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410.444

Reglement über die Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin

Präambel

1 1.7.00 - 29

Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R 410.444

Reglement

über die Anerkennung der Diplome

für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin

(vom 4. Juni 1998)1

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

(EDK),

gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über

die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 19932

(Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995,

beschliesst:

1. Kapitel: Grundsatz

Art. 1

Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine höhere Ausbildung für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildne- rin bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen

. Abschnitt: Ausbildung

Art. 2

Ziel diert bildn dungs Ausbi Die D a) fä abgel wicke b) fä entwi ihren Die Ausbildung gewährleistet eine wissenschaftlich fun- e und praxisbezogene Grundqualifikation, welche Erwachsenen- er und -bildnerinnen befähigt, als Bildungsverantwortliche, Bil- organisatoren und Ausbildende in Zusammenhang mit der ldung und Weiterbildung von Erwachsenen aufzutreten. iplomierten sollen insbesondere hig sein, auf Grund einer Analyse des Umfeldes und den daraus eiteten Bedürfnissen, Leitlinien für die Bildungsarbeit zu ent- ln und zu evaluieren, hig sein, auf Grund dieser Leitlinien, Ausbildungskonzepte zu ckeln, die bezogen auf ihre Ziele, auf ihre Inhalte und auf Aufbau einem Zielpublikum von Erwachsenen entsprechen,

.444 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R

  1. Bildungsveranstaltungen konzipieren und leiten können unter Verwendung von erwachsenengerechten Methoden, Medien und Evaluationsinstrumenten,
  2. über die erforderlichen berufsrelevanten, sozialen und personalen Kompetenzen verfügen, insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit und die Fähigkeit zur Selbsteinschätzung,
  3. in der Lage sein, im berufsethischen Sinne verantwortungsbewusst zu handeln. Ausbildungs- merkmale

Art. 3

Die Ausbildung setzt sich aus einem praxisbezogenen und einem theoretischen Ausbildungsteil zusammen und wird parallel zur Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenenbildnerin ab- solviert. Der praxisbezogene Ausbildungsteil besteht aus der begleiteten Reflexion der Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenen- bildnerin, insbesondere auf Grund der theoretischen Ausbildungs- inhalte. Der theoretische Ausbildungsteil umfasst folgende Fachbereiche:

  1. Bildungsprozesse mit Erwachsenen: Lernpsychologie, Erziehungs- wissenschaften, Didaktik und Methodik, Gruppendynamik,
  2. Ausbildungskonzepte: Gestaltung, Organisation und Evaluation,
  3. Bildungsumfeld: politische, soziologische, ökonomische, philoso- phische und historische Aspekte von Bildung. Die Ausbildung findet mindestens zur Hälfte in Ausbildungs- gruppen statt. Gruppendynamische Prozesse der Ausbildungsgruppen und Lernprozesse sind dabei Gegenstand des Lernens. Die Ausbildung erfolgt auf Grund eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Zulassungs- bedingungen

Art. 4

Die Zulassung zur Ausbildung erfordert

  1. den Abschluss einer mindestens dreijährigen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Ausbildung der Sekundarstufe II oder eines damit gleichwertigen Ausbildungswegs,
  2. eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung und
  3. eineaktuelleTätigkeitalsErwachsenenbildneroderErwachsenen- bildnerin. Für Personen über 30 Jahre, die die formalen Bedingungen der Vorbildung nicht erfüllen, sehen die Ausbildungsinstitutionen Ein- trittsprüfungen oder andere Selektionsverfahren vor.

Art. 5

Dauer Die Ausbildung dauert mindestens 1200 Stunden.

1.7.00 - 29 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R 410.444 Darin enthalten ist der theoretische und der praktische Ausbil- dungsteil sowie die zeitlichen Aufwendungen für die dozentenbeglei- teten schriftlichen Arbeiten während und am Ende der Ausbildung. Bei der Ausbildungsdauer werden frühere Ausbildungen und Er- fahrungen im Bereich der Erwachsenenbildung angemessen berück- sichtigt. Qualifikation der Dozenten und Dozentinnen

Art. 6

Die Dozenten und Dozentinnen verfügen entweder über eineabgeschlosseneHochschulbildungodereinegleichwertigeAusbil- dung oder über ein Diplom in Erwachsenenbildung im Sinne dieses Reglementes. In allen Fällen weisen sie eine mehrjährige Berufserfah- rung in der Bildungsarbeit mit Erwachsenen nach. Die Ausbildungsinstitutionen ermöglichen und fördern die Fortbil- dungihrerDozentenundDozentinnen.Siewachendarüber,dassdiese ihren Unterricht laufend den fachspezifischen und den didaktisch- methodischen Entwicklungen anpassen.

. Abschnitt: Diplom Diplom- reglement

Art. 7

Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomregle- ment, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms, enthält Bestimmungen zu den Aufgaben von Experten und Expertinnen und bezeichnet die Rechtsmittel. Erteilung des Diploms

Art. 8

Das Diplom wird auf Grund

  1. der fortlaufenden Beurteilung der Leistungen während der Aus- bildung,
  2. der Beurteilung der Diplomarbeit oder des Abschlussdossiers, erteilt. DieDiplomarbeitisteineschriftlicheArbeit,dieamEndederAus- bildung verfasst wird; das Abschlussdossier setzt sich aus schriftlichen Arbeiten zusammen, die im Verlaufe der Ausbildung verfasst werden. Alle Arbeiten werden in einem festgelegten Zeitraum unter Beglei- tung eines Dozenten oder einer Dozentin durchgeführt. Die Beurteilung der Diplomarbeit oder der Abschlussarbeiten wird von den Dozenten oder Dozentinnen und von externen Experten oder Expertinnen vorgenommen.

.444 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R Assessment- Verfahren

Art. 9

Personen, die erwachsenenbildnerische Kompetenzen durch langjährige Berufspraxis erworben haben und sich theoretische Kenntnisse durch individuelle Weiterbildung angeeignet haben, kön- nen das Diplom durch ein kantonal geregeltes Assessment-Verfahren erlangen. Das Assessment-Verfahren überprüft die in Artikel 2 und Artikel 3, Absätze 2 und 3 beschriebenen Mindestanforderungen und beinhaltet eine Diplomarbeit gemäss Artikel 8 Absatz 2.

Art. 10

Diplomurkunde a) die Bezeich der Kantone, d b) die Persona c) den Vermerk Die Diplomurkunde enthält: nung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw. ie das Diplom ausstellen oder anerkennen, lien der oder des Diplomierten, «Diplom für Erwachsenenbildner und Erwachsenen- bildnerin»,

  1. die Unterschrift der zuständigen Stelle,
  2. den Ort und das Datum. Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom …)».

Art. 11

Titel Diplom bzw. a 3. Kap Anerke kommis Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten s ist berechtigt, sich als «diplomierter Erwachsenenbildner» ls «diplomierte Erwachsenenbildnerin» zu bezeichnen. itel: Anerkennungsverfahren nnungs- sion

Art. 12

Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und

Art. 15

dieperiodische ÜberprüfungdesVerzeichnissesderDiplome( sowie die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang m Ausbildung von Erwachsenenbildnern und -bildnerinnen i ) it der n der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission. Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein. Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungs- kommission und regelt deren Vorsitz. Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken- nungskommission. Anerkennungs- gesuch

Art. 13

Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.

1.7.00 - 29 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R 410.444 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. Die Anerkennungskommission kann dem Unterricht und den Prü- fungen beiwohnen bzw. Einsicht in das Beurteilungsverfahren nehmen und ergänzende Unterlagen anfordern.

Art. 14

Entscheid oder eine Wird die A scheid die men festzu Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK. nerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Ent- Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnah- halten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.

Art. 15

Verzeichnis Erfüllt ein nicht mehr, oder den bet hebung der M institution DieEDK führteinVerzeichnisderanerkannten Diplome. Diplom die Mindestanforderungen dieses Reglementes stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton reffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Be- ängel. Die Trägerschaft der betreffenden Ausbildungs- wird darüber orientiert.

Art. 16

Pilotversuche können im Rahm mission bewill Diese Versuche Konzept beruhe 4. Kapitel: An Abweichungen von Bestimmungen dieses Reglementes en von Pilotversuchen von der Anerkennungskom- igt werden. müssen zeitlich begrenzt sein und auf einem klaren n. erkennung von ausländischen Diplomen

Art. 17

Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grund- sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internatio- nalem Recht anerkennen. Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben. Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglemen- tes. Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Aner- kennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.

.444 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R

. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 18

Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Be-

Art. 10

schwerde an das Bundesgericht zur Verfügung ( Diplomverein- barung).

. Kapitel: Schlussbestimmungen Übergangs- bestimmungen

Art. 19

Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt. Die Inhaber und Inhaberinnen von anerkannten Diplomen gemäss Absatz 1 sind berechtigt, den im Artikel 11 bezeichneten Titel zu füh- ren. Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Ver- langen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.

Art. 20

Inkrafttreten Es ist auf all beigetreten si Dieses Reglement tritt am 1. August 1998 in Kraft. e Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung nd.

OS 55, 406.

410.4.