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410.13

Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte

Schulraumverordnung

Präambel

1 1.4.00 - 28

Schulraumverordnung 410.13

Verordnung

über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen

und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte

(Schulraumverordnung)

(vom 21. Januar 1998)1

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1

Grundsatz Schulen si überlassen Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler nd Dritten gegen kostendeckende Gebühr zur Benützung zu .

Art. 2 Geltungsbereich Turnhallen, Spor räumen und Appar 2 Die Nutzung vo sonderen Verordn

Die Verordnung regelt insbesondere die Drittnutzung von tanlagen, Aulen, Hörsälen, Klassenzimmern, Spezial- aten. n Parkgaragen und Parkplätzen wird in einer be- ung geregelt.

Art. 3

Dritte Körpers lichen Gebührenpflichtige Dritte sind Personen, Institutionen und chaften des privaten und öffentlichen Rechts, denen die staat- Schulliegenschaften nicht gewidmet sind.

Art. 4 Schulinteressen

Bei der Bewilligungserteilung sind die Schulinteressen zu wahren.

EineBewilligungkannauswichtigenSchulinteresseneingeschränkt oder entzogen werden. Benützungs- bewilligungen

Art. 5

Benützungsbewilligungen werden in der Regel für längstens ein Semester erteilt. Benützungs- gebühr

Art. 6

Benützungsgebühren sind aufgrund einer Kostenrechnung festzulegen.

Für nur gelegentliche Benützung durch andere Schulen und schu- lische Organisationen des Kantons und aus wichtigen Gründen kann auf die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr teilweise oder ganz verzichtet werden.

Art. 7

Zuständigkeit legt die Gebüh Die Schulleitung erteilt die Benützungsbewilligungen und ren fest.

.13 Schulraumverordnung

Art. 8

Inkrafttreten 1998 in Kraft. nung für die B Mittelschulen nützung von An vom 27. April Diese Verordnung tritt auf den Beginn des Herbstsemesters Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Gebührenord- enützung von Anlagen und Einrichtungen kantonaler vom 6. Juli 1983 und die Gebührenordnung für die Be- lagen und Einrichtungen kantonaler Berufsschulen 1988 aufgehoben.

OS 54, 486.