Grundsatz Schulen si überlassen Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler nd Dritten gegen kostendeckende Gebühr zur Benützung zu .
410.13
Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte
Schulraumverordnung
Präambel
1 1.4.00 - 28
Schulraumverordnung 410.13
Verordnung
über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen
und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte
(Schulraumverordnung)
(vom 21. Januar 1998)1
Der Regierungsrat beschliesst:
Art. 1
Art. 2 Geltungsbereich Turnhallen, Spor räumen und Appar 2 Die Nutzung vo sonderen Verordn
Die Verordnung regelt insbesondere die Drittnutzung von tanlagen, Aulen, Hörsälen, Klassenzimmern, Spezial- aten. n Parkgaragen und Parkplätzen wird in einer be- ung geregelt.
Art. 3
Dritte Körpers lichen Gebührenpflichtige Dritte sind Personen, Institutionen und chaften des privaten und öffentlichen Rechts, denen die staat- Schulliegenschaften nicht gewidmet sind.
Art. 4 Schulinteressen
Bei der Bewilligungserteilung sind die Schulinteressen zu wahren.
EineBewilligungkannauswichtigenSchulinteresseneingeschränkt oder entzogen werden. Benützungs- bewilligungen
Art. 5
Benützungsbewilligungen werden in der Regel für längstens ein Semester erteilt. Benützungs- gebühr
Art. 6
Benützungsgebühren sind aufgrund einer Kostenrechnung festzulegen.
Für nur gelegentliche Benützung durch andere Schulen und schu- lische Organisationen des Kantons und aus wichtigen Gründen kann auf die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr teilweise oder ganz verzichtet werden.
Art. 7
Zuständigkeit legt die Gebüh Die Schulleitung erteilt die Benützungsbewilligungen und ren fest.
.13 Schulraumverordnung
Art. 8
Inkrafttreten 1998 in Kraft. nung für die B Mittelschulen nützung von An vom 27. April Diese Verordnung tritt auf den Beginn des Herbstsemesters Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Gebührenord- enützung von Anlagen und Einrichtungen kantonaler vom 6. Juli 1983 und die Gebührenordnung für die Be- lagen und Einrichtungen kantonaler Berufsschulen 1988 aufgehoben.
OS 54, 486.