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410.412

Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik

Präambel

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Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik – R 410.412

Reglement

über die Anerkennung der Lehrdiplome

in Schulischer Heilpädagogik

(vom 27. August 1998)1

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

(EDK),

Art. 2

gestützt auf Anerkennungvo lomvereinbaru , 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die nAusbildungsabschlüssenvom18.Februar19932 (Dip- ng) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst:

. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz lischer He diesem Reg Kantonale oder kantonal anerkannte Lehrdiplome in Schu- ilpädagogik werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in lement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

Art. 2 Geltungsbereich a. den Abschluss gischen Hochschu Tertiärstufe bez b. die Befähigun

Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die der Ausbildung an einer Universität, einer Pädago- le oder einer anderen Ausbildungsinstitution der eugen und g zum Unterricht im heilpädagogischen Bereich aus- weisen.

EsistaufDiplomefürandereheilpädagogischeBerufszweigenicht anwendbar.

. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen

. Abschnitt: Ausbildung

Art. 3 Ziel sönli Schül schwi

Die Ausbildung vermittelt Wissens-, Handlungs- und Per- chkeitskompetenzen für die Erziehungs- und Bildungsarbeit mit erinnen und Schülern mit besonderen Lern- und/oder Verhaltens- erigkeiten.

.412 Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik – R

Die Ausbildung befähigt die Diplomierten,

  1. erschwerende Lernbedingungen zu erfassen,
  2. stufengemässen Unterricht und schulbezogene Fördermassnahmen zu planen, durchzuführen und auszuwerten,
  3. sowohl im Regel- als auch im Sonderschulbereich tätig zu sein,
  4. hinsichtlich heilpädagogischer Problemstellungen beratend tätig zu sein,
  5. das familiäre und soziale Umfeld aktiv einzubeziehen,
  6. mit beteiligten Fachleuten und Institutionen zusammenzuarbeiten,
  7. ihre eigene Selbst-, Sozial- und Sachkompetenz zu reflektieren,
  8. sich mit Problem- und Aufgabenstellungen sowie Handlungskon- zepten wissenschaftlich reflektiert auseinanderzusetzen,
  9. ihre eigene Fort- und Weiterbildung zu planen. Ausbildungs- struktur

Art. 4

Die Ausbildung in Schulischer Heilpädagogik erfordert in der Regel eine Ausbildung für den Unterricht an Regelklassen der Vor- oder Volksschulstufe.

Die Ausbildung kann in drei Formen angeboten werden:

  1. sie schliesst an ein Lehrdiplom für den Unterricht an Regelklassen an,
  2. sie wird in die Ausbildung für den Unterricht an Regelklassen integ- riert,
  3. sieschliesstaneinabgeschlossenesHochschulstudiuminErziehungs- wissenschaften, Pädagogik oder Psychologie an; zur Ausbildung wird nur zugelassen, wer über eine angemessene Schulpraxis verfügt. Ausbildungs- merkmale

Art. 5

Die AusbildungverbindetTheorie und Praxis sowieLehre und Forschung.

Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines Studienplans, der vom Kan- ton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Er umfasst:

  1. Theorie und Praxis der Heilpädagogik,
  2. Vertiefung in den Fachbereichen Pädagogik und Didaktik,
  3. Erarbeitung relevanter Inhalte benachbarter Fachbereiche wie Psy- chologie, Medizin, Soziologie und Rechtskunde.

Die Ausbildung kann im Bereich der Speziellen Heilpädagogik Schwerpunkte setzen, insbesondere zur Pädagogik bei Lernbehinde- rung, geistiger Behinderung, Verhaltensauffälligkeit, Sprachbehinde- rung, Körperbehinderung, Sinnesschädigung (namentlich Hör- und Sehbehinderung), Teilleistungsschwäche, Mehrfachbehinderung.

1.4.00 - 28 Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik – R 410.412 Praxis- ausbildung

Art. 6

Die Praxisausbildung ist integraler Bestandteil der Aus- bildung.

Die Praxisausbildung erfolgt in Form von begleiteten Praktika. Bei berufsbegleitender Ausbildung wird ein Teil der Praktika durch Praxisbegleitung ersetzt.

DieBegleitungunddieEvaluationderStudierendenwährendder Praxisausbildung werden von den Ausbildungsinstitutionen in Zusam- menarbeit mit den Praxisinstitutionen gewährleistet.

Art. 7 Dauer Studiu rufsbe tens 1 bildun 2 Als Übunge 3 Wird Form a Dauer, gesetz Qualif der Do

Das an ein Lehrdiplom für Regelklassen anschliessende m dauert im Vollzeitstudium mindestens zwei Jahre und im be- gleitenden Studium mindestens drei Jahre. Es umfasst mindes- 200 dozentengeleitete Lektionen und 300 Lektionen Praxisaus- g. dozentengeleitete Lektionen werden Vorlesungen, Seminare, n sowie praxisbegleitende Veranstaltungen bezeichnet. die Ausbildung in Schulischer Heilpädagogik in integrierter ngeboten, erhöht sich die Gesamtdauer gemäss Abs. 1 um die diefürdenErwerbeinesLehrdiplomsfürRegelklassenvoraus- t wird. ikation zenten und Dozentinnen

Art. 8

Die Dozenten und Dozentinnen verfügen

  1. übereinenHochschulabschlussimentsprechendenFachgebietsowie in der Regel über ein Lehr- oder heilpädagogisches Diplom oder
  2. über ein heilpädagogisches Diplom sowie eine qualifizierte Weiter- bildungindenBereichenBeratung,Therapie, GestaltungoderLei- tung.

Sie verfügen darüber hinaus über berufliche Erfahrung und er- wachsenenbildnerische Kompetenzen. Qualifikation der Praxis- lehrkräfte

Art. 9

Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Diplom in Schu- lischer Heilpädagogik sowie über eine erfolgreiche Berufspraxis von mindestens zwei Jahren vollzeitlichem Unterricht in Schulischer Heil- pädagogik.

Die Praxislehrkräfte werden für ihre Aufgabe ausgebildet, in der Regel von den Ausbildungsinstitutionen.

.412 Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik – R

. Abschnitt: Diplom Diplom- reglement

Art. 10

Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomreg- lement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Wird eine Ausbildungsinstitution von mehreren Kanto- nen getragen, kann das Diplomreglement von einem von den Träger- kantonen bestimmten Kanton oder Organ erlassen werden.

Das Diplomreglement regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel. Erteilung des Diploms

Art. 11

Das Diplom wird aufgrund der Bewertung der Leistun- gen in den folgenden Bereichen erteilt:

  1. berufspraktische Ausbildung,
  2. theoretische Ausbildung,
  3. Diplomarbeit.

Art. 12 Diplomurkunde a. die Bezeich der Kantone, d b. die persönl c. den Vermerk d. die Ausbild

Die Diplomurkunde enthält: nung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw. ie das Diplom ausstellen oder anerkennen, ichen Angaben der oder des Diplomierten, «Diplom in Schulischer Heilpädagogik», ungsschwerpunkte, in welchen das Diplom abgeschlos- sen wurde,

  1. die Unterschrift der zuständigen Stelle,
  2. den Ort und das Datum.

Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom …)».

Art. 13

Titel loms i (EDK)» zu bez 3. Kap Anerke kommis Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Dip- st berechtigt, sich als «diplomierter Schulischer Heilpädagoge respektive als «diplomierte Schulische Heilpädagogin (EDK)» eichnen. itel: Anerkennungsverfahren nnungs- sion

Art. 14

Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Lehrer- ausbildung im Bereich der Schulischen Heilpädagogik in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.

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Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.

DerVorstandderEDKernenntdieMitgliederderAnerkennungs- kommission und regelt deren Vorsitz.

Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken- nungskommission. Anerkennungs- gesuch

Art. 15

Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.

Für Ausbildungen, die von Institutionen angeboten werden, die von mehreren Kantonen getragen werden, können die Trägerkantone bestimmen, welcher Kanton das Anerkennungsgesuch einreicht.

Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.

Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und er- gänzende Unterlagen anfordern.

Art. 16 Entscheid oder eine 2 Wird die scheid die men festzu 3 Erfüllt lementes n Kanton ode Behebung d wird darüb

Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK. Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Ent- Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnah- halten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten. ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reg- icht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden r den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur er Mängel. Die Trägerschaft der Ausbildungsinstitution er orientiert.

Art. 17

Verzeichnis 4. Kapitel: Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. Anerkennung von ausländischen Diplomen

Art. 18

Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grund- sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von interna- tionalem Recht anerkennen.

Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.

Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglemen- tes.

Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Aner- kennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.

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. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 19

Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Be-

Art. 10

schwerde an das Bundesgericht zur Verfügung ( Diplomverein- barung).

. Kapitel: Schlussbestimmungen Übergangs- bestimmungen

Art. 20

Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.

Die Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Diploms gemäss

Art. 13

Abs. 1 sind berechtigt, den in 3 Die Geschäftsstelle der Anerk langen eine Bescheinigung über bezeichneten Titel zu führen. ennungskommission stellt auf Ver- die Anerkennung aus.

Art. 21 Inkrafttreten 2 Es ist auf a beigetreten si

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. lle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung nd.

OS 55, 382.

LS 410.4.