Lexipedia

410.442

Reglement über die Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik

Präambel

1 1.10.99 - 26

Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik – R 410.442

Reglement

über die Anerkennung der Diplome

für höhere Ausbildung in Musik

(vom 28. August 1997)1

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

(EDK),

Art. 2

gestützt auf Anerkennungvo lomvereinbaru , 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die nAusbildungsabschlüssenvom18.Februar19932 (Dip- ng) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst:

. Kapitel: Grundsatz

Art. 1

Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine höhereBerufsausbildunginMusikbescheinigen,werdenvonderEDK anerkannt, sofern sie die in diesem Reglement festgelegten Mindest- anforderungen erfüllen.

Es werden folgende Diplome anerkannt:

  1. musikpädagogisches Diplom (Klassik),
  2. künstlerisches Diplom (Klassik oder Jazz),
  3. musikpädagogisch-künstlerisches Diplom (Klassik oder Jazz),
  4. spezielles Diplom (Klassik oder Jazz).

Die Anerkennung der Lehrdiplome, die zum Unterrichten als Musiklehrer oder Musiklehrerin an den öffentlichen Schulen der Sekun- darstufe I und II berechtigen, wird in besonderen Reglementen gere- gelt.

. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen

. Abschnitt: Ausbildung

Art. 2 Ziel schen währl übung

Die Ausbildungen zum musikpädagogischen, künstleri- , musikpädagogisch-künstlerischen oder speziellen Diplom ge- eisten die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Aus- der jeweiligen beruflichen Tätigkeit.

.442 Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik – R

Die Diplomierten sollen anspruchsvolle und komplexe Aufgaben in den verschiedenen Gebieten der Musik lösen können. Musik- pädagogisches Diplom

Art. 3

DieAusbildungzummusikpädagogischenDiplomumfasst eine musikalische Allgemeinbildung, eine künstlerische sowie eine methodisch-didaktische Ausbildung.

Sie befähigt die Diplomierten zur Erteilung von Unterricht im Bereich ihres Studienhauptfaches an Einzelpersonen und Gruppen verschiedener Altersstufen. Die Diplomierten können Eindrücke, Er- fahrungen, emotionale Regungen und Stimmungen in Interpretation und Improvisation musikalisch ausdrücken und vermitteln. Künstlerisches Diplom

Art. 4

Die Ausbildung zum künstlerischen Diplom umfasst eine musikalische Allgemeinbildung und die Ausbildung in den berufsspezi- fischen Fächern; sie legt einen besonderen Schwerpunkt auf das Haupt- fach (Hauptinstrument oder Gesang) und auf die Präsentation in der Öffentlichkeit durch Konzerte und Aufführungen.

Sie befähigt die Diplomierten zur professionellen Darstellung von Musikwerken verschiedener Stilrichtungen, aus verschiedenen Zeit- abschnitten, instrumental oder vokal, allein und in kleinen oder gros- sen Ensembles und Orchestern. Musik- pädagogisch- künstlerisches Diplom

Art. 5

Die Ausbildung zum musikpädagogisch-künstlerischen Diplom umfasst eine musikalische Allgemeinbildung, eine künstleri- sche sowie eine methodisch-didaktische Ausbildung.

Sie befähigt die Diplomierten, sich als Improvisatoren oder Im- provisatorinnen, Interpreten oder Interpretinnen, Arrangeure oder Arrangeurinnen,KomponistenoderKomponistinnen,LeiteroderLei- terinnen eigener Gruppen und Projekte zu betätigen und ihre instru- mentalen und musikalischen Kenntnisse an Einzelpersonen und Grup- pen verschiedener Altersstufen (Unterricht) und/oder einer breiteren Öffentlichkeit (Medien) zu vermitteln. Spezielles Diplom

Art. 6

Die Ausbildung zum speziellen Diplom umfasst eine breite musikalische Grundausbildung und eine vertiefte Ausbildung für besondere Qualifikationen, wie unter anderem Komposition, Diri- gieren oder Chorleitung.

Siebefähigt die Diplomierten zur beruflichen oder künstlerischen Tätigkeit im betreffenden Bereich.

Die einzelnen Anforderungen des betreffenden Bereichs werden im jeweiligen Rahmenstudienplan festgehalten.

1.10.99 - 26 Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik – R 410.442 Rahmen- studienpläne

Art. 7

Schweizerische Rahmenstudienpläne umschreiben die Zielsetzungen und Inhalte der verschiedenen höheren Ausbildungen in Musik. Sie stützen sich auf die Minimalanforderungen dieses Regle- mentes.

Die Rahmenstudienpläne werden auf Vorarbeit der zuständigen Direktorenkonferenzen von der EDK erlassen. Für Teiländerungen der Rahmenstudienpläne ist die Anerkennungskommission zuständig. Zulassungs- bedingungen

Art. 8

Die Zulassung zur Ausbildung erfordert:

  1. den Abschluss einer anerkannten allgemeinbildenden oder berufs- bildenden Ausbildung der Sekundarstufe II,
  2. eine musikalische Vorbildung,
  3. das Bestehen einer Eignungsprüfung.

Vom Abschluss einer Sekundarausbildung II kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine ausserordentliche künstlerische Bega- bung nachgewiesen werden kann.

Art. 9

Dauer Qualif der Do Die Ausbildung dauert mindestens drei Jahre. ikation zenten und Dozentinnen

Art. 10

Die Dozenten und Dozentinnen für die musikalische Allgemeinbildung und die methodisch-didaktische Ausbildung ver- fügen in der Regel über eine abgeschlossene Hochschulbildung oder eine gleichwertige Ausbildung mit zusätzlicher Lehrerfahrung.

Für den künstlerischen Unterricht sind Fachleute einzusetzen, die sich über eine umfassende musikalische Ausbildung und über eine berufliche und künstlerische Erfahrung ausweisen. Vom Nachweis einer spezifischen Ausbildung in Musik kann abgesehen werden, wenn dieverlangtemusikalisch-künstlerischeEignunganderweitigbewiesen wird.

Alle Dozenten und Dozentinnen verfügen über eine methodisch- didaktische Qualifikation.

DieSchulenermöglichenundförderndieFortbildungihrerDozen- ten und Dozentinnen in Theorie und Praxis.

. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren Diplom- reglement

Art. 11

Jede Schule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt die spezifischen Be- dingungen zur Diplomierung, enthält Bestimmungen zur Ernennung und zur Aufgabe der Experten und Expertinnen und bezeichnet die Rechtsmittel.

.442 Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik – R

Art. 12 Diplomierung Leistungen wä

Die Diplomierung erfolgt aufgrund der Bewertung der hrend der Ausbildung und der Diplomprüfung.

Art. 11

Die Diplomprüfung wird gemäss Diplomreglement ( den Dozenten und Dozentinnen und externen Experte ) von n und Expertin- nen durchgeführt.

Die Prüfungsinhalte orientieren sich an den Ausbildungszielen und Rahmenstudienplänen und entsprechen den spezifischen Anfor- derungen des angestrebten Diploms.

Art. 13 Prüfungsinhalte

Die Prüfungsinhalte des musikpädagogischen Diploms sind:

  1. musikalische Allgemeinbildung,
  2. künstlerische Ausdrucksmöglichkeiten, technisch, musikalisch und gestalterisch,
  3. musikpädagogische, didaktische und methodische Kenntnisse und Fertigkeiten.

Die Prüfungsinhalte des künstlerischen Diploms sind:

  1. Interpretation von Musikwerken verschiedener Stilrichtungen im Rahmen von besonderen Situationen (interne Prüfungen, öffent- liche Konzerte in verschiedenen Besetzungen, Solokonzerte),
  2. analytische Kenntnisse der zu interpretierenden Werke,
  3. verschiedene Interpretationsansätze.

Die Prüfungsinhalte des musikpädagogisch-künstlerischen Dip- loms sind:

  1. musikalische Allgemeinbildung,
  2. künstlerische Ausdrucksmöglichkeiten, technisch, musikalisch und improvisatorisch, solistisch und im Zusammenspiel, sowie Arrange- ment und Komposition,
  3. musikpädagogische, didaktische und methodische Kenntnisse und Fertigkeiten.

Die Prüfungsinhalte des speziellen Diploms sind im auf den je-

Art. 11

weiligen Rahmenstudienplan abgestützten Diplomreglement ( ) festgehalten.

Art. 14 Diplom a. dieB das Dip b. die c. den lom», « Diplom»

Das Diplom enthält: ezeichnungderSchuleunddesKantonsbzw. derKantone,die lom ausstellen oder anerkennen, persönlichen Angaben des oder der Diplomierten, Vermerk «musikpädagogisches Diplom», «künstlerisches Dip- musikpädagogisch-künstlerisches Diplom» oder «spezielles ,

1.10.99 - 26 Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik – R 410.442

  1. die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichts- behörde,
  2. den Ort und das Datum.

Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom …)».

Art. 15

Titel barung Die Titel sind gemäss Art. 8 Abs. 4 der Diplomverein- geschützt. Die einzelnen geschützten Titelbezeichnungen sind

Art. 19

im Verzeichnis der Diplome gemäss festgehalten.

. Kapitel: Anerkennungsverfahren Anerkennungs- kommission

Art. 16

Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und dieperiodischeÜberprüfungdesVerzeichnissesderDiplome(Art.19) sowie die Beratung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der höhe- ren musikalischen Ausbildung in der Schweiz ist Aufgabe einer An- erkennungskommission.

Die Kommission besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.

Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerken- nungskommission und regelt deren Vorsitz.

Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken- nungskommission. Anerkennungs- gesuch

Art. 17

Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton an die EDK gerichtet. DemGesuchsindallezurÜberprüfungnötigenUnter- lagen beizulegen.

Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.

Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und er- gänzende Unterlagen anfordern.

Art. 18 Entscheid oder eine 2 Wird die scheid die men festzu

Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK. Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Ent- Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnah- halten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.

.442 Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik – R

Art. 19 Verzeichnis

Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Dip- lome.

Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen dieses Reglemen- tes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem Kanton eine ange- messene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betref- fenden Schule wird darüber orientiert.

. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen

Art. 20

Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grund- sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von interna- tionalem Recht anerkennen.

Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.

Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Regle- mentes.

Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die An- erkennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.

. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 21

Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage und die staatsrechtliche Be-

Art. 10

schwerde an das Bundesgericht zur Verfügung ( Diplomverein- barung).

. Kapitel: Schlussbestimmungen Übergangs- bestimmungen

Art. 22

Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome für höhere Ausbil- dung in Musik gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.

Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Ver- langen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.

1.10.99 - 26 Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik – R 410.442

Art. 23 Inkrafttreten 2 Es ist auf a beigetreten si

Dieses Reglement tritt am 1. September 1997 in Kraft. lle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung nd.

OS 55, 393.

LS 410.4.