Die Schulsynode besteht aus dem Vorstand sowie den Lehr- personenkonferenzen der Volksschule, der Mittelschulen und der Be- rufsfachschulen.
410.11
Synodalverordnung
Präambel
Synodalverordnung 410.11
1.7.17 - 97
(vom 9. Juni 2004)1
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Schulsynode
Zusammen-
setzung
Art. 1
Art. 2 Vorstand konferenz 2 Der Syn Amtsdauer Vizepräsi den Aktua
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Lehrpersonen- en bilden den Synodalvorstand. odalvorstand konstituiert sich selbst. Er wählt für die von zwei Jahren die Präsidentin oder den Präsidenten, die dentin oder den Vizepräsidenten sowie die Aktuarin oder r.
Art. 3 b. Sitzungen ladung der Pr 2 Jedes Mitgl
Der Synodalvorstand tagt regelmässig auf schriftliche Ein- äsidentin oder des Präsidenten. ied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Art. 4
c. Aufgaben a. koordinie die gesamte und vertritt b. reicht di Bildungsrat Der Synodalvorstand rt die Geschäfte der Lehrpersonenkonferenzen, welche Lehrerschaft oder mehr als eine Konferenz betreffen, sie gegenüber der Bildungsdirektion, e Nominationen der Lehrpersonenkonferenzen für den bei der Bildungsdirektion zuhanden des Regierungs- rates ein,
- bezeichnetdieVertretungderSynodefürdiestufenübergreifenden Kommissionen und Arbeitsgruppen des Bildungsrates und der Bil- dungsdirektion. II. Lehrpersonenkonferenz der Volksschule Lehrpersonen- konferenz
Art. 5
DieOrganederLehrpersonenkonferenzderVolksschulesind:
- die Bezirksversammlungen,
- die Delegiertenversammlung,
- der Vorstand der Delegiertenversammlung. a.6 Zusammen- setzung und Organisation
.11 Synodalverordnung Bezirks- versammlungen
Art. 6
1 Die in einem Bezirk unterrichtenden Lehrpersonen bilden die Bezirksversammlung.
Die Sitzungen der Bezirksversammlungen finden im Mai statt. Der Vorstand der Delegiertenversammlung legt den Tag fest und teilt ihn den Schulen mit.
Die Sitzungen werden in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt. Die Teilnahme ist freiwillig.
Art. 7
b. Wahlen gleich vie 2 Für die aus ihrem
1 Die Bezirksversammlungen wählen die Delegierten und le Ersatzdelegierte nach dem Mehrheitswahlsystem. Durchführung der Wahl wählt die Bezirksversammlung Kreis eine Tagespräsidentin oder einen Tagespräsidenten.
Art. 77
Die Wahlen erfolgen gemäss § tischen Rechte vom 1. Septembe –80 des Gesetzes über die poli- r 20032.
Art. 8
Amtsbeginn ginnt am 1. Delegierten
Die Amtszeit der Delegierten und der Ersatzdelegierten be- August. - versammlung
Art. 9
1 Ein Drittel der Delegierten kann die Traktandierung eines Geschäftes verlangen.
Für die Beschlussfassung muss die Hälfte der Delegierten an- wesend sein.
Art. 10
b. Reglement ordnung ein R direktion bed
Die Delegiertenversammlung erlässt zum Vollzug der Ver- eglement, das der Genehmigung durch die Bildungs- arf.
- Vorstand der Delegierten- versammlung
Art. 11
1 Der Vorstand der Delegiertenversammlung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, der Aktuarin oder dem Aktuar sowie höchstens zwei weiteren Mitgliedern.
DieDelegiertenversammlungwählt ausihremKreis den Vorstand sowie die Präsidentin oder den Präsidenten.
Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
Art. 12
- Zusammen- setzung und Teilnahme
- Versammlung
Synodalverordnung 410.11
.7.17 - 97 III. Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen Zusammen- setzung und Gliederung
Art. 13
Die an den kantonalen Mittelschulen unterrichtenden Lehrpersonen bilden die Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen.
Organe der Lehrpersonenkonferenz sind der Vorstand und die Delegiertenversammlung. Delegierten- versammlung
Art. 14
Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der Mittelschulen.
Der Gesamtkonvent jeder Mittelschule wählt eine Delegierte oder einen Delegierten und ihre oder seine Stellvertretung.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
- Versamm- lungen
Art. 15
Die Delegierten versammeln sich einmal oder zweimal jährlich. Ein Drittel der Delegierten kann die Einberufung einer aus- serordentlichen Versammlung verlangen.
Ordentliche Versammlungen finden während, ausserordentliche Versammlungen ausserhalb der Unterrichtszeit statt.
Ein Drittel der Delegierten kann die Traktandierung eines Geschäftes verlangen.
Für die Beschlussfassung muss die Hälfte der Mitglieder an- wesend sein.
Art. 16
c. Aufgaben a. wählt die konferenz so b. schlägt d der Mittelsc c. nimmt zu insbesondere die Mittelsc d. erlässt z Genehmigung Die Delegiertenversammlung Präsidentin oder den Präsidenten der Lehrpersonen- wie die weiteren Mitglieder des Vorstandes, em Synodalvorstand die Nominationen der Vertretung hulen im Bildungsrat vor, wichtigen schulischen Fragen Stellung und äussert sich zu Änderungen wesentlicher Rechtserlasse, welche hulen betreffen, um Vollzug der Verordnung ein Reglement, das der durch die Bildungsdirektion bedarf. Vorstand der Lehrpersonen- konferenz
Art. 17
Der Vorstand der Lehrpersonenkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vize- präsidenten sowie der Aktuarin oder dem Aktuar.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
- Organisation
- Organisation
.11 Synodalverordnung
Art. 18 b. Aufgaben die Kommissi dungsdirekti 2 Er beruft 3 Er vertrit der Bildungs IV. Lehrpers
Der Vorstand bezeichnet die Vertretung der Synode für onen und Arbeitsgruppen des Bildungsrates und der Bil- on. die Delegiertenversammlung ein und leitet sie. t die Geschäfte der Lehrpersonenkonferenz gegenüber direktion und gegen aussen. onenkonferenz der Berufsfachschulen Zusammen- setzung und Organe
Art. 19
Die Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen wird gebildet aus den Lehrpersonen, die an staatlichen oder staatlich aner- kannten Berufsfachschulen, an Lehrwerkstätten oder an Heim- und Sonderschulen unterrichten.
Organe der Lehrpersonenkonferenz sind die Vollversammlung, die Delegiertenversammlung und der Vorstand. Voll- versammlung
Art. 20
Die Lehrpersonen versammeln sich einmal jährlich zur ordentlichen Vollversammlung. Ein Fünftel der Mitglieder der Lehr- personenkonferenz, die Hälfte der Schulkonvente oder der Vorstand können die Einberufung einer ausserordentlichen Vollversammlung verlangen.
Die ordentliche Vollversammlung findet während, ausserordent- liche Vollversammlungen finden ausserhalb der gewöhnlichen Arbeits- zeit statt.
Ein Fünftel der Mitglieder der Lehrpersonenkonferenz oder die Hälfte der Schulkonvente können die Traktandierung eines Geschäf- tes verlangen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrpersonenkonferenz.
Art. 21 b. Aufgaben sidenten der des Vorstand 2 Sie nimmt
Die Vollversammlung wählt die Präsidentin oder den Prä- Lehrpersonenkonferenz sowie die weiteren Mitglieder es. zu wichtigen schulischen Fragen Stellung. Delegierten- versammlung
Art. 22
Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der staatlichen und der staatlich anerkannten Berufsfachschulen, der Lehrwerkstätten und der Heim- und Sonderschulen.
Jede Schule hat Anspruch auf eine Delegierte oder einen Dele- gierten. Schulen mit mehr als 1000 Schülerinnen und Schülern oder Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern haben pro angebrochenes oder ganzes Tausend Anspruch auf eine weitere Delegierte oder einen Delegierten.
- Organisation
- Organisation
Synodalverordnung 410.11
.7.17 - 97
Der Konvent der Schule wählt die Delegierten und deren Stell- vertretung.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
- Versamm- lungen
Art. 23
Die Delegierten versammeln sich einmal oder zweimal jährlich. Ein Drittel der Delegierten kann die Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung verlangen.
Ordentliche Versammlungen finden während, ausserordentliche Versammlungen ausserhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit statt.
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkonvente nehmen an den Versammlungen teil.
Ein Drittel der Delegierten kann die Traktandierung eines Geschäftes verlangen.
Für die Beschlussfassung muss die Hälfte der Mitglieder an- wesend sein.
Art. 24
c. Aufgaben a. schlägt d der Berufsfa b. nimmt zu insbesondere die Berufsfa Sonderschule c. erlässt z Genehmigung Die Delegiertenversammlung em Synodalvorstand die Nominationen der Vertretung chschulen im Bildungsrat vor, wichtigen schulischen Fragen Stellung und äussert sich zu Änderungen wesentlicher Rechtserlasse, welche chschulen, die Lehrwerkstätten oder die Heim- und n betreffen, um Vollzug der Verordnung ein Reglement, das der durch die Bildungsdirektion bedarf. Vorstand der Lehrpersonen- konferenz
Art. 25
Der Vorstand der Lehrpersonenkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, der Aktuarin oder dem Aktuar sowie weiteren acht Mitgliedern.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Art. 26 b. Aufgaben die Kommissi dungsdirekti 2 Er beruft ein und leit 3 Er vertrit der Bildungs a. Organisat
Der Vorstand bezeichnet die Vertretung der Synode für onen und Arbeitsgruppen des Bildungsrates und der Bil- on. die Vollversammlung und die Delegiertenversammlung et deren Sitzungen. t die Geschäfte der Lehrpersonenkonferenz gegenüber direktion und gegen aussen. ion
.11 Synodalverordnung
- Entschädigung und Kosten Kostenpau- schale für die Lehrpersonen- konferenzen
Art. 27
Der Kanton trägt die Kosten für die Versammlungen und Sitzungen der Organe der Lehrpersonenkonferenzen.
Die Bildungsdirektion legt die Pauschalen für die anrechenbaren Aufwendungen fest. Entlastung der Vorstände
Art. 28
1 Die Entlastung der Vorstände der Synode beträgt insge- samt:
- fünf Wochenlektionen für die Lehrpersonenkonferenz der Mittel- schulen,
- fünf Wochenlektionen für die Lehrpersonenkonferenz der Berufs- fachschulen,
- 18 Stellenprozente für die Lehrpersonenkonferenz der Volks- schule.
Die Entlastung der Vorstände der Lehrpersonenkonferenz beträgt insgesamt
- 8 Wochenlektionen für die Mittelschulen,
- 14 Wochenlektionen für die Berufsfachschulen.
Dem Vorstand der Delegiertenversammlung der Lehrpersonen- konferenz der Volksschule stehen Entlastungen im Umfang von insge- samt 50 Stellenprozenten zur Verfügung.
Die Vorstände teilen die Entlastungen auf die Mitglieder auf.
Art. 29
Entschädigung personenkonfer sowie der Dele Volksschule er direktion legt 2 Die Entschäd
1 Die Mitglieder der Vorstände der Schulsynode, der Lehr- enzen der Mittelschulen und der Berufsfachschulen giertenversammlung der Lehrpersonenkonferenz der halten als Entschädigung eine Pauschale. Die Bildungs- die Höhe fest. igung der Delegierten und der Ersatzdelegierten
Art. 55
richtet sich nach gesetz vom 19. Mai VI. Schlussbestimm Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personal- 19993. ung
Art. 30
Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 15. Juni 2004 in Kraft.
Synodalverordnung 410.11
.7.17 - 97 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Mai 2013 (OS 68, 232)
Die erste Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten der Lehr- personenkonferenz der Volksschule erfolgt im Mehrheitswahlsystem
Art. 5
durch die Kapitel gemäss dieser Verordnung in der Fassung vom
. Juni 2004.
Bis zur Wahl gemäss Abs. 1 bleiben die Kapitelvorstände und der
Art. 9
Vorstand der Lehrpersonenkonferenz der Volksschule gemäss § und 11 dieser Verordnung in der Fassung vom 9. Juni 2004 im Amt.
DerVorstandderLehrpersonenkonferenzderVolksschuleberuft die Kapitelversammlungen ein, an denen die Delegierten und Ersatz- delegierten erstmals gewählt werden.
Der bisherige Präsident der Lehrpersonenkonferenz der Volks- schule leitet an der ersten Delegiertenversammlung die Wahl des Vor- standes.
OS 59, 147.
LS 161.
LS 177.111.
FassunggemässRRBvom29.Mai2013(OS68,232;ABl2013-06-07).InKraft seit 1. Mai 2013.
Aufgehoben durch RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 232; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 1. Mai 2013.
Anpassung der Kennzeichnung der Untermarginalien gemäss RRB vom
. Mai 2013 (OS 68, 232; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 1. Mai 2013.
Fassung gemäss RRB vom 18. März 2015 (OS 71, 76; ABl 2015-03-27). In Kraft seit 1. August 2017.