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410.33

Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Spitalschulvereinbarung

Interkantonale Spitalschulvereinbarung, ISV

Präambel

Interkantonale Spitalschulvereinbarung (ISV) 410.33 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Spitalschulvereinbarung (vom 3. Juni 2024)1, 2

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 10. Mai 20233 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 29. September 2023, beschliesst:

§ 1 Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung

für schulische Angebote in Spitälern vom 28. Oktober 2022 (Interkan- tonale Spitalschulvereinbarung, ISV) bei.

1 OS 79, 404. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2025. 3 ABl 2023-05-19.

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Anhang

Interkantonale Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern (Interkantonale Spitalschulvereinbarung, ISV) vom 28. Oktober 2022

I Allgemeine Bestimmungen

Zweck

Art. 1 1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung von schulischen

und Geltungs- Angeboten in Spitälern (Spitalschulen) unter den Vereinbarungskan- bereich tonen. 2 Sie gilt für Angebote im Bereich der obligatorischen Schule, die

von hospitalisierten Schülerinnen und Schülern in Spitälern ausserhalb des Kantons, in welchem die obligatorische Schulpflicht zu absolvieren ist, besucht werden. 3 Sie gilt für allgemeinbildende Angebote der Sekundarstufe II, die

von hospitalisierten Schülerinnen und Schülern in Spitälern ausserhalb des Wohnsitzkantons besucht werden. 4 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder

Mitfinanzierung von Spitalschulen oder von dieser Vereinbarung ab- weichende Abgeltungen für die Inanspruchnahme des Angebots einer Spitalschule regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen für die Angebote mindestens den im Anhang definierten Beiträgen entsprechen. Grundsatz

Art. 2 Die Spitalschulen sorgen für ein ausreichendes schulisches

Angebot und unterstützen nach Möglichkeit die Reintegration der hos- pitalisierten Schülerinnen und Schüler in die Herkunftsklasse oder in die Herkunftsschule; zu diesem Zweck pflegen sie einen angemessenen Austausch mit der verantwortlichen Klassen- oder Fachlehrperson der Herkunftsschule.

II Angebote, Beiträge und Zahlungspflicht

Schulische

Art. 3 1 Schulische Angebote im Bereich der obligatorischen Schule

Angebote a. orientieren sich an den Lehrplänen für den Unterricht in Klassen der obligatorischen Schule und

2

Interkantonale Spitalschulvereinbarung (ISV) 410.33 b. bieten gute Rahmenbedingungen für eine ausreichende individuelle Schulung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in der Sprache ihres Herkunftskantons. 2 Schulische Angebote im Bereich der Sekundarstufe II

a. streben die Sicherung des Ausbildungsstands in den allgemein- bildenden Fächern entsprechend dem für die betroffene Schülerin oder für den betroffenen Schüler massgebenden Lehrplan an und b. bieten gute Rahmenbedingungen für eine ausreichende individuelle Schulung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in der Sprache ihres Herkunftskantons. 3 Beschäftigungsangebote, die nicht den schulischen Angeboten ge-

mäss den Absätzen 1 und 2 entsprechen sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung und medizinische Behandlungen der hospitalisierten Schülerin oder des hospitalisierten Schülers sind nicht Teil der Abgel- tungen im Sinne dieser Vereinbarung.

Art. 4 1 Im Anhang zur Vereinbarung wird definiert Anhang

a. welche an den verschiedenen Spitälern vorhandenen schulischen Angebote unter die Bestimmungen der Vereinbarung fallen, b. welche Abgeltungen die zahlungspflichtigen Kantone den ausser- kantonalen Spitälern für die im Einzelfall genutzten schulischen Angebote entrichten müssen, c. von welchen Angeboten die Kantone Gebrauch machen wollen und d. von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft für Angebote der Sekundarstufe II abhängig machen. 2 Die Standortkantone können der Geschäftsstelle Angebote im

Sinne der Vereinbarung für die Aufnahme auf die Liste gemäss Ab- satz 1 melden, sofern die Anforderungen gemäss Artikel 3 erfüllt sind. 3 Die Standortkantone stellen sicher, dass das gemeldete schulische

Angebot die für Bildungseinrichtungen geltenden Qualitätskriterien erfüllt und die eingesetzten Lehrpersonen über die notwendigen Quali- fikationen verfügen.

Art. 5 1 Die Standortkantone legen die Beiträge für die im An- Beiträge

hang aufgeführten schulischen Angebote fest. 2 Sie berücksichtigen dabei die folgenden Grundsätze:

a. die Abgeltungen werden als Beiträge in Form von Stundenpau- schalen festgelegt; b. die Abgeltungen umfassen ausschliesslich die Kosten für die schu- lischen Angebote (Personal- und Betriebskosten);

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c. die Pauschalen für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler dür- fen nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler, die ihre Schul- pflicht im Standortkanton absolvieren beziehungsweise als für Schü- lerinnen und Schüler Sekundarstufe II mit Wohnsitz im Standort- kanton. 3 Die Beiträge gelten jeweils für zwei Schuljahre.

Zahlungspflich-

Art. 6 1 Im Bereich der obligatorischen Schule ist der Kanton am

tige Kantone schulrechtlichen Aufenthaltsort der hospitalisierten Schülerin oder des hospitalisierten Schülers zahlungspflichtig. Die kantonsinterne Auftei- lung oder Weiterverrechnung der Beiträge richtet sich nach dem jewei- ligen kantonalen Recht. 2 Im Bereich der Sekundarstufe II ist derjenige Kanton zahlungs-

pflichtig, in dem die hospitalisierte Schülerin oder der hospitalisierte Schüler den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat. Die kantonsinterne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Beiträge richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht. 3 Für Angebote der Sekundarstufe II kann der Kanton seine Zah-

lungsbereitschaft von Bedingungen abhängig machen. 4 Für die Zahlungspflicht besteht eine Karenzfrist von sieben Tagen

nach Spitaleintritt. Die Karenzfrist entfällt, wenn der Aufenthalt im Spital insgesamt mindestens zwei Wochen dauert. Bei einem Wechsel des Spitals und/oder bei wiederholten Hospitalisierungen aufgrund der gleichen Krankheit wird die Karenzfrist nicht neu berechnet.

III Gleichbehandlung

Behandlung

Art. 7 Die Spitalschulen gewähren den hospitalisierten Schülerin-

von Schülerin- nen und Schülern, deren schulrechtlicher Aufenthaltskanton beziehungs- nen und Schü- lern aus Kanto- weise Wohnsitzkanton seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat, die gleiche nen, die ihre Rechtsstellung wie den hospitalisierten Schülerinnen und Schülern des Zahlungs- Standortkantons. bereitschaft erklärt haben

Behandlung

Art. 8 1 Hospitalisierte Schülerinnen und Schüler aus Kantonen,

von Schülerin- die ihre Zahlungsbereitschaft für das konkrete schulische Angebot nicht nen und Schü- lern aus Kanto- erklärt haben, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bezüg- nen, die keine lich der Nutzung der Angebote. Zahlungs- bereitschaft erklärt haben

4

Interkantonale Spitalschulvereinbarung (ISV) 410.33 2 Hospitalisierte Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre

Zahlungsbereitschaft für das konkrete schulische Angebot nicht erklärt haben, können nur in das Angebot aufgenommen werden, wenn der zahlungspflichtige Kanton vorgängig eine Kostengutsprache erteilt. In diesem Fall verlangt die Spitalschule vom zahlungspflichtigen Kanton eine Entschädigung, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 5 entspricht.

IV Vollzug

Art. 9 1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz Geschäftsstelle

der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle die- ser Vereinbarung. 2 Ihr obliegt insbesondere

a. die Information der Vereinbarungskantone, b. die Koordination und c. die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen im Rahmen von Richtlinien.

Art. 10 Der Standortkanton bezeichnet für jedes schulische Ange- Beitrags-

bot die Zahlstelle und regelt in seinen Rechtsgrundlagen die Voraus- verfahren setzungen für den Besuch eines schulischen Angebots in der Spital- schule.

Art. 11 1 Eine Änderung des Anhangs (Liste der Angebote) ist Änderung des

jeweils auf Beginn des Schuljahres möglich. Anhangs 2 Neue oder geänderte Angebote werden aufgenommen, wenn sie

zwei Monate vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Schuljahres bei der Geschäftsstelle gemeldet sind. 3 Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder bei der Sekundar-

stufe II der daran geknüpften Bedingungen muss der Geschäftsstelle zwei Monate vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Schuljahres gemeldet werden.

Art. 12 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vollzugskosten

Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rech- nung gestellt.

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V Schlussbestimmungen

Streitbeilegung

Art. 13 1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Verein-

barung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rah- menvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lasten- ausgleich1 angewendet. 2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage

hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b Bundes- gesetz über das Bundesgericht2. Beitritt

Art. 14 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand

der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Inkrafttreten

Art. 15 1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kan-

tonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn mindestens sechs Kantone beigetreten sind. 2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Kündigung

Art. 16 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von

zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitritts- jahren. Weiterdauer der

Art. 17 Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum

Verpflichtungen Zeitpunkt des Austritts hospitalisierten Schülerinnen und Schüler blei- ben bis zur Entlassung der Schülerin oder des Schülers aus der Spital- pflege weiterbestehen, wenn ein Kanton die Zahlungsbereitschaft streicht oder die Vereinbarung kündigt. Fürstentum

Art. 18 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein

Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.

1 Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) 2 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,

BGG); SR 173.110

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