Grundsatz Maturitäts diesem Reg Kantonale oder kantonal anerkannte Lehrdiplome für schulen werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in lement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
410.411
Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
Präambel
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Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen – R 410.411
Reglement
über die Anerkennung der Lehrdiplome
für Maturitätsschulen
(vom 4. Juni 1998)1
Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
(EDK),
gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über
die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 19932
(Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995,
beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Geltungsbereich a) den Abschluss b) die Befähigun kennungsreglemen 2. Kapitel: Aner 1. Abschnitt: Fa Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen und g zum Unterricht in Fächern, die im Maturitätsaner- t (MAR)3 aufgeführt sind, ausweisen. kennungsvoraussetzungen chwissenschaftliche Ausbildung
Art. 3
Inhalt nisse u grundsä Sie wir ziat od tären F an eine Die fachwissenschaftliche Ausbildung vermittelt Kennt- nd Fertigkeiten der wissenschaftlichen Vorgehensweise in tzlich zwei Fächern. d grundsätzlich durch einen universitären Abschluss (Lizen- er Diplom) bescheinigt. Für Fächer, die nicht an einer universi- akultät studiert werden können, ist sie durch einen Abschluss r Fachhochschule (Diplom) bescheinigt.
.411 Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen – R DieZieleundInhaltederfachwissenschaftlichenAusbildungsowie die Bedingungen der Erlangung eines Hochschulabschlusses sind in der kantonalen Gesetzgebung sowie in den Reglementen der verant- wortlichen Ausbildungsinstitutionen geregelt. DiefachwissenschaftlicheAusbildungberücksichtigtauchdiefach- spezifischen Erfordernisse hinsichtlich deren Umsetzung an Maturi- tätsschulen.
. Abschnitt: Berufliche Ausbildung
Art. 4
Inhalt ten an petenze Die berufliche Ausbildung vermittelt die zum Unterrich- Maturitätsschulen notwendigen Wissens- und Handlungskom- n.
Art. 5
Ziel a) de unter stalt b) de blick c) di denke d) di beurt e) mi zusam f) ih g) an ten m h) ih Ausbi merkm Die Ausbildung befähigt die Diplomierten, n Unterricht imRahmen der geltenden Lehrpläne zuplanen und Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu ge- en, n Schülern und Schülerinnen grundlegende Kenntnisse im Hin- auf ein Hochschulstudium zu vermitteln, e Schüler und Schülerinnen so zu fördern, dass sie selbstständig n und verantwortungsbewusst handeln können, e Fähigkeiten und Leistungen der Schüler und Schülerinnen zu eilen, t den anderen Lehrpersonen, der Schulleitung und den Eltern menzuarbeiten, re eigene Arbeit zu evaluieren, der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projek- itzuarbeiten, re eigene Fort- und Weiterbildung zu planen. ldungs- ale
Art. 6
Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung. Die Ausbildung erfolgt auf Grund eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen genehmigt oder erlassen wird und umfasst insbesondere die Bereiche Erziehungswissenschaften und Praxisausbildung.
Art. 7
Dauer unterr Die Dauer der Ausbildung entspricht einem Jahr Vollzeit- icht.
1.4.00 - 28 Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen – R 410.411 Bereitsabsolvierte, fürdieErlangungdes Diplomsrelevante Studi- enleistungen, insbesondere eine Ausbildung als Lehrkraft einer ande- ren Stufe, werden angemessen angerechnet. Qualifikation der Dozenten und Dozentinnen
Art. 8
Die Dozenten und Dozentinnen verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet sowie über fachdidaktische Kenntnisse. Die Dozenten und Dozentinnen für Fachdidaktik verfügen da- rüber hinaus über ein Lehrdiplom sowie eine Lehrerfahrung von min- destens drei Jahren, vorzugsweise an Maturitätsschulen. Qualifikation der Praxis- lehrkräfte
Art. 9
Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Lehrdiplom für die Maturitätsschulen sowie über eine erfolgreiche mehrjährige Berufs- erfahrung an diesem Schultypus. Die Praxislehrkräfte werden für ihre Aufgabe ausgebildet, in der Regel von den Ausbildungsinstitutionen.
. Abschnitt: Diplom Diplom- reglement
Art. 10
Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplom- reglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel. Erteilung des Diploms
Art. 11
Die Erteilung des Diploms setzt einen Hochschul- abschluss voraus. Das Diplom wird auf Grund einer umfassenden Beurteilung der Leistungen der Studierenden erteilt.
Art. 12
Diplomurkunde a) die Bezeich der Kantone, d b) die Persona c) den Vermerk d) die Fachric e) die Untersc f) den Ort und Das anerkannte Diplom ist sch Konferenz der Die Diplomurkunde enthält: nung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw. ie das Diplom ausstellen oder anerkennen, lien der oder des Diplomierten, «Lehrdiplom für Maturitätsschulen», htungen, in welchen das Diplom abgeschlossen wurde, hrift der zuständigen Stelle, das Datum. Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk «Das weizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen kantonalen Erziehungsdirektoren vom …)».
.411 Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen – R
Art. 13
Titel Diplom schule (EDK)» 3. Kap Anerke kommis Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten s ist berechtigt, sich als «diplomierter Lehrer für Maturitäts- n (EDK)» oder als «diplomierte Lehrerin für Maturitätsschulen zu bezeichnen. itel: Anerkennungsverfahren nnungs- sion
Art. 14
Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und
Art. 17
dieperiodische ÜberprüfungdesVerzeichnissesderDiplome( sowie die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang m Lehrerausbildung fürdieMaturitätsschulen in derSchweiz ) it der ist Aufgabe einer Anerkennungskommission. Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein. Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungs- kommission und regelt deren Vorsitz. Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken- nungskommission. Anerkennungs- gesuch
Art. 15
Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen. Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. Die Anerkennungskommission kann den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern.
Art. 16
Entscheid oder eine Wird die A scheid die men festzu Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK. nerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Ent- Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnah- halten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
Art. 17
Verzeichnis Erfüllt ein nicht mehr, oder den bet hebung der M institution DieEDKführteinVerzeichnisderanerkannten Diplome. Diplom die Mindestanforderungen dieses Reglementes stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton reffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Be- ängel. Die Trägerschaft der betreffenden Ausbildungs- wird darüber orientiert.
1.4.00 - 28 Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen – R 410.411
. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen
Art. 18
Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grund- sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internatio- nalem Recht anerkennen. Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben. FürdasVerfahrengiltsinngemässdas3.KapiteldiesesReglementes. Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Aner- kennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
. Kapitel: Rechtsmittel
Art. 19
Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Be-
Art. 10
schwerde an das Bundesgericht zur Verfügung ( Diplomverein- barung).
. Kapitel: Schlussbestimmungen Übergangs- bestimmungen
Art. 20
Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Regle- ment ebenfalls als anerkannt. Die Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Diploms gemäss Absatz1sindberechtigt,deninArtikel13bezeichnetenTitelzuführen. Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Ver- langen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.
Art. 21
Inkrafttreten Es ist auf all beigetreten si Dieses Reglement tritt am 1. August 1998 in Kraft. e Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung nd.
OS 55, 377.
410.4.
410.5.