Der Kanton Zürich tritt dem Konkordat über die Schul- koordination3 bei. Das Konkordat hat folgenden Wortlaut:
410.3
Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schulkoordination
Präambel
1 1.1.98 - 20
Konkordat über die Schulkoordination 410.3
Gesetz
über den Beitritt des Kantons Zürich
zum Konkordat über die Schulkoordination
(vom 6. Juni 1971)1
Art. 1
Art. 1
Zweck öffent zur Ha A. Mat Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale lich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und rmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts. erielle Vorschriften
Art. 2
Verpflichtungen gesetzgebung in a) das Schuleint festgelegt. Stic Recht bis zu vie Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schul- den folgenden Punkten anzugleichen: rittsalter wird auf das vollendete sechste Altersjahr htag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen r Monaten vor und nach diesem Datum sind zu- lässig.
- Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens
Schulwochen mindestens neun Jahre.
- DieordentlicheAusbildungszeitvomEintrittindieSchulpflichtbis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
- Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
Art. 3
Empfehlungen Empfehlungen a) Rahmenlehr b) gemeinsame c) Sicherstel Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone aus, insbesondere für folgende Bereiche: pläne; Lehrmittel; lung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schu- len;
- Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
- Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;
- einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen;
- gleichwertige Lehrerausbildung.
.3 Konkordat über die Schulkoordination Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören. Zusammen- arbeit
Art. 4
Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bil- dungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. Zu diesem Zweck werden:
- für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt;
- Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schul- statistiken ausgearbeitet.
- Organisatorische Vorkehrungen Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungs- direktoren
Art. 5
Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der
Art. 2
kantonalen Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter
Art. 4
bis Komp ment Die Einw Nich tend Regi konf festgelegten Aufgaben. etenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsregle- niedergelegt. Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der ohnerzahl unter die Kantone verteilt. tkonkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften bera- e Stimme. onal- erenzen
Art. 6
Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ost- schweiz). Überden Beitrittzu einer Regionalkonferenz entscheidetje- der Kanton selbst. Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonfe- renz vor.
Art. 7
Rechtsschutz Kantonen erge C. Übergangs- Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen ben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht. und Schlussbestimmungen
Art. 8
Fristen Die Angleichung der Schulgesetzgebung im Sinne von
Art. 2
dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen. Die Konkordatskantone verpflichten sich:
- in einem Zeitraum von sechs Jahren das Schuleintrittsalter im
Art. 2
Sinne von a festzulegen;
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- die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf neun Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur siebenjähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.
Art. 2
Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/ d soll 74 erfolgen.
Art. 9
Beitritt Schweizer gegenüber Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der ischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.
Art. 10
Austritt Schweizer gegenüber Austritts Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der ischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der erklärung folgenden Kalenderjahres.
Art. 11
Inkrafttreten beigetreten si migt worden is Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone nd und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat geneh- t.
Art. 2
Für die Übernahme des in Art. 5 Abs. 3 des Konkordats vor- gesehenen Kostenanteils bleiben die kantonalen Bestimmungen über die Finanzkompetenzen vorbehalten.
Art. 3
Über den Austritt nach Art. 10 des Konkordats sowie über Änderungen und Ergänzungen des Konkordats beschliesst der Kan- tonsrat, sofern sie nicht Gegenstände betreffen, die gemäss Staatsverfassung2 der Volksabstimmung unterstellt sind.
Art. 4
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh- men, am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsrats- beschlusses über die Erwahrung in Kraft.
OS 44, 227 und GS III, 54.
101.
Abgeschlossen am 29. Oktober 1970. Vom Bundesrat genehmigt am 14. De- zember 1970. Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VD, VS, NE, GE und JU.