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410.443

Reglement für die Anerkennung der Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit

Präambel

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Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit – R 410.443

Reglement

für die Anerkennung der Diplome

der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit

(vom 6. Juni 1997)1

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

(EDK), nach Rücksprache mit der Fürsorgedirektorenkonferenz,

Art. 2

gestützt auf die Anerkennu (Diplomverein , 4, 5 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über ng von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 19932 barung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst:

. Kapitel: Grundsatz

Art. 1

Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine höhere Ausbildung in Sozialer Arbeit bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Min- destanforderungen erfüllen.

Anerkannt werden Diplome in Sozialer Arbeit, denen entweder eineallgemeineAusbildungmitStudienschwerpunktenodereineindrei Studienrichtungen differenzierte Ausbildung für Sozialarbeit, Sozial- pädagogik oder soziokulturelle Animation zu Grunde liegt.

. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen

. Abschnitt: Ausbildung

Art. 2 Ziel fundi der A falle zipli 2 Die a. ko b. di nen,

Der Ausbildungsgang gewährleistet eine wissenschaftlich erte und praxisbezogene Grundkompetenz für die Bearbeitung ufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich der Sozialen Arbeit n. Die Ausbildung stützt sich auf eine ganzheitliche und interdis- näre Sicht der sozialen Prozesse. Diplomierten sollen insbesondere mplexe soziale Problemlagen erfassen können, e der Problemlage entsprechende Intervention selbstständig pla- realisieren und evaluieren können,

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  1. soziale Probleme und ihre Folgen präventiv und kurativ bearbeiten können,
  2. dieerforderlichenberufsrelevanten,sozialenundpersonalenKom- petenzen, insbesondere Kommunikations-, Entscheidungs- und Kri- tikfähigkeitsowieBereitschaftzurÜbernahmevonVerantwortung besitzen,
  3. über administrative und organisatorische Kenntnisse und Fähig- keiten verfügen. Theorie- ausbildung

Art. 3

Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens folgende Fachbereiche:

  1. Wissen im Sozialbereich: Theorien der Sozialen Arbeit, Interven- tionsmethoden und -techniken, Aufbau und Organisation des Sozialwesens, Geschichte der Sozialen Arbeit, Soziale Arbeit als Beruf,
  2. human- und sozialwissenschaftliches Wissen: Psychologie, Soziolo- gie, Philosophie/Ethik, Pädagogik, Ökonomie, Sozialpolitik, Sozial- versicherung, Recht. Praxis- ausbildung

Art. 4

Die Praxisausbildung ist integrierter Teil der Ausbildung und erfolgt im Wesentlichen in unter der Verantwortung der Schule geführten Praktika oder durch Berufstätigkeit in Sozialer Arbeit.

Sie erfolgt in öffentlich- oder privatrechtlichen Organisationen, dieeine qualifizierte Berufstätigkeit unter geeigneterfachlicherAnlei- tung ermöglichen. Integration von Theorie und Praxis

Art. 5

Die Schulen stellen die Integration von Theorie und Praxis sicher. Diese erfolgt in unterschiedlichen methodisch-didaktischen Ausbildungsformen namentlich auch durch Supervision oder Praxis- beratung.

Art. 6

Lehrplan plan, der Zulassung bedingung Die Ausbildung richtet sich im Einzelnen nach dem Lehr- vom Kanton erlassen oder genehmigt wird. s- en

Art. 7

Die Zulassung zur Ausbildung erfordert

  1. einen Abschluss auf der Sekundarstufe II, der auf einer anerkann- ten dreijährigen Berufsausbildung oder auf einer anerkannten All- gemeinbildung beruht,
  2. eine Arbeitserfahrung von mindestens einem Jahr,
  3. das Bestehen einer Eignungsabklärung.

Für Personen über 30 Jahre, die die formalen Bedingungen der Vorbildung nicht erfüllen, sehen die Schulen Eintrittsprüfungen oder andere Selektionsverfahren vor.

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Art. 8 Dauer mindes 2 Zur dung, 3 Die übrige 4 Ausb zusätz fassen Qualif der Le und de lehrkr

Die Ausbildung dauert mindestens drei Jahre und umfasst tens 3200 Lektionen. Ausbildungsdauer zählen Theorieausbildung, Praxisausbil- Theorie-Praxis-Intergration, Prüfungen und Diplomarbeit. Praxisausbildung umfasst mindestens 1500 Lektionen, die n Ausbildungselemente zusammen mindestens 1600 Lektionen. ildungen für eine zusätzliche Studienrichtung oder für einen lichen Studienschwerpunkt dauern mindestens ein Jahr und um- mindestens 400 Lektionen. ikation hrkräfte r Praxis- äfte

Art. 9

Die Lehrer und Lehrerinnen verfügen über eine abge- schlosseneHochschulausbildungoderübereineAusbildungeinerhöhe- ren Fachschule. Sie weisen sich über methodisch-didaktische Kompe- tenzen aus.

DiePraxisausbildnerundPraxisausbildnerinnenverfügenübereine abgeschlossene Ausbildung in Sozialer Arbeit und über eine mehrjäh- rige berufliche Erfahrung.

Die Schulen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Lehr- kräfte und Praxislehrkräfte in Theorie und Praxis. Sie wachen darüber, dass diese ihre Ausbildungstätigkeit laufend den fachspezifischen und methodisch-didaktischen Entwicklungen anpassen.

. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren Diplom- reglement

Art. 10

Jede Schule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt die spezifischen Be- dingungen zur Diplomierung, enthält Bestimmungen zur Ernennung und zu den Aufgaben der Experten und Expertinnen und nennt die Rechtsmittel.

Art. 11 Diplomierung gender Elemen a. Leistungen b. Diplomarbe c. Diplomprüf 2 Die Diploma Sie ist in ei rerer Lehrkrä 3 Im Rahmen d nisse und die 4 Die Prüfung Schule und ex

Die Diplomierung erfolgt aufgrund der Bewertung fol- te: während der Ausbildung, it, ung. rbeitbezieht sich aufein Thema der Sozialen Arbeit. ner definierten Zeit unter der Begleitung einer oder meh- fte durchzuführen. er Diplomprüfung werden die theoretischen Kennt- berufsbezogenen Kompetenzen geprüft. en werden in der Regel von den Lehrkräften der ternen Experten und Expertinnen abgenommen.

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Art. 12 Diplom a. die b. die c. den absolvi der ent d. die behörde e. den 2 Das a lomist hungsdi

Das Diplom enthält: Bezeichnung der Schule und deren Sitzkanton, persönlichen Angaben des oder der Diplomierten, Vermerk «Diplom in Sozialer Arbeit», mit der Angabe der erten Studienrichtung oder des Studienschwerpunkts und sprechenden Berufsbezeichnung, Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichts- , Ort und das Datum. nerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk «Das Dip- schweizerischanerkannt (Beschluss derSchweizerischen Erzie- rektorenkonferenz vom …)».

Art. 13

Titel loms i Studie a. «di b. «di c. «di matori 3. Kap Anerke kommis Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Dip- st berechtigt, je nach absolvierter Studienrichtung oder je nach nschwerpunkt einen der folgenden Berufstitel zu tragen: pl. Sozialarbeiter HFS», «dipl. Sozialarbeiterin HFS», pl. Sozialpädagoge HFS»3, «dipl. Sozialpädagogin HFS»3, pl. sozio-kultureller Animator HFS», «dipl. sozio-kulturelle Ani- n HFS». itel: Anerkennungsverfahren nnungs- sion

Art. 14

Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und

Art. 18

dieperiodische ÜberprüfungdesVerzeichnissesderDiplome( sowie die Beratung weiterer Fragen im Zusammenhang mit bildung in Sozialer Arbeit in der Schweiz ist Aufgabe nungskommission. Sie koordiniert ihre Arbeit mit der E schen Fachkommission für die Höheren Fachschulen im So 2 Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitglied Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten 3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Aner nungskommission und regelt deren Vorsitz. Die Konferen nalen Fürsorgedirektoren und die Schweizerische Arbeit der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit haben Vorsc ) der Aus- einer Anerken- idgenössi- zialbereich. ern. Die sein. ken- z der kanto- sgemeinschaft hlagsrecht für ihre Vertreter und Vertreterinnen.

Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken- nungskommission.

1.4.00 - 28 Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit – R 410.443 Anerkennungs- gesuch

Art. 15

Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.

Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.

Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und er- gänzende Unterlagen anfordern.

Art. 16 Entscheid und eine a 2 Wird die scheid die men festzu

Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung llfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK. Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Ent- Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnah- halten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten. Geltungs- zeitpunkt der Anerkennung

Art. 17

Die Anerkennungskommission stellt den Zeitpunkt fest, ab welchem die Anerkennung ihre Wirkung entfaltet.

Art. 18 Verzeichnis

Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Dip- lome.

Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen des Reglementes nicht mehr, gewährt der Vorstand der EDK dem Kanton eine ange- messene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betref- fenden Schule wird darüber orientiert.

. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen

Art. 19

Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grund- sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von interna- tionalem Recht anerkennen.

Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.

Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Regle- mentes. Die EDK holt die Stellungnahme der betreffenden Schul- und Berufsverbände ein.

Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die An- erkennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.

.443 Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit – R

. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 20

Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Be-

Art. 10

schwerde an das Bundesgericht zur Verfügung ( Diplomverein- barung).

. Kapitel: Schlussbestimmungen Übergangs- bestimmungen

Art. 21

Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome in Sozialer Arbeit gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.

Die Inhaber und die Inhaberinnen von Diplomen gemäss Abs. 1 sind berechtigt, je nach Studienrichtung oder Studienschwerpunkt den

Art. 13

entsprechenden in 3 Die Geschäftsste langen eine Besche bezeichneten Titel zu führen. lle der Anerkennungskommission stellt auf Ver- inigung über die Anerkennung aus.

Art. 22 Inkrafttreten 2 Es ist auf a beigetreten si

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. lle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung nd.

OS 55, 400.

LS 410.4.

In der französischen Schweiz sind zwei weitere Berufsbezeichnungen neben dem Sozialpädagogen oder der Sozialpädagogin üblich, und zwar «maître ou maîtresse socio-professionnels» und «éducateur ou éducatrice de la petite en- fance». Die französische Version dieses Reglementes enthält zusätzlich diese beiden Berufsbezeichnungen.