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410.31

Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule

HarmoS-Konkordat

Präambel

HarmoS-Konkordat 410.31

1.10. 09 - 66

Gesetz

über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung

über die Harmonisierung der obligatorischen Schule

(HarmoS-Konkordat)

(vom 30. Juni 2008)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 14. No-

vember 20073 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 1.April

20084,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Zürich tritt der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule vom 14. Juni 2007 bei.

OS 64, 371.

Inkrafttreten: 1. August 2009.

ABl 2007, 2108.

ABl 2008, 551.

.31 HarmoS-Konkordat Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (vom 14. Juni 2007)

  1. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung

Art. 1

Zweck DieVereinbarungskantoneharmonisierendieobligatorischeSchule, indem sie

  1. die Ziele des Unterrichts und die Schulstrukturen harmonisieren und
  2. die Qualität und Durchlässigkeit des Schulsystems durch gemein- same Steuerungsinstrumente entwickeln und sichern.

Art. 2 Grundsätze

Im Respekt vor den unterschiedlichen Kulturen in der mehr- sprachigen Schweiz folgen die Vereinbarungskantone bei ihren Vor- kehren zur Harmonisierung dem Grundsatz der Subsidiarität.

Sie sind bestrebt, die schulischen Hindernisse für eine nationale und internationale Mobilität der Bevölkerung zu beseitigen. II. Übergeordnete Ziele der obligatorischen Schule

Art. 3 Grundbildung

In der obligatorischen Schule erwerben und entwickeln alle Schü- lerinnenundSchülergrundlegendeKenntnisseundKompetenzensowie kulturelle Identität, welche es ihnen erlauben, lebenslang zu lernen und ihren Platz in Gesellschaft und Berufsleben zu finden.

Während der obligatorischen Schule erwirbt jede Schülerin und jeder Schüler die Grundbildung, welche den Zugang zur Berufsbildung oder zu allgemeinbildenden Schulen auf der Sekundarstufe II ermög- licht, insbesondere in den folgenden Bereichen:

  1. Sprachen: eine umfassende Grundbildung in der lokalen Standard- sprache (mündliche und schriftliche Sprachbeherrschung) und grundlegende Kompetenzen in einer zweiten Landessprache und mindestens einer weiteren Fremdsprache,

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  1. Mathematik und Naturwissenschaften: eine Grundbildung, welche zur Anwendung von grundlegenden mathematischen Konzepten und Verfahren sowie zu Einsichten in naturwissenschaftliche und technische Zusammenhänge befähigt,
  2. Sozial- und Geisteswissenschaften: eine Grundbildung, welche dazu befähigt, die grundlegenden Zusammenhänge des sozialen und politischen Umfeldes sowie von Mensch und Umwelt zu ken- nen und zu verstehen,
  3. Musik, Kunst und Gestaltung: eine auch praktische Grundbildung in verschiedenen künstlerischen und gestalterischen Bereichen, aus- gerichtet auf die Förderung von Kreativität, manuellem Geschick und ästhetischem Sinn sowie auf die Vermittlung von Kenntnissen in Kunst und Kultur,
  4. Bewegung und Gesundheit: eine Bewegungs- und Gesundheits- erziehung, ausgerichtet auf die Entwicklung von motorischen Fähig- keiten und körperlicher Leistungsfähigkeit sowie auf die Förde- rung des physischen und psychischen Wohlbefindens.

Die Schülerinnen und Schüler werden in ihrer Entwicklung zu eigenständigen Persönlichkeiten, beim Erwerb sozialer Kompetenzen sowie auf dem Weg zu verantwortungsvollem Handeln gegenüber Mit- menschen und Umwelt unterstützt.

Art. 4 Sprachenunterricht

Die erste Fremdsprache wird, entsprechend der in Artikel 6 fest- gelegten Dauer der Schulstufen, spätestens ab dem 5. Schuljahr, die zweiteFremdsprachespätestensabdem7.Schuljahrunterrichtet.Eine der beiden Sprachen ist eine zweite Landessprache, deren Unterricht kulturelle Aspekte einschliesst; die andere Sprache ist Englisch. In beiden Fremdsprachen werden per Ende der obligatorischen Schule gleichwertige Kompetenzniveaus vorgegeben. Sofern die Kantone Graubünden und Tessin zusätzlich eine dritte Landessprache obliga- torisch unterrichten, können sie bezüglich der Festlegung der Schul- jahre von der vorliegenden Bestimmung abweichen.

Während der obligatorischen Schule besteht ein bedarfsgerechtes Angebot an fakultativem Unterricht in einer dritten Landessprache.

Die Reihenfolge der unterrichteten Fremdsprachen wird regional koordiniert. Qualitäts- und Entwicklungsmerkmale sind in einer durch die EDK genehmigten Gesamtstrategie festgelegt.

Für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund unter- stützen die Kantone durch organisatorische Massnahmen die von den Herkunftsländern und den verschiedenen Sprachgemeinschaften unter Beachtung der religiösen und politischen Neutralität durchgeführten Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK-Kurse).

.31 HarmoS-Konkordat III. Strukturelle Eckwerte der obligatorischen Schule

Art. 5 Einschulung

Die Schülerinnen und Schüler werden mit dem vollendeten

. Altersjahr eingeschult (Stichtag 31. Juli).

Während der ersten Schuljahre (Vorschul- und Primarunterricht) erwirbt das Kind schrittweise die Grundlagen der Sozialkompetenz und der schulischen Arbeitsweise. Es vervollständigt und konsolidiert insbesondere die sprachlichen Grundlagen. Die Zeit, die das Kind für das Durchlaufen der ersten Schuljahre benötigt, ist abhängig von sei- ner intellektuellen Entwicklung und emotionalen Reife; gegebenen- falls wird es durch besondere Massnahmen zusätzlich unterstützt.

Art. 6 Dauer der Schulstufen

Die Primarstufe, inklusive Vorschule oder Eingangsstufe, dauert acht Jahre.

Die Sekundarstufe I schliesst an die Primarstufe an und dauert in der Regel drei Jahre.

Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Aufteilung der Schul- stufen zwischen der Primar- und der Sekundarstufe I kann im Kanton Tessin um ein Jahr variieren.

Der Übergang zur Sekundarstufe II erfolgt nach dem 11. Schul- jahr. Der Übergang in die gymnasialen Maturitätsschulen erfolgt unter Berücksichtigung der Erlasse des Bundesrates und der EDK1, in der Regel nach dem 10. Schuljahr.

Die Zeit für das Durchlaufen der Schulstufen ist im Einzelfall abhängig von der individuellen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers. IV. Instrumente der Systementwicklung und Qualitätssicherung

Art. 7 Bildungsstandards

Zur gesamtschweizerischen Harmonisierung der Unterrichtsziele werden nationale Bildungsstandards festgelegt.

Unterschieden wird zwischen folgenden zwei Arten von Bildungs- standards:

  1. Leistungsstandards, die pro Fachbereich auf einem Referenzrah- men mit Kompetenzniveaus basieren;
  2. Standards, welche Bildungsinhalte oder Bedingungen für die Um- setzung im Unterricht umschreiben.

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Die nationalen Bildungsstandards werden unter der Verantwor- tung der EDK wissenschaftlich entwickelt und validiert. Sie unter- liegen einer Vernehmlassung gemäss Artikel 3 des Konkordats über die Schulkoordination vom 29. Oktober 19702.

SiewerdenvonderPlenarversammlungderEDKmiteinerMehr- heit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet, von denen min- destens drei einen nicht mehrheitlich deutschsprachigen Kanton ver- treten. Die Revision erfolgt durch die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren.

Art. 8 Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente

Die Harmonisierung der Lehrpläne und die Koordination der Lehrmittel erfolgen auf sprachregionaler Ebene.

Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente sowie Bil- dungsstandards werden aufeinander abgestimmt.

Die Kantone arbeiten im Rahmen des Vollzugs dieser Verein- barung auf sprachregionaler Ebene zusammen. Sie können die hierfür erforderlichen Einrichtungen schaffen.

Die EDK und die Sprachregionen verständigen sich von Fall zu Fall überdieEntwicklungvonReferenztestsaufBasisderBildungsstandards.

Art. 9

Portfolios Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler ihr Wissen und ihre Kompetenzen mittels der von der EDK empfohlenen nationalen oder internationalen Portfolios doku- mentieren können.

Art. 10

Bildungsmonitoring

Art. 4

In Anwendung von nation vom 29. Okto tone zusammen mit d nuierlichen, wissen schweizerische Bild 2 Die Entwicklungen werden regelmässig Ein Teil davon ist Bildungsstandards n des Konkordats über die Schulkoordi- ber 19702 beteiligen sich die Vereinbarungskan- em Bund an einem systematischen und konti- schaftlich gestützten Monitoring über das gesamte ungssystem. und Leistungen der obligatorischen Schule im Rahmen dieses Bildungsmonitorings evaluiert. die Überprüfung der Erreichung der nationalen amentlich durch Referenztests im Sinne von

Art. 8

Abs. 4.

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  1. Gestaltung des Schultags

Art. 11 Blockzeiten und Tagesstrukturen

Auf der Primarstufe wird der Unterricht vorzugsweise in Block- zeiten organisiert.

Es besteht ein bedarfsgerechtes Angebot für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Unterrichtszeit (Tagesstruk- turen). Die Nutzung dieses Angebots ist fakultativ und für die Erzie- hungsberechtigten grundsätzlich kostenpflichtig. VI. Schlussbestimmungen

Art. 12

Fristen Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, spätestens sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die strukturellen Eck- werte der obligatorischen Schule im Sinne von Titel III der vor- liegenden Vereinbarung festzulegen und die Bildungsstandards im Sinne von Artikel 7 anzuwenden.

Art. 13

Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

Art. 14

Austritt Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schwei- zerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austritts- erklärung folgenden Kalenderjahres.

Art. 15

Ausserkraftsetzung von Art. 2 des Schulkonkordats von 1970 Die Plenarversammlung der EDK entscheidet über den Zeitpunkt

Art. 2

der Ausserkraftsetzung von koordination vom 29. Oktobe des Konkordats über die Schul- r 19702.

Art. 16 Inkrafttreten

Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr min- destens zehn Kantone beigetreten sind.

Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.

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Art. 17

Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein bei- treten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungs- kantons zu.

Derzeit die Verordnung des Bundesrates vom 16. Januar 1995 bzw. das Regle- ment der EDK vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR). Erlasssammlung EDK, Ziff. 4.3.1.1./SR 413.11.

Erlasssammlung EDK, Ziff. 1.1.