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410.441

Reglement für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst

Präambel

1 1.10.99 - 26

Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement 410.441

Reglement

für die Anerkennung der Diplome

in bildender Kunst

(vom 30. Mai 1996)1

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

(EDK),

gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über

die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 19932

(Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995,

beschliesst:

1. Kapitel: Grundsatz

Art. 1

Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine höhere Ausbildung in bildender Kunst bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Min- destanforderungen erfüllen. Das Reglement ist auf Lehrdiplome nicht anwendbar.

. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen

. Abschnitt: Ausbildung Ziel der Ausbildung

Art. 2

Der Ausbildungsgang gewährleistet eine umfassende Kompetenz in visueller und/oder audiovisueller Kunst und eine hohe gestalterische Allgemeinbildung. Die Diplomierten sollen insbesondere

  1. verschiedene künstlerische Mittel und gestalterische Techniken kennen und kreativ anwenden können,
  2. gegebeneThemenundeigeneIdeenaufhohemNiveauvisuelloder audiovisuell umsetzen können,
  3. ihr Schaffen im Rahmen der Kunstgeschichte und der zeitgenös- sischen Kunst kritisch analysieren und formulieren können.

.441 Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement

Art. 3

Lehrplan plan, der Sie umfas a) die kü b) den Er c) den th Künstleri Die Ausbildung richtet sich im Einzelnen nach dem Lehr- vom Kanton erlassen oder genehmigt wird. st insbesondere nstlerische Arbeit im Atelier, werb von gestalterischen und technischen Grundlagen, eoretischen Unterricht. sche Arbeit im Atelier

Art. 4

Die Studierenden entwickeln in der Atelierarbeit ihre Persönlichkeit, ihre künstlerische Sensibilität und Ausdrucksweise. Gestalterische und technische Grundlagen

Art. 5

Die gestalterischen und technischen Kenntnisse und Fer- tigkeiten werden in der Atelierarbeit und in ergänzendem Unterricht erweitert und vertieft. Der Unterricht in diesen Disziplinen umfasst traditionelle und neue Techniken, Medien, Materialkunde und Ver- fahrensarten. Theoretischer Unterricht

Art. 6

Der theoretische Unterricht erweitert die Allgemein- bildung und den kulturellen Horizont der Studierenden, insbesondere durch die Vermittlung der Kultur- und Kunstgeschichte. Er fördert die Reflexion über das künstlerische Schaffen und über die Stellung der Kunstschaffenden in der Gesellschaft. Zulassung zur Ausbildung

Art. 7

Zur Ausbildung wird zugelassen, wer

  1. eine allgemeinbildende oder eine berufliche Ausbildung der Se- kundarstufe II erfolgreich absolviert hat,
  2. eine gestalterische Grundausbildung nachweist,
  3. das Aufnahmeverfahren bestanden hat. Vom Abschluss einer Sekundarausbildung II kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine ausserordentliche künstlerische Bega- bung nachgewiesen wird. Mindestalter für die Aufnahme ist in diesem Fall das vollendete 18. Altersjahr. Dauer der Ausbildung

Art. 8

Die Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre Vollzeit- unterricht mit mindestens 2500 Unterrichtsstunden. Qualifikation der Lehrkräfte

Art. 9

Die Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht verfügen über eine abgeschlossene Hochschulbildung oder eine gleichwertige Ausbildung mit zusätzlicher Berufserfahrung. Für den künstlerischen und fachspezifischen Unterricht werden Fachleute eingesetzt, die in der Regel einen Abschluss an einer höhe- ren Fachschule für Gestaltung bzw. an einer Hochschule für Gestal- tung und Kunst oder eine gleichwertige Ausbildung nachweisen. In allen Fällen ist eine zusätzliche künstlerische Tätigkeit gefordert.

1.10.99 - 26 Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement 410.441 Alle Lehrkräfte verfügen über eine methodisch-didaktische Eig- nung. Die Schulen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Lehr- kräfte in Theorie und Praxis. Unterrichts- formen, Infrastruktur

Art. 10

Die Schulen haben den Unterricht und die Arbeitsform so zu gestalten, dass das Erreichen des Bildungszieles im Sinne von Artikel 2 gewährleistet ist. Gleiches gilt für die Lehrmittel sowie für die personellen, räumlichen und materiellen Ressourcen.

. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren Diplom- reglement

Art. 11

Jede Schule verfügt über ein Diplomreglement. Dieses regelt die spezifischen Bedingungen der Diplomierung, enthält Be- stimmungen zur Ernennung und zur Aufgabe der Experten und nennt die Rechtsmittel.

Art. 12

Diplomierung folgender Ele a) Leistungen b) Diplomarbe c) Diplomprüf Die Diplomarb Werks. Sie is mehrerer Lehr Die Diplomprü fungen über d Diese Prüfung Schule und ex Die Diplomierung erfolgt auf Grund der Bewertung mente: während der Ausbildung, it, ung. eit besteht in der Schaffung eines künstlerischen t in einer definierten Zeit unter der Begleitung einer oder kräfte durchzuführen. fung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prü- ie theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten. en werden in der Regel von den Lehrkräften der ternen Experten abgenommen.

Art. 13

Diplom, Titel a) die Bezeich b) die persönl c) den Vermerk der Spezialisi d) die Untersc Das Diplom enthält: nung der Schule und deren Sitzkanton, ichen Angaben des oder der Diplomierten, «Diplom in bildender Kunst» und die Bezeichnung erung(en), hrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichtsbe- hörde,

  1. den Ort und das Datum. Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom …)».

.441 Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomiert in bildender Kunst» zu bezeichnen.

. Kapitel: Anerkennungsverfahren Anerkennungs- kommission

Art. 14

Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die

Art. 18

periodische Überprüfung des Verzeichnisses der Diplome ( sowie die Beratung weiterer Fragen im Zusammenhang mit d lerischen Ausbildung in der Schweiz ist Aufgabe einer An ), er künst- erkennungs- kommission. Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein. Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungs- kommission und regelt deren Vorsitz. Für drei dieser Mitglieder hat die Direktorenkonferenz der Schulen für Gestaltung Vorschlagsrecht. Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken- nungskommission. Anerkennungs- gesuch

Art. 15

Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen. Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und er- gänzende Unterlagen anfordern.

Art. 16

Entscheid und eine a Wird die A scheid die men festzu Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung llfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK. nerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Ent- Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnah- halten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten. Geltungs- zeitpunkt der Anerkennung

Art. 17

Die Anerkennungskommission stellt den Zeitpunkt fest, ab welchem die Anerkennung ihre Wirkung entfaltet.

Art. 18

Verzeichnis Erfüllt ein nicht mehr, eine angemes der Schule w DieEDKführteinVerzeichnisderanerkannten Diplome. Diplom die Mindestanforderungen des Reglementes gewährt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton sene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft ird darüber orientiert.

1.10.99 - 26 Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement 410.441

. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen

Art. 19

Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grund- sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internatio- nalem Recht anerkennen. Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben. Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglemen- tes. Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Aner- kennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.

. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 20

Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Be-

Art. 10

schwerde an das Bundesgericht zur Verfügung ( Diplomverein- barung).

. Kapitel: Schlussbestimmungen Übergangs- bestimmungen

Art. 21

Die Richtlinien zur Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in bildender Kunst vom 26. Oktober 1990 werden aufgehoben. Anerkennungen, die nach diesen Richtlinien erfolgt sind, gelten auch nach neuem Recht.

Art. 22

Inkrafttreten Es ist auf all beigetreten si Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. e Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung nd.

OS 55, 388.

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