Die erste Fremdsprache wird, entsprechend der in Artikel 6 fest- gelegten Dauer der Schulstufen, spätestens ab dem 5. Schuljahr, die zweiteFremdsprachespätestensabdem7.Schuljahrunterrichtet.Eine der beiden Sprachen ist eine zweite Landessprache, deren Unterricht kulturelle Aspekte einschliesst; die andere Sprache ist Englisch. In beiden Fremdsprachen werden per Ende der obligatorischen Schule gleichwertige Kompetenzniveaus vorgegeben. Sofern die Kantone Graubünden und Tessin zusätzlich eine dritte Landessprache obliga- torisch unterrichten, können sie bezüglich der Festlegung der Schul- jahre von der vorliegenden Bestimmung abweichen.
Während der obligatorischen Schule besteht ein bedarfsgerechtes Angebot an fakultativem Unterricht in einer dritten Landessprache.
Die Reihenfolge der unterrichteten Fremdsprachen wird regional koordiniert. Qualitäts- und Entwicklungsmerkmale sind in einer durch die EDK genehmigten Gesamtstrategie festgelegt.
Für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund unter- stützen die Kantone durch organisatorische Massnahmen die von den Herkunftsländern und den verschiedenen Sprachgemeinschaften unter Beachtung der religiösen und politischen Neutralität durchgeführten Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK-Kurse).
.31 HarmoS-Konkordat III. Strukturelle Eckwerte der obligatorischen Schule