gestützt auf Anerkennungvo lomvereinbaru , 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die nAusbildungsabschlüssenvom18.Februar19932 (Dip- ng) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst:
. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik – R 410.412
Reglement
über die Anerkennung der Lehrdiplome
in Schulischer Heilpädagogik
(vom 27. August 1998)1
Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
(EDK),
gestützt auf Anerkennungvo lomvereinbaru , 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die nAusbildungsabschlüssenvom18.Februar19932 (Dip- ng) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst:
. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz lischer He diesem Reg Kantonale oder kantonal anerkannte Lehrdiplome in Schu- ilpädagogik werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in lement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die der Ausbildung an einer Universität, einer Pädago- le oder einer anderen Ausbildungsinstitution der eugen und g zum Unterricht im heilpädagogischen Bereich aus- weisen.
EsistaufDiplomefürandereheilpädagogischeBerufszweigenicht anwendbar.
. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
. Abschnitt: Ausbildung
Die Ausbildung vermittelt Wissens-, Handlungs- und Per- chkeitskompetenzen für die Erziehungs- und Bildungsarbeit mit erinnen und Schülern mit besonderen Lern- und/oder Verhaltens- erigkeiten.
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Die Ausbildung befähigt die Diplomierten,
Die Ausbildung in Schulischer Heilpädagogik erfordert in der Regel eine Ausbildung für den Unterricht an Regelklassen der Vor- oder Volksschulstufe.
Die Ausbildung kann in drei Formen angeboten werden:
Die AusbildungverbindetTheorie und Praxis sowieLehre und Forschung.
Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines Studienplans, der vom Kan- ton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Er umfasst:
Die Ausbildung kann im Bereich der Speziellen Heilpädagogik Schwerpunkte setzen, insbesondere zur Pädagogik bei Lernbehinde- rung, geistiger Behinderung, Verhaltensauffälligkeit, Sprachbehinde- rung, Körperbehinderung, Sinnesschädigung (namentlich Hör- und Sehbehinderung), Teilleistungsschwäche, Mehrfachbehinderung.
1.4.00 - 28 Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik – R 410.412 Praxis- ausbildung
Die Praxisausbildung ist integraler Bestandteil der Aus- bildung.
Die Praxisausbildung erfolgt in Form von begleiteten Praktika. Bei berufsbegleitender Ausbildung wird ein Teil der Praktika durch Praxisbegleitung ersetzt.
DieBegleitungunddieEvaluationderStudierendenwährendder Praxisausbildung werden von den Ausbildungsinstitutionen in Zusam- menarbeit mit den Praxisinstitutionen gewährleistet.
Das an ein Lehrdiplom für Regelklassen anschliessende m dauert im Vollzeitstudium mindestens zwei Jahre und im be- gleitenden Studium mindestens drei Jahre. Es umfasst mindes- 200 dozentengeleitete Lektionen und 300 Lektionen Praxisaus- g. dozentengeleitete Lektionen werden Vorlesungen, Seminare, n sowie praxisbegleitende Veranstaltungen bezeichnet. die Ausbildung in Schulischer Heilpädagogik in integrierter ngeboten, erhöht sich die Gesamtdauer gemäss Abs. 1 um die diefürdenErwerbeinesLehrdiplomsfürRegelklassenvoraus- t wird. ikation zenten und Dozentinnen
Die Dozenten und Dozentinnen verfügen
Sie verfügen darüber hinaus über berufliche Erfahrung und er- wachsenenbildnerische Kompetenzen. Qualifikation der Praxis- lehrkräfte
Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Diplom in Schu- lischer Heilpädagogik sowie über eine erfolgreiche Berufspraxis von mindestens zwei Jahren vollzeitlichem Unterricht in Schulischer Heil- pädagogik.
Die Praxislehrkräfte werden für ihre Aufgabe ausgebildet, in der Regel von den Ausbildungsinstitutionen.
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. Abschnitt: Diplom Diplom- reglement
Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomreg- lement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Wird eine Ausbildungsinstitution von mehreren Kanto- nen getragen, kann das Diplomreglement von einem von den Träger- kantonen bestimmten Kanton oder Organ erlassen werden.
Das Diplomreglement regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel. Erteilung des Diploms
Das Diplom wird aufgrund der Bewertung der Leistun- gen in den folgenden Bereichen erteilt:
Die Diplomurkunde enthält: nung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw. ie das Diplom ausstellen oder anerkennen, ichen Angaben der oder des Diplomierten, «Diplom in Schulischer Heilpädagogik», ungsschwerpunkte, in welchen das Diplom abgeschlos- sen wurde,
Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom …)».
Titel loms i (EDK)» zu bez 3. Kap Anerke kommis Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Dip- st berechtigt, sich als «diplomierter Schulischer Heilpädagoge respektive als «diplomierte Schulische Heilpädagogin (EDK)» eichnen. itel: Anerkennungsverfahren nnungs- sion
Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Lehrer- ausbildung im Bereich der Schulischen Heilpädagogik in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
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Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
DerVorstandderEDKernenntdieMitgliederderAnerkennungs- kommission und regelt deren Vorsitz.
Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken- nungskommission. Anerkennungs- gesuch
Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
Für Ausbildungen, die von Institutionen angeboten werden, die von mehreren Kantonen getragen werden, können die Trägerkantone bestimmen, welcher Kanton das Anerkennungsgesuch einreicht.
Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und er- gänzende Unterlagen anfordern.
Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK. Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Ent- Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnah- halten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten. ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reg- icht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden r den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur er Mängel. Die Trägerschaft der Ausbildungsinstitution er orientiert.
Verzeichnis 4. Kapitel: Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. Anerkennung von ausländischen Diplomen
Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grund- sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von interna- tionalem Recht anerkennen.
Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglemen- tes.
Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Aner- kennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
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. Kapitel: Rechtsmittel
Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Be-
schwerde an das Bundesgericht zur Verfügung ( Diplomverein- barung).
. Kapitel: Schlussbestimmungen Übergangs- bestimmungen
Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
Die Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Diploms gemäss
Abs. 1 sind berechtigt, den in 3 Die Geschäftsstelle der Anerk langen eine Bescheinigung über bezeichneten Titel zu führen. ennungskommission stellt auf Ver- die Anerkennung aus.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. lle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung nd.
OS 55, 382.
LS 410.4.