Jugend- anwaltschaft

Bildungsgesetz (BiG) 410.1

.1.21 -111

DieVolksschulstufebestehtausderKindergartenstufe,derPrimar- stufe und der Sekundarstufe I. Die Sekundarstufe I umfasst die letzten dreiJahrederobligatorischenSchulpflicht,dieinderVolksschuleoder in den Mittelschulen erfüllt werden.22

Die Sekundarstufe II besteht aus der beruflichen Grundbildung und der Ausbildung in den Mittelschulen nach der obligatorischen Schulpflicht.

Die Tertiärstufe besteht aus der Ausbildung an der Universität, den Fachhochschulen und den Höheren Fachschulen. Subsidiäre Bildungs- leistungen

Art. 9

1 DiesubsidiärenBildungsleistungenergänzendasAngebot der einzelnen Bildungsstufen.

Sie umfassen insbesondere Massnahmen und Angebote in den Bereichen Familie, Schule, Berufe und Arbeit sowie Kultur und Sport.

Der Kanton fördert Massnahmen zur Sucht- und Gewaltpräven- tion.

. Teil: Lehrmittelverlag Rechtsform, Aufgaben

Art. 10

1 Der Kanton führt einen Lehrmittelverlag in der Form einer unselbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalt.

Der Lehrmittelverlag produziert, erwirbt und vertreibt Lehrmittel für das Bildungswesen.

. Teil: Versuche

Art. 11

Allgemeines dungsgrundla suche anordn 2 Im Rahmen gebung abgew dungswesens

1 Der Regierungsrat kann zur Beschaffung von Entschei- gen für die Weiterentwicklung des Bildungswesens Ver- en. der Versuche kann von der ordentlichen Gesetz- ichen werden, soweit die Erreichung der Ziele des Bil- gewährleistet bleibt. Die Versuche werden befristet und evaluiert.

Der Kanton kann Versuche an nichtstaatlichen Schulen unter- stützen.

Art. 12

Drittmittel soweit diese nehmen könne Bildungszwec

Die Unterstützung von Versuchen durch Dritte ist zulässig, keinen Einfluss auf Ziele, Gegenstand und Durchführung n und ihr Ansehen und ihre Geschäftstätigkeit mit dem k vereinbar sind.

.1 Bildungsgesetz (BiG)

. Teil: Finanzielle Leistungen

  1. Leistungen an Bildungseinrichtungen

Art. 13

Grundsatz

An Bildungseinrichtungen, die in anderen Gesetzen nicht

Art. 14

geregelt sind, können Leistungen nach § und 15 ausgerichtet wer- den.

Art. 14

Subventionen a. allgemein besondere im

1 Der Kanton kann Subventionen ausrichten an: zugängliche Aus- und Weiterbildungseinrichtungen ins- Bereich der Sekundarstufe II und der Erwachsenen- bildung,

  1. Gemeinde- und Volksschulbibliotheken,
  2. Institutionen und Dritte, die Leistungen zugunsten des kantonalen Bibliotheksnetzes, der Sicherung der Qualität der bibliothekarischen Dienstleistungen oder der Leseförderung erbringen.

IndenFällenvonAbs.1lit.bundcbetragendieSubventionenbis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten.

Die Subventionen können in Form von Pauschalen ausgerichtet werden.

Art. 15

Kostenanteile ten Aus- und W des anrechenba 2 Die Anerkenn öffentlichen I den Bedingunge 3 Der Regierun Vereinbarungen B. Leistungen

1 Der Kanton leistet an die vom Regierungsrat anerkann- eiterbildungseinrichtungen Kostenanteile bis zu 80% ren Betriebsaufwandes. ung setzt voraus, dass die Einrichtungen einem nteresse dienen und die vom Regierungsrat festzusetzen- n und Auflagen erfüllen. gsrat kann über die Leistung von Kostenanteilen abschliessen. an Auszubildende

Art. 16 Zweck trägen insbes Fremdl haltun 2 Ausb a. die b. die c. ein dungsd

Der Kanton unterstützt auszubildende Personen mit Bei- , sofern diese Personen aufgrund ihrer finanziellenVerhältnisse, ondere unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigen- und eistungen, nicht für die anerkannten Ausbildungs- und Lebens- gskosten aufkommen können.21 ildungsbeiträge sollen insbesondere24 Chancengleichheit fördern, Existenzsicherung während der Ausbildung gewährleisten, en erfolgreichen Abschluss innerhalb der minimalen Ausbil- auer begünstigen.

Bildungsgesetz (BiG) 410.1

.1.21 -111

Art. 16

Begriffe Ausbildun Stipendie a.23 In diesem Gesetz bedeuten: gsbeiträge: Stipendien und Darlehen, n: Ausbildungsbeiträge, die nicht zurückzuzahlen sind, Darlehen: Ausbildungsbeiträge, die nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zurückzuzahlen und zu verzinsen sind. Beitrags- berechtigte Personen

Art. 17

1 Beitragsberechtigt sind Personen mit stipendienrecht- lichem Wohnsitz im Kanton, die

  1. über das Schweizer Bürgerrecht verfügen,
  2. über das Bürgerrecht eines Staates verfügen, mit dem die Schweize- rische Eidgenossenschaft ein Abkommen geschlossen hat, wonach die auszubildenden Personen bezüglich Ausbildungsbeiträgen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind,
  3. über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügen,
  4. seit fünf Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügen,
  5. von der Schweiz anerkannte und dem Kanton zugewiesene Flücht- linge sind oder
  6. im Kanton wohnende Staatenlose sind.

DieBeitragsberechtigungendetmitderVollendungdes45.Alters- jahres. Stipendien- rechtlicher Wohnsitz

Art. 17

a.23 1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person befin- det sich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern. Haben diese keinen gemeinsamen Wohnsitz, ist der Wohnsitz massgebend, an dem sich die auszubildende Person hauptsächlich aufhält.

Bei einem Entzug der elterlichen Sorge ist der Sitz der zuständi- gen Kindesschutzbehörde massgebend.

Leben die Eltern der auszubildenden Person im Ausland oder sind sie verstorben, befindet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton, sofern kein anderer Kanton oder Staat zuständig ist und die auszubildende Person

  1. über das Bürgerrecht des Kantons verfügt und seit dessen Erwerb kein anderes erworben hat,
  2. über das Bürgerrecht eines Staates verfügt, der nicht Mitglied der EU oder der EFTA ist, und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat oder
  3. in ihrer Eigenschaft als Flüchtling oder Staatenlose dem Kanton zugewiesen ist.
  4. abgeleiteter

.1 Bildungsgesetz (BiG)

Art. 17

b. eigener det einen e zwei Jahre b.23 1 Eine volljährige Person mit einer Erstausbildung begrün- igenen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie ununterbrochen im Kanton wohnhaft war und während die- ser Zeit

  1. aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war,
  2. einen eigenen Haushalt mit Minderjährigen oder Pflegebedürfti- gen führte,
  3. Militär- bzw. Zivildienst leistete oder
  4. arbeitslos war.

Eine volljährige Person ohne Erstausbildung muss die Anforde- rungen gemäss Abs. 1 lit. a–d während zusätzlicher vier Jahre erfüllen.

Art. 17

c. Wegfall wenn die au stipendienr c.23 Der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton entfällt, szubildende Person in einem anderen Kanton oder Staat echtlichen Wohnsitz begründet. Beitrags- berechtigende Ausbildungen

Art. 17

d.23 1 Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet für

  1. Ausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal aner- kannten Abschluss auf Sekundarstufe II führen, sowie die dafür notwendigen Vorkurse,
  2. Ausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal aner- kannten Abschluss auf Tertiärstufe führen, sowie die dafür not- wendigen Vorkurse,
  3. Berufsvorbereitungsjahre gemäss Einführungsgesetz zum Bundes- gesetz über die Berufsbildung13,
  4. Ausbildungen, die zu einem kantonal anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe I für Erwachsene führen.

Ausnahmsweise können Beiträge für Ausbildungen im Ausland ausgerichtet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 17

Beitragsdauer zuzüglicheines dauerwenigeral Ausbildungsdau 2 WernachErfül bildung stand, auszubildende und keine Beit Nicht erfolgre e.23 1 Beiträge werden für die minimale Ausbildungsdauer Jahresausgerichtet.BeträgtdieminimaleAusbildungs- szweiJahre,werdendieBeiträgenurfürdieminimale er ausgerichtet. lungderSchulpflichtwährendzwölfJahreninAus- erhält keine Beiträge mehr. Die Zeit, während der die Person erwerbstätig war oder eigene Kinder betreute räge bezog, wird nur zur Hälfte angerechnet. ich abgeschlossene Ausbildungen

Art. 17

f.23 1 Wer auf der Tertiärstufe nach mehr als einem Jahr die Ausbildung oder Fachrichtung ohne besondere Gründe wechselt, hat währenddes erstenJahresderneuenAusbildungkeinen Anspruch auf Beiträge.

Bildungsgesetz (BiG) 410.1

.1.21 -111

Wer nach Erfüllung der Schulpflicht zwei Ausbildungen abgebro- chen oder erfolglos beendet hat, verliert den Anspruch auf Beiträge. Bemessung der Ausbil- dungsbeiträge

Art. 17

g.23 1 Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finan- ziellen Bedarf der auszubildenden Person dar.

Der finanzielle Bedarf wird anhand des Familienbudgets und des persönlichen Budgets ermittelt. Er berechnet sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Kosten, die sich am sozialen Existenzmini- mum orientieren, und den anrechenbaren Einnahmen.

Die Verordnung regelt

  1. die anerkannten Kosten und die anrechenbaren Einnahmen des Familienbudgets sowie des persönlichen Budgets, wobei diese pau- schaliert werden können,
  2. die für die Berechnung zu berücksichtigenden Verhältnisse. Form der Ausbildungs- beiträge

Art. 17

h.23 1 Bis zur Vollendung des 25.Altersjahres werden die Aus- bildungsbeiträge als Stipendien ausgerichtet.

Aus folgenden Gründen können Stipendien bis längstens zur Vollendung des 28. Altersjahrs ausgerichtet werden:

  1. Erwerbstätigkeit während der Ausbildung,
  2. Betreuung von eigenen Kindern,
  3. Krankheit,
  4. Militär- oder Zivildienst,
  5. Erfüllung von zwingenden Ausbildungserfordernissen.
  6. Stipendien mit erhöhter Eigenleistung

Art. 17

i.23 1 Ab der Vollendung des 25.Altersjahres werden Stipen- dien unter Berücksichtigung erhöhter Eigenleistungen ausgerichtet.

Art. 17

h Abs. 2 bleibt vorbehalten.

Massgebender Zeitpunkt ist der Beginn des Ausbildungsjahres.

Art. 17

c. Darlehen dungsbeiträg 2 Nach Volle träge als Da 3 Massgebend j.23 1 Ab der Vollendung des 25.Altersjahres können Ausbil- e als Darlehen bezogen werden. ndung des 35. Altersjahres werden Ausbildungsbei- rlehen ausgerichtet. er Zeitpunkt ist der Beginn des Ausbildungsjahres.

Art. 18

Gesuch für das nisch e 2 Ein A dem ers

1 Gesuche um Erteilung von Ausbildungsbeiträgen sind der Bildungswesen zuständigen Direktion schriftlich oder elektro- inzureichen. nspruch auf Ausbildungsbeiträge entsteht frühestens ab ten Tag des Folgemonats, in dem das Gesuch vollständig vor- liegt.

  1. Stipendien
  2. Zuständigkeit

.1 Bildungsgesetz (BiG)

  1. Mitwirkungs- pflicht

Art. 18

a.23 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, sämtliche für dieGewährungvonAusbildungsbeiträgenerheblichenUmständewahr- heitsgetreu mitzuteilen. Wer gegen diese Pflicht verstösst, kann von der weiteren Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.

Art. 18

Meldepflicht muss, meldet Änderung von Adressänderun 2 Ein Verstos dungswesen zu berechtigung beiträge sowi Stundung blei Bearbeitung v b.23 1 Wer Ausbildungsbeiträge bezieht oder zurückzahlen der für das Bildungswesen zuständigen Direktion jede anspruchsbegründenden Tatsachen und Namens- oder gen innerhalb von 30 Tagen. s gegen die Meldepflicht kann von der für das Bil- ständigen Direktion mit einem Verlust der Beitrags- geahndet werden. Die Rückforderung der Ausbildungs- e der Widerruf der Gewährung von Ratenzahlung oder ben vorbehalten. on Personendaten

Art. 18

c.23 1 Die gesuchstellende Person gibt Auskunft über

  1. ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten,
  2. die persönlichen und finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind,
  3. die persönlichen und finanziellen Verhältnisse von anderen Perso- nen, soweit sie für die Bemessung von Bedeutung sind.

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion ist berechtigt, ohne Zustimmung der gesuchstellenden Person oder der weiteren in Abs. 1 genannten Personen Auskünfte bei Dritten einzuholen, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen bestehen.

Die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden stel- len der für das Bildungswesen zuständigen Direktion die zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben erforderlichen Daten kostenlos zur Verfügung. Ausrichtung von Darlehen

Art. 18

d.23 Der Kanton kann die Ausrichtung von Darlehen einer Bank oder Dritten übertragen. Er garantiert für die Verzinsung und die Rückzahlung der Darlehen. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ausbildungs- beiträge

Art. 19

1 Ausbildungsbeiträge, die trotz fehlenden Anspruchs be- zogen wurden, sind zurückzuerstatten. Zusätzlich ist ein Zins von 4% ab Erhalt der Ausbildungsbeiträge geschuldet, wenn

  1. unwahre Angaben gemacht oder Tatsachen nicht gemeldet wur- den, die für die Berechnung massgeblich sind, oder
  2. die Ausbildungsbeiträge nicht für die Ausbildung verwendet wur- den.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechtskraft der Rückforde- rungsverfügung.

Bildungsgesetz (BiG) 410.1

.1.21 -111

Die Verordnung regelt, wer die Rückerstattung der Ausbildungs- beiträge schuldet. Rückzahlung von Darlehen

Art. 19

a.23 1 Nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung sind Darlehen zu verzinsen. Sie sind längstens innert zehn Jahren nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung vollständig zurückzuzahlen. Der Regierungsrat legt den Darlehenszins fest.

Nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung setzt die für die Bildung zuständige Direktion unter Berücksichtigung der wirtschaft- lichen Leistungsfähigkeit Ratenzahlungen für die Rückzahlung fest.

Für herausragende Leistungen im Rahmen des Ausbildungs- abschlusseskanndiefürdie Bildung zuständigeDirektion einenErlass gewähren. Zahlungs- erleichterungen und Erlass

Art. 19

b.23 Auf Gesuch kann die für das Bildungswesen zuständige Direktion unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit eine Zahlungserleichterung oder einen Erlass gewähren.

. Teil: Bildungsrat

Art. 20

Stellung Bildungsr nung des

Der für das Bildungswesen zuständigen Direktion ist ein at beigegeben. Die Bestimmungen über die Geschäftsord- Regierungsrates gelten sinngemäss für den Bildungsrat.

Art. 21

Aufgaben niert zwi 2 Er nimm sorgt für über sein 3 Die Ent nen Bildu betreffen

1 Der Bildungsrat fördert das Bildungswesen und koordi- schen den Bildungsbereichen. t zu wesentlichen bildungspolitischen Fragen Stellung, eine umfassende Information der Öffentlichkeit und erstattet e Tätigkeit Bericht. scheidungskompetenzen des Bildungsrates in den einzel- ngsbereichen werden durch die weiteren das Bildungswesen den Gesetze geregelt. Zusammen- setzung

Art. 22

1 Der Bildungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Es gehö- ren ihm an:

. von Amtes wegen das für das Bildungswesen zuständige Mitglied des Regierungsrates,

. durch den Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates gewählte Persönlichkeiten aus den Bereichen Bildung, Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Sozialwesen, davon je eine Vertretung aus der Lehrerschaft der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufs- schulen.

.1 Bildungsgesetz (BiG)

Das für das Bildungswesen zuständige Mitglied des Regierungs- rates führt den Vorsitz.

DieAmtsdauerdergewähltenMitgliederdesBildungsratesbeträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich.

Zu den Sitzungen können Vertretungen von Institutionen und Organisationen des Bildungswesens mit beratender Stimme beigezo- gen werden.

. Teil: Synode Zusammen- setzung

Art. 23

1 MitgliederderSchulsynodesinddieLehrkräftederVolks- schule, der kantonalen Mittelschulen und der Berufsschulen.

Die Schulsynode gliedert sich in die Lehrpersonenkonferenzen der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufsschulen. Deren Prä- sidentinnen oder Präsidenten bilden den Vorstand der Schulsynode.

Art. 24

Aufgaben organisat inhaltlic Siegewähr der für d 2 Sie ber undstellt Bildungsr 3 Anordnu zen der V mit Rekur fochten w 8. Teil:

1 Die Schulsynode nimmt in Absprache mit den Stufen- ionen das Mitspracherecht der Lehrerschaft in rechtlichen, hen und organisatorischen Belangen des Bildungswesens wahr. leistetdenInformationsflusszwischenderLehrerschaftund as Bildungswesen zuständigen Direktion. ät wesentliche Fragen des zürcherischen Bildungswesens AnträgeandieBehörden.SienominiertdieVertretungenim at sowie in den bildungsrätlichen Kommissionen. ngen der Schulsynode und der Lehrpersonenkonferen- olksschule, der Mittelschulen und der Berufsschulen können sbeider für das BildungswesenzuständigenDirektion ange- erden.15 Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 25

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben: a.12 das Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859, b.3 das Gesetz über Schulversuche vom 7. September 1975.

Bildungsgesetz (BiG) 410.1

.1.21 -111 Änderungen bisherigen Rechts

Art. 26

Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .2, 9
  2. Das Mittelschulgesetz vom 13. Juni 1999: . . .2, 6, 10
  3. Das EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987: . . .2, 7, 10
  4. Das Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. Sep- tember 1986: . . .2, 5
  5. Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999: . . .2, 5
  6. Das Fachhochschulgesetz vom 27. September 1998: . . .2, 9
  7. Das Gesetz über die Universität Zürich vom 15. März 1998: . . .2, 8, 10 Übergangs- bestimmungen zur Änderung vom 27.April 2015

Art. 27

1 Gesuche, die ein Ausbildungsjahr betreffen, das vor In- krafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Personen, die nach bisherigem Recht für ihre Ausbildung Beiträge erhielten und aufgrund des neuen Rechts ihre Beitragsberechtigung verlieren, bleiben bis zum ordentlichen Abschluss der begonnenen Ausbildung beitragsberechtigt. Berechnung und Auszahlung der Bei- träge richten sich nach neuem Recht.

FürRückerstattung,StundungundErlassvonAusbildungsbeiträ- gen sowie Verzinsung gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht.

OS 58, 3.

Text siehe OS 58, 3.

In Kraft seit 1. Februar 2003 (OS 58, 12).

In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 77).

In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).

Art. 39des

Mittelschulgesetzes 6 InKraftseit1.Juli2003,ausserdieÄnderungvon (OS 58, 153).

Art. 34

In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von des EG zum Berufs- bildungsgesetz (OS 58, 153).

Art. 46

In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von des Universitätsgeset- zes (OS 58, 153).

In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 271).

Vollständig in Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 271).

In Kraft seit 1. Oktober 2004 (OS 59, 290).

In Kraft seit 31. Dezember 2007 (OS 61, 220).

LS 413.31.

SR 831.10.

.1 Bildungsgesetz (BiG)

Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil- dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom

. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Mai 2016 (OS 71,

; ABl 2016-04-15).

Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil- dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom

. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Mai 2016 (OS 71,

; ABl 2016-04-15).

Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil- dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom

. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS

, 463; ABl 2016-10-14).

Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil- dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom

. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS

, 463; ABl 2016-10-14).

Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreform) vom 27. April 2015 (OS 71, 483; ABl 2015-02-20). In Kraft seit 1. Januar 2017.

Fassung gemäss G vom 15. April 2019 (OS 74, 602; ABl 2018-06-22). In Kraft seit 1. Januar 2020.

Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreform) vom 27. April 2015 (OS 71, 483; ABl 2015-02-20). In Kraft seit 1. Januar 2021 (OS 75, 425).

Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreform) vom 27. April 2015 (OS 71, 483; ABl 2015-02-20). In Kraft seit 1. Januar 2021 (OS 75, 425).