gymnasialen Maturitätslehrgänge und die Vorgaben bezüglich der kan- tonalen Massnahmen fest, die erfüllt sein müssen, damit ein kantonales oder kantonal anerkanntes gymnasiales Maturitätszeugnis schweize- risch anerkannt wird.
410.5
Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen
Maturitätsanerkennungsreglement, MAR
Präambel
Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) 410.5 Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsreglement, MAR) vom 22. Juni 2023 (Stand am 1. August 2024)1
Die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK), gestützt auf Artikel 3, 4 und 5 des Konkordats vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination, gestützt auf Artikel 3, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, beschliesst:
I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Dieses Reglement legt die Mindestanforderungen an die Gegenstand
Art. 2 1 Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass Wirkung der
a. die schweizerisch anerkannten Maturitätszeugnisse untereinander Anerkennung gleichwertig sind; b. die jeweiligen Maturitätslehrgänge den Mindestanforderungen ent- sprechen; und c. die Vorgaben bezüglich der kantonalen Massnahmen erfüllt sind. 2 Die schweizerisch anerkannten Maturitätszeugnisse bestätigen, dass
ihre Inhaberinnen und Inhaber über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die notwendig sind, um: a. an einer universitären oder pädagogischen Hochschule zu studie- ren; b. zu den eidgenössischen Prüfungen zum Abschluss einer universi- tären Ausbildung nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 zugelassen zu werden.
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Grundlagen für
Art. 3 1 Die Grundlagen für die Prüfung der Gleichwertigkeit der
die Prüfung der Maturitätszeugnisse im Hinblick auf die Anerkennung bilden die Min- Gleichwertig- keit destanforderungen an die gymnasialen Maturitätslehrgänge des vor- liegenden Reglements sowie die von der EDK in einem Rahmenlehr- plan festgelegten Mindestanforderungen. 2 Insbesondere werden die Mindestanforderungen des Rahmen-
lehrplans herangezogen betreffend: a. die Lerngebiete und die fachlichen Kompetenzen in den Grund- lagenfächern; b. die Richtlinien für die Auswahl der Lerngebiete und für die fach- lichen Kompetenzen in den Fächern des Wahlpflichtbereichs; c. die basalen fachlichen Kompetenzen für allgemeine Studierfähig- keit; d. die Berücksichtigung von transversalen Unterrichtsbereichen, ins- besondere der überfachlichen Kompetenzen und der Interdisziplina- rität; e. die Maturitätsarbeit. Voraus-
Art. 4 Ein kantonales oder kantonal anerkanntes gymnasiales
setzungen für Maturitätszeugnis wird schweizerisch anerkannt, wenn: die Anerken- nung a. der betreffende gymnasiale Maturitätslehrgang die Mindestanfor- derungen nach den Artikeln 5–29 erfüllt; und b. die kantonalen Massnahmen nach den Artikeln 31 und 32 umge- setzt worden sind.
II Mindestanforderungen an die gymnasialen Maturitätslehrgänge
Maturitäts-
Art. 5 Der gymnasiale Maturitätslehrgang erfolgt an einer all-
schulen gemeinbildenden Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder an einer allgemeinbildenden Vollzeit- oder Teilzeitschule für Erwachsene. Bildungsziele
Art. 6 1 Ziel des Maturitätslehrgangs ist es, dass die Maturandinnen
und Maturanden über jene persönliche Reife verfügen, die Voraus- setzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Zu diesem Zweck werden: a. den Schülerinnen und Schülern die im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen notwendigen grundlegenden Kompetenzen vermittelt; b. die geistige Offenheit und die Fähigkeit zum kritischen Denken und selbstständigen Urteilen der Schülerinnen und Schüler geför- dert;
2
Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) 410.5 c. eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung angeboten; d. die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen und künstlerischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten der Schü- lerinnen und Schüler gefördert. 2 Maturandinnen und Maturanden sind fähig:
a. sich den Zugang zu neuem fachspezifischem und fachübergreifen- dem Wissen und Können zu erschliessen; b. ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfähig- keit zu entfalten; c. allein und in Gruppen zu arbeiten; d. logisch zu denken und zu abstrahieren; e. intuitiv, analog und vernetzt zu denken; f. wissenschaftliche Denk- und Arbeitsweisen nachzuvollziehen und auf propädeutischem Niveau anzuwenden; und g. sich mit den Möglichkeiten und Grenzen des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns auseinanderzusetzen. 3 Sie beherrschen die Unterrichtssprache und verfügen über Kompe-
tenzen zur selbstständigen Sprachverwendung in weiteren Sprachen, insbesondere in mindestens einer weiteren Landessprache. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern sowie Reichtum und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erken- nen. 4 Sie finden sich in ihrer natürlichen, technischen, ökonomischen,
gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, in Bezug auf die Gegenwart, die Vergangenheit und die Zukunft und auf schweizeri- scher und internationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegen- über sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der natür- lichen Umwelt wahrzunehmen.
Art. 7 1 Der gymnasiale Maturitätslehrgang dauert mindestens vier Dauer
Jahre. 2 An Maturitätsschulen für Erwachsene dauert der auf die Maturität
ausgerichtete Lehrgang mindestens drei Jahre. Ein angemessener Teil dieses Lehrgangs findet im Präsenzunterricht statt. 3 Für Schülerinnen und Schüler, die aus anderen Schultypen der
Sekundarstufe II in den gymnasialen Maturitätslehrgang aufgenommen werden, umfasst der Lehrgang in der Regel mindestens den Unterricht in den zwei letzten Jahren vor der Maturität.
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Lehrpersonen
Art. 8 1 Der Unterricht in den Fächern nach den Artikeln 11–13
wird von Lehrpersonen erteilt, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erworben oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben. Wenn für diese Fächer die wissenschaftliche Ausbildung an einer uni- versitären Hochschule möglich ist, wird als Abschluss ein universitärer Master verlangt. 2 Die regelmässige Weiterbildung der Lehrpersonen wird sicher-
gestellt. Lehrplan
Art. 9 1 Der Unterricht richtet sich nach einem kantonalen oder
vom Kanton genehmigten Lehrplan. 2 Der Lehrplan stützt sich auf den Rahmenlehrplan der EDK.
3 Er ist auf einen kohärenten und mindestens vierjährigen Lehr-
gang ausgerichtet. Fächerangebot
Art. 10 1 Das Angebot der Fächer besteht mindestens aus
a. einem Grundlagenbereich; b. einem Wahlpflichtbereich; c. dem Fach Sport. 2 Der Grundlagenbereich besteht aus den Grundlagenfächern.
3 Der Wahlpflichtbereich besteht aus einem Schwerpunktfach, einem
Ergänzungsfach und der Maturitätsarbeit. 4 In Maturitätslehrgängen für Erwachsene ist das Fach Sport nicht
Bestandteil des obligatorischen Fächerangebots. Grundlagen-
Art. 11 1 Mit den Grundlagenfächern werden die Mindestkompe-
fächer tenzen für die allgemeine Studierfähigkeit vermittelt und wird ein Bei- trag zur Vermittlung jener Kompetenzen geleistet, die dazu befähi- gen, anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft zu übernehmen. 2 Die Grundlagenfächer sind:
a. die Landessprache, die an der Schule als Unterrichtssprache ver- wendet wird (Unterrichtssprache); b. eine zweite Landessprache; c. eine dritte Landessprache, Englisch, Latein oder Griechisch (dritte Sprache); d. Mathematik; e. Informatik; f. Biologie; g. Chemie; h. Physik; i. Geografie;
4
Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) 410.5 j. Geschichte; k. Wirtschaft und Recht; l. bildende Kunst oder Musik oder bildende Kunst und Musik. 3 Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler als zweite
Landessprache aus mindestens zwei Sprachen auswählen können. In den Kantonen Bern, Freiburg und Wallis ist die zweite Landessprache die zweite Amtssprache des Kantons. 4 Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische oder italieni-
sche Sprache zusammen mit Deutsch als Unterrichtssprache bezeich- net werden. 5 Philosophie kann als weiteres Grundlagenfach angeboten wer-
den.
Art. 12 1 Das Schwerpunktfach dient der disziplinären oder inter- Schwerpunkt-
disziplinären Vertiefung oder Erweiterung. Es ist in wesentlichen Teilen fach wissenschaftspropädeutisch ausgerichtet. 2 Es ist ein Fach nach den Artikeln 11 oder 14 oder eine Kombi-
nation davon.
Art. 13 1 Das Ergänzungsfach dient einer weiteren disziplinären Ergänzungsfach
oder interdisziplinären Vertiefung oder Erweiterung. 2 Es ist ein Fach nach den Artikeln 11 oder 14 oder eine Kombi-
nation davon.
Art. 15 Folgende Fächerkombinationen sind ausgeschlossen: Ausgeschlos-
a. die Wahl der gleichen Sprache als Grundlagenfach und als Schwer- sene Fächer- kombinationen punktfach; b. die Wahl des gleichen Fachs als Schwerpunktfach und als Ergän- zungsfach.
Art. 16 Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in Ausbildungs-
den Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern sind die Be- angebote stimmungen der Kantone massgebend.
Art. 17 1 Die Maturitätsarbeit fördert die Selbstständigkeit und Maturitätsarbeit
die Aneignung wissenschaftspropädeutischen Arbeitens. 2 Sie ist eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kom-
mentierte Arbeit mit einem wissenschaftspropädeutischen Anteil. Sie wird allein oder in einer Gruppe erstellt und mündlich präsentiert.
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Anteil der
Art. 18 Der Anteil der folgenden Fächer an der gesamten Unter-
Fächer an der richtszeit beträgt: Unterrichtszeit Fächer Anteil in Prozent a. Grundlagenfächer: 1. Sprachfächer: Unterrichtssprache, mind. 27 zweite Landessprache und dritte Sprache: 2. Mathematik, Informatik sowie die naturwissen- mind. 27 schaftlichen Fächer: Biologie, Chemie und Physik: 3. geistes- und sozialwissenschaftliche Fächer: mind. 12 Geschichte, Geografie sowie Wirtschaft und Recht: 4. künstlerische Fächer: bildende Kunst oder Musik mind. 6 oder bildende Kunst und Musik: b. Schwerpunktfach, Ergänzungsfach und Maturitätsarbeit: mind. 15 Basale
Art. 19 1Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler
Kompetenzen die basalen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen für die all- gemeine Studierfähigkeit erwerben. 2 Es werden zudem Voraussetzungen geschaffen, die es erlauben,
dass die Schülerinnen und Schüler die basalen fachlichen Kompetenzen in der Unterrichtssprache und in Mathematik erwerben, bevor sie die Maturitätsprüfungen ablegen. Transversale
Art. 20 1 In den Fächern und in den übrigen Angeboten der Schule
Unterrichts- werden transversale Themen behandelt und überfachliche Kompeten- bereiche zen vermittelt. 2 Interdisziplinäres Arbeiten macht mindestens drei Prozent der
gesamten Unterrichtszeit aus. Sprachen und
Art. 21 1 Die Kenntnisse über sowie das Verständnis für die regio-
Verständigung nalen und kulturellen Besonderheiten der Schweiz werden durch geeig- nete Massnahmen gefördert. 2 Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler die Mög-
lichkeit haben, einen Kurs in folgenden Sprachen zu besuchen: a. dritte Landessprache; b. Englisch. Austausch und
Art. 22 1 Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler
Mobilität ihre interkulturellen, gesellschaftlichen und persönlichen Kompeten- zen weiterentwickeln. 2 Es werden zudem Voraussetzungen geschaffen, die es erlauben,
dass jede Schülerin und jeder Schüler an Austausch- und Mobilitäts- aktivitäten in einer anderen Sprachregion der Schweiz oder des Aus- lands teilnimmt.
6
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Art. 23 Es werden Voraussetzungen geschaffen, die es erlauben, Einsatz für das
dass sich die Schülerinnen und Schüler für das Gemeinwohl einsetzen. Gemeinwohl
Art. 24 1 Die Maturitätsprüfung findet mindestens in den folgen- Maturitäts-
den Fächern statt: prüfung a. Unterrichtssprache; b. zweite Landessprache; c. Mathematik; d. Schwerpunktfach; e. ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons massgebend sind. 2 Die Prüfungen erfolgen schriftlich; mindestens in der Unterrichts-
sprache und in den modernen Fremdsprachen erfolgen sie zusätzlich mündlich. 3 Höchstens zwei Fächer dürfen mehr als ein Jahr, frühestens je-
doch zwei Jahre vor der Maturität geprüft werden.
Art. 25 1 Die Maturitätsnoten sind die Noten der Grundlagen- Maturitäts-
fächer, des Schwerpunktfachs, des Ergänzungsfachs und der Maturi- noten und Bewertung der tätsarbeit. Maturitätsarbeit 2 Die Maturitätsnoten werden wie folgt gesetzt:
a. in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet: je zur Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist, und der Leistungen an der Maturi- tätsprüfung; b. in den Fächern, in denen keine Maturitätsprüfung stattfindet: auf- grund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist; c. in der Maturitätsarbeit: aufgrund der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Präsentation; die Beurteilung des Arbeitsprozesses fliesst in die Beurteilung der schriftlichen Arbeit oder der münd- lichen Präsentation ein.
Art. 26 1 Die Leistungen in den Grundlagenfächern, im Schwer- Bestehens-
punktfach, im Ergänzungsfach und in der Maturitätsarbeit werden in normen ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
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2 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Grundlagenfächern, im
Schwerpunktfach, im Ergänzungsfach und in der Maturitätsarbeit: a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; und b. nicht mehr als vier Maturitätsnoten unter 4 erteilt wurden. 3 Für die Erlangung des Maturitätszeugnisses werden zwei Ver-
suche zugelassen. Maturitäts-
Art. 27 1 Das Maturitätszeugnis enthält:
zeugnis a. die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die Kan- tonsbezeichnung; b. den Vermerk «Maturitätszeugnis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates vom 28. Juni 2023 und der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren vom 22. Juni 2023 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen»; c. den Namen der Schule, die es ausstellt; d. den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers; bei Schweizerinnen und Schweizern enthält das Maturitätszeugnis zusätzlich den Heimatort, bei Ausländerinnen und Ausländern zusätzlich die Staatsangehörigkeit und den Ge- burtsort; e. Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat; f. die Maturitätsnoten; g. das Thema der Maturitätsarbeit; h. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und eines Mitglieds der Schulleitung. 2 Im Maturitätszeugnis können ebenfalls aufgeführt werden:
a. die Noten für das Fach Sport und für allfällige weitere Fächer nach Artikel 14; b. der Vermerk «mehrsprachige Maturität», wenn der Kanton einen mehrsprachigen Maturitätslehrgang vorsieht, der die Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) erfüllt. Qualitäts-
Art. 28 Die Schulen verfügen über ein System der Qualitätsent-
entwicklung wicklung und -sicherung. und -sicherung
Berichtswesen
Art. 29 Die Schulen verfügen über ein Berichtswesen, das es
erlaubt, zuhanden der SMK die Erfüllung der Mindestanforderungen nachzuweisen.
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Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) 410.5 III Abweichungen von den Mindestanforderungen
Art. 30 Auf Antrag der SMK können Abweichungen von den
Mindestanforderungen nach den Artikeln 5–29 bewilligt werden für: a. die Durchführung von befristeten Schulversuchen; b. Schweizerschulen im Ausland; c. Maturitätsschulen für Erwachsene.
IV Kantonale Massnahmen
Art. 31 Den Schülerinnen und Schülern steht ein kostenloses An- Berufs-,
gebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung zur Förderung der Studien- und Laufbahn- Laufbahngestaltungskompetenzen zur Verfügung. beratung
Art. 32 1 Es bestehen geeignete Massnahmen zur Förderung der Chancen-
Chancengerechtigkeit, insbesondere beim Übertritt von der Volks- gerechtigkeit schule an die Maturitätsschulen und während des Maturitätslehrgangs. 2 Erwachsenen wird ermöglicht, eine gymnasiale Maturität zu erlan-
gen. 3 Es besteht ein kontinuierlicher Dialog zwischen der Volksschule
und den Maturitätsschulen sowie zwischen den Maturitätsschulen und den Hochschulen.
V Gesuchseinreichung und Anerkennung
Art. 33 1 Kantonale und kantonal anerkannte gymnasiale Maturi- Gesuchs-
tätszeugnisse werden auf Gesuch hin schweizerisch anerkannt. einreichung 2 Bewilligungen für Abweichungen von den Mindestanforderungen
nach Artikel 30 werden auf Gesuch hin erteilt. 3 Die Gesuche sind vom zuständigen Kanton an die SMK zu rich-
ten.
Art. 34 1 Ein kantonales oder kantonal anerkanntes gymnasiales Anerkennung
Maturitätszeugnis ist schweizerisch anerkannt, wenn das Eidgenös- von Maturitäts- sische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zeugnissen und Bewilligung von und die EDK das entsprechende Gesuch um Anerkennung je geneh- Abweichungen migt haben. 2 Abweichungen von den Mindestanforderungen (
Art. 30 ) gelten
als bewilligt, wenn das WBF und die EDK das entsprechende Gesuch je genehmigt haben.
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VI Schlussbestimmungen
Aufhebung
Art. 35 Das Reglement über die Anerkennung von gymnasialen
eines anderen Maturitätsausweisen vom 16. Januar 1995 wird aufgehoben. Erlasses
Übergangs-
Art. 36 1 Anerkennungen von gymnasialen Maturitätszeugnissen
bestimmungen2 werden nach bisherigem Recht erteilt, wenn das Gesuch um Anerken- nung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements hängig ist. 2 Anerkennungen von gymnasialen Maturitätszeugnissen werden
auf Ersuchen des betreffenden Kantons nach bisherigem Recht erteilt innerhalb von: a. acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements; b. vierzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements, sofern die Mindestdauer der gymnasialen Maturitätslehrgänge im betreffenden Kanton nicht derjenigen nach Artikel 7 entspricht. 3 Die nach bisherigem Recht erteilten Anerkennungen von gymna-
sialen Maturitätszeugnissen sind gültig noch während: a. acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements; b. vierzehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements, sofern die Mindestdauer der gymnasialen Maturitätslehrgänge nicht derjeni- gen nach Artikel 7 entspricht. Inkrafttreten
Art. 37
Dieses Reglement tritt am 1. August 2024 in Kraft.
1 OS 80, 73. 2 Änderung vom 20. Juni 2024.
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