Geltungsbereich a. das Angebot a sikschulen ausse Jugendliche und ausbildung, läng Wohnsitz im Kant b. die Organisat Dieses Gesetz regelt n Musikunterricht an vom Kanton anerkannten Mu- rhalb des Unterrichts nach Lehrplan für Kinder, junge Erwachsene bis zum Abschluss ihrer Erst- stens aber bis zum vollendeten 25.Altersjahr, mit on Zürich, ion, Anerkennung und Finanzierung der Musikschu- len. Aufgaben der Gemeinden
410.6
Musikschulgesetz
MuSG
Präambel
Musikschulgesetz (MuSG) 410.6
1.1.23 -119
Musikschulgesetz (MuSG)
(vom 11.November 2019)1, 2
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 31.Okto-
ber 20183 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 10.Septem-
ber 20194,
beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Die Gemeinden gewährleisten Kindern, Jugendlichen und
Art. 1
jungen Erwachsenen gemäss lit.a den Zugang zu einer Musikschule.
Sie können dazu
- eigene Musikschulen führen,
- mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten,
- mit privaten Musikschulen zusammenarbeiten. Auftrag und Ziel der Musik- schulen
Art. 3
Die Musikschulen ergänzen und vertiefen mit ihrem Ange- bot den Musikunterricht an der Volksschule und den Mittelschulen.
Das Angebot der Musikschulen
- ermöglicht musikalisch interessierten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine musikalische Grundbildung, das Spielen eines Instrumentes, das Erlernen des Gesangs und das gemeinsame Musizieren,
- fördert und unterstützt die musikalische Begabung der Schülerinnen und Schüler,
- fördert besonders talentierte Schülerinnen und Schüler und bereitet sie auf ein Studium in Musik vor,
- ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine aktive Teilnahme am Musikleben ihrer Region,
- fördert öffentliche Auftritte der Schülerinnen und Schüler.
.6 Musikschulgesetz (MuSG)
Die Musikschulen gewährleisten ein musikalisches Mindestangebot und stellen den Zugang zu einem erweiterten musikalischen Angebot sicher.
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion (Direktion) legt das musikalische Mindestangebot gemäss Abs. 3 fest. Zusammen- arbeit
Art. 4
Die Musikschulen arbeiten mit der Volksschule, den Mittel- schulen, mit anderen Musikschulen und weiteren Musikinstitutionen zusammen.
Sie koordinieren ihre Vorbereitungskurse für das Studium in Mu- sik mit den Fachhochschulen.
Art. 5 Anerkennung a. Kindern,
Die Direktion anerkennt eine Musikschule, wenn diese Jugendlichen und jungen Erwachsenen den freien Zugang
Art. 2
zum Musikunterricht gemäss b. im Auftrag von mindesten Abs.1 bietet, s einer Gemeinde tätig ist,
Art. 3
c. über ein Mindestangebot gemäss d. Musikunterricht anbietet, der i einem anerkannten Hochschuldiplom Abs. 3 verfügt, n der Regel von Lehrpersonen mit oder einer als gleichwertig geltenden Ausbildung erteilt wird,
- die in ihrem Tätigkeitsgebiet üblichen Qualitätsstandards einhält und
- über die notwendige Infrastruktur und das geeignete Instrumenta- rium verfügt.
Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden.
Art. 6 b. Dauer acht Jahr 2 Sie kan
Die Direktion anerkennt Musikschulen für jeweils längstens e. n die Anerkennung widerrufen, wenn die Voraussetzungen
Art. 5
gemäss nicht mehr erfüllt sind.
Art. 7
Finanzierung a. Beiträge d b. Beiträge d c. Elternbeit d. Einnahmen e. Drittmitte Die Finanzierung der Musikschulen erfolgt durch es Kantons, er Gemeinden, räge, aus Dienstleistungen, l. Beiträge des Kantons
Art. 8
Der Kanton leistet an die Betriebskosten der Musikschulen Kostenanteile. Diese entsprechen insgesamt durchschnittlich 10% der anrechenbaren Betriebskosten.
Der Kanton leistet seine Beiträge als Schülerpauschalen.
- Voraus- setzungen
Musikschulgesetz (MuSG) 410.6
.1.23 -119
Als anrechenbare Betriebskosten gelten die tatsächlichen Aufwen-
Art. 3
dungen im Sinne des Auftrages gemäss a. die Löhne des Lehrpersonals, der S für chulleitung sowie des administra- tiven und technischen Personals,
- weitere Kosten gemäss Betriebsrechnung, soweit sie für die Musik- schule notwendig sind und im Rahmen einer wirtschaftlich zweck- mässigen Betriebsführung anfallen.
Raumkosten gelten nicht als anrechenbare Kosten.
Art. 9 Elternbeiträge
Die Musikschulen können von den Eltern der Schülerinnen
Art. 2
und Schüler, die den Musikunterricht gemäss Abs.1 besuchen, Bei- träge erheben.
Die Summe aller Elternbeiträge einer Musikschule darf 50% der anrechenbaren Betriebskosten nicht übersteigen.
Die Musikschulen berücksichtigen bei der Festlegung der Beiträge die wirtschaftliche Situation der Eltern sowie den erhöhten Ausbildungs- bedarf musikalisch Begabter. Änderung bisherigen Rechts
Art. 10
Das Volksschulgesetz vom 7.Februar 20055 wird wie folgt ge- ändert: . . .6
OS 77, 533.
Inkrafttreten: 1.Januar 2023.
ABl 2018-11-09.
ABl 2019-09-20.
LS 412.100.
Text siehe OS 77, 533.