und Geltungs- Angeboten in Spitälern (Spitalschulen) unter den Vereinbarungskan-
bereich
tonen.
2 Sie gilt für Angebote im Bereich der obligatorischen Schule, die
von hospitalisierten Schülerinnen und Schülern in Spitälern ausserhalb
des Kantons, in welchem die obligatorische Schulpflicht zu absolvieren
ist, besucht werden.
3 Sie gilt für allgemeinbildende Angebote der Sekundarstufe II, die
von hospitalisierten Schülerinnen und Schülern in Spitälern ausserhalb
des Wohnsitzkantons besucht werden.
4 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder
Mitfinanzierung von Spitalschulen oder von dieser Vereinbarung ab-
weichende Abgeltungen für die Inanspruchnahme des Angebots einer
Spitalschule regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird,
dass die finanziellen Abgeltungen für die Angebote mindestens den im
Anhang definierten Beiträgen entsprechen.
Grundsatz