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410.4

Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Präambel

Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 410.4

1.10.25 - 130

Gesetz

über den Beitritt des Kantons Zürich

zur Interkantonalen Vereinbarung über die

Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

(vom 22.September 1996)1

Art. 1

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18.Februar 1993 bei.

Art. 2

Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

Art. 19 Zweck

Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungs- abschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichts- berechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.

Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Um- setzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -er- bringern.11

Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.

Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und

Art. 16

Kantonen gemäss Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes5 des Bun- des.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt.

. . .10

Art. 39 Zusammenarbeit mit dem Bund

In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.

.4 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen:

  1. Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife);
  2. Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fach- hochschulreife im Allgemeinen;
  3. Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen;
  4. Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudien- gängen im Fachhochschulbereich und
  5. Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Ange- legenheiten.

Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss

Art. 1

Abs. 4 liegt bei der Plenarversammlung der Erziehungsdirekto- renkonferenz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die Ge- sundheitsdirektorenkonferenz (GDK) in die Verhandlungen zum Ab- schluss einer Vereinbarung einzubeziehen.

Art. 49 Anerkennungsbehörde

Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbil- dungsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.

JederKanton,derderVereinbarungbeitritt,hateineStimme.Die übrigen Kantone haben beratende Stimmen.

Art. 59 Vollzug der Vereinbarung

Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung.

Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schwei- zerischenUniversitätskonferenzinallenFragenderuniversitärenAus- bildungsabschlüsse.

Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte über- tragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.

Art. 6 Anerkennungsreglemente

Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oderfürGruppenverwandterAusbildungsabschlüsseinsbesonderefest:11

Art. 7

a. die Voraussetzungen der Anerkennung ( ),

  1. das Anerkennungsverfahren,
  2. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbil- dungsabschlüsse und
  3. das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -er- bringern.

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.10.25 - 130

Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerken-

Art. 5

nungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Abs. 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements .

Das Anerkennungsreglement bzw. dessen Genehmigung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungsbehörde.

Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen

Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anfor- derungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweize- rische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:

  1. die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
  2. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.

Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:

  1. die Dauer der Ausbildung,
  2. die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,
  3. die Lehrgegenstände und
  4. die Qualifikation des Lehrpersonals.

Art. 8 Wirkungen der Anerkennung

Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen entspricht.

Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhabe- rinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufen wieden entsprechend diplomier- ten Angehörigen des eigenen Kantons.

DieVereinbarungskantonelassenInhaberundInhaberinneneines anerkannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Vorausset- zungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte AngehörigedeseigenenKantons.VorbehaltenbleibendieAufnahme- kapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen.

Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlus- ses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.

.4 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Art. 9 Dokumentation, Publikation

Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse.

Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungs- reglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.

Art. 109 Rechtsschutz

Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der An- erkennungsbehördendurcheinenKantonundüberandereStreitigkei- ten zwischen den Kantonen entscheidet auf staatsrechtliche Klagen

Art. 83

hin das Bundesgericht gemäss die Bundesrechtspflege vom 16 2 Gegen Entscheide der Anerke scheide betreffend die Gebühr troffenen Privaten binnen 30 stand der jeweiligen Konferen lich und begründet Beschwerde Verwaltungsgerichtsgesetzes f der Rekurskommission können v auch von den betroffenen Priv gerichtsgesetzes4 beim Bundes lit. b des Bundesgesetzes über . Dezember 19434. nnungsbehörden sowie gegen Ent- en gemäss Art.12ter Abs.8 kann von be- Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vor- z eingesetzten Rekurskommission schrift- erhoben werden. Die Vorschriften des inden sinngemäss Anwendung. Entscheide on den Anerkennungsbehörden wie aten gestützt auf die Art.82ff. des Bundes- gericht mit Beschwerde angefochten wer- den.11

Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammenset- zung und die Organisation der Rekurskommission in einem Regle- ment.

Art. 11

Strafbestimmung

Art. 8

Wer einen im Sinne von über einen anerkannten einen Titel verwendet, kannten Ausbildungsabsc bestraft. Fahrlässigkei Abs. 4 geschützten Titel führt, ohne Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer der den Eindruck erweckt, er habe einen aner- hluss erworben, wird mit Haft* oder Busse t ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Art. 1211 Kosten und Gebühren

Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von Abs.2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. * Gemäss Ziff. X des Gesetzes über die Anpassung an den geänderten all- gemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom

. Juni 2006 wird Haft als Strafe gestrichen (OS 61, 391).

Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 410.4

.10.25 - 130

Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienst- leistungserbringerinnen und -erbringer sowie für die Erfassung der ge- mäss Art.12ter Abs. 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Aus- künften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss Art.12ter Abs.8 können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr.100 bis höchs- tens Fr.1000 erhoben werden.

Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend

  1. die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kanto- nalen Diploms,
  2. die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,
  3. die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und
  4. die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungs- erbringerinnen und -erbringer können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr.100 bis höchstens Fr.3000 erhoben werden.

Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Gebüh- ren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jewei- ligen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit.

Art. 12bis 8 Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung

Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung

Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind ver- pflichtet, die Personendaten gemäss Abs. 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraftdes entsprechenden Entscheides mitzuteilen.

Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Ent- zugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs, gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schrift- liche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.

Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.

.4 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unter- richtsberechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.

Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der

Art. 10

Rekurskommission gemäss Abs. 2 schriftlich und begründet beschweren.

Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.

Art. 12ter 11 Register über Gesundheitsfachpersonen

Register über Gesundheitsfachpersonen

Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländischen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nicht- universitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD7 gemeldet haben und über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.

Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.

Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.

Das Register dient dem Schutz und der Information von Patien- tinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stel- len, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die Erteilung der Berufsausübungs- bewilligungen notwendigen Abläufe.

Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Abs. 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Abs. 7 Satz 2 genannten besonders schützenswerten Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer gemäss Art.50 e Abs.3 des Bundes- gesetzes vom 20.Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung6 zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführ- ten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen.

Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerken- nung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbildungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerführenden Stelle unverzüglich die Ertei- lung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilli- gung zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufs- ausübung, jede andere aufsichtsrechtliche Massnahme sowie die Perso- nen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit

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.10.25 - 130 ausüben dürfen. Die in Abs.1 genannten Personen liefern der register- führenden Stelle alle im Sinne des Abs.5 erforderlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung verpflichtet sind.

Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufver- fahren bekannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Berufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufge- hobenen Einschränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Mass- nahmen stehen nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilli- gungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugäng- lich.

Für die Erfassung der nach Abs. 5 notwendigen Daten werden bei den in Abs. 1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Art.12 erhoben.

Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilli- gung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Auf- hebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.

Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachperson ist jederzeit gewährleistet.

Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.

Art. 13 Beitritt / Kündigung

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der SchweizerischenKonferenzderkantonalenErziehungsdirektorengegen- über erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.

Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.

.4 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Art. 14

Inkrafttreten Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Verein- barung in Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist. Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs- direktoren im Einvernehmen mit der Schweizerischen Sanitätsdirek- torenkonferenz und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektorenkonferenz beschlossen in Bern, am 18. Februar 1993

Art. 3

Der Regierungsrat kann die Vereinbarung kündigen oder Änderungen der Vereinbarung zustimmen, soweit es sich um gering- fügige Anpassungen handelt.

Art. 4

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .3

Art. 5

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie- rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2 und erlässt die notwendigen Übergangsbestimmungen.

OS 53, 475.

Art. 1

§ 3 T 4 H 5 S 6 S 7 S 8 E Kra 9 F Kra 10 In 11 77, 12 –3, 4 lit.c und d in Kraft seit 1.April 1997 (OS 54, 100). ext siehe OS 53, 475. eute: Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.Juni 2005 (SR 173.110). R 414.71. R 831.10. R 935.01. ingefügt durch B der EDK vom 16.Juni 2005 (OS 63, 159; ABl 2008, 540). In ft seit 1.Januar 2008. assung gemäss B der EDK vom 16.Juni 2005 (OS 63, 159; ABl 2008, 540). In ft seit 1.Januar 2008. Aufgehoben durch B der EDK vom 16.Juni 2005 (OS 63, 159; ABl 2008, 540). Kraft seit 1.Januar 2008. Fassung gemäss B der EDK vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 (OS 336; ABl 2014-05-30). In Kraft seit 1.Januar 2017. Fassung gemäss B der GDK vom 26. Juni 2025. In Kraft seit 1. Juli 2025.

Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 410.4

.10.25 - 130

Art. 12ter

Anhang gemäss Dipl. Logopäde Master of Scie Master of Scie Master of Scie Master of Scie Master of Scie Naturheilprakt Abs.112 und Logopädin (EDK) nce FH in Ergotherapie nce FH in Ernährung und Diätetik nce FH in Hebamme nce FH in Physiotherapie nce FH in Pflege / Master of Science in Nursing ikerin und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF Bachelor of Science in Biomedizinischer Labordiagnostik Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker HF Drogistin und Drogist HF Radiologiefachfrau und Radiologiefachmann HF Bachelor of Science in Medizinisch-technischer Radiologie Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF Orthoptistin und Orthoptist HF Podologin und Podologe HF Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler Berufs- ausübungsbewilligung Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsausübungs- bewilligung Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidgenössischem Fachausweis Das Register über Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel 12ter der Interkan- tonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen umfasst zudem Angaben zu Personen mit Ausbildungsabschlüssen gemäss Artikel 8 bis 14 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (SR 811.214), die über keine Berufsausübungsbewilligung verfügen.